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398_1973 AT

398. Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst samt Erklärung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst samt Erklärung

Nachdem die zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Berner Übereinkunft zum

Schutz von Werken der Literatur und Kunst, deren Artikel 26 Absatz 3 eine verfassungsändernde

Bestimmung ist, samt Erklärung nach Artikel 28 Absatz 1 lit. b Ziffer i, welche also lautet

(Übersetzung)

Amtlicher deutscher Test gemäß

Artikel 37 Absatz (1) Buchstabe b)

vom 9. September 1886

vervollständigt in PARIS am 4. Mai

1896, revidiert in BERLIN am

13. November 1908, vervollständigt

in BERN am 20. März 1914, revidiert

in ROM am 2. Juni 1928,

revidiert in BRÜSSEL am 26. Juni

1948

und revidiert in STOCKHOLM am

14. Juli 1967

Die Verbandsländer, gleichermaßen

vom Wunsch geleitet, die

Rechte der Urheber an ihren

Werken der Literatur und

Kunst in möglichst wirksamer

und gleichmäßiger Weise zu

schützen,

haben beschlossen, die am

9. September 1886 in Bern

unterzeichnete, am 4. Mai 1896

in Paris vervollständigte, am

13. November 1908 in Berlin

revidierte, am 20. März 1914

in Bern vervollständigte, am

2. Juni 1928 in Rom revidierte

und am 26. Juni 1948 in Brüssel

revidierte Übereinkunft zu revidieren

und zu vervollständigen.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten

haben daher nach

Vorlage ihrer in guter und

gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Länder, auf die diese

Übereinkunft Anwendung findet,

bilden einen Verband zum

Schutz der Rechte der Urheber

an ihren Werken der Literatur

und Kunst.

Artikel 2

(1) Die Bezeichnung „Werke

der Literatur und Kunst" umfaßt

alle Erzeugnisse auf dem

Gebiet der Literatur, Wissenschaft

und Kunst, ohne Rücksicht

auf die Art und Form des

Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren

und andere Schriftwerke;

Vorträge, Ansprachen,

Predigten und andere Werke

gleicher Art; dramatische oder

dramatisch-musikalische Werke;

choreographische Werke und

Pantomimen; musikalische Kompositionen

mit oder ohne Text;

Filmwerke einschließlich der

Werke, die durch ein ähnliches

Verfahren wie Filmwerke hervorgebracht

sind; Werke der

zeichnenden Kunst, der Malerei,

der Baukunst, der Bildhauerei,

Stiche und Lithographien; photographische

Werke, denen Werke

gleichgestellt sind, die durch ein

der Photographie ähnliches Verfahren

hervorgebracht sind;

Werke der angewandten Kunst;

Illustrationen, geographische

Karten; Pläne, Skizzen und Darstellungen

plastischer Art auf

den Gebieten der Geographie,

Topographie, Architektur oder

Wissenschaft.

(2) Der Gesetzgebung der

Verbandsländer bleibt jedoch

vorbehalten, die Werke der

Literatur und Kunst oder eine

oder mehrere Arten davon nur

zu schützen, wenn sie auf einem

materiellen Träger festgelegt

sind.

(3) Den gleichen Schutz wie

Originalwerke genießen, unbeschadet

der Rechte des Urhebers

des Originalwerkes, die Übersetzungen,

Bearbeitungen, musikalischen

Arrangements und andere

Umarbeitungen eines Werkes

der Literatur oder Kunst.

(4) Der Gesetzgebung der

Verbandsländer bleibt vorbehalten,

den Schutz amtlicher

Texte auf dem Gebiet der Gesetzgebung,

Verwaltung und

Rechtsprechung sowie der amtlichen

Übersetzungen dieser

Texte zu bestimmen.

(5) Sammlungen von Werken

der Literatur oder Kunst, wie

zum Beispiel Enzyklopädien und

Anthologien, die wegen der

Auswahl oder der Anordnung

des Stoffes geistige Schöpfungen

darstellen, sind als solche geschützt,

unbeschadet der Rechte

der Urheber an jedem einzelnen

der Werke, die Bestandteile

dieser Sammlungen sind.

(6) Die oben genannten

Werke genießen Schutz in allen

Verbandsländern. Dieser Schutz

besteht zugunsten des Urhebers

und seiner Rechtsnachfolger

oder sonstiger Inhaber ausschließlicher

Werknutzungsrechte.

(7) Unbeschadet des Artikels 7

Absatz (4) bleibt der Gesetzgebung

der Verbandsländer vorbehalten,

den Anwendungsbereich

der Gesetze, die die Werke

der angewandten Kunst und die

gewerblichen Muster und Modelle

betreffen, sowie die Voraussetzungen

des Schutzes dieser

Werke, Muster und Modelle

festzulegen. Für Werke, die im

Ursprungsland nur als Muster

und Modelle geschützt werden,

kann in einem anderen Verbandsland

nur der besondere

Schutz beansprucht werden, der

in diesem Land den Mustern

und Modellen gewährt wird;

wird jedoch in diesem Land kein

solcher besonderer Schutz gewährt,

so sind diese Werke als

Werke der Kunst zu schützen.

(8) Der Schutz dieser Übereinkunft

besteht nicht für Tagesneuigkeiten

oder vermischte

Nachrichten, die einfache Zeitungsmitteilungen

darstellen.

Artikel 2bis

(1) Der Gesetzgebung der

Verbandsländer bleibt vorbehalten,

politische Reden und Reden

in Gerichtsverhandlungen teilweise

oder ganz von dem in

Artikel 2 vorgesehenen Schutz

auszuschließen.

(2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung

der Verbandsländer vorbehalten

zu bestimmen, unter

welchen Voraussetzungen Vorträge,

Ansprachen und andere

in der Öffentlichkeit dargebotene

Werke gleicher Art durch

die Presse vervielfältigt, durch

Rundfunk gesendet, mittels

Draht an die Öffentlichkeit

übertragen werden und in den

Fällen des Artikels 1 lbis Absatz (1)

öffentlich wiedergegeben werden

dürfen, wenn eine solche Benützung

durch den Informationszweck

gerechtfertigt ist.

(3) Der Urheber genießt jedoch

das ausschließliche Recht,

seine in den Absätzen (1) und

(2) genannten Werke in Sammlungen

zu vereinigen.

Artikel 3

(1) Auf Grund dieser Übereinkunft

sind geschützt

a) die einem Verbandsland

angehörenden Urheber für

ihre veröffentlichten und

unveröffentlichten Werke;

b) die keinem Verbandsland

angehörenden Urheber für

die Werke, die sie zum

ersten Mal in einem Verbandsland

oder gleichzeitig

in einem verbandsfremden

und in einem Verbandsland

veröffentlichen.

(2) Die Urheber, die keinem

Verbandsland angehören, jedoch

ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in einem Verbandsland haben,

sind für die Anwendung dieser

Übereinkunft den Urhebern

gleichgestellt, die diesem Land

angehören.

(3) Unter „veröffentlichten

Werken" sind die mit Zustimmung

ihrer Urheber erschienenen

Werke zu verstehen, ohne

Rücksicht auf die Art der Herstellung

der Werkstücke, die je

nach der Natur des Werkes in

einer Weise zur Verfügung der

Öffentlichkeit gestellt sein müssen,

die deren normalen Bedarf

befriedigt. Eine Veröffentlichung

stellen nicht dar: die Aufführung

eines dramatischen, dramatisch-

musikalischen oder musikalischen

Werkes, die Vorführung

eines Filmwerkes, der

öffentliche Vortrag eines literarischen

Werkes, die Übertragung

oder die Rundfunksendung

von Werken der Literatur oder

Kunst, die Ausstellung eines

Werkes der bildenden Künste

und die Errichtung eines Werkes

der Baukunst.

(4) Als gleichzeitig in mehreren

Ländern veröffentlicht gilt

jedes Werk, das innerhalb von

dreißig Tagen seit der ersten

Veröffentlichung in zwei oder

mehreren Ländern erschienen

ist.

Artikel 4

Auch wenn die Voraussetzungen

des Artikels 3 nicht vorliegen,

sind durch diese Übereinkunft

geschützt

a) die Urheber von Filmwerken,

deren Hersteller

seinen Sitz oder seinen

gewöhnlichen Aufenthalt

in einem Verbandsland

hat;

b) die Urheber von Werken

der Baukunst, die in einem

Verbandsland errichtet

sind, oder von Werken

der graphischen und plastischen

Künste, die Bestandteile

eines in einem

Verbandsland gelegenen

Grundstücks sind.

Artikel 5

(1) Die Urheber genießen für

die Werke, für die sie durch

diese Übereinkunft geschützt

sind, in allen Verbandsländern

mit Ausnahme des Ursprungslandes

des Werkes die Rechte,

die die einschlägigen Gesetze den

inländischen Urhebern gegenwärtig

gewähren oder in Zukunft

gewähren werden, sowie

die in dieser Übereinkunft besonders

gewährten Rechte.

(2) Der Genuß und die Ausübung

dieser Rechte sind nicht

an die Erfüllung irgendwelcher

Förmlichkeiten gebunden; dieser

Genuß und diese Ausübung

sind unabhängig vom Bestehen

des Schutzes im Ursprungsland

des Werkes. Infolgedessen richten

sich der Umfang des Schutzes

sowie die dem Urheber zur

Wahrung seiner Rechte zustehenden

Rechtsbehelfe ausschließlich

nach den Rechtsvorschriften

des Landes, in dem der Schutz

beansprucht wird, soweit diese

Übereinkunft nichts anderes bestimmt.

(3) Der Schutz im Ursprungsland

richtet sich nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften.

Gehört der Urheber eines auf

Grund dieser Übereinkunft geschützten

Werkes nicht dem Ursprungsland

des Werkes an, so

hat er in diesem Land die gleichen

Rechte wie die inländischen

Urheber.

(4) Als Ursprungsland gilt

a) für die zum ersten Mal

in einem Verbandsland

veröffentlichten Werke

dieses Land; handelt es

sich jedoch um Werke, die

gleichzeitig in mehreren

Verbandsländern mit verschiedener

Schutzdauer

veröffentlicht wurden, das

Land, dessen innerstaatliche

Rechtsvorschriften

die kürzeste Schutzdauer

gewähren;

b) für die gleichzeitig in

einem verbandsfremden

Land und in einem Verbandsland

veröffentlichten

Werke dieses letzte Land;

c) für die nichtveröffentlichten

oder die zum ersten

Mal in einem verbandsfremden

Land veröffentlichten

Werke, die nicht

gleichzeitig in einem Verbandsland

veröffentlicht

wurden, das Verbandsland,

dem der Urheber angehört;

jedoch ist Ursprungsland,

i) wenn es sich um

Filmwerke handelt,

deren Hersteller seinen

Sitz oder seinen

gewöhnlichen Aufenthalt

in einem Verbandsland

hat, dieses

Land und,

ii) wenn es sich um

Werke der Baukunst,

die in einem Verbandsland

errichtet

sind, oder um Werke

der graphischen und

plastischen Künste

handelt, die Bestandteile

eines in einem

Verbandsland gelegenen

Grundstücks sind,

dieses Land.

Artikel 6

(1) Wenn ein verbandsfremdes

Land die Werke der einem

Verbandsland angehörenden Urheber

nicht genügend schützt,

kann dieses letzte Land den

Schutz der Werke einschränken,

deren Urheber im Zeitpunkt der

ersten Veröffentlichung dieser

Werke Angehörige des verbandsfremden

Landes sind und

ihren gewöhnlichen Aufenthalt

nicht in einem Verbandsland

haben. Wenn das Land der

ersten Veröffentlichung von dieser

Befugnis Gebrauch macht,

sind die anderen Verbandsländer

nicht gehalten, den Werken,

die in dieser Weise einer

besonderen Behandlung unterworfen

sind, einen weitergehenden

Schutz zu gewähren als das

Land der ersten Veröffentlichung.

