398. Bundesgesetz: 7. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 394/1974, wird wie folgt geändert
1. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe
B in die Verwendungsgruppe A
überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die
sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für
die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig
ist, in dem vier Jahre übersteigenden
Ausmaß als Bediensteter der Verwendungsgruppe
A zurückgelegt hätte. An die Stelle des
Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher von
sechs Jahren, wenn der Bedienstete nicht die Vollendung
einer Hochschulbildung im Sinne der
allgemeinen Anstellungserfordernisse für Bundesbeamte
der Verwendungsgruppe A aufweist. Ein
Bediensteter, der die Vollendung einer Hochschulbildung
dm Sinne der allgemeinen Anstellungserfordernisse
für Bundesbeamte der Verwendungsgruppe
A nachweist und der bereits
nach Abs. 2 in die Verwendungsgruppe B überstellt
wurde, ist, wenn es für ihn günstiger ist, bei
seiner Überstellung von der Verwendungsgruppe
B in die Verwendungsgruppe A abweichend
vom ersten Satz so zu behandeln, als ob
er in der Verwendungsgruppe D oder C geblieben
und erst im Zeitpunkt der nunmehrigen
Überstellung unmittelbar in die Verwendungsgruppe
A überstellt worden wäre."
2. § 22 Abs. 3 lit. c Z. 3 erhält folgende Fassung
„3. Bedienstete, die mit den Aufgaben eines
Kanzleiförsters betraut werden, nach Ablegung
der Fachprüfung, und Bedienstete des
Fachdienstes, die mit besonders verantwortungsvollen
Aufgaben betraut werden, nach
Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst
erweisenden Fachprüfung, sofern diese Bediensteten
eine Mindestdienstzeit von 15 Jahren
aufweisen, in die Verwendungsstufe C 3."
3. § 25 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Die Anzahl der Punkte ist wie folgt zu
ermitteln
1. a) für je 1000 fm operatsmäßigen Hiebssatzes
ein Punkt, wobei der Anteil an
Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und
Servitutsholz mit dem Faktor 1,33 zu
vervielfachen ist;
b) für je 1000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver
Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe
0,05 Punkte.
2. Die Summe der gemäß Z. 1 lit. b ermittelten
Punkte ist
a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor
1,
b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem
Faktor 1,25,
c) bei schlechter Arrondierung mit dem
Faktor 1,50 und
d) bei extrem schlechter Arrondierung mit
dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
3. Die sich gemäß Z. 1 und 2 ergebende Punkteanzahl
ist um einen Punkt zu erhöhen, wenn
mit dem betreffenden Dienstposten die Führung
eines Nebenbetriebes verbunden ist und
die daraus sich ergebende Belastung zumindest
mit der Belastung bei einem operatsmäßigen
Hiebssatz von 1000 fm zu vergleichen
ist.
4. Die sich gemäß Z. 1 bis 3 ergebende Punktesumme
ist ab 0,50 Punkten aufzurunden,
ansonsten abzurunden."
4. Die Abs. 6 und 7 des § 25 erhalten folgende
Fassung
„(6) Der Zuschlag beträgt
1. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
für jeden vollen Punkt 27 S, wenn jedoch
die Punkteanzahl mehr als 26 beträgt, für
jeden vollen Punkt, mit dem die Zahl 26
überschritten wird, abweichend vom erstgenannten
Betrag 54 S;
2. für Revierförster
a) für 3 Punkte 185 S,
b) für 4 Punkte 246 S,
c) für 5 Punkte 308 S und
d) für jeden weiteren Punkt 153 S zusätzlich.
(7) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt
ferner
1. Fachreferenten der Verwendungsstufe A 3,
auf die als zugeteilte Forstwirte § 12 Abs. 1
anzuwenden ist, in der gemäß Abs. 6 Z. 1
für Leiter von Forstverwaltungen mit
14 Punkten gebührenden Höhe;
2. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes mit
abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst,
die nicht Revierförster sind, auf die
aber § 12 Abs. 1 anzuwenden ist, in der im
Abs. 6 Z. 2 lit. a angeführten Höhe."
5. Dem § 29 wird angefügt
„(4) Der Bedienstete ist verpflichtet, für die
Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden
Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen
werden können. Die Überweisung hat so
zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen
spätestens an den in den Abs. 1 und
2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung
stehen."
