398. Bundesgesetz: Änderung des Volkszählungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950,
wird wie folgt geändert
1. Vor § 1 ist folgende Überschrift einzufügen
„I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen"
2. Der § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Hiebei können an die zu zählenden Personen
insbesondere Fragen nach Name, Geschlecht,
Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand,
Kindern ehelicher Abstammung, Religionsbekenntnis,
Muttersprache, Staatsangehörigkeit,
Schulbildung, Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung,
Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.
Fragen nach der Anzahl der Blinden,
Taubstummen und Körperbehinderten sind zulässig.
Die Muttersprache kann bei österreichischen
Staatsbürgern auch geheim erhoben werden.
Für diese Erhebung gelten die Vorschriften
des II. Hauptstückes."
3. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Die Gemeinden haben zunächst
ihren Aufwand und den Aufwand der Gemeinde-
und Sprengelwahlbehörden, die Städte mit eigenem
Statut und die Länder zunächst den Aufwand
der Bezirkswahlbehörden zu tragen. Der
Bund hat den Gemeinden einen durch Verordnung
des Bundesministers für Inneres nach
der Anzahl der gezählten Haushalte und dem
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
festzusetzenden Pauschalersatz zu leisten. Den
Ländern und den Städten mit eigenem Statut
ist überdies ein Pauschalersatz für den Aufwand
der Bezirkswahlbehörden zu leisten.
(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die den Gebietskörperschaften gebührenden
Pauschalersätze nach Maßgabe der im Abs. 1
genannten Verordnung zu ermitteln und auszuzahlen."
4. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung § 6;
sein Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Durchführung der Volkszählung nach
dem I. Hauptstück obliegt im Bereiche der Gemeinden
den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich."
5. Der bisherige § 6 erhält die Bezeichnung
§ 7.
6. Der bisherige § 7 wird § 8 Abs. 1.
7. Dem bisherigen § 7 ist ein § 8 Abs. 2
anzufügen, der lautet
„(2) Der Abs. 1 gilt nur hinsichtlich einer
im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen
Volkszählung bestehenden Verpflichtung,
nicht jedoch für eine nach dem II. Hauptstück
vorgenommene geheime Erhebung der Muttersprache."
8. Der bisherige § 8 erhält die Bezeichnung
§ 9; seine Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Durch Verordnung werden bestimmt
a) der Zähltag,
b) die Anordnung einer außerordentlichen
Volkszählung (§ 1 Abs. 2),
c) die Anordnung einer geheimen Erhebung
der Muttersprache nach den Bestimmungen
des II. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes,
der Erhebungstag, der ein Sonntag
oder anderer öffentlicher Ruhetag sein
muß, und die zur Durchführung dieser
Erhebung erforderlichen näheren Vorschriften,
d) die bei einem nicht unter lit. c fallenden
Teil einer Volkszählung zur Verwendung
gelangenden Drucksorten (§ 2 Abs. 4),
aus denen auch die gestellten Fragen (§ 2
Abs. 3) und die zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen (§ 3 Abs. 1 und 2)
ersichtlich sein müssen.
(2) Die Verordnungen nach Abs. 1 werden
nach Maßgabe der Erfordernisse der Sparsamkeit,
der Zweckmäßigkeit, der Verläßlichkeit des Erhebungsverfahrens
und der Sicherung der Unbeeinflußbarkeit
der Erklärung der zu Befragenden,
in den Fällen der lit. a, b und c von der Bundesregierung
mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates, im Falle der lit. d vom Bundesminister
für Inneres erlassen. Sollen bei einem
nicht unter Abs. 1 lit. c fallenden Teil einer
Volkszählung Fragen gestellt werden, die im § 2
Abs. 3 nicht angeführt sind, bedarf die Verordnung
des Bundesministers für Inneres der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates."
9. Nach § 9 sind folgende Hauptstücke anzufügen
„II. HAUPTSTÜCK
Geheime Erhebung der Muttersprache
§ 10. (1) Wird eine geheime Erhebung der
Muttersprache gemäß § 9 Abs. 1 lit. c angeordnet,
so kann diese in der Verordnung der
Bundesregierung auf einzelne Länder beschränkt
werden, sofern nur in diesen Teilen des Bundesgebietes
ein Bedürfnis nach einer geheimen
Erhebung der Muttersprache besteht.
(2) Die Verordnung der Bundesregierung über
die Anordnung einer geheimen Erhebung der
Muttersprache ist in allen Gemeinden, auf
die sich die Erhebung erstreckt, durch
öffentlichen Anschlag bekanntzumachen. Diese
Bekanntmachung ist in die Verlautbarung gemäß
§ 6 Abs. 5 aufzunehmen.