(2) Keine nach Absatz (1) festgesetzte

Einschränkung darf die

Rechte beeinträchtigen, die ein

Urheber an einem Werk erworben

hat, das in einem Verbandsland

vor dem Inkrafttreten

dieser Einschränkung veröffentlicht

worden ist.

(3) Die Verbandsländer, die

nach diesem Artikel den Schutz

der Rechte der Urheber einschränken,

notifizieren dies dem

Generaldirektor der Weltorganisation

für geistiges Eigentum

(im folgenden als „der Generaldirektor"

bezeichnet) durch

eine schriftliche Erklärung;

darin sind die Länder, denen

gegenüber der Schutz eingeschränkt

wird, und die Einschränkungen

anzugeben, denen

die Rechte der diesen Ländern

angehörenden Urheber unterworfen

werden. Der Generaldirektor

teilt dies allen Verbandsländern

unverzüglich mit.

Artikel 6bis

(1) Unabhängig von seinen

vermögensrechtlichen Befugnissen

und selbst nach deren Abtretung

behält der Urheber das

Recht, die Urheberschaft am

Werk für sich in Anspruch zu

nehmen und sich jeder Entstellung,

Verstümmelung, sonstigen

Änderung oder Beeinträchtigung

des Werkes zu widersetzen, die

seiner Ehre oder seinem Ruf

nachteilig sein könnten.

(2) Die dem Urheber nach

Absatz 1 gewährten Rechte bleiben

nach seinem Tod wenigstens

bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen

Befugnisse in

Kraft und werden von den Personen

oder Institutionen ausgeübt,

die nach den Rechtsvorschriften

des Landes, in dem

der Schutz beansprucht wird,

hierzu berufen sind. Die Länder,

deren Rechtsvorschriften im

Zeitpunkt der Ratifikation dieser

Fassung der Übereinkunft

oder des Beitritts zu ihr keine

Bestimmungen zum Schutz

aller nach Absatz (1) gewährten

Rechte nach dem Tode des

Urhebers enthalten, sind jedoch

befugt vorzusehen, daß einzelne

dieser Rechte nach dem Tode

des Urhebers nicht aufrechterhalten

bleiben.

(3) Die zur Wahrung der in

diesem Artikel gewährten

Rechte erforderlichen Rechtsbehelfe

richten sich nach den

Rechtsvorschriften des Landes,

in dem der Schutz beansprucht

wird.

Artikel 7

(1) Die Dauer des durch diese

Übereinkunft gewährten Schut-

zes umfaßt das Leben des Urhebers

und fünfzig Jahre nach

seinem Tode.

(2) Für Filmwerke sind die

Verbandsländer jedoch befugt

vorzusehen, daß die Schutzdauer

fünfzig Jahre nach dem Zeitpunkt

endet, in dem das Werk

mit Zustimmung des Urhebers

der Öffentlichkeit zugänglich

gemacht worden ist, oder, wenn

ein solches Ereignis nicht innerhalb

von fünfzig Jahren nach

der Herstellung eines solchen

Werkes eintritt, fünfzig Jahre

nach der Herstellung.

(3) Für anonyme und pseudonyme

Werke endet die durch,

diese Übereinkunft gewährte

Schutzdauer fünfzig Jahre, nachdem

das Werk erlaubterweise

der Öffentlichkeit zugänglich gemacht

worden ist. Wenn jedoch

das vom Urheber angenommene

Pseudonym keinerlei Zweifel

über die Identität des Urhebers

zuläßt, richtet sich die Schutzdauer

nach Absatz (1). Wenn

der Urheber eines anonymen

oder pseudonymen Werkes während

der oben angegebenen Frist

seine Identität offenbart, richtet

sich die Schutzdauer gleichfalls

nach Absatz (1). Die Verbandsländer

sind nicht gehalten, anonyme

oder pseudonyme Werke

zu schützen, bei denen aller

Grund zu der Annahme besteht,

daß ihr Urheber seit fünfzig

Jahren tot ist.

(4) Der Gesetzgebung der

Verbandsländer bleibt vorbehalten,

die Schutzdauer für

Werke der Photographie und

für als Kunstwerke geschützte

Werke der angewandten Kunst

festzusetzen; diese Dauer darf

jedoch nicht weniger als fünfundzwanzig

Jahre seit der Herstellung

eines solchen Werkes

betragen.

(5) Die sich an den Tod des

Urhebers anschließende Schutzfrist

und die in den Absätzen 2,

3 und 4 vorgesehenen Fristen

beginnen mit dem Tod oder

dem in diesen Absätzen angegebenen

Ereignis zu laufen,

doch wird die Dauer dieser Fristen

erst vom 1. Januar des

Jahres an geredinet, das auf den

Tod oder das genannte Ereignis

folgt.

(6) Die Verbandsländer sind

befugt, eine längere als die in

den vorhergehenden Absätzen

vorgesehene Schutzdauer zu gewähren.

(7) Die Verbandsländer, die

durch die Fassung von Rom

dieser Übereinkunft gebunden

sind und die in ihren bei der

Unterzeichnung der vorliegenden

Fassung der Übereinkunft

geltenden Rechtsvorschriften

kürzere Schutzfristen gewähren,

als in den vorhergehenden Absätzen

vorgesehen sind, sind befugt,

sie beim Beitritt zu dieser

Fassung oder bei deren Ratifikation

beizubehalten.

(8) In allen Fällen, richtet sich

die Dauer nach dem Gesetz des

Landes, in dem der Schutz beansprucht

wird; jedoch überschreitet

sie, sofern die Rechtsvorschriften

dieses Landes nichts

anderes bestimmen, nicht die im

Ursprungsland des Werkes festgesetzte

Dauer.

Artikel 7bis'

Die Bestimmungen des Artikels

7 sind ebenfalls anwendbar,

wenn das Urheberrecht den

Miturhebern eines Werkes gemeinschaftlich

zusteht, wobei

die an den Tod des Urhebers

anknüpfenden Fristen vom

Zeitpunkt des Todes des letzten

überlebenden Miturhebers an

gerechnet werden.

Artikel 8

Die Urheber von Werken der

Literatur und Kunst, die durch

diese Übereinkunft geschützt

sind, genießen während der ganzen

Dauer ihrer Rechte am Originalwerk

das ausschließliche

Recht, ihre Werke zu übersetzen

oder deren Übersetzung zu

erlauben.

Artikel 9

(1) Die Urheber von Werken

der Literatur und Kunst, die

durch diese Übereinkunft geschützt

sind, genießen das aus-

schließliche Recht, die Vervielfältigung

dieser Werke zu erlauben,

gleichviel, auf welche

Art und in welcher Form sie

vorgenommen wird.

(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer

bleibt vorbehalten,

die Vervielfältigung in gewissen

Sonderfällen unter der Voraussetzung

zu gestatten, daß eine

solche Vervielfältigung weder

die normale Auswertung des

Werkes beeinträchtigt noch die

berechtigten Interessen des Urhebers

unzumutbar verletzt.

(3) Jede Aufnahme auf einen

Bild- oder Tonträger gilt als

Vervielfältigung im Sinne dieser

Übereinkunft.

Artikel 10

(1) Zitate aus einem der

Öffentlichkeit bereits erlaubterweise

zugänglich gemachten

Werk sind zulässig, sofern sie

anständigen Gepflogenheiten

entsprechen und in ihrem Umfang

durch den Zweck gerechtfertigt

sind, einschließlich der

Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln

in Form von

Presseübersichten.

(2) Der Gesetzgebung der

Verbandsländer und den zwischen

ihnen bestehenden oder

in Zukunft abzuschließenden

Sonderabkommen bleibt vorbehalten,

die Benützung von

Werken der Literatur oder

Kunst in dem durch den Zweck

gerechtfertigten Umfang zur

Veranschaulichung des Unterrichts

durch Veröffentlichungen,

Rundfunksendungen oder Aufnahmen

auf Bild- oder Tonträger

zu gestatten, sofern eine

solche Benützung anständigen

Gepflogenheiten entspricht.

(3) Werden Werke nach den

Absätzen (1) und (2) benützt,

so ist die Quelle zu erwähnen

sowie der Name des Urhebers,

wenn dieser Name in der

Quelle angegeben ist.

Artikel 10bis

(1) Der Gesetzgebung der

Verbandsländer bleibt vorbehalten,

die Vervielfältigung

durch die Presse, die Rundfunksendung

oder die Übertragung

mittels Draht an die Öffentlichkeit

von Artikeln über Tagesfragen

wirtschaftlicher, politischer

oder religiöser Natur,

die in Zeitungen oder Zeitschriften

veröffentlicht worden sind,

oder von durch Rundfunk gesendeten

Werken gleicher Art

zu erlauben, falls die Vervielfältigung,

die Rundfunksendung

oder die genannte Übertragung

nicht ausdrücklich vorbehalten

ist. Jedoch muß die Quelle immer

deutlich angegeben werden;

die Rechtsfolgen der Unterlassung

dieser Angabe werden

durch die Rechtsvorschriften des

Landes bestimmt, in dem der

Schutz beansprucht wird.

(2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung

der Verbandsländer vorbehalten

zu bestimmen, unter

welchen Voraussetzungen anläßlich

der Berichterstattung über

Tagesereignisse durch Photographie

oder Film oder im Wege

der Rundfunksendung oder

Übertragung mittels Draht an

die Öffentlichkeit Werke der

Literatur oder Kunst, die im

Verlaufe des Ereignisses sichtbar

oder hörbar werden, in dem

durch den Informationszweck

gerechtfertigten Umfang vervielfältigt

und der Öffentlichkeit

zugänglich gemacht werden

dürfen.

Artikel 11

(1) Die Urheber von dramatischen,

dramatisch-musikalischen

und musikalischen Werken

genießen das ausschließliche

Recht, zu erlauben

1. die öffentliche Aufführung

ihrer Werke einschließlich

der öffentlichen Aufführung

durch irgendein Mittel

oder Verfahren,

2. die öffentliche Übertragung

der Aufführung ihrer

Werke durch irgendein

Mittel.

(2) Die gleichen Rechte werden

den Urhebern dramatischer

oder dramatisch-musikalischer

Werke während der ganzen

Dauer ihrer Rechte am Originalwerk

hinsichtlich der Übersetzung

ihrer Werke gewährt.

Artikel 11bis

(1) Die Urheber von Werken

der Literatur und Kunst genießen

das ausschließliche Recht,

zu erlauben

1. die Rundfunksendung ihrer

Werke oder die öffentliche

Wiedergabe der Werke

durch irgendein anderes

Mittel zur drahtlosen Verbreitung

von Zeichen, Tönen

oder Bildern,

2. jede öffentliche Wiedergabe

des durch Rundfunk gesendeten

Werkes mit oder ohne

Draht, wenn diese Wiedergabe

von einem anderen

als dem ursprünglichen

Sendeunternehmen vorgenommen

wird,

3. die öffentliche Wiedergabe

des durch Rundfunk gesendeten

Werkes durch

Lautsprecher oder irgendeine

andere ähnliche Vorrichtung

zur Übertragung

von Zeichen, Tönen oder

Bildern.

(2) Der Gesetzgebung der

Verbandsländer bleibt vorbehalten,

die Voraussetzungen für

die Ausübung der in Absatz 1

erwähnten Rechte festzulegen;

doch beschränkt sich die Wirkung

dieser Voraussetzungen

ausschließlich auf das Hoheitsgebiet

des Landes, das sie festgelegt

hat. Sie dürfen in keinem

Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht

oder den Anspruch des

Urhebers auf eine angemessene

Vergütung beeinträchtigen, die

mangels gütlicher Einigung

durch die zuständige Behörde

festgesetzt wird.

(3) Sofern keine gegenteilige

Vereinbarung vorliegt, schließt

eine nach Absatz 1 gewährte Erlaubnis

nicht die Erlaubnis ein,

das durch Rundfunk gesendete

Werk auf Bild- oder Tonträger

aufzunehmen. Der Gesetzgebung

der Verbandsländer bleibt jedoch

vorbehalten, Bestimmun-

gen über die von einem Sendeunternehmen

mit seinen eigenen

Mitteln und für seine eigenen

Sendungen vorgenommenen

ephemeren Aufnahmen auf

Bild- oder Tonträger zu erlassen.

