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398_1981 AT

398. Abkommen Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Abkommen Österreich — EWG: Beschluß des Gemischten Ausschusses über gemeinsame Richtlinien für die Anwendung der buchmäßigen Trennung bei der Herstellung von Waren samt Erklärung

ABKOMMEN ÖSTERREICH — EWG

— Der Gemischte Ausschuß —

1. Die Zollbehörden können Herstellern die

buchmäßige Trennung von Vorerzeugnissen

unter folgenden Bedingungen bewilligen

1.1 Die buchmäßige Trennung muß erforderlich

sein, weil die physische Trennung

mit zu hohen Kosten oder nicht vertretbaren

Schwierigkeiten verbunden wäre.

1.2 Die betreffenden Vorerzeugnisse mit und

ohne Ursprungseigenschaft müssen identisch

und austauschbar sein, dh. Vor-

erzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft

müssen von gleicher Beschaffenheit

und Handelsqualität sein, die

gleichen technischen und physischen Eigenschaften

besitzen und dürfen nach ihrer

Verarbeitung zur Fertigware hinsichtlich

ihres Ursprungs nicht mehr durch angebrachte

Zeichen voneinander unterschieden

werden können.

1.3 Nach dem vorgesehenen Buchführungssystem

muß sichergestellt sein, daß nicht

mehr Fertigwaren die Ursprungseigenschaft

zuerkannt wird, als wenn die Vorerzeugnisse

physisch getrennt worden

wären. Das Buchführungssystem muß folgende

Voraussetzungen erfüllen

1.3.1 In den Aufzeichnungen des Herstellers

muß bei gekauften und gelagerten Vorerzeugnissen

eindeutig zwischen solchen

mit und solchen ohne Ursprungseigenschaft

unterschieden werden und die Beachtung

der Bedingungen nach vorstehendem

Absatz 1.2 gewährleistet sein.

1.3.2 Diese Aufzeichnungen des Herstellers beziehen

sich auf einen Zeitraum, der vierundzwanzig

Monate nicht überschreiten

darf; ausgenommen sind Vorerzeugnisse

der Kapitel 50 bis 63 der Nomenklatur

des Rates für die Zusammenarbeit auf

dem Gebiet des Zollwesens, für die dieser

Zeitraum zwölf Monate nicht überschreiten

darf. Die Zollbehörden können jedoch

längere Zeiträume zulassen, wenn Vorerzeugnisse

vor ihrer Verwendung länger

gelagert werden müssen; für Vorerzeugnisse

der Kapitel 50 bis 63 gilt dies für

einen Zeitraum bis zu vierundzwanzig

Monaten, wenn ein begründeter Antrag

vorliegt und der Bestand der gelagerten

Vorerzeugnisse geprüft worden ist.

Maßgebend für das Ende des Zeitraumes

ist entweder

— das Datum der Ausstellung einer

Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1

oder der Ausfüllung eines Formblattes

EUR. 2

oder

— das Datum der Herstellung der Fertigware.

2. Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung

der buchmäßigen Trennung einem

Hersteller, der nicht die Gewähr bietet,

die sie für erforderlich halten.

3. Die Zollbehörden können eine Bewilligung

jederzeit widerrufen. Sie sind hierzu

verpflichtet, wenn ein Hersteller die Bedingungen

nicht mehr erfüllt oder die verlangte

Gewähr nicht mehr bietet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 1981

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

J. Meisl

ABKOMMEN ÖSTERREICH — EWG

— Der Gemischte Ausschuß —

ERKLÄRUNG ZUM BESCHLUSS DES

GEMISCHTEN AUSSCHUSSES ZU DEN

GEMEINSAMEN RICHTLINIEN FÜR

DIE ANWENDUNG DER BUCHMÄSSIGEN

TRENNUNG BEI DER HERSTELLUNG

VON WAREN

Der Ausschuß erklärt, daß die „Gemeinsamen

Richtlinien für die Anwendung der buchmäßigen

Trennung bei der Herstellung von Waren" am

1. Oktober 1981 in Kraft treten und nach Ablauf

eines Zeitraums von zwölf Monaten nach

dem Inkrafttreten erneut überprüft werden.

Diese Prüfung gilt insbesondere

— den Auswirkungen der besonderen Vorschriften

in Absatz 1.3.2 für Waren der

Kapitel 50 bis 63 der Nomenklatur des

Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet

des Zollwesens

— der Anwendung der Vorschriften in Absatz

1.2 über die Identität und Austauschbarkeit

der Waren mit und ohne Ursprungseigenschaft.

Der Gemischte Ausschuß stellt fest, daß die

Richtlinien die Anwendung von Vorschriften der

Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Österreichs

über die Zollförmlichkeiten und den Gebrauch

von Zollpapieren unberührt lassen.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 1981

Im Namen das Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

J. Meisl

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