398. Verordnung: Erhebung der Weinernte 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
der landwirtschaftlichen Betriebe und Winzergenossenschaften
durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der Großhandels-
und Verarbeitungsbetriebe durch den
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, bezüglich des § 6 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1979 eine Erhebung der Weinernte,
der Weinvorräte und des Weinlagerraumes
durchzuführen.
(2) Stichtag für diese Erhebung ist der
30. November 1979.
§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte
äst die gesamte aus eigener Fechsung erzeugte
Menge an Vollwein und Traubenmost, an
Haustrunk und Direktträgerwein sowie an verkaufter
Traubenmaische und verkauften Trauben.
(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte
sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen
an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in
Winzergenossenschaften sowie in Großhandels-
und Verarbeitungsbetrieben, aufgegliedert nach
Trink-, Verarbeitungs- und versetztem Wein.
Als Weinvorräte sind nicht zu erheben sämtliche
aus eigener Fechsung erzeugten Mengen an
Wein der Weinernte 1979.
(3) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes
ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum)
in landwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften,
Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben,
aufgegliedert nach Fässern,
Tanks, Zisternen und Flaschen.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
a) bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte
und des Weinlagerraumes landwirtschaftlicher
Betriebe die Bewirtschafter
(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von
Weingartenflächen oder deren Beauftragte,
ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche;
b) bei der Erhebung der Weinvorräte und
des Weinlagerraumes der Winzergenossenschaften,
der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe
die Betriebsinhaber oder
mit Handlungsvollmacht ausgestattete Personen
der Betriebsleitung.
§ 4. Die gemäß § 3 lit. ,a zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen haben die ihnen
von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung
gestellten Betriebsbogen in der Zeit vom 4. bis
11. Dezember 1979 auszufüllen und dieser
Gemeinde zurückzustellen. Die Betriebsbogen
und die Urschrift des Gemeindeblattes verbleiben
bei der Gemeinde, welche diese Unterlagen zwei
Jahre aufzubewahren hat. Die gemäß § 3 lit. b
zur Auskunftserteilung Verpflichteten haben die
ihnen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
zur Verfügung gestellten Betriebsbogen
bis spätestens 15. Jänner 1980 auszufüllen und
an das österreichische Statistische Zentralamt
rückzumitteln.
§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Summenhilfslisten
und die Reinschriften der Gemeindeblätter
bis 31. Dezember 1979 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
die Summenhilfslisten und die Reinschriften der
Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1980 an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist eine Abfindung für die
ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen
entstehenden Kosten in der Höhe von S 4,50
je ausgefülltem Betriebsbogen zu gewähren.