Diese Gesetzgebung kann

erlauben, daß die Bild- oder

Tonträger auf Grund ihres

außergewöhnlichen Dokumentationscharakters

in amtlichen

Archiven aufbewahrt werden.

Artikel 11ter

(1) Die Urheber von Werken

der Literatur genießen das ausschließliche

Recht, zu erlauben

1. den öffentlichen Vortrag

ihrer Werke einschließlich

des öffentlichen Vortrags

durch irgendein Mittel oder

Verfahren,

2. die öffentliche Übertragung

des Vortrags ihrer Werke

durch irgendein Mittel.

(2) Die gleichen Rechte werden

den Urhebern von Werken

der Literatur während der ganzen

Dauer ihrer Rechte am

Originalwerk hinsichtlich der

Übersetzung ihrer Werke gewährt.

Artikel 12

Die Urheber von Werken der

Literatur oder Kunst genießen

das ausschließliche Recht, Bearbeitungen,

Arrangements und

andere Umarbeitungen ihrer

Werke zu erlauben.

Artikel 13

(1) Jedes Verbandsland kann

für seinen Bereich Vorbehalte

und Voraussetzungen festlegen

für das ausschließliche Recht des

Urhebers eines musikalischen

Werkes und des Urhebers eines

Textes, dessen Aufnahme auf

einen Tonträger zusammen mit

dem musikalischen Werk dieser

Urheber bereits gestattet hat,

die Aufnahme des musikalischen

Werkes und gegebenenfalls des

Textes auf Tonträger zu erlauben;

doch beschränkt sich die

Wirkung aller derartigen Vorbehalte

und Voraussetzungen

ausschließlich auf das Hoheits-

gebiet des Landes, das sie festgelegt

hat; sie dürfen in keinem

Fall den Anspruch des Urhebers

auf eine angemessene Vergütung

beeinträchtigen, die mangels

gütlicher Einigung durch

die zuständige Behörde festgesetzt

wird.

(2) Tonträger, auf die musikalische

Werke in einem Verbandsland

nach Artikel 13 Absatz

3 der am 2. Juni 1928 in

Rom und am 26. Juni 1948 In

Brüssel unterzeichneten Fassungen

dieser Übereinkunft aufgenommen

worden sind, können

in diesem Land bis zum Ablauf

einer Frist von zwei Jahren

seit dem Zeitpunkt, in dem dieses

Land durch die vorliegende

Fassung gebunden wird, ohne

Zustimmung des Urhebers des

musikalischen Werkes vervielfältigt

werden.

(3) Tonträger, die nach den

Absätzen 1 und 2 hergestellt

und ohne Erlaubnis der Beteiligten

in ein Land eingeführt worden

sind, in dem sie nicht erlaubt

sind, können dort beschlagnahmt

werden.

Artikel 14

(1) Die Urheber von Werken

der Literatur oder Kunst haben

das ausschließliche Recht, zu erlauben

1. die filmische Bearbeitung

und Vervielfältigung dieser

Werke und das Inverkehrbringen

der auf diese Weise

bearbeiteten oder vervielfältigten

Werke,

2. die öffentliche Vorführung

und die Übertragung mittels

Draht an die Öffentlichkeit

der auf diese Weise

bearbeiteten oder vervielfältigten

Werke.

(2) Die Bearbeitung von Filmwerken,

die auf Werken der

Literatur oder Kunst beruhen,

in irgendeine andere künstlerische

Form bedarf, unbeschadet

der Erlaubnis ihrer Urheber,

der Erlaubnis der Urheber der

Originalwerke.

(3) Artikel 13 Absatz 1 ist

nicht anwendbar.

Artikel 14bis

(1) Unbeschadet der Rechte

des Urhebers jedes etwa bearbeiteten

oder vervielfältigten

Werkes wird das Filmwerk wie

ein Originalwerk geschützt. Der

Inhaber des Urheberrechts am

Filmwerk genießt die gleichen

Rechte wie der Urheber eines

Originalwerkes einschließlich

der in Artikel 14 genannten

Rechte.

(2) a) Der Gesetzgebung des

Landes, in dem der Schutz beansprucht

wird, bleibt vorbehalten,

die Inhaber des Urheberrechts

am Filmwerk zu bestimmen.

b) In den Verbandsländern jedoch,

deren innerstaatliche

Rechtsvorschriften als solche Inhaber

auch Urheber anerkennen,

die Beiträge zur Herstellung

des Filmwerkes geleistet

haben, können sich diese, wenn

sie sich zur Leistung solcher

Beiträge verpflichtet haben,

mangels gegenteiliger oder besonderer

Vereinbarung der Vervielfältigung,

dem Inverkehrbringen,

der öffentlichen Vorführung,

der Übertragung mittels

Draht an die Öffentlichkeit,

der Rundfunksendung, der

öffentlichen Wiedergabe, dem

Versehen mit Untertiteln und

der Textsynchronisation des

Filmwerkes nicht widersetzen.

c) Die Frage, ob für die Anwendung

des Buchstabens b) die

Form der dort genannten Verpflichtung

in einem schriftlichen

Vertrag oder in einem gleichwertigen

Schriftstück bestehen

muß, wird durch die Rechtsvorschriften

des Verbandslandes

geregelt, in dem der Hersteller

des Filmwerkes seinen Sitz oder

seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat. Die Rechtsvorschriften des

Verbandslandes in dem der

Schutz beansprucht wird, können

jedoch vorsehen, daß diese

Verpflichtung durch einen

schriftlichen Vertrag oder durch

ein gleichwertiges Schriftstück

begründet sein muß. Die Länder,

die von dieser Befugnis Gebrauch

machen, müssen dies dem

Generaldirektor durch eine

schriftliche Erklärung notifizieren,

der sie unverzüglich allen

anderen Verbandsländern mitteilt.

d) Als „gegenteilige oder besondere

Vereinbarung" gilt jede

einschränkende Bestimmung, die

in der vorgenannten Verpflichtung

gegebenenfalls enthalten

ist.

(3) Sofern die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften nichts anderes

vorsehen, ist Absatz (2)

Buchstabe b) weder auf die Urheber

der Drehbücher, der Dialoge

und der musikalischen

Werke anwendbar, die für die

Herstellung des Filmwerkes geschaffen

worden sind, noch auf

dessen Hauptregisseur. Die

Verbandsländer jedoch, deren

Rechtsvorschriften keine Bestimmungen

über die Anwendung

des Absatzes (2) Buchstabe b)

auf den Hauptregisseur vorsehen,

müssen dies dem Generaldirektor

durch eine schriftliche

Erklärung notifizieren, der

sie unverzüglich allen anderen

Verbandsländern mitteilt.

Artikel 14ter

(1) Hinsichtlich der Originale

von Werken der bildenden

Künste und der Originalhandschriften

der Schriftsteller und

Komponisten genießt der Urheber

— oder nach seinem Tode

die von den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften dazu berufenen

Personen oder Institutionen

— ein unveräußerliches Recht

auf Beteiligung am Erlös aus

Verkäufen eines solchen Werkstückes

nach der ersten Veräußerung

durch den Urheber.

(2) Der in Absatz (1) vorgesehene

Schutz kann in jedem

Verbandsland nur beansprucht

werden, sofern die Heimatgesetzgebung

des Urhebers diesen

Schutz anerkennt und soweit

es die Rechtsvorschriften des

Landes zulassen, in dem dieser

Schutz beansprucht wird.

(3) Das Verfahren und das

Ausmaß der Beteiligung werden

von den Rechtsvorschriften der

einzelnen Länder bestimmt.

Artikel 15

(1) Damit die Urheber der

durch diese Übereinkunft geschützten

Werke der Literatur

und Kunst mangels Gegenbeweises

als solche gelten und

infolgedessen vor den Gerichten

der Verbandsländer zur Verfolgung

der unbefugten Vervielfältiger

zugelassen werden, genügt

es, daß der Name in der

üblichen Weise auf dem Werkstück

angegeben ist. Dieser Absatz

ist anwendbar, selbst wenn

dieser Name ein Pseudonym ist,

sofern das vom Urheber angenommene

Pseudonym keinen

Zweifel über seine Identität aufkommen

läßt.

(2) Als Hersteller des Filmwerkes

gilt mangels Gegenbeweises

die natürliche oder juristische

Person, deren Name in

der üblichen Weise auf dem

Werkstück angegeben ist.

(3) Bei den anonymen Werken

und bei den nicht unter

Absatz (1) fallenden pseudonymen

Werken gilt der Verleger,

dessen Name auf dem

Werkstück angegeben ist, ohne

weiteren Beweis als berechtigt,

den Urheber zu vertreten; in

dieser Eigenschaft ist er befugt,

dessen Rechte wahrzunehmen

und geltend zu machen. Die

Bestimmung dieses Absatzes ist

nicht mehr anwendbar, sobald

der Urheber seine Identität

offenbart und seine Berechtigung

nachgewiesen hat.

(4) a) Für die nichtveröffentlichten

Werke, deren Urheber

unbekannt ist, bei denen jedoch

aller Grund zu der Annahme

besteht, daß ihr Urheber Angehöriger

eines Verbandslandes ist,

kann die Gesetzgebung dieses

Landes die zuständige Behörde

bezeichnen, die diesen Urheber

vertritt und berechtigt ist, dessen

Rechte in den Verbandsländern

wahrzunehmen und geltend

zu machen.

b) Die Verbandsländer, die

nach dieser Bestimmung eine

solche Bezeichnung vornehmen,

notifizieren dies dem Generaldirektor

durch eine schriftliche

Erklärung, in der alle Angaben

über die bezeichnete Behörde

enthalten sein müssen. Der

Generaldirektor teilt diese Erklärung

allen anderen Verbandsländern

unverzüglich mit.

Artikel 16

(1) Jedes unbefugt hergestellte

Werkstück kann in den Verbandsländern,

in denen das

Originalwerk Anspruch auf gesetzlichen

Schutz hat, beschlagnahmt

werden.

(2) Die Bestimmungen des

Absatzes (1) sind auch auf Vervielfältigungsstücke

anwendbar,

die aus einem Land stammen,

in dem das Werk nicht oder

nicht mehr geschützt ist.

(3) Die Beschlagnahme findet

nach den Rechtsvorschriften

jedes Landes statt.

Artikel 17

Die Bestimmungen dieser

Übereinkunft können in keiner

Beziehung das der Regierung

jedes Verbandslandes zustehende

Recht beeinträchtigen, durch

Maßnahmen der Gesetzgebung

oder inneren Verwaltung die

Verbreitung, die Aufführung

oder das Ausstellen von Werken

oder Erzeugnissen jeder Art zu

gestatten, zu überwachen oder

zu untersagen, für die die zuständige

Behörde dieses Recht

auszuüben hat.

Artikel 18

(1) Diese Übereinkunft gilt

für alle Werke, die bei ihrem

Inkrafttreten noch nicht infolge

Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland

Gemeingut geworden

sind.

(2) Ist jedoch ein Werk infolge

Ablaufs der Schutzfrist, die

ihm vorher zustand, in dem

Land, in dem der Schutz beansprucht

wird, Gemeingut geworden,

so erlangt es dort nicht von

neuem Schutz.

(3) Die Anwendung dieses

Grundsatzes richtet sich nach

den Bestimmungen der zwischen

Verbandsländern zu diesem

Zweck abgeschlossenen oder

abzuschließenden besonderen

Übereinkünfte. Mangels solcher

Bestimmungen legen die betreffenden

Länder, jedes für sich,

die Art und Weise dieser Anwendung

fest.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen

gelten auch, wenn ein

Land dem Verband neu beitritt,

sowie für den Fall, daß der

Schutz nach Artikel 7 oder

durch Verzicht auf Vorbehalte

ausgedehnt wird.