(3) Zur geheimen Erhebung der Muttersprache
ist das Erhebungsblatt, das als Anlage diesem
Bundesgesetz angeschlossen ist, zu verwenden.
§ 11. (1) (Verfassungsbestimmung) Das anläßlich
einer geheimen Erhebung der Muttersprache
auszufüllende Erhebungsblatt ist von
den nach den jeweiligen landesrechtlichen
Bestimmungen für die Wahl der Gemeinderäte
im Amt befindlichen oder, wo solche nicht
bestehen, von den zuletzt im Amt gewesenen
Sprengelwahlbehörden und Gemeindewahlbehörden
auszugeben und vor diesen unmittelbar
nach der Ausgabe in verschlossenen Kuverts abzugeben.
Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden
haben nach Ablauf der Zeit für die
Abgabe der Erhebungsblätter das gesamte
Erhebungsmaterial ungeöffnet, verschlossen und
in versiegeltem Umschlag unverzüglich den nach
der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.
Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 194/1971 und 280/1973 im
Amt befindlichen Bezirkswahlbehörden zu übermitteln.
Diese Bezirkswahlbehörden haben das
gesamte Erhebungsmaterial ungeöffnet nach
Gemeinden zu ordnen und dieses unverzüglich,
spätestens aber binnen einer Woche nach dem
Erhebungstag, dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt verschlossen und in versiegeltem
Umschlag zur Auswertung zu übermitteln.
(2) Auf die im Abs. 1 genannten Wahlbehörden
sind bei der geheimen Erhebung der Muttersprache,
soweit in diesem Bundesgesetz sowie in
den gemäß § 9 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes
erlassenen Anordnungen nicht anderes
bestimmt wird, die einschlägigen Bestimmungen
der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß
anzuwenden.
§ 12. (1) Die Erhebungsblätter sind von der
im § 11 Abs. 1 genannten Behörde allen österreichischen
Staatsbürgern, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben und nicht voll entmündigt sind
und bei denen anläßlich der Ausfüllung oder
Ablieferung der ausgefüllten Volkszählungsdrucksorten
an Hand der Eintragung in der
Haushaltsliste über die Zugehörigkeit der Wohnbevölkerung
in der Gemeinde die Berechtigung
hiezu von der Gemeinde festgestellt wird, auszufolgen.
Diese Personen sind nach Maßgabe des
Abs. 6 berechtigt, die Erhebungsblätter auszufüllen
und bei der genannten Behörde abzugeben.
(2) Das Recht zur Ausfüllung der Erhebungsblätter
für österreichische Staatsbürger, die das
14. Lebensjahr nicht vollendet haben oder die
voll entmündigt sind, kommt dem mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlichen Vertreter
zu, ansonsten dem Haushaltungsvorstand,
keinesfalls aber einer juristischen Person.
(3) Nimmt eine Person nach Abs. 2 an der
geheimen Erhebung der Muttersprache teil, so
hat sie dies, sofern die Berechtigung dazu nicht
amtsbekannt ist, anläßlich der Abgabe der
Drucksorten (§ 2 Abs. 4) der Gemeinde (dem
Zähler) bekanntzugeben und die Urkunden vorzulegen,
die ihre im Hinblick auf Abs. 2 bedeutsame
Rechtsstellung oder ebensolche tatsächliche
Verhältnisse glaubhaft machen. Ebenso ist anläßlich
der Abgabe der Drucksorten (§ 2 Abs. 4) der
Gemeinde (dem Zähler) der Besitz der österreichischen
Staatsbürgerschaft glaubhaft zu
machen.
(4) Die Gemeinde hat der Gemeindewahlbehörde
und, wenn eine Gemeinde in Wahlsprengel
eingeteilt ist, den Sprengelwahlbehörden bis
spätestens am Tage vor dem Erhebungstage ein
Verzeichnis der Personen, denen ein Erhebungsblatt
auszufolgen ist und die zur Abgabe eines
Erhebungsblattes berechtigt sind, zu übergeben.
Aus diesem Verzeichnis hat bei Unmündigen
oder voll Entmündigten hervorzugehen, wer für
diese zur Ausfüllung der Erhebungsblätter berechtigt
ist.
(5) Die näheren Vorschriften über das Verzeichnis
(Abs. 4) und über die Ausgabe des Erhebungsblattes
werden durch Verordnung der
Bundesregierung (§ 9 Abs. 1 lit. c) getroffen.
