398. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 165 Gerlos Straße im Bereich der Gemeinde Hainzenberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 165 Gerlos Straße wird im Bereich der Gemeinde
Hainzenberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 27,30 (alt), verläuft sodann in gestreckterer
Linienführung unter teilweiser Verwendung
der bestehenden Trasse und bindet bei
km 27,49 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Hainzenberg
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 80-
1701/1 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.