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398_1974 AT

398. Verordnung: Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern der Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Verordnung: Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern der Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks

Auf Grund des § 15 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, über die Aufgaben

und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

wird verordnet

§ 1. Nachstehende Einrichtungen und Organisationen

sind berechtigt, je drei Personen für die

Bestellung der in § 15 Abs. 3 bezeichneten Mitglieder

der Hörer- und Sehervertretung vorzuschlagen

1. Für Mitglieder zur besonderen Vertretung

der Wissenschaft

a) die Österreichische Rektorenkonferenz,

b) die Österreichische Akademie der Wissenschaften,

c) die Ludwig Boltzmann-Gesellschaft zur

Förderung der wissenschaftlichen Forschung

in Österreich,

d) der Vorstand des wissenschaftlichen Personals

der Österreichischen Hochschulen;

2. für Mitglieder zur besonderen Vertretung

der Volksbildung die Konferenz der Erwachsenenbildung

Österreichs;

3. für Mitglieder zur besonderen Vertretung

der Kunst

a) der Österreichische Kunstsenat,

b) der Berufsverband bildender Künstler

Österreichs zur Wahrung der wirtschaftlichen

und sozialen Interessen,

c) die Berufsvereinigung der bildenden Künstler

Österreichs,

d) die Gesellschaft der Autoren, Komponisten

und Musikverleger (A. K. M.);

4. für Mitglieder zur besonderen Vertretung

des Sports die Österreichische Bundessportorganisation;

5. für Mitglieder zur besonderen Vertretung

der Jugend

a) der Österreichische Bundesjugendring,

b) die Österreichische Hochschülerschaft;

6. für Mitglieder zur besonderen Vertretung

älterer Menschen

a) der Verband der österreichischen Rentner

und Pensionisten,

b) der Österreichische Rentner- und Pensionistenbund;

7. für Mitglieder zur besonderen Vertretung

der Eltern bzw. Familien

a) der Katholische Familienverband Österreichs,

b) der Österreichische Familienbund,

c) die Bundesorganisation der österreichischen

Kinderfreunde,

d) der Österreichische Verband der Elternvereine

an den öffentlichen Pflichtschulen,

e) der Bundesverband der Elternvereinigungen

an höheren und mittleren Schulen Österreichs;

8. für Mitglieder zur besonderen Vertretung

der Touristik der Verband alpiner Vereine Österreichs;

9. für Mitglieder zur besonderen Vertretung

der Kraftfahrer

a) der Österreichische Automobil-, Motorrad-

und Touring Club (ÖAMTC),

b) der Auto-, Motor- und Radfahrerbund

Österreichs (ARBÖ);

10. für Mitglieder zur besonderen Vertretung

der Konsumenten der Verein für Konsumenteninformation.

§ 2. Die im § 1 genannten Organisationen und

Einrichtungen haben ihre Vorschläge erstmalig

bis spätestens 20. August 1974 und in der Folge

jeweils auf Grund einer schriftlichen Aufforderung

binnen 3 Wochen zu erstatten. Die Vorschläge

sind schriftlich an den Bundeskanzler zu

richten.

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