(6) Die Erhebungsblätter dürfen nur von
den dazu berechtigten Personen im Wahllokal
ausgefüllt werden. Für jedes Erhebungsblatt ist
anläßlich der Abgabe ein gesondertes Kuvert zu
verwenden.
§ 13. (1) Für das Erhebungsverfahren gelten
die §§ 55 bis 58, 60 bis 62, 64 bis 69 und
§ 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster
bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit,
Wahlzeugen, Wahlhandlung) sinngemäß.
(2) Der § 63 der Nationalrats-Wahlordnung
1971 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
jede Wahlpartei, die im betreffenden Land entweder
bei der letztvorangegangenen Landtagswahl
oder bei der letztvorangegangenen Gemeinderatswahl
Wahlvorschläge erstattet hat, berechtigt
ist, zwei Zeugen zu entsenden.
§ 14. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat das ihm übersendete Erhebungsmatemal
länderweise auszuwerten, das Erhebungsergebnis
festzustellen und dieses für die einzelnen
Länder, allenfalls gegliedert nach politischen Bezirken,
Gerichtsbezirken, Gemeinden und Ortschaften,
unverzüglich dem Bundeskanzleramt
mitzuteilen. Eine Auswertung hinsichtlich einzelner
Ortschaften ist jedoch nur zulässig, wenn in
dieser Ortschaft mindestens 30 Personen an der
geheimen Erhebung der Muttersprache teilgenommen
haben. Die Auswertung nichtamtlicher
Erhebungspapiere ist unzulässig.
(2) Für jedes Land ist eine Sprachermittlungskommission
einzurichten. Sie ist vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt der Auswertung beizuziehen.
Die Mitglieder dieser Kommission haben
die Stellung von Vertrauenspersonen gemäß
§ 15 Abs. 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971.
Jede Wahlpartei der letzten Landtagswahl kann
in die Kommission für das betreffende Land zwei
Mitglieder entsenden. Desgleichen können Personen,
die sich zu einer Volksgruppe österreichischer
Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit
bekennen und von einer für diese
Volksgruppe repräsentativen Vereinigung dafür
namhaft gemacht werden, beantragen, daß sie in
die Kommission aufgenommen werden. Über
diese Anträge entscheidet der Bundeskanzler,
der dabei zu berücksichtigen hat, wie repräsentativ
die betreffende Vereinigung ist. Läßt sich
daraus kein Kriterium ableiten, so ist der Zeitpunkt
des Eintreffens der Anträge beim Bundeskanzleramt
maßgeblich. Anträge können innerhalb
von vier Wochen ab dem Zeitpunkt
der Erlassung der Verordnung nach § 9 Abs. 1
lit. c gestellt werden. Für jedes Land dürfen
neben den von den Wahlparteien entsendeten
Mitgliedern höchstens vier Personen in die
Kommission berufen werden.
§ 15. Die §§ 118 und 121 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 sind auch auf die geheime
Erhebung der Muttersprache sinngemäß anzuwenden.
§ 16. Die §§ 262 bis 268 StGB gelten auch
für die geheime Erhebung der Muttersprache.
III. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
§ 17. Besteht lediglich ein Bedürfnis nach statistischen1
Unterlaigen über die Muttersprache, so
kann auch außerhalb einer Volkszählung die Vornahme
einer geheimen Erhebung der Muttersprache
nach dem II. Hauptstück unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 und 4
auf der Grundlage der durch eine Personenstandsaufnahme
(§ 117 BAO) erhobenen Wohnbevölkerung
österreichischer Staatsbürgerschaft durch
Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
angeordnet werden. In dieser Verordnung sind
der Erhebungstag, der ein Sonntag oder anderer
öffentlicher Ruhetag sein muß, sowie die zur
Durchführung dieser Erhebung erforderlichen
näheren Vorschriften, insbesondere über die Heranziehung
der Haushaltslisten als Erhebungsgrundlage
und den Nachweis der österreichischen
Staatsbürgerschaft nach Maßgabe der Erfordernisse
der Sparsamkeit, der Zweckmäßigkeit, der
Verläßlichkeit des Erhebungsverfahrens und der
Sicherung der Unbeeinflußbarkeit der Erklärung
der zu Befragenden, zu bestimmen.
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in den §§ 9, 14 und 17 nicht
anderes bestimmt ist, der Bundesminister für
Inneres, hinsichtlich der §§ 10 bis 15 der Bundeskanzler
und hinsichtlich des § 16 der Bundesminister
für Justiz betraut."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 18 des Volkszählungsgesetzes
in der Fassung des Art. I.