Artikel 19

Die Bestimmungen dieser

Übereinkunft hindern nicht

daran, die Anwendung von

weitergehenden Bestimmungen

zu beanspruchen, die durch die

Gesetzgebung eines Verbandslandes

etwa erlassen werden.

Artikel 20

Die Regierungen der Verbandsländer

behalten sich das

Recht vor, Sonderabkommen

miteinander insoweit zu treffen,

als diese den Urhebern Rechte

verleihen, die über die ihnen

durch diese Übereinkunft gewährten

Rechte hinausgehen,

oder andere Bestimmungen enthalten,

die dieser Übereinkunft

nicht zuwiderlaufen. Die Bestimmungen

bestehender Abkommen,

die den angegebenen Voraussetzungen

entsprechen, bleiben

anwendbar.

Artikel 21

(1) Besondere Bestimmungen

für die Entwicklungsländer sind

in einem Protokoll mit dem

Titel „Protokoll betreffend die

Entwicklungsländer" enthalten.

(2) Vorbehaltlich des Artikels

28 Absatz (1) Buchstabe b)

Ziffer i) und Buchstabe c) ist

das Protokoll betreffend die

Entwicklungsländer Bestandteil

dieser Übereinkunft.

Artikel 22

(1) a) Der Verband hat eine

Versammlung, die sich aus den

durch die Artikel 22 bis 26 gebundenen

Verbandsländern zusammensetzt.

b) Die Regierung jedes Landes

wird durch einen Delegierten

vertreten, der von Stellvertretern,

Beratern und Sachverständigen

unterstützt werden

kann.

c) Die Kosten jeder Delegation

werden von der Regierung

getragen, die sie entsandt

hat.

(2) a) Die Versammlung

i) behandelt alle Fragen

betreffend die Erhaltung

und die Entwicklung

des Verbandes

sowie die Anwendung

dieser Übereinkunft;

ii) erteilt dem Internationalen

Büro für

geistiges Eigentum

(im folgenden als

„das Internationale

Büro" bezeichnet), das

in dem Übereinkommen

zur Errichtung

der Weltorganisation

für geistiges Eigentum

(im folgenden

als „die Organisation"

bezeichnet) vorgesehen

ist, Weisungen

für die Vorbereitung

der Revisionskonferenzen

unter gebührender

Berücksichtigung

der Stellung-

nahmen der Verbandsländer,

die

durch die Artikel 22

bis 26 nicht gebunden

sind;

iii) prüft und billigt die

Berichte und die Tätigkeit

des Generaldirektors

der Organisation

betreffend den

Verband und erteilt

ihm alle zweckdienlichen

Weisungen in

Fragen, die in die

Zuständigkeit des

Verbandes fallen;

iv) wählt die Mitglieder

des Exekutivausschusses

der Versammlung;

v) prüft und billigt die

Berichte und die

Tätigkeit ihres Exekutivausschusses

und

erteilt ihm Weisungen;

vi) legt das Programm

fest, beschließt den

Dreijahres-Haushaltsplan

des Verbandes

und billigt seine

Rechnungsabschlüsse;

vii) beschließt die Finanzvorschriften

des Verbandes;

viii) bildet die Sachverständigenausschüsse

und Arbeitsgruppen,

die sie zur Verwirklichung

der Ziele des

Verbandes für zweckdienlich

hält;

ix) bestimmt, welche

Nichtmitgliedländer

des Verbandes, welche

zwischenstaatlichen

und welche internationalen

nichtstaatlichen

Organisationen

zu ihren Sitzungen

als Beobachter zugelassen

werden;

x) beschließt Änderungen

der Artikel 22 bis

26;

xi) nimmt jede andere

Handlung vor, die

zur Erreichung der

Ziele des Verbandes

geeignet ist;

xii) nimmt alle anderen

Aufgaben wahr, die

sich aus dieser Übereinkunft

ergeben;

xiii) übt vorbehaltlich

ihres Einverständnisses

die ihr durch das

Übereinkommen zur

Errichtung der Organisation

übertragenden

Rechte aus.

b) Über Fragen, die auch für

andere von der Organisation

verwaltete Verbände von Interesse

sind, entscheidet die Versammlung

nach Anhörung des

Koordinierungsausschusses der

Organisation.

(3) a) Jedes Mitgliedland der

Versammlung verfügt über eine

Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer

der Versammlung bildet

das Quorum (die für die

Beschlußfähigkeit erforderliche

Mindestzahl).

c) Ungeachtet des Buchstaben

b) kann die Versammlung

Beschlüsse fassen, wenn

während einer Tagung die Zahl

der vertretenen Länder zwar

weniger als die Hälfte, aber

mindestens ein Drittel der Mitgliedländer

der Versammlung

beträgt; jedoch werden diese

Beschlüsse mit Ausnahme der

Beschlüsse über das Verfahren

der Versammlung nur dann

wirksam, wenn die folgenden

Bedingungen erfüllt sind: Das

Internationale Büro teilt diese

Beschlüsse den Mitgliedländern

der Versammlung mit, die nicht

vertreten waren, und lädt sie

ein, innerhalb einer Frist von

drei Monaten vom Zeitpunkt

der Mitteilung an schriftlich

ihre Stimme oder Stimmenthaltung

bekanntzugeben. Entspricht

nach Ablauf der Frist

die Zahl der Länder, die auf

diese Weise ihre Stimme oder

Stimmenthaltung bekanntgegeben

haben, mindestens der Zahl

der Länder, die für die Erreichung

des Quorums während

der Tagung gefehlt hatte, so

werden die Beschlüsse wirksam,

sofern gleichzeitig die erforderliche

Mehrheit noch vorhanden

ist.

d) Vorbehaltlich des Artikels

26 Absatz (2) faßt die Versammlung

ihre Beschlüsse mit

einer Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht

als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur

ein Land vertreten und nur in

dessen Namen abstimmen.

g) Die Verbandsländer, die

nicht Mitglied der Versammlung

sind, werden zu den Sitzungen

der Versammlung als

Beobachter zugelassen.

(4) a) Die Versammlung tritt

nach Einberufung durch den

Generaldirektor alle drei Jahre

einmal zu einer ordentlichen

Tagung zusammen, und zwar,

abgesehen von außergewöhnlichen

Fällen, zu derselben Zeit

und an demselben Ort wie die

Generalversammlung der Organisation.

b) Die Versammlung tritt

nach Einberufung durch den

Generaldirektor zu einer außerordentlichen

Tagung zusammen,

wenn der Exekutivausschuß

oder ein Viertel der Mitgliedländer

der Versammhing es

verlangt.

(5) Die Versammlung gibt

sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 23

(1) Die Versammlung hat

einen Exekutivausschuß.

(2) a) Der Exekutivausschuß

setzt sich aus den von der Versammlung

aus dem Kreis ihrer

Mitgliedländer gewählten Ländern

zusammen. Außerdem hat

das Land, in dessen Hoheitsgebiet

die Organisation ihren

Sitz hat, vorbehaltlich des Artikels

25 Absatz (7) Buchstabe b)

ex officio einen Sitz im Ausschuß.

b) Die Regierung jedes Mitgliedlandes

des Exekutivausschusses

wird durch einen Delegierten

vertreten, der von Stellvertretern,

Beratern und Sachverständigen

unterstützt werden

kann.

c) Die Kosten jeder Delegation

werden von der Regierung

getragen, die sie entsandt

hat.

(3) Die Zahl der Mitgliedländer

des Exekutivausschusses

entspricht einem Viertel der

Zahl der Mitgliedländer der

Versammlung. Bei der Berechnung

der zu vergebenden Sitze

wird der nach Teilung durch

vier verbleibende Rest nicht berücksichtigt.

(4) Bei der Wahl der Mitglieder

des Exekutivausschusses

trägt die Versammlung einer

angemessenen geographischen

Verteilung und der Notwendigkeit

Rechnung, daß unter den

Ländern des Exekutivausschusses

Vertragsländer der Sonderabkommen

sind, die im Rahmen

des Verbandes errichtet werden

könnten.

(5) a) Die Mitglieder des

Exekutivausschusses üben ihr

Amt vom Schluß der Tagung

der Versammlung, in deren Verlauf

sie gewählt worden sind,

bis zum Ende der darauffolgenden

ordentlichen Tagung der

Versammlung aus.

b) Höchstens zwei Drittel der

Mitglieder des Exekutivausschusses

können wiedergewählt

werden.

c) Die Versammlung regelt

die Einzelheiten der Wahl und

der etwaigen Wiederwahl der

Mitglieder des Exekutivausschusses.

(6) a) Der Exekutivausschuß

i) bereitet den Entwurf

der Tagesordnung der

Versammlung vor;

ii) unterbreitet der Versammlung

Vorschläge

zu den vom Generaldirektor

vorbereiteten

Entwürfen des Programms

und des Dreijahres-

Haushaltsplans

des Verbandes;

iii) stellt im Rahmen des

Programms und des

Dreijahres-Haushaltsplans

die vom Generaldirektor

vorbereiteten

Jahresprogramme

und Jahreshaushaltspläne

auf;

iv) unterbreitet der Versammlung

mit entsprechenden

Bemerkungen

die periodischen

Berichte des

Generaldirektors und

die jährlichen Berichte

über die Rechnungsprüfung;

v) trifft alle zweckdienlichen

Maßnahmen

zur Durchführung des

Programms des Verbandes

durch den

Generaldirektor in

Übereinstimmung mit

den Beschlüssen der

Versammlung und

unter Berücksichtigung

der zwischen

zwei ordentlichen Tagungen

der Versammlung

eintretenden

Umstände;

vi) nimmt alle anderen

Aufgaben wahr, die

ihm im Rahmen dieser

Übereinkunft

übertragen werden.

b) Über Fragen, die auch für

andere von der Organisation

verwaltete Verbände von Interesse

sind, entscheidet der Exekutivausschuß

nach Anhörung

des Koordinierungsausschusses

der Organisation.

(7) a) Der Exekutivausschuß

tritt nach Einberufung durch

den Generaldirektor jedes Jahr

einmal zu einer ordentlichen

Tagung zusammen, und zwar

möglichst zu derselben Zeit und

an demselben Ort wie der Koordinierungsausschuß

der Organisation.

b) Der Exekutivausschuß

tritt nach Einberufung durch

den Generaldirektor zu einer

außerordentlichen Tagung zusammen,

entweder auf Initiative

des Generaldirektors oder wenn

der Vorsitzende oder ein Viertel

der Mitglieder des Exekutivausschusses

es verlangt.

(8) a) Jedes Mitgliedland des

Exekutivausschusses verfügt

über eine Stimme.

b) die Hälfte der Mitgliedländer

des Exekutivausschusses

bildet das Quorum.

c) Die Beschlüsse werden mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefaßt.

d) Stimmenthaltung gilt nicht

als Stimmabgabe.

e) Ein Delegierter kann nur

ein Land vertreten und nur

in dessen Namen abstimmen.

(9) Die Verbandsländer, die

nicht Mitglied des Exekutivausschusses

sind, werden zu dessen

Sitzungen als Beobachter zugelassen.

(10) Der Exekutivausschuß

gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 24

(1) a) Die Verwaltungsaufgaben

des Verbandes werden

vom Internationalen Büro wahrgenommen,

das an die Stelle des

mit dem Verbandsbüro der

internationalen Übereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums vereinigten Büros des

Verbandes tritt.

b) Das Internationale Büro

besorgt insbesondere das Sekretariat

der verschiedenen Organe

des Verbandes.

c) Der Generaldirektor der

Organisation ist der höchste

Beamte des Verbandes und vertritt

den Verband.

(2) Das Internationale Büro

sammelt und veröffentlicht Informationen

über den Schutz

des Urheberrechts. Jedes Verbandsland

teilt so bald wie möglich

dem Internationalen Büro

alle neuen Gesetze und anderen

amtlichen Texte mit, die den

Schutz des Urheberrechts betreffen.

