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398_1980 AT

398. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 165 Gerlos Straße im Bereich der Gemeinde Hainzenberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 165 Gerlos Straße im Bereich der Gemeinde Hainzenberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 165 Gerlos Straße wird im Bereich der Gemeinde

Hainzenberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 27,30 (alt), verläuft sodann in gestreckterer

Linienführung unter teilweiser Verwendung

der bestehenden Trasse und bindet bei

km 27,49 (alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Hainzenberg

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 80-

1701/1 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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