398. Verordnung: Schutzwaldverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 4 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
§ 1. (1) Auf Schutzwälder finden die Bestimmungen
des § 85 Abs. 1 lit. a und b sowie des
§ 86 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Flächengröße mit
0,20 ha festgesetzt wird.
(2) § 85 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 findet
auf Schutzwälder mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Überschirmung mit acht Zehntel festgesetzt
wird.
(3) Auf Fällungen gemäß § 24 Abs. 4 und 6
des Forstgesetzes 1975 finden die Abs. 1 und 2
keine Anwendung.
{4) Erfordern die örtlichen Verhältnisse oder
die Struktur eines Schutzwaldes für Fällungen
eine forstfachliche Auszeige, so hat die Behörde
diese im Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheid
vorzuschreiben. Die Auszeige hat ein
Behördenorgan vorzunehmen; ist in einem Betrieb
ein leitendes Forstorgan bestellt, so kann
sie von diesem vorgenommen werden.
§ 2. Wenn es die örtlichen Verhältnisse und
die Art des Schutzwaldes {§ 21 Abs. 2 des Forstgesetzes
1975) erfordern, hat die Behörde zur
Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit
seiner Wirkungen
a) die Wiederbewaldungsfrist abweichend von
§ 13 des Forstgesetzes 1975 und
b) soweit die Kosten aus den Erträgnissen von
Fällungen im Schutzwald gedeckt werden
können (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975),
die Art und Weise der Wiederbewaldung
(wie die Festlegung der Verjüngungsart,
des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse,
der Pflanzenzahl pro Hektar,
der Pflanzmethode und der erforderlichen
Begleitmaßnahmen)
durch Bescheid vorzuschreiben.
§ 3. Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes
nicht dem im § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes
festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde,
unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1
und 2, dem Waldeigentümer die erforderliche
Behandlungsweise (wie Art und Umfang von
Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung
eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und
Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide
oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten
Voraussetzungen, wie mit Befristung
auf bestimmte Zeiten) mit Bescheid unter der
weiteren Voraussetzung vorzuschreiben, daß die
angeordneten Maßnahmen aus den Erträgnissen
von Fällungen im Schutzwald (§ 22 Abs. 3 des
Forstgesetzes 1975) gedeckt werden können.