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398_1977 AT

398. Verordnung: Schutzwaldverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Verordnung: Schutzwaldverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 4 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

§ 1. (1) Auf Schutzwälder finden die Bestimmungen

des § 85 Abs. 1 lit. a und b sowie des

§ 86 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 mit der Maßgabe

Anwendung, daß die Flächengröße mit

0,20 ha festgesetzt wird.

(2) § 85 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 findet

auf Schutzwälder mit der Maßgabe Anwendung,

daß die Überschirmung mit acht Zehntel festgesetzt

wird.

(3) Auf Fällungen gemäß § 24 Abs. 4 und 6

des Forstgesetzes 1975 finden die Abs. 1 und 2

keine Anwendung.

{4) Erfordern die örtlichen Verhältnisse oder

die Struktur eines Schutzwaldes für Fällungen

eine forstfachliche Auszeige, so hat die Behörde

diese im Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheid

vorzuschreiben. Die Auszeige hat ein

Behördenorgan vorzunehmen; ist in einem Betrieb

ein leitendes Forstorgan bestellt, so kann

sie von diesem vorgenommen werden.

§ 2. Wenn es die örtlichen Verhältnisse und

die Art des Schutzwaldes {§ 21 Abs. 2 des Forstgesetzes

1975) erfordern, hat die Behörde zur

Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit

seiner Wirkungen

a) die Wiederbewaldungsfrist abweichend von

§ 13 des Forstgesetzes 1975 und

b) soweit die Kosten aus den Erträgnissen von

Fällungen im Schutzwald gedeckt werden

können (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975),

die Art und Weise der Wiederbewaldung

(wie die Festlegung der Verjüngungsart,

des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse,

der Pflanzenzahl pro Hektar,

der Pflanzmethode und der erforderlichen

Begleitmaßnahmen)

durch Bescheid vorzuschreiben.

§ 3. Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes

nicht dem im § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes

festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde,

unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1

und 2, dem Waldeigentümer die erforderliche

Behandlungsweise (wie Art und Umfang von

Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung

eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und

Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide

oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten

Voraussetzungen, wie mit Befristung

auf bestimmte Zeiten) mit Bescheid unter der

weiteren Voraussetzung vorzuschreiben, daß die

angeordneten Maßnahmen aus den Erträgnissen

von Fällungen im Schutzwald (§ 22 Abs. 3 des

Forstgesetzes 1975) gedeckt werden können.

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