398. Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst samt Erklärung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Berner Übereinkunft zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst, deren Artikel 26 Absatz 3 eine verfassungsändernde
Bestimmung ist, samt Erklärung nach Artikel 28 Absatz 1 lit. b Ziffer i, welche also lautet
(Übersetzung)
Amtlicher deutscher Test gemäß
Artikel 37 Absatz (1) Buchstabe b)
vom 9. September 1886
vervollständigt in PARIS am 4. Mai
1896, revidiert in BERLIN am
13. November 1908, vervollständigt
in BERN am 20. März 1914, revidiert
in ROM am 2. Juni 1928,
revidiert in BRÜSSEL am 26. Juni
1948
und revidiert in STOCKHOLM am
14. Juli 1967
Die Verbandsländer, gleichermaßen
vom Wunsch geleitet, die
Rechte der Urheber an ihren
Werken der Literatur und
Kunst in möglichst wirksamer
und gleichmäßiger Weise zu
schützen,
haben beschlossen, die am
9. September 1886 in Bern
unterzeichnete, am 4. Mai 1896
in Paris vervollständigte, am
13. November 1908 in Berlin
revidierte, am 20. März 1914
in Bern vervollständigte, am
2. Juni 1928 in Rom revidierte
und am 26. Juni 1948 in Brüssel
revidierte Übereinkunft zu revidieren
und zu vervollständigen.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten
haben daher nach
Vorlage ihrer in guter und
gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Länder, auf die diese
Übereinkunft Anwendung findet,
bilden einen Verband zum
Schutz der Rechte der Urheber
an ihren Werken der Literatur
und Kunst.
Artikel 2
(1) Die Bezeichnung „Werke
der Literatur und Kunst" umfaßt
alle Erzeugnisse auf dem
Gebiet der Literatur, Wissenschaft
und Kunst, ohne Rücksicht
auf die Art und Form des
Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren
und andere Schriftwerke;
Vorträge, Ansprachen,
Predigten und andere Werke
gleicher Art; dramatische oder
dramatisch-musikalische Werke;
choreographische Werke und
Pantomimen; musikalische Kompositionen
mit oder ohne Text;
Filmwerke einschließlich der
Werke, die durch ein ähnliches
Verfahren wie Filmwerke hervorgebracht
sind; Werke der
zeichnenden Kunst, der Malerei,
der Baukunst, der Bildhauerei,
Stiche und Lithographien; photographische
Werke, denen Werke
gleichgestellt sind, die durch ein
der Photographie ähnliches Verfahren
hervorgebracht sind;
Werke der angewandten Kunst;
Illustrationen, geographische
Karten; Pläne, Skizzen und Darstellungen
plastischer Art auf
den Gebieten der Geographie,
Topographie, Architektur oder
Wissenschaft.
(2) Der Gesetzgebung der
Verbandsländer bleibt jedoch
vorbehalten, die Werke der
Literatur und Kunst oder eine
oder mehrere Arten davon nur
zu schützen, wenn sie auf einem
materiellen Träger festgelegt
sind.
(3) Den gleichen Schutz wie
Originalwerke genießen, unbeschadet
der Rechte des Urhebers
des Originalwerkes, die Übersetzungen,
Bearbeitungen, musikalischen
Arrangements und andere
Umarbeitungen eines Werkes
der Literatur oder Kunst.
(4) Der Gesetzgebung der
Verbandsländer bleibt vorbehalten,
den Schutz amtlicher
Texte auf dem Gebiet der Gesetzgebung,
Verwaltung und
Rechtsprechung sowie der amtlichen
Übersetzungen dieser
Texte zu bestimmen.
(5) Sammlungen von Werken
der Literatur oder Kunst, wie
zum Beispiel Enzyklopädien und
Anthologien, die wegen der
Auswahl oder der Anordnung
des Stoffes geistige Schöpfungen
darstellen, sind als solche geschützt,
unbeschadet der Rechte
der Urheber an jedem einzelnen
der Werke, die Bestandteile
dieser Sammlungen sind.
(6) Die oben genannten
Werke genießen Schutz in allen
Verbandsländern. Dieser Schutz
besteht zugunsten des Urhebers
und seiner Rechtsnachfolger
oder sonstiger Inhaber ausschließlicher
Werknutzungsrechte.
(7) Unbeschadet des Artikels 7
Absatz (4) bleibt der Gesetzgebung
der Verbandsländer vorbehalten,
den Anwendungsbereich
der Gesetze, die die Werke
der angewandten Kunst und die
gewerblichen Muster und Modelle
betreffen, sowie die Voraussetzungen
des Schutzes dieser
Werke, Muster und Modelle
festzulegen. Für Werke, die im
Ursprungsland nur als Muster
und Modelle geschützt werden,
kann in einem anderen Verbandsland
nur der besondere
Schutz beansprucht werden, der
in diesem Land den Mustern
und Modellen gewährt wird;
wird jedoch in diesem Land kein
solcher besonderer Schutz gewährt,
so sind diese Werke als
Werke der Kunst zu schützen.
(8) Der Schutz dieser Übereinkunft
besteht nicht für Tagesneuigkeiten
oder vermischte
Nachrichten, die einfache Zeitungsmitteilungen
darstellen.
Artikel 2bis
(1) Der Gesetzgebung der
Verbandsländer bleibt vorbehalten,
politische Reden und Reden
in Gerichtsverhandlungen teilweise
oder ganz von dem in
Artikel 2 vorgesehenen Schutz
auszuschließen.
(2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung
der Verbandsländer vorbehalten
zu bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen Vorträge,
Ansprachen und andere
in der Öffentlichkeit dargebotene
Werke gleicher Art durch
die Presse vervielfältigt, durch
Rundfunk gesendet, mittels
Draht an die Öffentlichkeit
übertragen werden und in den
Fällen des Artikels 1 lbis Absatz (1)
öffentlich wiedergegeben werden
dürfen, wenn eine solche Benützung
durch den Informationszweck
gerechtfertigt ist.
(3) Der Urheber genießt jedoch
das ausschließliche Recht,
seine in den Absätzen (1) und
(2) genannten Werke in Sammlungen
zu vereinigen.
