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398_1975 AT

398. Bundesgesetz: 7. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Bundesgesetz: 7. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 394/1974, wird wie folgt geändert

1. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe

B in die Verwendungsgruppe A

überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die

sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für

die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig

ist, in dem vier Jahre übersteigenden

Ausmaß als Bediensteter der Verwendungsgruppe

A zurückgelegt hätte. An die Stelle des

Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher von

sechs Jahren, wenn der Bedienstete nicht die Vollendung

einer Hochschulbildung im Sinne der

allgemeinen Anstellungserfordernisse für Bundesbeamte

der Verwendungsgruppe A aufweist. Ein

Bediensteter, der die Vollendung einer Hochschulbildung

dm Sinne der allgemeinen Anstellungserfordernisse

für Bundesbeamte der Verwendungsgruppe

A nachweist und der bereits

nach Abs. 2 in die Verwendungsgruppe B überstellt

wurde, ist, wenn es für ihn günstiger ist, bei

seiner Überstellung von der Verwendungsgruppe

B in die Verwendungsgruppe A abweichend

vom ersten Satz so zu behandeln, als ob

er in der Verwendungsgruppe D oder C geblieben

und erst im Zeitpunkt der nunmehrigen

Überstellung unmittelbar in die Verwendungsgruppe

A überstellt worden wäre."

2. § 22 Abs. 3 lit. c Z. 3 erhält folgende Fassung

„3. Bedienstete, die mit den Aufgaben eines

Kanzleiförsters betraut werden, nach Ablegung

der Fachprüfung, und Bedienstete des

Fachdienstes, die mit besonders verantwortungsvollen

Aufgaben betraut werden, nach

Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst

erweisenden Fachprüfung, sofern diese Bediensteten

eine Mindestdienstzeit von 15 Jahren

aufweisen, in die Verwendungsstufe C 3."

3. § 25 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Die Anzahl der Punkte ist wie folgt zu

ermitteln

1. a) für je 1000 fm operatsmäßigen Hiebssatzes

ein Punkt, wobei der Anteil an

Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und

Servitutsholz mit dem Faktor 1,33 zu

vervielfachen ist;

b) für je 1000 ha

aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,

bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver

Nebengründe 0,5 Punkte,

cc) unproduktiver Nebengründe

0,05 Punkte.

2. Die Summe der gemäß Z. 1 lit. b ermittelten

Punkte ist

a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor

1,

b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem

Faktor 1,25,

c) bei schlechter Arrondierung mit dem

Faktor 1,50 und

d) bei extrem schlechter Arrondierung mit

dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.

3. Die sich gemäß Z. 1 und 2 ergebende Punkteanzahl

ist um einen Punkt zu erhöhen, wenn

mit dem betreffenden Dienstposten die Führung

eines Nebenbetriebes verbunden ist und

die daraus sich ergebende Belastung zumindest

mit der Belastung bei einem operatsmäßigen

Hiebssatz von 1000 fm zu vergleichen

ist.

4. Die sich gemäß Z. 1 bis 3 ergebende Punktesumme

ist ab 0,50 Punkten aufzurunden,

ansonsten abzurunden."

4. Die Abs. 6 und 7 des § 25 erhalten folgende

Fassung

„(6) Der Zuschlag beträgt

1. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

für jeden vollen Punkt 27 S, wenn jedoch

die Punkteanzahl mehr als 26 beträgt, für

jeden vollen Punkt, mit dem die Zahl 26

überschritten wird, abweichend vom erstgenannten

Betrag 54 S;

2. für Revierförster

a) für 3 Punkte 185 S,

b) für 4 Punkte 246 S,

c) für 5 Punkte 308 S und

d) für jeden weiteren Punkt 153 S zusätzlich.

(7) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt

ferner

1. Fachreferenten der Verwendungsstufe A 3,

auf die als zugeteilte Forstwirte § 12 Abs. 1

anzuwenden ist, in der gemäß Abs. 6 Z. 1

für Leiter von Forstverwaltungen mit

14 Punkten gebührenden Höhe;

2. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes mit

abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst,

die nicht Revierförster sind, auf die

aber § 12 Abs. 1 anzuwenden ist, in der im

Abs. 6 Z. 2 lit. a angeführten Höhe."

5. Dem § 29 wird angefügt

„(4) Der Bedienstete ist verpflichtet, für die

Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden

Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen

werden können. Die Überweisung hat so

zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen

spätestens an den in den Abs. 1 und

2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung

stehen."