6. § 31 erhält folgende Fassung
„Nebengebühren
§ 31. Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen für die
Bundesbeamten unter Berücksichtigung der einschlägigen
Bestimmungen der Bundesforste-
Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse
der Österreichischen Bundesforste
sinngemäß."
7. In der Anlage B erhält Z. 3 lit. b folgende
Fassung
„b) wenn sie in sonstigen Verwendungen
tätig sind, je nach Art ihrer Verwendung
in den Verwendungsstufen B 3 oder B 2
ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe
11 und in der Verwendungsstufe
B 4 ab dem Zeitpunkt des Anfalles
der Gehaltsstufe 15 den Diensttitel,
Sekretär des Rechnungsdienstes der
Österreichischen Bundesforste', ,Sekretär
des technischen Dienstes der Österreichischen
Bundesforste' oder ,Sekretär des
Verwaltungsdienstes der Österreichischen
Bundesforste', in der Verwendungsstufe
B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der
Gehaltsstufe 14 den Diensttitel ,Amtsrat
der Österreichischen Bundesforste', in der
Verwendungsstufe B 2 ab dem Zeitpunkt
des Anfalles der Gehaltsstufe 17 den
Diensttitel ,Amtsdirektor der Österreichischen
Bundesforste' und in der Verwendungsstufe
B 1 den Diensttitel ,Rechnungsdirektor
der Österreichischen Bundesforste'
zu führen."
8. In der Anlage B erhält Z. 4 folgernde Fassung
„4. Bedienstete im Fachdienst sind berechtigt, ab
dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe
8 den Diensttitel ,Kontrollor der
Österreichischen Bundesforste', ab dem Zeitpunkt
des Anfalles der Gehaltsstufe 12 oder
ab der Überstellung in die Verwendungsstufe
C 3 den Diensttitel ,Oberkontrollor
der Österreichischen Bundesforste', in den
Verwendungsstufen C 3 oder C 2 ab dem
Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 16
oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufe
C 1 den Diensttitel ,Fachinspektor
der Österreichischen Bundesforste' und in
den Verwendungsstufen C 2 und C 1 ab dem
Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 19
den Diensttitel ,Fachoberinspektor der
Österreichischen Bundesforste' zu führen."
Artikel II
(1) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung
des Art. I Z. 1 eine günstigere bezugsrechtliche
Stellung als die, in der sich der Bedienstete
am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung
befand, so ist ihm diese Stellung zuzuerkennen.
(2) Die günstigere bezugsrechtliche Stellung ist
dem Bediensteten mit 1. Jänner 1975 zuzuerkennen,
wenn der Bedienstete die Verbesserung der
bezugsrechtlichen Stellung (Abs. 1) bis 31. Dezember
1975 beantragt. Stellt der Bedienstete den
Antrag später, so ist ihm die günstigere bezugsrechtliche
Stellung mit dem auf die Einbringung
des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
Artikel III
Zum Ausgleich von Härten im Verhältnis zu
vergleichbaren Bedienstetenlaufbahnen und unter
Berücksichtigung der laufenden Organisationsänderungen
bei den Österreichischen Bundesforsten
kann die Generaldirektion der Österreichischen
Bundesforste im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen frühestens mit Wirkung vom
1. März 1975
1. bei Bediensteten der Verwendungsstufen A 1,
A 2, B 1 und B 2 die Verwendungszulage um
einen Vorrückungsbetrag in der Verwendungsstufe
des betreffenden Bediensteten
erhöhen; diese Maßnahme ist in der Zulagenstufe
1 frühestens drei Jahre vor dem
Erreichen der Sperrgehaltsstufe möglich;
2. bei Bediensteten der Verwendungsstufen B 3
und A 3 für die Dauer der Zugehörigkeit
zu diesen Verwendungsstufen das Gehalt
um einen Vorrückungsbetrag der Verwendungsgnuppe
des betreffenden Bediensteten
erhöhen;
3. Leitern von Forstverwaltungen und der Bau-
und Maschinenhöfe eine Dienstzulage in der
Höhe von 700 S gewähren.
Artikel IV
Die im Art. I Z. 4 und im Art. III angeführten
Bezugsansätze gebühren für die Zeit vor
dem 1. Juli 1975 im Ausmaß von 97'32 v. H.
Artikel V
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 1, 3, 4 und 6 und Art. II und IV
mit 1. Jänner 1975;
2. Art. I Z. 2 und Art. III mit 1. März. 1975;
3. Art. I Z. 5 mit 1. Jänner 1976.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.