Artikel 3
(1) Auf Grund dieser Übereinkunft
sind geschützt
a) die einem Verbandsland
angehörenden Urheber für
ihre veröffentlichten und
unveröffentlichten Werke;
b) die keinem Verbandsland
angehörenden Urheber für
die Werke, die sie zum
ersten Mal in einem Verbandsland
oder gleichzeitig
in einem verbandsfremden
und in einem Verbandsland
veröffentlichen.
(2) Die Urheber, die keinem
Verbandsland angehören, jedoch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in einem Verbandsland haben,
sind für die Anwendung dieser
Übereinkunft den Urhebern
gleichgestellt, die diesem Land
angehören.
(3) Unter „veröffentlichten
Werken" sind die mit Zustimmung
ihrer Urheber erschienenen
Werke zu verstehen, ohne
Rücksicht auf die Art der Herstellung
der Werkstücke, die je
nach der Natur des Werkes in
einer Weise zur Verfügung der
Öffentlichkeit gestellt sein müssen,
die deren normalen Bedarf
befriedigt. Eine Veröffentlichung
stellen nicht dar: die Aufführung
eines dramatischen, dramatisch-
musikalischen oder musikalischen
Werkes, die Vorführung
eines Filmwerkes, der
öffentliche Vortrag eines literarischen
Werkes, die Übertragung
oder die Rundfunksendung
von Werken der Literatur oder
Kunst, die Ausstellung eines
Werkes der bildenden Künste
und die Errichtung eines Werkes
der Baukunst.
(4) Als gleichzeitig in mehreren
Ländern veröffentlicht gilt
jedes Werk, das innerhalb von
dreißig Tagen seit der ersten
Veröffentlichung in zwei oder
mehreren Ländern erschienen
ist.
Artikel 4
Auch wenn die Voraussetzungen
des Artikels 3 nicht vorliegen,
sind durch diese Übereinkunft
geschützt
a) die Urheber von Filmwerken,
deren Hersteller
seinen Sitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt
in einem Verbandsland
hat;
b) die Urheber von Werken
der Baukunst, die in einem
Verbandsland errichtet
sind, oder von Werken
der graphischen und plastischen
Künste, die Bestandteile
eines in einem
Verbandsland gelegenen
Grundstücks sind.
Artikel 5
(1) Die Urheber genießen für
die Werke, für die sie durch
diese Übereinkunft geschützt
sind, in allen Verbandsländern
mit Ausnahme des Ursprungslandes
des Werkes die Rechte,
die die einschlägigen Gesetze den
inländischen Urhebern gegenwärtig
gewähren oder in Zukunft
gewähren werden, sowie
die in dieser Übereinkunft besonders
gewährten Rechte.
(2) Der Genuß und die Ausübung
dieser Rechte sind nicht
an die Erfüllung irgendwelcher
Förmlichkeiten gebunden; dieser
Genuß und diese Ausübung
sind unabhängig vom Bestehen
des Schutzes im Ursprungsland
des Werkes. Infolgedessen richten
sich der Umfang des Schutzes
sowie die dem Urheber zur
Wahrung seiner Rechte zustehenden
Rechtsbehelfe ausschließlich
nach den Rechtsvorschriften
des Landes, in dem der Schutz
beansprucht wird, soweit diese
Übereinkunft nichts anderes bestimmt.
(3) Der Schutz im Ursprungsland
richtet sich nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften.
Gehört der Urheber eines auf
Grund dieser Übereinkunft geschützten
Werkes nicht dem Ursprungsland
des Werkes an, so
hat er in diesem Land die gleichen
Rechte wie die inländischen
Urheber.
(4) Als Ursprungsland gilt
a) für die zum ersten Mal
in einem Verbandsland
veröffentlichten Werke
dieses Land; handelt es
sich jedoch um Werke, die
gleichzeitig in mehreren
Verbandsländern mit verschiedener
Schutzdauer
veröffentlicht wurden, das
Land, dessen innerstaatliche
Rechtsvorschriften
die kürzeste Schutzdauer
gewähren;
b) für die gleichzeitig in
einem verbandsfremden
Land und in einem Verbandsland
veröffentlichten
Werke dieses letzte Land;
c) für die nichtveröffentlichten
oder die zum ersten
Mal in einem verbandsfremden
Land veröffentlichten
Werke, die nicht
gleichzeitig in einem Verbandsland
veröffentlicht
wurden, das Verbandsland,
dem der Urheber angehört;
jedoch ist Ursprungsland,
i) wenn es sich um
Filmwerke handelt,
deren Hersteller seinen
Sitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt
in einem Verbandsland
hat, dieses
Land und,
ii) wenn es sich um
Werke der Baukunst,
die in einem Verbandsland
errichtet
sind, oder um Werke
der graphischen und
plastischen Künste
handelt, die Bestandteile
eines in einem
Verbandsland gelegenen
Grundstücks sind,
dieses Land.
Artikel 6
(1) Wenn ein verbandsfremdes
Land die Werke der einem
Verbandsland angehörenden Urheber
nicht genügend schützt,
kann dieses letzte Land den
Schutz der Werke einschränken,
deren Urheber im Zeitpunkt der
ersten Veröffentlichung dieser
Werke Angehörige des verbandsfremden
Landes sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt
nicht in einem Verbandsland
haben. Wenn das Land der
ersten Veröffentlichung von dieser
Befugnis Gebrauch macht,
sind die anderen Verbandsländer
nicht gehalten, den Werken,
die in dieser Weise einer
besonderen Behandlung unterworfen
sind, einen weitergehenden
Schutz zu gewähren als das
Land der ersten Veröffentlichung.
(2) Keine nach Absatz (1) festgesetzte
Einschränkung darf die
Rechte beeinträchtigen, die ein
Urheber an einem Werk erworben
hat, das in einem Verbandsland
vor dem Inkrafttreten
dieser Einschränkung veröffentlicht
worden ist.
(3) Die Verbandsländer, die
nach diesem Artikel den Schutz
der Rechte der Urheber einschränken,
notifizieren dies dem
Generaldirektor der Weltorganisation
für geistiges Eigentum
(im folgenden als „der Generaldirektor"
bezeichnet) durch
eine schriftliche Erklärung;
darin sind die Länder, denen
gegenüber der Schutz eingeschränkt
wird, und die Einschränkungen
anzugeben, denen
die Rechte der diesen Ländern
angehörenden Urheber unterworfen
werden. Der Generaldirektor
teilt dies allen Verbandsländern
unverzüglich mit.