6. § 31 erhält folgende Fassung

„Nebengebühren

§ 31. Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen für die

Bundesbeamten unter Berücksichtigung der einschlägigen

Bestimmungen der Bundesforste-

Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse

der Österreichischen Bundesforste

sinngemäß."

7. In der Anlage B erhält Z. 3 lit. b folgende

Fassung

„b) wenn sie in sonstigen Verwendungen

tätig sind, je nach Art ihrer Verwendung

in den Verwendungsstufen B 3 oder B 2

ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe

11 und in der Verwendungsstufe

B 4 ab dem Zeitpunkt des Anfalles

der Gehaltsstufe 15 den Diensttitel,

Sekretär des Rechnungsdienstes der

Österreichischen Bundesforste', ,Sekretär

des technischen Dienstes der Österreichischen

Bundesforste' oder ,Sekretär des

Verwaltungsdienstes der Österreichischen

Bundesforste', in der Verwendungsstufe

B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der

Gehaltsstufe 14 den Diensttitel ,Amtsrat

der Österreichischen Bundesforste', in der

Verwendungsstufe B 2 ab dem Zeitpunkt

des Anfalles der Gehaltsstufe 17 den

Diensttitel ,Amtsdirektor der Österreichischen

Bundesforste' und in der Verwendungsstufe

B 1 den Diensttitel ,Rechnungsdirektor

der Österreichischen Bundesforste'

zu führen."

8. In der Anlage B erhält Z. 4 folgernde Fassung

„4. Bedienstete im Fachdienst sind berechtigt, ab

dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe

8 den Diensttitel ,Kontrollor der

Österreichischen Bundesforste', ab dem Zeitpunkt

des Anfalles der Gehaltsstufe 12 oder

ab der Überstellung in die Verwendungsstufe

C 3 den Diensttitel ,Oberkontrollor

der Österreichischen Bundesforste', in den

Verwendungsstufen C 3 oder C 2 ab dem

Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 16

oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufe

C 1 den Diensttitel ,Fachinspektor

der Österreichischen Bundesforste' und in

den Verwendungsstufen C 2 und C 1 ab dem

Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 19

den Diensttitel ,Fachoberinspektor der

Österreichischen Bundesforste' zu führen."

Artikel II

(1) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung

des Art. I Z. 1 eine günstigere bezugsrechtliche

Stellung als die, in der sich der Bedienstete

am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung

befand, so ist ihm diese Stellung zuzuerkennen.

(2) Die günstigere bezugsrechtliche Stellung ist

dem Bediensteten mit 1. Jänner 1975 zuzuerkennen,

wenn der Bedienstete die Verbesserung der

bezugsrechtlichen Stellung (Abs. 1) bis 31. Dezember

1975 beantragt. Stellt der Bedienstete den

Antrag später, so ist ihm die günstigere bezugsrechtliche

Stellung mit dem auf die Einbringung

des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.

Artikel III

Zum Ausgleich von Härten im Verhältnis zu

vergleichbaren Bedienstetenlaufbahnen und unter

Berücksichtigung der laufenden Organisationsänderungen

bei den Österreichischen Bundesforsten

kann die Generaldirektion der Österreichischen

Bundesforste im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen frühestens mit Wirkung vom

1. März 1975

1. bei Bediensteten der Verwendungsstufen A 1,

A 2, B 1 und B 2 die Verwendungszulage um

einen Vorrückungsbetrag in der Verwendungsstufe

des betreffenden Bediensteten

erhöhen; diese Maßnahme ist in der Zulagenstufe

1 frühestens drei Jahre vor dem

Erreichen der Sperrgehaltsstufe möglich;

2. bei Bediensteten der Verwendungsstufen B 3

und A 3 für die Dauer der Zugehörigkeit

zu diesen Verwendungsstufen das Gehalt

um einen Vorrückungsbetrag der Verwendungsgnuppe

des betreffenden Bediensteten

erhöhen;

3. Leitern von Forstverwaltungen und der Bau-

und Maschinenhöfe eine Dienstzulage in der

Höhe von 700 S gewähren.

Artikel IV

Die im Art. I Z. 4 und im Art. III angeführten

Bezugsansätze gebühren für die Zeit vor

dem 1. Juli 1975 im Ausmaß von 97'32 v. H.

Artikel V

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 1, 3, 4 und 6 und Art. II und IV

mit 1. Jänner 1975;

2. Art. I Z. 2 und Art. III mit 1. März. 1975;

3. Art. I Z. 5 mit 1. Jänner 1976.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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