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398. Bundesgesetz: Änderung des Volkszählungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Bundesgesetz: Änderung des Volkszählungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950,

wird wie folgt geändert

1. Vor § 1 ist folgende Überschrift einzufügen

„I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen"

2. Der § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Hiebei können an die zu zählenden Personen

insbesondere Fragen nach Name, Geschlecht,

Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand,

Kindern ehelicher Abstammung, Religionsbekenntnis,

Muttersprache, Staatsangehörigkeit,

Schulbildung, Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung,

Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.

Fragen nach der Anzahl der Blinden,

Taubstummen und Körperbehinderten sind zulässig.

Die Muttersprache kann bei österreichischen

Staatsbürgern auch geheim erhoben werden.

Für diese Erhebung gelten die Vorschriften

des II. Hauptstückes."

3. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Die Gemeinden haben zunächst

ihren Aufwand und den Aufwand der Gemeinde-

und Sprengelwahlbehörden, die Städte mit eigenem

Statut und die Länder zunächst den Aufwand

der Bezirkswahlbehörden zu tragen. Der

Bund hat den Gemeinden einen durch Verordnung

des Bundesministers für Inneres nach

der Anzahl der gezählten Haushalte und dem

durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand

festzusetzenden Pauschalersatz zu leisten. Den

Ländern und den Städten mit eigenem Statut

ist überdies ein Pauschalersatz für den Aufwand

der Bezirkswahlbehörden zu leisten.

(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die den Gebietskörperschaften gebührenden

Pauschalersätze nach Maßgabe der im Abs. 1

genannten Verordnung zu ermitteln und auszuzahlen."

4. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung § 6;

sein Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Durchführung der Volkszählung nach

dem I. Hauptstück obliegt im Bereiche der Gemeinden

den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich."

5. Der bisherige § 6 erhält die Bezeichnung

§ 7.

6. Der bisherige § 7 wird § 8 Abs. 1.

7. Dem bisherigen § 7 ist ein § 8 Abs. 2

anzufügen, der lautet

„(2) Der Abs. 1 gilt nur hinsichtlich einer

im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen

Volkszählung bestehenden Verpflichtung,

nicht jedoch für eine nach dem II. Hauptstück

vorgenommene geheime Erhebung der Muttersprache."

8. Der bisherige § 8 erhält die Bezeichnung

§ 9; seine Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Durch Verordnung werden bestimmt

a) der Zähltag,

b) die Anordnung einer außerordentlichen

Volkszählung (§ 1 Abs. 2),

c) die Anordnung einer geheimen Erhebung

der Muttersprache nach den Bestimmungen

des II. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes,

der Erhebungstag, der ein Sonntag

oder anderer öffentlicher Ruhetag sein

muß, und die zur Durchführung dieser

Erhebung erforderlichen näheren Vorschriften,

d) die bei einem nicht unter lit. c fallenden

Teil einer Volkszählung zur Verwendung

gelangenden Drucksorten (§ 2 Abs. 4),

aus denen auch die gestellten Fragen (§ 2

Abs. 3) und die zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen (§ 3 Abs. 1 und 2)

ersichtlich sein müssen.

(2) Die Verordnungen nach Abs. 1 werden

nach Maßgabe der Erfordernisse der Sparsamkeit,

der Zweckmäßigkeit, der Verläßlichkeit des Erhebungsverfahrens

und der Sicherung der Unbeeinflußbarkeit

der Erklärung der zu Befragenden,

in den Fällen der lit. a, b und c von der Bundesregierung

mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates, im Falle der lit. d vom Bundesminister

für Inneres erlassen. Sollen bei einem

nicht unter Abs. 1 lit. c fallenden Teil einer

Volkszählung Fragen gestellt werden, die im § 2

Abs. 3 nicht angeführt sind, bedarf die Verordnung

des Bundesministers für Inneres der Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates."

9. Nach § 9 sind folgende Hauptstücke anzufügen

„II. HAUPTSTÜCK

Geheime Erhebung der Muttersprache

§ 10. (1) Wird eine geheime Erhebung der

Muttersprache gemäß § 9 Abs. 1 lit. c angeordnet,

so kann diese in der Verordnung der

Bundesregierung auf einzelne Länder beschränkt

werden, sofern nur in diesen Teilen des Bundesgebietes

ein Bedürfnis nach einer geheimen

Erhebung der Muttersprache besteht.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung über

die Anordnung einer geheimen Erhebung der

Muttersprache ist in allen Gemeinden, auf

die sich die Erhebung erstreckt, durch

öffentlichen Anschlag bekanntzumachen. Diese

Bekanntmachung ist in die Verlautbarung gemäß

§ 6 Abs. 5 aufzunehmen.