Artikel 6bis
(1) Unabhängig von seinen
vermögensrechtlichen Befugnissen
und selbst nach deren Abtretung
behält der Urheber das
Recht, die Urheberschaft am
Werk für sich in Anspruch zu
nehmen und sich jeder Entstellung,
Verstümmelung, sonstigen
Änderung oder Beeinträchtigung
des Werkes zu widersetzen, die
seiner Ehre oder seinem Ruf
nachteilig sein könnten.
(2) Die dem Urheber nach
Absatz 1 gewährten Rechte bleiben
nach seinem Tod wenigstens
bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen
Befugnisse in
Kraft und werden von den Personen
oder Institutionen ausgeübt,
die nach den Rechtsvorschriften
des Landes, in dem
der Schutz beansprucht wird,
hierzu berufen sind. Die Länder,
deren Rechtsvorschriften im
Zeitpunkt der Ratifikation dieser
Fassung der Übereinkunft
oder des Beitritts zu ihr keine
Bestimmungen zum Schutz
aller nach Absatz (1) gewährten
Rechte nach dem Tode des
Urhebers enthalten, sind jedoch
befugt vorzusehen, daß einzelne
dieser Rechte nach dem Tode
des Urhebers nicht aufrechterhalten
bleiben.
(3) Die zur Wahrung der in
diesem Artikel gewährten
Rechte erforderlichen Rechtsbehelfe
richten sich nach den
Rechtsvorschriften des Landes,
in dem der Schutz beansprucht
wird.
Artikel 7
(1) Die Dauer des durch diese
Übereinkunft gewährten Schut-
zes umfaßt das Leben des Urhebers
und fünfzig Jahre nach
seinem Tode.
(2) Für Filmwerke sind die
Verbandsländer jedoch befugt
vorzusehen, daß die Schutzdauer
fünfzig Jahre nach dem Zeitpunkt
endet, in dem das Werk
mit Zustimmung des Urhebers
der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht worden ist, oder, wenn
ein solches Ereignis nicht innerhalb
von fünfzig Jahren nach
der Herstellung eines solchen
Werkes eintritt, fünfzig Jahre
nach der Herstellung.
(3) Für anonyme und pseudonyme
Werke endet die durch,
diese Übereinkunft gewährte
Schutzdauer fünfzig Jahre, nachdem
das Werk erlaubterweise
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden ist. Wenn jedoch
das vom Urheber angenommene
Pseudonym keinerlei Zweifel
über die Identität des Urhebers
zuläßt, richtet sich die Schutzdauer
nach Absatz (1). Wenn
der Urheber eines anonymen
oder pseudonymen Werkes während
der oben angegebenen Frist
seine Identität offenbart, richtet
sich die Schutzdauer gleichfalls
nach Absatz (1). Die Verbandsländer
sind nicht gehalten, anonyme
oder pseudonyme Werke
zu schützen, bei denen aller
Grund zu der Annahme besteht,
daß ihr Urheber seit fünfzig
Jahren tot ist.
(4) Der Gesetzgebung der
Verbandsländer bleibt vorbehalten,
die Schutzdauer für
Werke der Photographie und
für als Kunstwerke geschützte
Werke der angewandten Kunst
festzusetzen; diese Dauer darf
jedoch nicht weniger als fünfundzwanzig
Jahre seit der Herstellung
eines solchen Werkes
betragen.
(5) Die sich an den Tod des
Urhebers anschließende Schutzfrist
und die in den Absätzen 2,
3 und 4 vorgesehenen Fristen
beginnen mit dem Tod oder
dem in diesen Absätzen angegebenen
Ereignis zu laufen,
doch wird die Dauer dieser Fristen
erst vom 1. Januar des
Jahres an geredinet, das auf den
Tod oder das genannte Ereignis
folgt.
(6) Die Verbandsländer sind
befugt, eine längere als die in
den vorhergehenden Absätzen
vorgesehene Schutzdauer zu gewähren.
(7) Die Verbandsländer, die
durch die Fassung von Rom
dieser Übereinkunft gebunden
sind und die in ihren bei der
Unterzeichnung der vorliegenden
Fassung der Übereinkunft
geltenden Rechtsvorschriften
kürzere Schutzfristen gewähren,
als in den vorhergehenden Absätzen
vorgesehen sind, sind befugt,
sie beim Beitritt zu dieser
Fassung oder bei deren Ratifikation
beizubehalten.
(8) In allen Fällen, richtet sich
die Dauer nach dem Gesetz des
Landes, in dem der Schutz beansprucht
wird; jedoch überschreitet
sie, sofern die Rechtsvorschriften
dieses Landes nichts
anderes bestimmen, nicht die im
Ursprungsland des Werkes festgesetzte
Dauer.
Artikel 7bis'
Die Bestimmungen des Artikels
7 sind ebenfalls anwendbar,
wenn das Urheberrecht den
Miturhebern eines Werkes gemeinschaftlich
zusteht, wobei
die an den Tod des Urhebers
anknüpfenden Fristen vom
Zeitpunkt des Todes des letzten
überlebenden Miturhebers an
gerechnet werden.
Artikel 8
Die Urheber von Werken der
Literatur und Kunst, die durch
diese Übereinkunft geschützt
sind, genießen während der ganzen
Dauer ihrer Rechte am Originalwerk
das ausschließliche
Recht, ihre Werke zu übersetzen
oder deren Übersetzung zu
erlauben.
Artikel 9
(1) Die Urheber von Werken
der Literatur und Kunst, die
durch diese Übereinkunft geschützt
sind, genießen das aus-
schließliche Recht, die Vervielfältigung
dieser Werke zu erlauben,
gleichviel, auf welche
Art und in welcher Form sie
vorgenommen wird.
(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer
bleibt vorbehalten,
die Vervielfältigung in gewissen
Sonderfällen unter der Voraussetzung
zu gestatten, daß eine
solche Vervielfältigung weder
die normale Auswertung des
Werkes beeinträchtigt noch die
berechtigten Interessen des Urhebers
unzumutbar verletzt.
(3) Jede Aufnahme auf einen
Bild- oder Tonträger gilt als
Vervielfältigung im Sinne dieser
Übereinkunft.
Artikel 10
(1) Zitate aus einem der
Öffentlichkeit bereits erlaubterweise
zugänglich gemachten
Werk sind zulässig, sofern sie
anständigen Gepflogenheiten
entsprechen und in ihrem Umfang
durch den Zweck gerechtfertigt
sind, einschließlich der
Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln
in Form von
Presseübersichten.