(3) Das Internationale Büro

gibt eine monatlich erscheinende

Zeitschrift heraus.

(4) Das Internationale Büro

erteilt jedem Verbandsland auf

Verlangen Auskünfte über Fragen

betreffend den Schutz des

Urheberrechts.

(5) Das Internationale Büro

unternimmt Untersuchungen

und leistet Dienste zur Erleichterung

des Schutzes des Urheberrechts.

(6) Der Generaldirektor und

die von ihm bestimmten Mitglieder

des Personals nehmen

ohne Stimmrecht an allen Sitzungen

der Versammhing, des

Exekutivausschusses und aller

anderen Sachverständigenausschüsse

oder Arbeitsgruppen teil.

Der Generaldirektor oder ein

von ihm bestimmtes Mitglied

des Personals ist von Amts

wegen Sekretär dieser Organe.

(7) a) Das Internationale

Büro bereitet nach den Weisungen

der Versammlung und in

Zusammenarbeit mit dem Exekutivausschuß

die Konferenzen

zur Revision der Bestimmungen

der Übereinkunft mit Ausnahme

der Artikel 22 bis 26 vor.

b) Das Internationale Büro

kann bei der Vorbereitung der

Revisionskonferenzen zwischenstaatliche

sowie internationale

nichtstaatliche Organisationen

konsultieren.

c) Der Generaldirektor und

die von ihm bestimmten Personen

nehmen ohne Stimmrecht

an den Beratungen dieser Konferenzen

teil.

(S) Das Internationale Büro

nimmt alle anderen Aufgaben

wahr, die ihm übertragen werden.

Artikel 25

(1) a) Der Verband hat einen

Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des

Verbandes umfaßt die eigenen

Einnahmen und Ausgaben des

Verbandes, dessen Beitrag zum

Haushaltsplan der gemeinsamen

Ausgaben der Verbände sowie

gegebenenfalls den dem Haushaltsplan

der Konferenz der Organisation

zur Verfügung gestellten

Betrag.

c) Als gemeinsame Ausgaben

der Verbände gelten die Ausgaben,

die nicht ausschließlich

dem Verband, sondern auch

einem oder mehreren anderen

von der Organisation verwalteten

Verbänden zuzurechnen

sind. Der Anteil des Verbandes

an diesen gemeinsamen Ausgaben

entspricht dem Interesse, das

der Verband an ihnen hat.

(2) Der Haushaltsplan des

Verbandes wird unter Berücksichtigung

der Notwendigkeit

seiner Abstimmung mit den

Haushaltsplänen der anderen

von der Organisation verwalteten

Verbände aufgestellt.

(3) Der Haushaltsplan des

Verbandes umfaßt folgende Einnahmen

i) Beiträge der Verbandsländer;

ii) Gebühren und Beträge

für Dienstleistungen

des Internationalen

Büros im

Rahmen des Verbandes;

iii) Verkaufserlöse und

andere Einkünfte

aus Veröffentlichungen

des Internationalen

Büros, die den

Verband betreffen;

iv) Schenkungen, Vermächtnisse

und Zuwendungen;

v) Mieten, Zinsen und

andere verschiedene

Einkünfte.

(4) a) Jedes Verbandsland wird

zur Bestimmung seines Beitrags

zum Haushaltsplan in eine

Klasse eingestuft und zahlt

seine Jahresbeiträge auf der

Grundlage einer Zahl von Einheiten,

die wie folgt festgesetzt

wird

b) Falls es dies nicht schon

früher getan hat, gibt jedes

Land gleichzeitig mit der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde die Klasse

an, in die es eingestuft zu werden

wünscht. Es kann die Klasse

wechseln. Wählt es eine niedrigere

Klasse, so hat es dies der

Versammlung auf einer ihrer

ordentlichen Tagungen mitzuteilen.

Ein solcher Wechsel wird

zu Beginn des auf diese Tagung

folgenden Kalenderjahres wirksam.

c) Der Jahresbeitrag jedes

Landes besteht aus einem Betrag,

der in demselben Verhältnis

zu der Summe der Jahresbeiträge

aller Länder zum Haushaltsplan

des Verbandes steht

wie die Zahl der Einheiten der

Klasse, in die das Land eingestuft

ist, zur Summe der Einheiten

aller Länder.

d) Die Beiträge werden am

1. Januar jedes Jahres fällig.

e) Ein Land, das mit der Zahlung

seiner Beiträge im Rückstand

ist, kann sein Stimmrecht

in keinem der Organe des Verbandes,

denen es als Mitglied

angehört, ausüben, wenn der

rückständige Betrag die Summe

der von ihm für die zwei vorhergehenden

vollen Jahre geschuldeten

Beiträge erreicht oder

übersteigt. Jedoch kann jedes

dieser Organe einem solchen

Land gestatten, das Stimmrecht

in diesem Organ weiter auszuüben,

wenn und solange es

überzeugt ist, daß der Zahlungsrückstand

eine Folge außergewöhnlicher

und unabwendbarer

Umstände ist.

f) Wird der Haushaltsplan

nicht vor Beginn eines neuen

Rechnungsjahres beschlossen, so

wird der Haushaltsplan des Vorjahres

nach Maßgabe der Finanzvorschriften

übernommen.

(5) Die Höhe der Gebühren

und Beträge für Dienstleistungen

des Internationalen Büros

im Rahmen des Verbandes wird

vom Generaldirektor festgesetzt,

der der Versammlung und

dem Exekutivausschuß darüber

berichtet.

(6) a) Der Verband hat einen

Betriebsmittelfonds, der durch

eine einmalige Zahlung jedes

Verbandslandes gebildet wird.

Reicht der Fonds nicht mehr

aus, so beschließt die Versammlung

seine Erhöhung.

b) Die Höhe der erstmaligen

Zahlung jedes Landes zu diesem

Fonds oder sein Anteil an dessen

Erhöhung ist proportional zu

dem Beitrag dieses Landes für

das Jahr, in dem der Fonds gebildet

oder die Erhöhung beschlossen

wird.

c) Dieses Verhältnis und die

Zahlungsbedingungen werden

von der Versammlung auf Vorschlag

des Generaldirektors und

nach Äußerung des Koordinierungsausschusses

der Organisation

festgesetzt.

(7) a) Das Abkommen über

den Sitz, das mit dem Land

geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet

die Organisation

ihren Sitz hat, sieht vor, daß

dieses Land Vorschüsse gewährt,

wenn der Betriebsmittelfonds

nicht ausreicht. Die Höhe dieser

Vorschüsse und die Bedingungen,

unter denen sie gewährt

werden, sind in jedem Fall

Gegenstand besonderer Verein-

barungen zwischen diesem Land

und der Organisation. Solange

dieses Land verpflichtet ist, Vorschüsse

zu gewähren, hat es ex

officio einen Sitz im Exekutivausschuß.

b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete

Land und die Organisation

sind berechtigt, die Verpflichtung

zur Gewährung von

Vorschüssen durch schriftliche

Notifikation zu kündigen. Die

Kündigung wird drei Jahre nach

Ablauf des Jahres wirksam, in

dem sie notifiziert worden ist.

(8) Die Rechnungsprüfung

wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften

von einem oder

mehreren Verbandsländern oder

von außenstehenden Rechnungsprüfern

vorgenommen, die mit

ihrer Zustimmung von der Versammlung

bestimmt werden.

Artikel 26

(1) Vorschläge zur Änderung

der Artikel 22, 23, 24, 25 und

dieses Artikels können von

jedem Mitgliedland der Versammlung,

vom Exekutivausschuß

oder vom Generaldirektor

vorgelegt werden. Diese Vorschläge

werden vom Generaldirektor

mindestens sechs Monate,

bevor sie in der Versammlung

beraten werden, den Mitgliedländern

der Versammlung

mitgeteilt.

(2) Jede Änderung der in

Absatz (1) bezeichneten Artikel

wird von der Versammlung beschlossen.

Der Beschluß erfordert

drei Viertel der abgegebenen

Stimmen; jede Änderung des

Artikels 22 und dieses Absatzes

erfordert jedoch vier Fünftel der

abgegebenen Stimmen.

(3) Jede Änderung der in Absatz

(1) bezeichneten Artikel

tritt einen Monat nach dem

Zeitpunkt in Kraft, zu dem die

schriftlichen Notifikationen der

verfassungsmäßig zustandegekommenen

Annahme des Änderungsvorschlags

von drei Vierteln

der Länder, die im Zeitpunkt

der Beschlußfassung über

die Änderung Mitglied der Versammlung

waren, beim Generaldirektor

eingegangen sind. Jede

auf diese Weise angenommene

Änderung der genannten Artikel

bindet alle Länder, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens der

Änderung Mitglied der Versammlung

sind oder später Mitglied

werden; jedoch bindet eine

Änderung, die die finanziellen

Verpflichtungen der Verbandsländer

erweitert, nur die Länder,

die die Annahme dieser Änderung

notifiziert haben.

Artikel 27

(1) Diese Übereinkunft soll

Revisionen unterzogen werden,

um Verbesserungen herbeizuführen,

die geeignet sind, das

System des Verbandes zu vervollkommnen.

(2) Zu diesem Zweck werden

der Reihe nach in einem der

Verbandsländer Konferenzen

zwischen den Delegierten dieser

Länder stattfinden.

(3) Vorbehaltlich des für die

Änderung der Artikel 22 bis 26

maßgebenden Artikels 26 bedarf

jede Revision dieser Übereinkunft

mit Einschluß des Protokolls

betreffend die Entwicklungsländer

der Einstimmigkeit.

Artikel 28

(1) a) Jedes Verbandsland

kann diese Fassung der Übereinkunft

ratifizieren, wenn es sie

unterzeichnet hat, oder ihr beitreten,

wenn es sie nicht unterzeichnet

hat. Die Ratifikations- und

Beitrittsurkunden werden

beim Generaldirektor hinterlegt.

b) Jedes Verbandsland kann

in seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde erklären, daß

sich seine Ratifikation oder sein

Beitritt nicht erstreckt

i) auf die Artikel 1 bis

21 und das Protokoll

betreffend die Entwicklungsländer

oder

ii) auf die Artikel 22 bis

26.

c) Wenn ein Verbandsland das

Protokoll betreffend die Entwicklungsländer

schon gemäß

Artikel 5 dieses Protokolls gesondert

angenommen hat, kann

sich seine gemäß Buchstabe b)

Ziffer i) abgegebene Erklärung

nur auf die Artikel 1 bis 20

beziehen.

d) Jedes Verbandsland, das

gemäß Buchstaben b) und c)

eine der dort bezeichneten beiden

Gruppen von Bestimmungen

von der Wirkung seiner

Ratifikation oder seines Beitritts

ausgeschlossen hat, kann zu

jedem späteren Zeitpunkt erklären,

daß es die Wirkung

seiner Ratifikation oder seines

Beitritts auf diese Gruppe von

Bestimmungen erstreckt. Eine

solche Erklärung wird beim

Generaldirektor hinterlegt.

(2) a) Vorbehaltlich des Artikels

5 des Protokolls betreffend

die Entwicklungsländer treten

die Artikel 1 bis 21 und das

genannte Protokoll für die

ersten fünf Verbandsländer, die

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

ohne Abgabe einer nach

Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer i)

zulässigen Erklärung hinterlegt

haben, drei Monate nach Hinterlegung

der fünften solchen Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

b) Die Artikel 22 bis 26 treten

für die ersten sieben Verbandsländer,

die Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden ohne Abgabe

einer nach Absatz (1) Buchstabe

b) Ziffer ii) zulässigen Erklärung

hinterlegt haben, drei

Monate nach Hinterlegung der

siebenten solchen Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

c) Vorbehaltlich des erstmaligen

Inkrafttretens jeder der beiden

in Absatz (1) Buchstabe b)

Ziffern i) und ii) bezeichneten

Gruppen von Bestimmungen

nach den Buchstaben a) und b)

und vorbehaltlich des Absatzes

(1) Buchstabe b) treten die

Artikel 1 bis 26 und das Protokoll

betreffend die Entwick-

lungsländer für jedes nicht

unter Buchstabe a) oder b) fallende

Verbandsland, das eine

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt, sowie für

jedes Verbandsland, das eine Erklärung

gemäß Absatz (1) Buchstabe

d) hinterlegt, drei Monate

nach dem Zeitpunkt der Notifizierung

einer solchen Hinterlegung

durch den Generaldirektor

in Kraft, sofern in der

hinterlegten Urkunde oder Erklärung

nicht ein späterer Zeitpunkt

angegeben ist. In diesem

Fall tritt diese Fassung der

Übereinkunft für dieses Land

zu dem angegebenen Zeitpunkt

in Kraft.

d) Die Anwendung des Protokolls

betreffend die Entwicklungsländer

gemäß dessen Artikel

5 ist vor dem Inkrafttreten

dieser Fassung der Übereinkunft

vom Zeitpunkt ihrer

Unterzeichnung an zulässig.