(3) Zur geheimen Erhebung der Muttersprache

ist das Erhebungsblatt, das als Anlage diesem

Bundesgesetz angeschlossen ist, zu verwenden.

§ 11. (1) (Verfassungsbestimmung) Das anläßlich

einer geheimen Erhebung der Muttersprache

auszufüllende Erhebungsblatt ist von

den nach den jeweiligen landesrechtlichen

Bestimmungen für die Wahl der Gemeinderäte

im Amt befindlichen oder, wo solche nicht

bestehen, von den zuletzt im Amt gewesenen

Sprengelwahlbehörden und Gemeindewahlbehörden

auszugeben und vor diesen unmittelbar

nach der Ausgabe in verschlossenen Kuverts abzugeben.

Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden

haben nach Ablauf der Zeit für die

Abgabe der Erhebungsblätter das gesamte

Erhebungsmaterial ungeöffnet, verschlossen und

in versiegeltem Umschlag unverzüglich den nach

der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.

Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 194/1971 und 280/1973 im

Amt befindlichen Bezirkswahlbehörden zu übermitteln.

Diese Bezirkswahlbehörden haben das

gesamte Erhebungsmaterial ungeöffnet nach

Gemeinden zu ordnen und dieses unverzüglich,

spätestens aber binnen einer Woche nach dem

Erhebungstag, dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt verschlossen und in versiegeltem

Umschlag zur Auswertung zu übermitteln.

(2) Auf die im Abs. 1 genannten Wahlbehörden

sind bei der geheimen Erhebung der Muttersprache,

soweit in diesem Bundesgesetz sowie in

den gemäß § 9 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes

erlassenen Anordnungen nicht anderes

bestimmt wird, die einschlägigen Bestimmungen

der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß

anzuwenden.

§ 12. (1) Die Erhebungsblätter sind von der

im § 11 Abs. 1 genannten Behörde allen österreichischen

Staatsbürgern, die das 14. Lebensjahr

vollendet haben und nicht voll entmündigt sind

und bei denen anläßlich der Ausfüllung oder

Ablieferung der ausgefüllten Volkszählungsdrucksorten

an Hand der Eintragung in der

Haushaltsliste über die Zugehörigkeit der Wohnbevölkerung

in der Gemeinde die Berechtigung

hiezu von der Gemeinde festgestellt wird, auszufolgen.

Diese Personen sind nach Maßgabe des

Abs. 6 berechtigt, die Erhebungsblätter auszufüllen

und bei der genannten Behörde abzugeben.

(2) Das Recht zur Ausfüllung der Erhebungsblätter

für österreichische Staatsbürger, die das

14. Lebensjahr nicht vollendet haben oder die

voll entmündigt sind, kommt dem mit ihm im

gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlichen Vertreter

zu, ansonsten dem Haushaltungsvorstand,

keinesfalls aber einer juristischen Person.

(3) Nimmt eine Person nach Abs. 2 an der

geheimen Erhebung der Muttersprache teil, so

hat sie dies, sofern die Berechtigung dazu nicht

amtsbekannt ist, anläßlich der Abgabe der

Drucksorten (§ 2 Abs. 4) der Gemeinde (dem

Zähler) bekanntzugeben und die Urkunden vorzulegen,

die ihre im Hinblick auf Abs. 2 bedeutsame

Rechtsstellung oder ebensolche tatsächliche

Verhältnisse glaubhaft machen. Ebenso ist anläßlich

der Abgabe der Drucksorten (§ 2 Abs. 4) der

Gemeinde (dem Zähler) der Besitz der österreichischen

Staatsbürgerschaft glaubhaft zu

machen.

(4) Die Gemeinde hat der Gemeindewahlbehörde

und, wenn eine Gemeinde in Wahlsprengel

eingeteilt ist, den Sprengelwahlbehörden bis

spätestens am Tage vor dem Erhebungstage ein

Verzeichnis der Personen, denen ein Erhebungsblatt

auszufolgen ist und die zur Abgabe eines

Erhebungsblattes berechtigt sind, zu übergeben.

Aus diesem Verzeichnis hat bei Unmündigen

oder voll Entmündigten hervorzugehen, wer für

diese zur Ausfüllung der Erhebungsblätter berechtigt

ist.

(5) Die näheren Vorschriften über das Verzeichnis

(Abs. 4) und über die Ausgabe des Erhebungsblattes

werden durch Verordnung der

Bundesregierung (§ 9 Abs. 1 lit. c) getroffen.