(2) Der Gesetzgebung der
Verbandsländer und den zwischen
ihnen bestehenden oder
in Zukunft abzuschließenden
Sonderabkommen bleibt vorbehalten,
die Benützung von
Werken der Literatur oder
Kunst in dem durch den Zweck
gerechtfertigten Umfang zur
Veranschaulichung des Unterrichts
durch Veröffentlichungen,
Rundfunksendungen oder Aufnahmen
auf Bild- oder Tonträger
zu gestatten, sofern eine
solche Benützung anständigen
Gepflogenheiten entspricht.
(3) Werden Werke nach den
Absätzen (1) und (2) benützt,
so ist die Quelle zu erwähnen
sowie der Name des Urhebers,
wenn dieser Name in der
Quelle angegeben ist.
Artikel 10bis
(1) Der Gesetzgebung der
Verbandsländer bleibt vorbehalten,
die Vervielfältigung
durch die Presse, die Rundfunksendung
oder die Übertragung
mittels Draht an die Öffentlichkeit
von Artikeln über Tagesfragen
wirtschaftlicher, politischer
oder religiöser Natur,
die in Zeitungen oder Zeitschriften
veröffentlicht worden sind,
oder von durch Rundfunk gesendeten
Werken gleicher Art
zu erlauben, falls die Vervielfältigung,
die Rundfunksendung
oder die genannte Übertragung
nicht ausdrücklich vorbehalten
ist. Jedoch muß die Quelle immer
deutlich angegeben werden;
die Rechtsfolgen der Unterlassung
dieser Angabe werden
durch die Rechtsvorschriften des
Landes bestimmt, in dem der
Schutz beansprucht wird.
(2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung
der Verbandsländer vorbehalten
zu bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen anläßlich
der Berichterstattung über
Tagesereignisse durch Photographie
oder Film oder im Wege
der Rundfunksendung oder
Übertragung mittels Draht an
die Öffentlichkeit Werke der
Literatur oder Kunst, die im
Verlaufe des Ereignisses sichtbar
oder hörbar werden, in dem
durch den Informationszweck
gerechtfertigten Umfang vervielfältigt
und der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden
dürfen.
Artikel 11
(1) Die Urheber von dramatischen,
dramatisch-musikalischen
und musikalischen Werken
genießen das ausschließliche
Recht, zu erlauben
1. die öffentliche Aufführung
ihrer Werke einschließlich
der öffentlichen Aufführung
durch irgendein Mittel
oder Verfahren,
2. die öffentliche Übertragung
der Aufführung ihrer
Werke durch irgendein
Mittel.
(2) Die gleichen Rechte werden
den Urhebern dramatischer
oder dramatisch-musikalischer
Werke während der ganzen
Dauer ihrer Rechte am Originalwerk
hinsichtlich der Übersetzung
ihrer Werke gewährt.
Artikel 11bis
(1) Die Urheber von Werken
der Literatur und Kunst genießen
das ausschließliche Recht,
zu erlauben
1. die Rundfunksendung ihrer
Werke oder die öffentliche
Wiedergabe der Werke
durch irgendein anderes
Mittel zur drahtlosen Verbreitung
von Zeichen, Tönen
oder Bildern,
2. jede öffentliche Wiedergabe
des durch Rundfunk gesendeten
Werkes mit oder ohne
Draht, wenn diese Wiedergabe
von einem anderen
als dem ursprünglichen
Sendeunternehmen vorgenommen
wird,
3. die öffentliche Wiedergabe
des durch Rundfunk gesendeten
Werkes durch
Lautsprecher oder irgendeine
andere ähnliche Vorrichtung
zur Übertragung
von Zeichen, Tönen oder
Bildern.
(2) Der Gesetzgebung der
Verbandsländer bleibt vorbehalten,
die Voraussetzungen für
die Ausübung der in Absatz 1
erwähnten Rechte festzulegen;
doch beschränkt sich die Wirkung
dieser Voraussetzungen
ausschließlich auf das Hoheitsgebiet
des Landes, das sie festgelegt
hat. Sie dürfen in keinem
Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht
oder den Anspruch des
Urhebers auf eine angemessene
Vergütung beeinträchtigen, die
mangels gütlicher Einigung
durch die zuständige Behörde
festgesetzt wird.
(3) Sofern keine gegenteilige
Vereinbarung vorliegt, schließt
eine nach Absatz 1 gewährte Erlaubnis
nicht die Erlaubnis ein,
das durch Rundfunk gesendete
Werk auf Bild- oder Tonträger
aufzunehmen. Der Gesetzgebung
der Verbandsländer bleibt jedoch
vorbehalten, Bestimmun-
gen über die von einem Sendeunternehmen
mit seinen eigenen
Mitteln und für seine eigenen
Sendungen vorgenommenen
ephemeren Aufnahmen auf
Bild- oder Tonträger zu erlassen.
Diese Gesetzgebung kann
erlauben, daß die Bild- oder
Tonträger auf Grund ihres
außergewöhnlichen Dokumentationscharakters
in amtlichen
Archiven aufbewahrt werden.
Artikel 11ter
(1) Die Urheber von Werken
der Literatur genießen das ausschließliche
Recht, zu erlauben
1. den öffentlichen Vortrag
ihrer Werke einschließlich
des öffentlichen Vortrags
durch irgendein Mittel oder
Verfahren,
2. die öffentliche Übertragung
des Vortrags ihrer Werke
durch irgendein Mittel.
(2) Die gleichen Rechte werden
den Urhebern von Werken
der Literatur während der ganzen
Dauer ihrer Rechte am
Originalwerk hinsichtlich der
Übersetzung ihrer Werke gewährt.
Artikel 12
Die Urheber von Werken der
Literatur oder Kunst genießen
das ausschließliche Recht, Bearbeitungen,
Arrangements und
andere Umarbeitungen ihrer
Werke zu erlauben.