(3) Für jedes Verbandsland,

das eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt, treten

die Artikel 27 bis 38 in Kraft,

sobald eine der beiden in Absatz

(1) Buchstabe b) bezeichneten

Gruppen von Bestimmungen

für dieses Land gemäß Absatz

(2) Buchstabe a), b) oder c)

in Kraft tritt.

Artikel 29

(1) Jedes verbandsfremde

Land kann dieser Fassung der

Übereinkunft beitreten und dadurch

Mitglied des Verbandes

werden. Die Beitrittsurkunden

werden beim Generaldirektor

hinterlegt.

(2) a) Für jedes verbandsfremde

Land, das seine Beitrittsurkunde

einen Monat vor dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens von

Bestimmungen dieser Fassung

der Übereinkunft oder früher

hinterlegt hat, tritt diese, sofern

nicht ein späterer Zeitpunkt in

der Beitrittsurkunde angegeben

ist, zu dem Zeitpunkt in Kraft,

zu dem die Bestimmungen gemäß

Artikel 28 Absatz (2) Buch-

stabe a) oder b) erstmals in

Kraft treten; jedoch ist ein

solches Land,

i) wenn die Artikel 1

bis 21 zu diesem Zeitpunkt

noch nicht in

Kraft getreten sind,

während der Übergangszeit

bis zu ihrem

Inkrafttreten an ihrer

Stelle durch die Artikel

1 bis 20 der

Brüsseler Fassung der

Übereinkunft gebunden;

ii) wenn die Artikel 22

bis 26 zu diesem Zeitpunkt

noch nicht in

Kraft getreten sind,

während der Übergangszeit

bis zu ihrem

Inkrafttreten an ihrer

Stelle durch die Artikel

21 bis 24 der

Brüsseler Fassung der

Übereinkunft gebunden.

Gibt ein Land in seiner Beitrittsurkunde

einen späteren

Zeitpunkt an, so tritt diese Fassung

der Übereinkunft für dieses

Land zu dem angegebenen

Zeitpunkt in Kraft.

b) Für jedes verbandsfremde

Land, das seine Beitrittsurkunde

nach dem Inkrafttreten einer

Gruppe von Bestimmungen dieser

Fassung der Übereinkunft

oder weniger als einen Monat

vor diesem Zeitpunkt hinterlegt

hat, tritt diese Fassung der

Übereinkunft vorbehaltlich des

Buchstaben a) drei Monate nach

dem Zeitpunkt der Notifizierung

seines Beitritts durch den

Generaldirektor in Kraft, sofern

nicht ein späterer Zeitpunkt

in der Beitrittsurkunde

angegeben ist. In diesem Fall

tritt diese Fassung der Übereinkunft

für dieses Land zu dem

angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

(3) Für jedes verbandsfremde

Land, das seine Beitrittsurkunde

nach dem Inkrafttreten dieser

Fassung der Übereinkunft in

ihrer Gesamtheit oder weniger

als einen Monat vor diesem Zeitpunkt

hinterlegt hat, tritt diese

Fassung der Übereinkunft drei

Monate nach dem Zeitpunkt

der Notifizierung seines Beitritts

durch den Generaldirektor

in Kraft, sofern nicht ein späterer

Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde

angegeben ist. In diesem

Fall tritt diese Fassung der

Übereinkunft für dieses Land

zu dem angegebenen Zeitpunkt

in Kraft.

Artikel 30

(1) Vorbehaltlich der gemäß

dem folgenden Absatz, den Artikeln

28 Absatz (1) Buchstabe

b) und 33 Absatz (2) sowie

dem Protokoll betreffend

die Entwicklungsländer zulässigen

Ausnahmen bewirkt die

Ratifikation oder der Beitritt

von Rechts wegen die Annahme

aller Bestimmungen und die Zulassung

zu allen Vorteilen dieser

Fassung der Übereinkunft.

(2) a) Jedes Verbandsland, das

diese Fassung der Übereinkunft

ratifiziert oder ihr beitritt, kann

die früher erklärten Vorbehalte

aufrechterhalten, sofern es dies

bei der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

erklärt.

b) Jedes verbandsfremde Land

kann beim Beitritt zu dieser

Fassung der Übereinkunft erklären,

daß es wenigstens vorläufig

den Artikel 8 betreffend

das Übersetzungsrecht durch die

Bestimmungen des Artikels 5 der

im Jahre 1896 in Paris revidierten

Verbandsübereinkunft von

1886 ersetzen will, wobei Einverständnis

darüber besteht, daß

diese Bestimmungen nur die

Übersetzung in die Landessprache

oder die Landessprachen

betreffen. Jedes Verbandsland

kann hinsichtlich des Übersetzungsrechtes

für Werke, deren

Ursprungsland von einem solchen

Vorbehalt Gebrauch macht,

den Schutz anwenden, der dem

vom Ursprungsland gewährten

Schutz entspricht.

c) Jedes Land kann solche

Vorbehalte jederzeit durch eine

an den Generaldirektor gerichtete

Notifikation zurückziehen.

Artikel 31

(1) Jedes Land kann in seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

erklären oder zu jedem

späteren Zeitpunkt dem Generaldirektor

schriftlich notifizieren,

daß diese Übereinkunft auf

alle oder einzelne in der Erklärung

oder Notifikation bezeichnete

Hoheitsgebiete anwendbar

ist, für deren auswärtige Beziehungen

es verantwortlich ist.

(2) Jedes Land, das eine solche

Erklärung oder eine solche Notifikation

abgegeben hat, kann

dem Generaldirektor jederzeit

notifizieren, daß diese Übereinkunft

auf alle oder einzelne

dieser Hoheitsgebiete nicht mehr

anwendbar ist.

(3) a) Jede in der Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde abgegebene

Erklärung gemäß Absatz

(1) wird gleichzeitig mit der

Ratifikation oder dem Beitritt

und jede Notifikation gemäß

Absatz (1) wird drei Monate

nach ihrer Notifizierung durch

den Generaldirektor wirksam.

b) Jede Notifikation gemäß

Absatz (2) wird zwölf Monate

nach ihrem Eingang beim Generaldirektor

wirksam.

Artikel 32

(1) Diese Fassung der Übereinkunft

ersetzt in den Beziehungen

zwischen den Verbandsländern

und in dem Umfang, in

dem sie anwendbar ist, die Berner

Übereinkunft vom 9. September

1886 und die folgenden

revidierten Fassungen dieser

Übereinkunft. Die früheren

Fassungen bleiben in ihrer

Gesamtheit oder in dem Umfang,

in dem diese Fassung sie

nicht gemäß Satz 1 ersetzt,

unter den Verbandsländern anwendbar,

die diese Fassung der

Übereinkunft weder ratifizieren

noch ihr beitreten.

(2) Die verbandsfremden Länder,

die Vertragspartei dieser

Fassung der Übereinkunft werden,

wenden sie vorbehaltlich

des Absatzes (3) im Verhältnis

zu jedem Verbandsland an, das

nicht Vertragspartei dieser Fassung

oder das zwar Vertragspartei

dieser Fassung ist, aber

die in Artikel 28 Absatz (1)

Buchstabe b) Ziffer i) vorgesehene

Erklärung abgegeben hat.

Diese Länder lassen es zu, daß

ein solches Verbandsland in seinen

Beziehungen zu ihnen

i) die Bestimmungen

der jüngsten Fassung

der Übereinkunft,

deren Vertragspartei

es ist, anwendet und

ii) befugt ist, den Schutz

dem in dieser Fassung

der Übereinkunft

vorgesehenen Stand

anzupassen.

(3) Die Länder, die bei der

Ratifikation dieser Fassung der

Übereinkunft oder bei ihrem

Beitritt zu dieser Fassung einzelne

oder alle der durch das

Protokoll betreffend die Entwicklungsländer

zugelassenen

Vorbehalte gemacht haben, können

diese Vorbehalte in ihren

Beziehungen zu den anderen

Verbandsländern anwenden, die

nicht Vertragspartei dieser Fassung

der Übereinkunft sind,

oder die, obwohl sie Vertragspartei

sind, eine Erklärung gemäß

Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe

b) Ziffer i) abgegeben

haben, vorausgesetzt, daß diese

Länder die Anwendung der genannten

Vorbehalte zugelassen

haben.

Artikel 33

(1) Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehreren Verbands-

ändern über die Auslegung oder

die Anwendung dieser Übereinkunft,

die nicht auf dem Verhandlungsweg

beigelegt wird,

kann von jedem beteiligten

Land durch eine Klage, die gemäß

dem Statut des Internationalen

Gerichtshofs zu erheben

ist, vor den Internationalen Gerichtshof

gebracht werden, sofern

die beteiligten Länder nicht

eine andere Regelung vereinbaren.

Das Land, das die Streitigkeit

vor den Internationalen

Gerichtshof bringt, hat dies dem

Internationalen Büro mitzuteilen;

dieses setzt die anderen

Verbandsländer davon in

Kenntnis.

(2) Jedes Land kann gleichzeitig

mit der Unterzeichnung

dieser Fassung der Übereinkunft

oder mit der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

erklären, daß es sich

durch Absatz (1) nicht als gebunden

betrachtet. Auf Streitigkeiten

zwischen einem solchen

Land und jedem anderen Verbandsland

ist Absatz (1) nicht

anwendbar.

(3) Jedes Land, das eine Erklärung

gemäß Absatz (2) abgegeben

hat, kann sie jederzeit

durch eine an den Generaldirektor

gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 34

Nach dem Inkrafttreten dieser

Fassung der Übereinkunft in

ihrer Gesamtheit kann ein Land

früheren Fassungen der Übereinkunft

nicht mehr beitreten.

Artikel 35

(1) Diese Übereinkunft bleibt

ohne zeitliche Begrenzung in

Kraft.

(2) Jedes Land kann diese Fassung

der Übereinkunft durch

eine an den Generaldirektor gerichtete

Notifikation kündigen.

Diese Kündigung bewirkt zugleich

die Kündigung aller

früheren Fassungen und hat nur

Wirkung für das Land, das sie

erklärt hat; für die übrigen

Verbandsländer bleibt die Übereinkunft

in Kraft und wirksam.

(3) Die Kündigung wird ein

Jahr nach dem Tag wirksam,

an dem die Notifikation beim

Generaldirektor eingegangen ist.

(4) Das in diesem Artikel vorgesehene

Kündigungsrecht kann

von einem Land nicht vor Ablauf

von fünf Jahren nach dem

Zeitpunkt ausgeübt werden, zu

dem es Mitglied des Verbandes

geworden ist.

Artikel 36

(1) Jedes Vertragsland dieser

Übereinkunft verpflichtet sich,

entsprechend seiner Verfassung

die notwendigen Maßnahmen

zu ergreifen, um die Anwendung

dieser Übereinkunft zu gewährleisten.

(2) Es besteht Einverständnis

darüber, daß jedes Land im

Zeitpunkt der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

gemäß seiner innerstaatlichen

Rechtsvorschriften in

der Lage sein muß, den Bestimmungen

dieser Übereinkunft

Wirkung zu verleihen.

