398. Verordnung: Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern der Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, über die Aufgaben
und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
wird verordnet
§ 1. Nachstehende Einrichtungen und Organisationen
sind berechtigt, je drei Personen für die
Bestellung der in § 15 Abs. 3 bezeichneten Mitglieder
der Hörer- und Sehervertretung vorzuschlagen
1. Für Mitglieder zur besonderen Vertretung
der Wissenschaft
a) die Österreichische Rektorenkonferenz,
b) die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
c) die Ludwig Boltzmann-Gesellschaft zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung
in Österreich,
d) der Vorstand des wissenschaftlichen Personals
der Österreichischen Hochschulen;
2. für Mitglieder zur besonderen Vertretung
der Volksbildung die Konferenz der Erwachsenenbildung
Österreichs;
3. für Mitglieder zur besonderen Vertretung
der Kunst
a) der Österreichische Kunstsenat,
b) der Berufsverband bildender Künstler
Österreichs zur Wahrung der wirtschaftlichen
und sozialen Interessen,
c) die Berufsvereinigung der bildenden Künstler
Österreichs,
d) die Gesellschaft der Autoren, Komponisten
und Musikverleger (A. K. M.);
4. für Mitglieder zur besonderen Vertretung
des Sports die Österreichische Bundessportorganisation;
5. für Mitglieder zur besonderen Vertretung
der Jugend
a) der Österreichische Bundesjugendring,
b) die Österreichische Hochschülerschaft;
6. für Mitglieder zur besonderen Vertretung
älterer Menschen
a) der Verband der österreichischen Rentner
und Pensionisten,
b) der Österreichische Rentner- und Pensionistenbund;
7. für Mitglieder zur besonderen Vertretung
der Eltern bzw. Familien
a) der Katholische Familienverband Österreichs,
b) der Österreichische Familienbund,
c) die Bundesorganisation der österreichischen
Kinderfreunde,
d) der Österreichische Verband der Elternvereine
an den öffentlichen Pflichtschulen,
e) der Bundesverband der Elternvereinigungen
an höheren und mittleren Schulen Österreichs;
8. für Mitglieder zur besonderen Vertretung
der Touristik der Verband alpiner Vereine Österreichs;
9. für Mitglieder zur besonderen Vertretung
der Kraftfahrer
a) der Österreichische Automobil-, Motorrad-
und Touring Club (ÖAMTC),
b) der Auto-, Motor- und Radfahrerbund
Österreichs (ARBÖ);
10. für Mitglieder zur besonderen Vertretung
der Konsumenten der Verein für Konsumenteninformation.
§ 2. Die im § 1 genannten Organisationen und
Einrichtungen haben ihre Vorschläge erstmalig
bis spätestens 20. August 1974 und in der Folge
jeweils auf Grund einer schriftlichen Aufforderung
binnen 3 Wochen zu erstatten. Die Vorschläge
sind schriftlich an den Bundeskanzler zu
richten.