Artikel 13
(1) Jedes Verbandsland kann
für seinen Bereich Vorbehalte
und Voraussetzungen festlegen
für das ausschließliche Recht des
Urhebers eines musikalischen
Werkes und des Urhebers eines
Textes, dessen Aufnahme auf
einen Tonträger zusammen mit
dem musikalischen Werk dieser
Urheber bereits gestattet hat,
die Aufnahme des musikalischen
Werkes und gegebenenfalls des
Textes auf Tonträger zu erlauben;
doch beschränkt sich die
Wirkung aller derartigen Vorbehalte
und Voraussetzungen
ausschließlich auf das Hoheits-
gebiet des Landes, das sie festgelegt
hat; sie dürfen in keinem
Fall den Anspruch des Urhebers
auf eine angemessene Vergütung
beeinträchtigen, die mangels
gütlicher Einigung durch
die zuständige Behörde festgesetzt
wird.
(2) Tonträger, auf die musikalische
Werke in einem Verbandsland
nach Artikel 13 Absatz
3 der am 2. Juni 1928 in
Rom und am 26. Juni 1948 In
Brüssel unterzeichneten Fassungen
dieser Übereinkunft aufgenommen
worden sind, können
in diesem Land bis zum Ablauf
einer Frist von zwei Jahren
seit dem Zeitpunkt, in dem dieses
Land durch die vorliegende
Fassung gebunden wird, ohne
Zustimmung des Urhebers des
musikalischen Werkes vervielfältigt
werden.
(3) Tonträger, die nach den
Absätzen 1 und 2 hergestellt
und ohne Erlaubnis der Beteiligten
in ein Land eingeführt worden
sind, in dem sie nicht erlaubt
sind, können dort beschlagnahmt
werden.
Artikel 14
(1) Die Urheber von Werken
der Literatur oder Kunst haben
das ausschließliche Recht, zu erlauben
1. die filmische Bearbeitung
und Vervielfältigung dieser
Werke und das Inverkehrbringen
der auf diese Weise
bearbeiteten oder vervielfältigten
Werke,
2. die öffentliche Vorführung
und die Übertragung mittels
Draht an die Öffentlichkeit
der auf diese Weise
bearbeiteten oder vervielfältigten
Werke.
(2) Die Bearbeitung von Filmwerken,
die auf Werken der
Literatur oder Kunst beruhen,
in irgendeine andere künstlerische
Form bedarf, unbeschadet
der Erlaubnis ihrer Urheber,
der Erlaubnis der Urheber der
Originalwerke.
(3) Artikel 13 Absatz 1 ist
nicht anwendbar.
Artikel 14bis
(1) Unbeschadet der Rechte
des Urhebers jedes etwa bearbeiteten
oder vervielfältigten
Werkes wird das Filmwerk wie
ein Originalwerk geschützt. Der
Inhaber des Urheberrechts am
Filmwerk genießt die gleichen
Rechte wie der Urheber eines
Originalwerkes einschließlich
der in Artikel 14 genannten
Rechte.
(2) a) Der Gesetzgebung des
Landes, in dem der Schutz beansprucht
wird, bleibt vorbehalten,
die Inhaber des Urheberrechts
am Filmwerk zu bestimmen.
b) In den Verbandsländern jedoch,
deren innerstaatliche
Rechtsvorschriften als solche Inhaber
auch Urheber anerkennen,
die Beiträge zur Herstellung
des Filmwerkes geleistet
haben, können sich diese, wenn
sie sich zur Leistung solcher
Beiträge verpflichtet haben,
mangels gegenteiliger oder besonderer
Vereinbarung der Vervielfältigung,
dem Inverkehrbringen,
der öffentlichen Vorführung,
der Übertragung mittels
Draht an die Öffentlichkeit,
der Rundfunksendung, der
öffentlichen Wiedergabe, dem
Versehen mit Untertiteln und
der Textsynchronisation des
Filmwerkes nicht widersetzen.
c) Die Frage, ob für die Anwendung
des Buchstabens b) die
Form der dort genannten Verpflichtung
in einem schriftlichen
Vertrag oder in einem gleichwertigen
Schriftstück bestehen
muß, wird durch die Rechtsvorschriften
des Verbandslandes
geregelt, in dem der Hersteller
des Filmwerkes seinen Sitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Die Rechtsvorschriften des
Verbandslandes in dem der
Schutz beansprucht wird, können
jedoch vorsehen, daß diese
Verpflichtung durch einen
schriftlichen Vertrag oder durch
ein gleichwertiges Schriftstück
begründet sein muß. Die Länder,
die von dieser Befugnis Gebrauch
machen, müssen dies dem
Generaldirektor durch eine
schriftliche Erklärung notifizieren,
der sie unverzüglich allen
anderen Verbandsländern mitteilt.
d) Als „gegenteilige oder besondere
Vereinbarung" gilt jede
einschränkende Bestimmung, die
in der vorgenannten Verpflichtung
gegebenenfalls enthalten
ist.
(3) Sofern die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften nichts anderes
vorsehen, ist Absatz (2)
Buchstabe b) weder auf die Urheber
der Drehbücher, der Dialoge
und der musikalischen
Werke anwendbar, die für die
Herstellung des Filmwerkes geschaffen
worden sind, noch auf
dessen Hauptregisseur. Die
Verbandsländer jedoch, deren
Rechtsvorschriften keine Bestimmungen
über die Anwendung
des Absatzes (2) Buchstabe b)
auf den Hauptregisseur vorsehen,
müssen dies dem Generaldirektor
durch eine schriftliche
Erklärung notifizieren, der
sie unverzüglich allen anderen
Verbandsländern mitteilt.
Artikel 14ter
(1) Hinsichtlich der Originale
von Werken der bildenden
Künste und der Originalhandschriften
der Schriftsteller und
Komponisten genießt der Urheber
— oder nach seinem Tode
die von den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften dazu berufenen
Personen oder Institutionen
— ein unveräußerliches Recht
auf Beteiligung am Erlös aus
Verkäufen eines solchen Werkstückes
nach der ersten Veräußerung
durch den Urheber.
(2) Der in Absatz (1) vorgesehene
Schutz kann in jedem
Verbandsland nur beansprucht
werden, sofern die Heimatgesetzgebung
des Urhebers diesen
Schutz anerkennt und soweit
es die Rechtsvorschriften des
Landes zulassen, in dem dieser
Schutz beansprucht wird.
(3) Das Verfahren und das
Ausmaß der Beteiligung werden
von den Rechtsvorschriften der
einzelnen Länder bestimmt.
