398. Abkommen Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
ABKOMMEN ÖSTERREICH — EWG
— Der Gemischte Ausschuß —
1. Die Zollbehörden können Herstellern die
buchmäßige Trennung von Vorerzeugnissen
unter folgenden Bedingungen bewilligen
1.1 Die buchmäßige Trennung muß erforderlich
sein, weil die physische Trennung
mit zu hohen Kosten oder nicht vertretbaren
Schwierigkeiten verbunden wäre.
1.2 Die betreffenden Vorerzeugnisse mit und
ohne Ursprungseigenschaft müssen identisch
und austauschbar sein, dh. Vor-
erzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft
müssen von gleicher Beschaffenheit
und Handelsqualität sein, die
gleichen technischen und physischen Eigenschaften
besitzen und dürfen nach ihrer
Verarbeitung zur Fertigware hinsichtlich
ihres Ursprungs nicht mehr durch angebrachte
Zeichen voneinander unterschieden
werden können.
1.3 Nach dem vorgesehenen Buchführungssystem
muß sichergestellt sein, daß nicht
mehr Fertigwaren die Ursprungseigenschaft
zuerkannt wird, als wenn die Vorerzeugnisse
physisch getrennt worden
wären. Das Buchführungssystem muß folgende
Voraussetzungen erfüllen
1.3.1 In den Aufzeichnungen des Herstellers
muß bei gekauften und gelagerten Vorerzeugnissen
eindeutig zwischen solchen
mit und solchen ohne Ursprungseigenschaft
unterschieden werden und die Beachtung
der Bedingungen nach vorstehendem
Absatz 1.2 gewährleistet sein.
1.3.2 Diese Aufzeichnungen des Herstellers beziehen
sich auf einen Zeitraum, der vierundzwanzig
Monate nicht überschreiten
darf; ausgenommen sind Vorerzeugnisse
der Kapitel 50 bis 63 der Nomenklatur
des Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Zollwesens, für die dieser
Zeitraum zwölf Monate nicht überschreiten
darf. Die Zollbehörden können jedoch
längere Zeiträume zulassen, wenn Vorerzeugnisse
vor ihrer Verwendung länger
gelagert werden müssen; für Vorerzeugnisse
der Kapitel 50 bis 63 gilt dies für
einen Zeitraum bis zu vierundzwanzig
Monaten, wenn ein begründeter Antrag
vorliegt und der Bestand der gelagerten
Vorerzeugnisse geprüft worden ist.
Maßgebend für das Ende des Zeitraumes
ist entweder
— das Datum der Ausstellung einer
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
oder der Ausfüllung eines Formblattes
EUR. 2
oder
— das Datum der Herstellung der Fertigware.
2. Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung
der buchmäßigen Trennung einem
Hersteller, der nicht die Gewähr bietet,
die sie für erforderlich halten.
3. Die Zollbehörden können eine Bewilligung
jederzeit widerrufen. Sie sind hierzu
verpflichtet, wenn ein Hersteller die Bedingungen
nicht mehr erfüllt oder die verlangte
Gewähr nicht mehr bietet.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 1981
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
J. Meisl
ABKOMMEN ÖSTERREICH — EWG
— Der Gemischte Ausschuß —
ERKLÄRUNG ZUM BESCHLUSS DES
GEMISCHTEN AUSSCHUSSES ZU DEN
GEMEINSAMEN RICHTLINIEN FÜR
DIE ANWENDUNG DER BUCHMÄSSIGEN
TRENNUNG BEI DER HERSTELLUNG
VON WAREN
Der Ausschuß erklärt, daß die „Gemeinsamen
Richtlinien für die Anwendung der buchmäßigen
Trennung bei der Herstellung von Waren" am
1. Oktober 1981 in Kraft treten und nach Ablauf
eines Zeitraums von zwölf Monaten nach
dem Inkrafttreten erneut überprüft werden.
Diese Prüfung gilt insbesondere
— den Auswirkungen der besonderen Vorschriften
in Absatz 1.3.2 für Waren der
Kapitel 50 bis 63 der Nomenklatur des
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Zollwesens
— der Anwendung der Vorschriften in Absatz
1.2 über die Identität und Austauschbarkeit
der Waren mit und ohne Ursprungseigenschaft.
Der Gemischte Ausschuß stellt fest, daß die
Richtlinien die Anwendung von Vorschriften der
Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Österreichs
über die Zollförmlichkeiten und den Gebrauch
von Zollpapieren unberührt lassen.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 1981
Im Namen das Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
J. Meisl