Artikel 37

(1) a) Diese Fassung der Übereinkunft

wird in einer Urschrift

in englischer und französischer

Sprache unterzeichnet und bei

der schwedischen Regierung

hinterlegt.

b) Amtliche Texte werden

vom Generaldirektor nach Konsultierung

der beteiligten Regierungen

in deutscher, spanischer,

italienischer und portugiesischer

Sprache sowie in anderen Sprachen

hergestellt, die die Versammlung

bestimmen kann.

c) Bei Streitigkeiten über die

Auslegung der verschiedenen

Texte ist der französische Text

maßgebend.

(2) Diese Fassung der Übereinkunft

liegt bis zum 13. Januar

1968 in Stockholm zur

Unterzeichnung auf.

(3) Der Generaldirektor übermittelt

zwei von der schwedischen

Regierung beglaubigte Abschriften

des unterzeichneten

Textes dieser Fassung der Übereinkunft

den Regierungen aller

Verbandsländer und der Regierung

jedes anderen Landes, die

es verlangt.

(4) Der Generaldirektor läßt

diese Fassung der Übereinkunft

beim Sekretariat der Vereinten

Nationen registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert

den Regierungen aller

Verbandsländer die Unterzeichnungen,

die Hinterlegungen von

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

sowie die in diesen Urkunden

enthaltenen oder gemäß

Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe

d) abgegebenen Erklärungen,

das Inkrafttreten aller Bestimmungen

dieser Fassung der

Übereinkunft, die Notifikationen

von Kündigungen und die

Notifikationen gemäß Artikel

31.

Artikel 38

(1) Bis zur Amtsübernahme

durch den ersten Generaldirektor

gelten Bezugnahmen in

dieser Fassung der Übereinkunft

auf das Internationale Büro der

Organisation oder den Generaldirektor

als Bezugnahmen auf

das Büro des Verbandes oder

seinen Direktor.

(2) Verbandsländer, die nicht

durch die Artikel 22 bis 26 gebunden

sind, können, wenn sie

dies wünschen, während eines

Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet

vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Übereinkommens

zur Errichtung der Organisation

an, die in den Artikeln

22 bis 26 dieser Fassung

der Übereinkunft vorgesehenen

Rechte so ausüben, als wären sie

durch diese Artikel gebunden.

Jedes Land, das diese Rechte

auszuüben wünscht, hinterlegt

zu diesem Zweck beim Generaldirektor

eine schriftliche Notifikation,

die im Zeitpunkt ihres

Eingangs wirksam wird. Solche

Länder gelten bis zum Ablauf

der genannten Frist als Mitglied

der Versammlung.

(3) Solange nicht alle Verbandsländer

Mitglied der Organisation

geworden sind, handelt

das Internationale Büro der Organisation

zugleich als Büro des

Verbandes und der Generaldirektor

als Direktor dieses

Büros.

(4) Sobald alle Verbandsländer

Mitglied der Organisation geworden

sind, gehen die Rechte

und Verpflichtungen sowie das

Vermögen des Büros des Verbandes

auf das Internationale

Büro der Organisation über.

Protokoll betreffend die Entwicklungsländer

Artikel 1

Jedes Land, das nach der bestehenden

Praxis der Generalversammlung

der Vereinten

Nationen als Entwicklungsland

angesehen wird, das diese Fassung

der Übereinkunft, deren

Bestandteil dieses Protokoll ist,

ratifiziert oder ihr beitritt und

das sich auf Grund seiner wirtschaftlichen

Lage und seiner

sozialen oder kulturellen Bedürfnisse

außerstande sieht, unverzüglich

den Schutz aller in

dieser Fassung vorgesehenen

Rechte zu gewährleisten, kann

durch eine hei der Ratifikation

oder dem Beitritt mit Einschluß

des Artikels 21 dieser Fassung

beim Generaldirektor hinterlegte

Notifikation erklären, daß

es während der ersten zehn

Jahre, in denen es Vertragspartei

dieser Fassung ist, einzelne

oder alle der folgenden

Vorbehalte in Anspruch nimmt

a) Es ersetzt die in Artikel 7

Absätze (1), (2) und (3)

dieser Übereinkunft vorgesehene

Frist von fünfzig

Jahren durch eine andere

Frist, die jedoch nicht kürzer

als fünfundzwanzig

Jahre sein darf, und die

in Absatz (4) des genann-

ten Artikels vorgesehene

Frist von fünfundzwanzig

Jahren durch eine andere

Frist, die jedoch nicht kürzer

als zehn Jahre sein

darf.

b) Es ersetzt Artikel 8 dieser

Übereinkunft durch die

folgenden Bestimmungen

i) Die Urheber der

durch diese Übereinkunft

geschützten

Werke der Literatur

und Kunst genießen

in den anderen Ländern

als dem Ursprungsland

ihrer

Werke während der

Dauer des Schutzes

ihrer Originalwerke

das ausschließliche

Recht, diese zu übersetzen

oder deren

Übersetzung zu erlauben.

Das ausschließliche

Übersetzungsrecht

erlischt

jedoch, wenn der Urheber

davon innerhalb

einer Frist von

zehn Jahren seit der

ersten Veröffentlichung

des Originalwerkes

nicht Gebrauch

gemacht hat,

indem er in einem

der Verbandsländer

eine Übersetzung in

die Sprache, für die

der Schutz beansprucht

wird, veröffentlicht

hat oder

hat veröffentlichen

lassen.

ii) Wenn bis zum Ablauf

von drei Jahren

seit der ersten Veröffentlichung

eines

Werkes der Literatur

oder Kunst oder einer

längeren, durch die

Rechtsvorschriften des

betreffenden Entwicklungslandes

bestimmten

Frist in diesem

Land keine Übersetzung

des Werkes

in die Landes-, Amts- oder

Regionalsprache

oder in eine dieser

Sprachen dieses Landes

durch den Inhaber

des Übersetzungsrechts

oder mit dessen

Erlaubnis veröffentlicht

worden ist, kann

jeder Angehörige dieses

Landes von der

zuständigen Behörde

eine nichtausschließliche

Lizenz erhalten,

das Werk in eine der

Landes-, Amts- oder

Regionalsprachen zu

übersetzen, in der es

noch nicht veröffentlicht

worden ist, und

diese Übersetzung zu

veröffentlichen. Diese

Lizenz kann nur erteilt

werden, wenn

der Antragsteller gemäß

den Rechtsvorschriften

des Landes,

in dem der Antrag

gestellt wird, nachweist,

daß er die Erlaubnis

des Inhabers

des Übersetzungsrechts

zur Übersetzung

und zur Veröffentlichung

der

Übersetzung einzuholen

versucht hat,

daß er ihn aber trotz

gehöriger Bemühungen

nicht hat ermitteln

oder seine Erlaubnis

nicht hat erlangen

können. Unter

den gleichen Voraussetzungen

kann die

Lizenz auch erteilt

werden, wenn eine

Übersetzung in die

betreffende Sprache in

diesem Land zwar veröffentlicht

worden ist,

alle Ausgaben aber

vergriffen sind.

iii) Hat der Antragsteller

den Inhaber des

Übersetzungsrechts

nicht ermitteln können,

so hat er Abschriften

seines Antrages

an den Verleger,

dessen Name auf

dem Werkstück angegeben

ist, und, wenn

die Staatsangehörigkeit

des Inhabers des

Übersetzungsrechts

bekannt ist, an den

diplomatischen oder

konsularischen Vertreter

des Landes zu

senden, dem der Inhaber

des Übersetzungsrechts

angehört,

oder an die gegebenenfalls

von der Regierung

dieses Landes

bezeichnete Stelle. Die

Lizenz kann nicht vor

Ablauf von zwei Monaten

nach Absendung

der Abschriften

des Antrags erteilt

werden.

iv) Die innerstaatliche

Gesetzgebung hat geeignete

Vorschriften

zu erlassen, um dem

Inhaber des Übersetzungsrechts

eine angemessene

Vergütung

sowie vorbehaltlich

der innerstaatlichen

Devisenbestimmungen

die Zahlung und

Überweisung dieser

Vergütung sicherzustellen

und eine einwandfreie

Übersetzung

des Werkes zu

gewährleisten.

v) Der Titel des Originalwerkes

und der

Name seines Urhebers

müssen auf allen

Exemplaren der veröffentlichten

Übersetzung

abgedruckt sein.

Die Lizenz berechtigt

nur zur Herausgabe

der Übersetzung innerhalb

des Hoheitsgebietes

des Verbandslandes,

in dem die

Lizenz beantragt worden

ist. Die Einfuhr

der Exemplare in ein

anderes Verbandsland

und ihr Verkauf in

diesem Land sind zulässig,

wenn die

Sprache, in die das

Werk übersetzt worden

ist, eine der Landes-,

Amts- oder Regionalsprachen

dieses

Landes ist, dessen innerstaatliche

Rechtsvorschriften

die Lizenz

zulassen und

keine Bestimmungen

in diesem Land der

Einfuhr und dem

Verkauf entgegenstehen;

in einem Verbandsland,

in dem

diese Voraussetzungen

nicht vorliegen,

sind für Einfuhr und

Verkauf die Rechtsvorschriften

dieses

Landes und die von

ihm geschlossenen

Übereinkünfte maßgebend.

Die Lizenz

ist nicht übertragbar.

vi) Die Lizenz ist zu versagen,

wenn der Urheber

die Exemplare

seines Werkes aus

dem Verkehr gezogen

hat.

vii) Macht jedoch der Urheber

von dem nach

Ziffer i) gewährten

Recht innerhalb der

Frist von zehn Jahren

seit der ersten Veröffentlichung

selbst

Gebrauch, so erlischt

die Lizenz in dem

Zeitpunkt, in dem der

Urheber seine Übersetzung

in dem Land,

in dem die Lizenz erteilt

worden ist, veröffentlicht

oder veröffentlichen

läßt; die

vor dem Erlöschen

der Lizenz bereits

vorhandenen Exemplare

der Übersetzung

dürfen jedoch weiterhin

verkauft werden.

viii) Macht der Urheber

von dem ihm nach

Ziffer i) gewährten

Recht innerhalb der

Frist von zehn Jahren

keinen Gebrauch, so

erlischt die für die

nichtausschließliche die

Lizenz vorgesehene

Vergütungspflicht für

jede Benützung nach

Ablauf dieser Frist.

ix) Genießt der Urheber

in einem Land das

ausschließliche Übersetzungscredit,

weil er

dort eine Übersetzung

seines Werkes innerhalb

einer Frist von

zehn Jahren seit der

ersten Veröffentlichung

veröffentlicht

hat oder hat veröffentlichen

lassen, sind

jedoch später, aber

noch während der

Dauer des Urheberrechts

an diesem

Werk im betreffenden

Land alle Ausgaben

dieser erlaubten

Übersetzung vergriffen,

so kann eine

nichtausschließliche

Lizenz zur Übersetzung

des Werkes

von der zuständigen

Behörde in gleicher

Weise und unter

den gleichen Voraussetzungen

erlangt

werden, wie sie für

die in den Ziffern ii)

bis vi) genannte nichtausschließliche

Lizenz

vorgesehen sind, jedoch

vorbehaltlich

der Ziffer vii).