Artikel 15
(1) Damit die Urheber der
durch diese Übereinkunft geschützten
Werke der Literatur
und Kunst mangels Gegenbeweises
als solche gelten und
infolgedessen vor den Gerichten
der Verbandsländer zur Verfolgung
der unbefugten Vervielfältiger
zugelassen werden, genügt
es, daß der Name in der
üblichen Weise auf dem Werkstück
angegeben ist. Dieser Absatz
ist anwendbar, selbst wenn
dieser Name ein Pseudonym ist,
sofern das vom Urheber angenommene
Pseudonym keinen
Zweifel über seine Identität aufkommen
läßt.
(2) Als Hersteller des Filmwerkes
gilt mangels Gegenbeweises
die natürliche oder juristische
Person, deren Name in
der üblichen Weise auf dem
Werkstück angegeben ist.
(3) Bei den anonymen Werken
und bei den nicht unter
Absatz (1) fallenden pseudonymen
Werken gilt der Verleger,
dessen Name auf dem
Werkstück angegeben ist, ohne
weiteren Beweis als berechtigt,
den Urheber zu vertreten; in
dieser Eigenschaft ist er befugt,
dessen Rechte wahrzunehmen
und geltend zu machen. Die
Bestimmung dieses Absatzes ist
nicht mehr anwendbar, sobald
der Urheber seine Identität
offenbart und seine Berechtigung
nachgewiesen hat.
(4) a) Für die nichtveröffentlichten
Werke, deren Urheber
unbekannt ist, bei denen jedoch
aller Grund zu der Annahme
besteht, daß ihr Urheber Angehöriger
eines Verbandslandes ist,
kann die Gesetzgebung dieses
Landes die zuständige Behörde
bezeichnen, die diesen Urheber
vertritt und berechtigt ist, dessen
Rechte in den Verbandsländern
wahrzunehmen und geltend
zu machen.
b) Die Verbandsländer, die
nach dieser Bestimmung eine
solche Bezeichnung vornehmen,
notifizieren dies dem Generaldirektor
durch eine schriftliche
Erklärung, in der alle Angaben
über die bezeichnete Behörde
enthalten sein müssen. Der
Generaldirektor teilt diese Erklärung
allen anderen Verbandsländern
unverzüglich mit.
Artikel 16
(1) Jedes unbefugt hergestellte
Werkstück kann in den Verbandsländern,
in denen das
Originalwerk Anspruch auf gesetzlichen
Schutz hat, beschlagnahmt
werden.
(2) Die Bestimmungen des
Absatzes (1) sind auch auf Vervielfältigungsstücke
anwendbar,
die aus einem Land stammen,
in dem das Werk nicht oder
nicht mehr geschützt ist.
(3) Die Beschlagnahme findet
nach den Rechtsvorschriften
jedes Landes statt.
Artikel 17
Die Bestimmungen dieser
Übereinkunft können in keiner
Beziehung das der Regierung
jedes Verbandslandes zustehende
Recht beeinträchtigen, durch
Maßnahmen der Gesetzgebung
oder inneren Verwaltung die
Verbreitung, die Aufführung
oder das Ausstellen von Werken
oder Erzeugnissen jeder Art zu
gestatten, zu überwachen oder
zu untersagen, für die die zuständige
Behörde dieses Recht
auszuüben hat.
Artikel 18
(1) Diese Übereinkunft gilt
für alle Werke, die bei ihrem
Inkrafttreten noch nicht infolge
Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland
Gemeingut geworden
sind.
(2) Ist jedoch ein Werk infolge
Ablaufs der Schutzfrist, die
ihm vorher zustand, in dem
Land, in dem der Schutz beansprucht
wird, Gemeingut geworden,
so erlangt es dort nicht von
neuem Schutz.
(3) Die Anwendung dieses
Grundsatzes richtet sich nach
den Bestimmungen der zwischen
Verbandsländern zu diesem
Zweck abgeschlossenen oder
abzuschließenden besonderen
Übereinkünfte. Mangels solcher
Bestimmungen legen die betreffenden
Länder, jedes für sich,
die Art und Weise dieser Anwendung
fest.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen
gelten auch, wenn ein
Land dem Verband neu beitritt,
sowie für den Fall, daß der
Schutz nach Artikel 7 oder
durch Verzicht auf Vorbehalte
ausgedehnt wird.
Artikel 19
Die Bestimmungen dieser
Übereinkunft hindern nicht
daran, die Anwendung von
weitergehenden Bestimmungen
zu beanspruchen, die durch die
Gesetzgebung eines Verbandslandes
etwa erlassen werden.
Artikel 20
Die Regierungen der Verbandsländer
behalten sich das
Recht vor, Sonderabkommen
miteinander insoweit zu treffen,
als diese den Urhebern Rechte
verleihen, die über die ihnen
durch diese Übereinkunft gewährten
Rechte hinausgehen,
oder andere Bestimmungen enthalten,
die dieser Übereinkunft
nicht zuwiderlaufen. Die Bestimmungen
bestehender Abkommen,
die den angegebenen Voraussetzungen
entsprechen, bleiben
anwendbar.
Artikel 21
(1) Besondere Bestimmungen
für die Entwicklungsländer sind
in einem Protokoll mit dem
Titel „Protokoll betreffend die
Entwicklungsländer" enthalten.
(2) Vorbehaltlich des Artikels
28 Absatz (1) Buchstabe b)
Ziffer i) und Buchstabe c) ist
das Protokoll betreffend die
Entwicklungsländer Bestandteil
dieser Übereinkunft.
Artikel 22
(1) a) Der Verband hat eine
Versammlung, die sich aus den
durch die Artikel 22 bis 26 gebundenen
Verbandsländern zusammensetzt.
b) Die Regierung jedes Landes
wird durch einen Delegierten
vertreten, der von Stellvertretern,
Beratern und Sachverständigen
unterstützt werden
kann.
c) Die Kosten jeder Delegation
werden von der Regierung
getragen, die sie entsandt
hat.