(6) Die Erhebungsblätter dürfen nur von

den dazu berechtigten Personen im Wahllokal

ausgefüllt werden. Für jedes Erhebungsblatt ist

anläßlich der Abgabe ein gesondertes Kuvert zu

verwenden.

§ 13. (1) Für das Erhebungsverfahren gelten

die §§ 55 bis 58, 60 bis 62, 64 bis 69 und

§ 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster

bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit,

Wahlzeugen, Wahlhandlung) sinngemäß.

(2) Der § 63 der Nationalrats-Wahlordnung

1971 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß

jede Wahlpartei, die im betreffenden Land entweder

bei der letztvorangegangenen Landtagswahl

oder bei der letztvorangegangenen Gemeinderatswahl

Wahlvorschläge erstattet hat, berechtigt

ist, zwei Zeugen zu entsenden.

§ 14. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat das ihm übersendete Erhebungsmatemal

länderweise auszuwerten, das Erhebungsergebnis

festzustellen und dieses für die einzelnen

Länder, allenfalls gegliedert nach politischen Bezirken,

Gerichtsbezirken, Gemeinden und Ortschaften,

unverzüglich dem Bundeskanzleramt

mitzuteilen. Eine Auswertung hinsichtlich einzelner

Ortschaften ist jedoch nur zulässig, wenn in

dieser Ortschaft mindestens 30 Personen an der

geheimen Erhebung der Muttersprache teilgenommen

haben. Die Auswertung nichtamtlicher

Erhebungspapiere ist unzulässig.

(2) Für jedes Land ist eine Sprachermittlungskommission

einzurichten. Sie ist vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt der Auswertung beizuziehen.

Die Mitglieder dieser Kommission haben

die Stellung von Vertrauenspersonen gemäß

§ 15 Abs. 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971.

Jede Wahlpartei der letzten Landtagswahl kann

in die Kommission für das betreffende Land zwei

Mitglieder entsenden. Desgleichen können Personen,

die sich zu einer Volksgruppe österreichischer

Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit

bekennen und von einer für diese

Volksgruppe repräsentativen Vereinigung dafür

namhaft gemacht werden, beantragen, daß sie in

die Kommission aufgenommen werden. Über

diese Anträge entscheidet der Bundeskanzler,

der dabei zu berücksichtigen hat, wie repräsentativ

die betreffende Vereinigung ist. Läßt sich

daraus kein Kriterium ableiten, so ist der Zeitpunkt

des Eintreffens der Anträge beim Bundeskanzleramt

maßgeblich. Anträge können innerhalb

von vier Wochen ab dem Zeitpunkt

der Erlassung der Verordnung nach § 9 Abs. 1

lit. c gestellt werden. Für jedes Land dürfen

neben den von den Wahlparteien entsendeten

Mitgliedern höchstens vier Personen in die

Kommission berufen werden.

§ 15. Die §§ 118 und 121 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 sind auch auf die geheime

Erhebung der Muttersprache sinngemäß anzuwenden.

§ 16. Die §§ 262 bis 268 StGB gelten auch

für die geheime Erhebung der Muttersprache.

III. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 17. Besteht lediglich ein Bedürfnis nach statistischen1

Unterlaigen über die Muttersprache, so

kann auch außerhalb einer Volkszählung die Vornahme

einer geheimen Erhebung der Muttersprache

nach dem II. Hauptstück unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 und 4

auf der Grundlage der durch eine Personenstandsaufnahme

(§ 117 BAO) erhobenen Wohnbevölkerung

österreichischer Staatsbürgerschaft durch

Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

angeordnet werden. In dieser Verordnung sind

der Erhebungstag, der ein Sonntag oder anderer

öffentlicher Ruhetag sein muß, sowie die zur

Durchführung dieser Erhebung erforderlichen

näheren Vorschriften, insbesondere über die Heranziehung

der Haushaltslisten als Erhebungsgrundlage

und den Nachweis der österreichischen

Staatsbürgerschaft nach Maßgabe der Erfordernisse

der Sparsamkeit, der Zweckmäßigkeit, der

Verläßlichkeit des Erhebungsverfahrens und der

Sicherung der Unbeeinflußbarkeit der Erklärung

der zu Befragenden, zu bestimmen.

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in den §§ 9, 14 und 17 nicht

anderes bestimmt ist, der Bundesminister für

Inneres, hinsichtlich der §§ 10 bis 15 der Bundeskanzler

und hinsichtlich des § 16 der Bundesminister

für Justiz betraut."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 18 des Volkszählungsgesetzes

in der Fassung des Art. I.

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