c) Es wendet Artikel 9 Absatz

(1) dieser Übereinkunft

vorbehaltlich folgender

Bestimmungen an

i) Wenn bis zum Ablauf

von drei Jahren

seit der ersten Veröffentlichung

eines

Werkes der Literatur

oder Kunst oder einer

längeren, durch die

Rechtsvorschriften des

betreffenden Entwicklungslandes

bestimmten

Frist das

Werk in diesem Land

nicht in der Originalfassung,

in der es geschaffen

wurde, durch

den Inhaber des Vervielfältigungsrechtes

oder mit dessen Erlaubnis

veröffentlicht

worden ist, kann jeder

Angehörige dieses

Landes von der zuständigen

Behörde

eine nichtausschließliche

Lizenz erhalten,

das Werk zu erzieherischen

oder kulturellen

Zwecken zu

vervielfältigen und zu

veröffentlichen. Diese

Lizenz kann nur erteilt

werden, wenn

der Antragsteller gemäß

den Rechtsvorschriften

des Landes,

in dem der Antrag

gestellt wird, nachweist,

daß er die Erlaubnis

des Inhabers

des Rechtes zur Vervielfältigung

und Veröffentlichung

des

Werkes zu erzieherischen

oder kulturellen

Zwecken einzuholen

versucht hat,

daß er ihn aber trotz

gehöriger Bemühungen

nicht hat ermitteln

oder seine Erlaubnis

nicht hat erlangen

können. Unter

den gleichen Voraussetzungen

kann die

Lizenz auch erteilt

werden, wenn das

Werk in der Originalfassung

in diesem

Land zwar veröffentlicht

worden ist, alle

Ausgaben aber vergriffen

sind.

ii) Hat der Antragsteller

den Inhaber des Vervielfältigungsrechtes

nicht ermitteln können,

so hat er Abschriften

seines Antrages

an den Verleger,

dessen Name

auf dem Werkstück

angegeben ist, und,

wenn die Staatsangehörigkeit

des Inhabers

des Vervielfältigungsrechts

bekannt ist, an

den diplomatischen

oder konsularischen

Vertreter des Landes

zu senden, dem der

Inhaber des Vervielfältigungsrechtes

angehört,

oder an die

gegebenenfalls von

der Regierung dieses

Landes bezeichnete

Stelle. Die Lizenz

kann nicht vor Ablauf

von zwei Monaten

nach Absendung

der Abschriften des

Antrages erteilt werden.

iii) Die innerstaatliche

Gesetzgebung hat geeignete

Vorschriften

zu erlassen, um dem

Inhaber des Vervielfältigungsrechtes

eine

angemessene Vergütung

sowie vorbehaltlich

der innerstaatlichen

Devisenbestimmungen

die Zahlung

und Überweisung dieser

Vergütung sicherzustellen

und eine einwandfreie

Vervielfältigung

des Werkes

zu gewährleisten.

iv) Der Originaltitel und

der Name des Urhebers

des Werkes

müssen auf allen veröffentlichten

Vervielfältigungsstücken

abgedruckt

sein. Die

Lizenz berechtigt nur

zur Herausgabe innerhalb

des Hoheitsgebietes

des Verbandslandes,

in dem die

Lizenz beantragt worden

ist. Die Einfuhr

der Exemplare in ein

anderes Verbandsland

und ihr Verkauf in

diesem Land sind zu

erzieherischen oder

kulturellen Zwecken

zulässig, wenn dessen

innerstaatliche Rechtsvorschriften

die Lizenz

zulassen und

keine Bestimmungen

in diesem Land der

Einfuhr und dem

Verkauf entgegenstehen;

in einem Verbandsland,

in dem

diese Voraussetzungen

nicht vorliegen,

sind für Einfuhr und

Verkauf die Rechtsvorschriften

dieses

Landes und die von

ihm geschlossenen

Übereinkünfte maßgebend.

Die Lizenz

ist nicht übertragbar.

v) Die Lizenz ist zu

versagen, wenn der

Urheber die Exemplare

seines Werkes

aus dem Verkehr gezogen

hat.

vi) Macht jedoch der Urheber

von dem Recht,

sein Werk zu vervielfältigen,

selbst Gebrauch,

so erlischt die

Lizenz in dem Zeitpunkt,

in dem der

Urheber sein Werk in

der Originalfassung

in dem Land, in dem

die Lizenz erteilt worden

ist, veröffentlicht

oder veröffentlichen

läßt; die vor dem Erlöschen

der Lizenz

bereits vorhandenen

Exemplare des Werkes

dürfen jedoch

weiterhin verkauft

werden.

vii) Wenn der Urheber

sein Werk in einem

Land in der Originalfassung

veröffentlicht

oder veröffentlichen

läßt, jedoch später,

aber noch während

der Dauer des Urheberrechts

an diesem

Werk im betreffenden

Land alle erlaubten

Ausgaben in der Originalfassung

vergrif-

fen sind, kann eine

nicht ausschließliche

Lizenz zur Vervielfältigung

und Veröffentlichung

des Werkes

von der zuständigen

Behörde in gleicher

Weise und unter

den gleichen Voraussetzungen

erlangt

werden, wie sie für

die in den Ziffern i)

bis v) genannte nichtausschließliche

Lizenz

vorgesehen sind, jedoch

vorbehaltlich der

Ziffer vi).

d) Es ersetzt Artikel llbis

Absätze (1) und (2) dieser

Übereinkunft durch die

folgenden Bestimmungen

i) Die Urheber von

Werken der Literatur

und Kunst genießen

das ausschließliche

Recht, die Rundfunksendung

ihrer Werke

sowie die öffentliche

Wiedergabe von

Rundfunksendungen

dieser Werke zu erlauben,

wenn diese

Wiedergabe Erwerbszwecken

dient.

ii) Der Gesetzgebung der

Verbandsländer bleibt

vorbehalten, die Voraussetzungen

für die

Ausübung der in Ziffer

i) erwähnten

Rechte festzulegen;

doch beschränkt sich

die Wirkung dieser

Voraussetzungen ausschließlich

auf das

Hoheitsgebiet des

Landes, das sie festgelegt

hat. Sie dürfen

in keinem Fall das

Urheber persönlichkeitsrecht

oder den

Anspruch des Urhebers

auf eine angemessene

Vergütung beeinträchtigen,

die mangels

gütlicher Einigung

durch die zuständige

Behörde festgesetzt

wird.

e) Es behält sich das Recht

vor, ausschließlich zu

Unterrichts-, Studien- und

Forschungszwecken auf

allen Gebieten der Erziehung

den Schutz der

Werke der Literatur und

Kunst unter der Voraussetzung

einzuschränken,

daß durch die innerstaatliche

Gesetzgebung geeignete

Vorschriften erlassen

werden, um dem Urheber

eine Vergütung sicherzustellen,

die den für inländische

Urheber geltenden

Grundsätzen entspricht;

die Zahlung und Überweisung

dieser Vergütung

unterliegen den innerstaatlichen

Devisenbestimmungen.

Die Exemplare eines

Werkes, das in Anwendung

von Vorbehalten

veröffentlicht worden ist,

die auf Grund dieses Absatzes

in Anspruch genommen

worden sind,

dürfen zu den oben genannten

Zwecken in ein

anderes Verbandsland eingeführt

und dort verkauft

werden, sofern dieses

Land gleichfalls von den

erwähnten Vorbehalten

Gebrauch gemacht hat und

die Einfuhr und den Verkauf

nicht verbietet. Liegen

diese Voraussetzungen

nicht vor, so sind die Einfuhr

der Exemplare in ein

nicht von diesem Protokoll

begünstigtes Verbandsland

und der Verkauf

in diesem Verbandsland

ohne Zustimmung

des Urhebers oder seiner

Rechtsnachfolger oder sonstiger

Inhaber ausschließlicher

Werknutzungsrechte

verboten.

Artikel 2

Jedes Land, das einzelne oder

alle der nach Artikel 1 dieses

Protokolls in Anspruch genommenen

Vorbehalte nicht mehr

aufrechtzuerhalten braucht, hat

diese durch eine beim Generaldirektor

hinterlegte Notifikation

zurückzuziehen.

Artikel 3

Jedes Land, das nach Artikel 1

dieses Protokolls Vorbehalte in

Anspruch genommen hat und

das sich bei Ablauf der vorgesehenen

Frist von zehn Jahren

auf Grund seiner wirtschaftlichen

Lage und seiner sozialen

oder kulturellen Bedürfnisse

noch außerstande sieht, die nach

Artikel 1 in Anspruch genommenen

Vorbehalte zurückzuziehen,

kann einzelne oder alle

Vorbehalte bis zu dem Zeitpunkt

aufrechterhalten, in dem

es die von der nächsten Revisionskonferenz

angenommene

Fassung dieser Übereinkunft

ratifiziert oder ihr beitritt.

Artikel 4

Wird ein Land nach der bestehenden

Praxis der Generalversammlung

der Vereinten Nationen

nicht mehr als Entwicklungsland

angesehen, so notifiziert

der Generaldirektor dies

dem betreffenden Land und

allen anderen Verbandsländern.

Nach Ablauf einer Frist von

sechs Jahren seit dieser Notifizierung

ist das genannte Land

nicht mehr berechtigt, irgendeinen

nach diesem Protokoll in

Anspruch genommenen Vorbehalt

aufrechtzuerhalten.

Artikel 5

(1) Jedes Verbandsland kann

nach der Unterzeichnung dieser

Übereinkunft jederzeit, bevor es

durch die Artikel 1 bis 21 dieser

Übereinkunft und durch dieses

Protokoll gebunden ist, erklären,

a) sofern es sich um ein unter

Artikel 1 dieses Protokolls

fallendes Land handelt,

daß es die Bestimmungen

dieses Protokolls auf

Werke anzuwenden beabsichtigt,

deren Ursprungsland

ein Verbands-

land ist, das die Anwendung

der Vorbehalte dieses

Protokolls zuläßt, oder

b) daß es die Anwendung

dieses Protokolls auf

Werke, deren Ursprungsland

es ist, durch die Länder

zuläßt, die in dem

Zeitpunkt, in dem sie

durch die Artikel 1 bis 21

dieser Übereinkunft und

dieses Protokolls gebunden

werden oder in dem sie

eine Erklärung über die

Anwendung dieses Protokolls

nach Buchstabe a) abgeben,

nach diesem Protokoll

erlaubte Vorbehalte

in Anspruch nehmen.

(2) Die Erklärung muß

schriftlich beim Generaldirektor

hinterlegt werden. Sie wird im

Zeitpunkt ihrer Hinterlegung

wirksam.

Artikel 6

Jedes Land, das durch dieses

Protokoll gebunden ist und das

nach Artikel 31 Absatz (1) dieser

Übereinkunft eine Erklärung

oder eine Notifikation für

Hoheitsgebiete abgegeben hat,

die im Zeitpunkt der Unterzeichnung

dieser Übereinkunft

ihre auswärtigen Beziehungen

nicht selbst wahrnehmen und

die als in gleichen Verhältnissen

befindlich zu betrachten sind wie

die unter Artikel 1 dieses Protokolls

fallenden Länder, kann

dem Generaldirektor notifizieren,

daß dieses Protokoll auf alle

oder einzelne dieser Hoheitsgebiete

anzuwenden ist, und es

kann in dieser Notifikation erklären,

daß ein solches Hoheitsgebiet

einzelne oder alle der in

diesem Protokoll zugelassenen

Vorbehalte in Anspruch nimmt.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten

diese Fassung der Übereinkunft

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Stockholm

am 14. Juli 1967.

(Übersetzung)

Erklärung nach Artikel 28 Absatz 1 litera b Ziffer i der Berner Übereinkunft zum Schutz

von Werken der Literatur und Kunst

Die Ratifikation der gegenständlichen Übereinkunft durch die Republik Österreich erstreckt

sich nicht auf die Artikel 1 bis 21 und das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Übereinkunft samt Erklärung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Osterreich

die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht

und Kunst, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. April 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Ratifikationsurkunde samt Erklärung nach Art. 28 Abs. 1 lit. b Z. i der

vorstehenden Übereinkunft wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation

für geistiges Eigentum hinterlegt; gemäß Art. 28 Abs. 2 lit. c der Übereinkunft treten ihre

Artikel 22 bis 38 am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom

23. Mai 1973 gehören folgende Staaten der Übereinkunft an

Australien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark (einschließlich der Färöer-Inseln), Deutsche

Demokratische Republik, Fidschi, Finnland, Irland, Israel, Kanada, Liechtenstein, Marokko,

Mauretanien, Pakistan, Rumänien, Schweiz, Senegal, Spanien, Tschad, Vereinigtes Königreich

von Großbritannien und Nordirland.

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