(2) a) Die Versammlung
i) behandelt alle Fragen
betreffend die Erhaltung
und die Entwicklung
des Verbandes
sowie die Anwendung
dieser Übereinkunft;
ii) erteilt dem Internationalen
Büro für
geistiges Eigentum
(im folgenden als
„das Internationale
Büro" bezeichnet), das
in dem Übereinkommen
zur Errichtung
der Weltorganisation
für geistiges Eigentum
(im folgenden
als „die Organisation"
bezeichnet) vorgesehen
ist, Weisungen
für die Vorbereitung
der Revisionskonferenzen
unter gebührender
Berücksichtigung
der Stellung-
nahmen der Verbandsländer,
die
durch die Artikel 22
bis 26 nicht gebunden
sind;
iii) prüft und billigt die
Berichte und die Tätigkeit
des Generaldirektors
der Organisation
betreffend den
Verband und erteilt
ihm alle zweckdienlichen
Weisungen in
Fragen, die in die
Zuständigkeit des
Verbandes fallen;
iv) wählt die Mitglieder
des Exekutivausschusses
der Versammlung;
v) prüft und billigt die
Berichte und die
Tätigkeit ihres Exekutivausschusses
und
erteilt ihm Weisungen;
vi) legt das Programm
fest, beschließt den
Dreijahres-Haushaltsplan
des Verbandes
und billigt seine
Rechnungsabschlüsse;
vii) beschließt die Finanzvorschriften
des Verbandes;
viii) bildet die Sachverständigenausschüsse
und Arbeitsgruppen,
die sie zur Verwirklichung
der Ziele des
Verbandes für zweckdienlich
hält;
ix) bestimmt, welche
Nichtmitgliedländer
des Verbandes, welche
zwischenstaatlichen
und welche internationalen
nichtstaatlichen
Organisationen
zu ihren Sitzungen
als Beobachter zugelassen
werden;
x) beschließt Änderungen
der Artikel 22 bis
26;
xi) nimmt jede andere
Handlung vor, die
zur Erreichung der
Ziele des Verbandes
geeignet ist;
xii) nimmt alle anderen
Aufgaben wahr, die
sich aus dieser Übereinkunft
ergeben;
xiii) übt vorbehaltlich
ihres Einverständnisses
die ihr durch das
Übereinkommen zur
Errichtung der Organisation
übertragenden
Rechte aus.
b) Über Fragen, die auch für
andere von der Organisation
verwaltete Verbände von Interesse
sind, entscheidet die Versammlung
nach Anhörung des
Koordinierungsausschusses der
Organisation.
(3) a) Jedes Mitgliedland der
Versammlung verfügt über eine
Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer
der Versammlung bildet
das Quorum (die für die
Beschlußfähigkeit erforderliche
Mindestzahl).
c) Ungeachtet des Buchstaben
b) kann die Versammlung
Beschlüsse fassen, wenn
während einer Tagung die Zahl
der vertretenen Länder zwar
weniger als die Hälfte, aber
mindestens ein Drittel der Mitgliedländer
der Versammlung
beträgt; jedoch werden diese
Beschlüsse mit Ausnahme der
Beschlüsse über das Verfahren
der Versammlung nur dann
wirksam, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind: Das
Internationale Büro teilt diese
Beschlüsse den Mitgliedländern
der Versammlung mit, die nicht
vertreten waren, und lädt sie
ein, innerhalb einer Frist von
drei Monaten vom Zeitpunkt
der Mitteilung an schriftlich
ihre Stimme oder Stimmenthaltung
bekanntzugeben. Entspricht
nach Ablauf der Frist
die Zahl der Länder, die auf
diese Weise ihre Stimme oder
Stimmenthaltung bekanntgegeben
haben, mindestens der Zahl
der Länder, die für die Erreichung
des Quorums während
der Tagung gefehlt hatte, so
werden die Beschlüsse wirksam,
sofern gleichzeitig die erforderliche
Mehrheit noch vorhanden
ist.
d) Vorbehaltlich des Artikels
26 Absatz (2) faßt die Versammlung
ihre Beschlüsse mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen.
e) Stimmenthaltung gilt nicht
als Stimmabgabe.
f) Ein Delegierter kann nur
ein Land vertreten und nur in
dessen Namen abstimmen.
g) Die Verbandsländer, die
nicht Mitglied der Versammlung
sind, werden zu den Sitzungen
der Versammlung als
Beobachter zugelassen.
(4) a) Die Versammlung tritt
nach Einberufung durch den
Generaldirektor alle drei Jahre
einmal zu einer ordentlichen
Tagung zusammen, und zwar,
abgesehen von außergewöhnlichen
Fällen, zu derselben Zeit
und an demselben Ort wie die
Generalversammlung der Organisation.
b) Die Versammlung tritt
nach Einberufung durch den
Generaldirektor zu einer außerordentlichen
Tagung zusammen,
wenn der Exekutivausschuß
oder ein Viertel der Mitgliedländer
der Versammhing es
verlangt.
(5) Die Versammlung gibt
sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 23
(1) Die Versammlung hat
einen Exekutivausschuß.
(2) a) Der Exekutivausschuß
setzt sich aus den von der Versammlung
aus dem Kreis ihrer
Mitgliedländer gewählten Ländern
zusammen. Außerdem hat
das Land, in dessen Hoheitsgebiet
die Organisation ihren
Sitz hat, vorbehaltlich des Artikels
25 Absatz (7) Buchstabe b)
ex officio einen Sitz im Ausschuß.
b) Die Regierung jedes Mitgliedlandes
des Exekutivausschusses
wird durch einen Delegierten
vertreten, der von Stellvertretern,
Beratern und Sachverständigen
unterstützt werden
kann.
c) Die Kosten jeder Delegation
werden von der Regierung
getragen, die sie entsandt
hat.
(3) Die Zahl der Mitgliedländer
des Exekutivausschusses
entspricht einem Viertel der
Zahl der Mitgliedländer der
Versammlung. Bei der Berechnung
der zu vergebenden Sitze
wird der nach Teilung durch
vier verbleibende Rest nicht berücksichtigt.
(4) Bei der Wahl der Mitglieder
des Exekutivausschusses
trägt die Versammlung einer
angemessenen geographischen
Verteilung und der Notwendigkeit
Rechnung, daß unter den
Ländern des Exekutivausschusses
Vertragsländer der Sonderabkommen
sind, die im Rahmen
des Verbandes errichtet werden
könnten.
(5) a) Die Mitglieder des
Exekutivausschusses üben ihr
Amt vom Schluß der Tagung
der Versammlung, in deren Verlauf
sie gewählt worden sind,
bis zum Ende der darauffolgenden
ordentlichen Tagung der
Versammlung aus.
b) Höchstens zwei Drittel der
Mitglieder des Exekutivausschusses
können wiedergewählt
werden.
c) Die Versammlung regelt
die Einzelheiten der Wahl und
der etwaigen Wiederwahl der
Mitglieder des Exekutivausschusses.
