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398_1979 AT

398. Verordnung: Erhebung der Weinernte 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Verordnung: Erhebung der Weinernte 1979

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

der landwirtschaftlichen Betriebe und Winzergenossenschaften

durch den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der Großhandels-

und Verarbeitungsbetriebe durch den

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, bezüglich des § 6 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1979 eine Erhebung der Weinernte,

der Weinvorräte und des Weinlagerraumes

durchzuführen.

(2) Stichtag für diese Erhebung ist der

30. November 1979.

§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte

äst die gesamte aus eigener Fechsung erzeugte

Menge an Vollwein und Traubenmost, an

Haustrunk und Direktträgerwein sowie an verkaufter

Traubenmaische und verkauften Trauben.

(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte

sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen

an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in

Winzergenossenschaften sowie in Großhandels-

und Verarbeitungsbetrieben, aufgegliedert nach

Trink-, Verarbeitungs- und versetztem Wein.

Als Weinvorräte sind nicht zu erheben sämtliche

aus eigener Fechsung erzeugten Mengen an

Wein der Weinernte 1979.

(3) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes

ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum)

in landwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften,

Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben,

aufgegliedert nach Fässern,

Tanks, Zisternen und Flaschen.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

a) bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte

und des Weinlagerraumes landwirtschaftlicher

Betriebe die Bewirtschafter

(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von

Weingartenflächen oder deren Beauftragte,

ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche;

b) bei der Erhebung der Weinvorräte und

des Weinlagerraumes der Winzergenossenschaften,

der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe

die Betriebsinhaber oder

mit Handlungsvollmacht ausgestattete Personen

der Betriebsleitung.

§ 4. Die gemäß § 3 lit. ,a zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen haben die ihnen

von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung

gestellten Betriebsbogen in der Zeit vom 4. bis

11. Dezember 1979 auszufüllen und dieser

Gemeinde zurückzustellen. Die Betriebsbogen

und die Urschrift des Gemeindeblattes verbleiben

bei der Gemeinde, welche diese Unterlagen zwei

Jahre aufzubewahren hat. Die gemäß § 3 lit. b

zur Auskunftserteilung Verpflichteten haben die

ihnen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

zur Verfügung gestellten Betriebsbogen

bis spätestens 15. Jänner 1980 auszufüllen und

an das österreichische Statistische Zentralamt

rückzumitteln.

§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Summenhilfslisten

und die Reinschriften der Gemeindeblätter

bis 31. Dezember 1979 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

die Summenhilfslisten und die Reinschriften der

Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1980 an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist eine Abfindung für die

ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen

entstehenden Kosten in der Höhe von S 4,50

je ausgefülltem Betriebsbogen zu gewähren.

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