(6) a) Der Exekutivausschuß
i) bereitet den Entwurf
der Tagesordnung der
Versammlung vor;
ii) unterbreitet der Versammlung
Vorschläge
zu den vom Generaldirektor
vorbereiteten
Entwürfen des Programms
und des Dreijahres-
Haushaltsplans
des Verbandes;
iii) stellt im Rahmen des
Programms und des
Dreijahres-Haushaltsplans
die vom Generaldirektor
vorbereiteten
Jahresprogramme
und Jahreshaushaltspläne
auf;
iv) unterbreitet der Versammlung
mit entsprechenden
Bemerkungen
die periodischen
Berichte des
Generaldirektors und
die jährlichen Berichte
über die Rechnungsprüfung;
v) trifft alle zweckdienlichen
Maßnahmen
zur Durchführung des
Programms des Verbandes
durch den
Generaldirektor in
Übereinstimmung mit
den Beschlüssen der
Versammlung und
unter Berücksichtigung
der zwischen
zwei ordentlichen Tagungen
der Versammlung
eintretenden
Umstände;
vi) nimmt alle anderen
Aufgaben wahr, die
ihm im Rahmen dieser
Übereinkunft
übertragen werden.
b) Über Fragen, die auch für
andere von der Organisation
verwaltete Verbände von Interesse
sind, entscheidet der Exekutivausschuß
nach Anhörung
des Koordinierungsausschusses
der Organisation.
(7) a) Der Exekutivausschuß
tritt nach Einberufung durch
den Generaldirektor jedes Jahr
einmal zu einer ordentlichen
Tagung zusammen, und zwar
möglichst zu derselben Zeit und
an demselben Ort wie der Koordinierungsausschuß
der Organisation.
b) Der Exekutivausschuß
tritt nach Einberufung durch
den Generaldirektor zu einer
außerordentlichen Tagung zusammen,
entweder auf Initiative
des Generaldirektors oder wenn
der Vorsitzende oder ein Viertel
der Mitglieder des Exekutivausschusses
es verlangt.
(8) a) Jedes Mitgliedland des
Exekutivausschusses verfügt
über eine Stimme.
b) die Hälfte der Mitgliedländer
des Exekutivausschusses
bildet das Quorum.
c) Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt.
d) Stimmenthaltung gilt nicht
als Stimmabgabe.
e) Ein Delegierter kann nur
ein Land vertreten und nur
in dessen Namen abstimmen.
(9) Die Verbandsländer, die
nicht Mitglied des Exekutivausschusses
sind, werden zu dessen
Sitzungen als Beobachter zugelassen.
(10) Der Exekutivausschuß
gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 24
(1) a) Die Verwaltungsaufgaben
des Verbandes werden
vom Internationalen Büro wahrgenommen,
das an die Stelle des
mit dem Verbandsbüro der
internationalen Übereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums vereinigten Büros des
Verbandes tritt.
b) Das Internationale Büro
besorgt insbesondere das Sekretariat
der verschiedenen Organe
des Verbandes.
c) Der Generaldirektor der
Organisation ist der höchste
Beamte des Verbandes und vertritt
den Verband.
(2) Das Internationale Büro
sammelt und veröffentlicht Informationen
über den Schutz
des Urheberrechts. Jedes Verbandsland
teilt so bald wie möglich
dem Internationalen Büro
alle neuen Gesetze und anderen
amtlichen Texte mit, die den
Schutz des Urheberrechts betreffen.
(3) Das Internationale Büro
gibt eine monatlich erscheinende
Zeitschrift heraus.
(4) Das Internationale Büro
erteilt jedem Verbandsland auf
Verlangen Auskünfte über Fragen
betreffend den Schutz des
Urheberrechts.
(5) Das Internationale Büro
unternimmt Untersuchungen
und leistet Dienste zur Erleichterung
des Schutzes des Urheberrechts.
(6) Der Generaldirektor und
die von ihm bestimmten Mitglieder
des Personals nehmen
ohne Stimmrecht an allen Sitzungen
der Versammhing, des
Exekutivausschusses und aller
anderen Sachverständigenausschüsse
oder Arbeitsgruppen teil.
Der Generaldirektor oder ein
von ihm bestimmtes Mitglied
des Personals ist von Amts
wegen Sekretär dieser Organe.
(7) a) Das Internationale
Büro bereitet nach den Weisungen
der Versammlung und in
Zusammenarbeit mit dem Exekutivausschuß
die Konferenzen
zur Revision der Bestimmungen
der Übereinkunft mit Ausnahme
der Artikel 22 bis 26 vor.
b) Das Internationale Büro
kann bei der Vorbereitung der
Revisionskonferenzen zwischenstaatliche
sowie internationale
nichtstaatliche Organisationen
konsultieren.
c) Der Generaldirektor und
die von ihm bestimmten Personen
nehmen ohne Stimmrecht
an den Beratungen dieser Konferenzen
teil.
(S) Das Internationale Büro
nimmt alle anderen Aufgaben
wahr, die ihm übertragen werden.
Artikel 25
(1) a) Der Verband hat einen
Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des
Verbandes umfaßt die eigenen
Einnahmen und Ausgaben des
Verbandes, dessen Beitrag zum
Haushaltsplan der gemeinsamen
Ausgaben der Verbände sowie
gegebenenfalls den dem Haushaltsplan
der Konferenz der Organisation
zur Verfügung gestellten
Betrag.
c) Als gemeinsame Ausgaben
der Verbände gelten die Ausgaben,
die nicht ausschließlich
dem Verband, sondern auch
einem oder mehreren anderen
von der Organisation verwalteten
Verbänden zuzurechnen
sind. Der Anteil des Verbandes
an diesen gemeinsamen Ausgaben
entspricht dem Interesse, das
der Verband an ihnen hat.
(2) Der Haushaltsplan des
Verbandes wird unter Berücksichtigung
der Notwendigkeit
seiner Abstimmung mit den
Haushaltsplänen der anderen
von der Organisation verwalteten
Verbände aufgestellt.
(3) Der Haushaltsplan des
Verbandes umfaßt folgende Einnahmen
i) Beiträge der Verbandsländer;
ii) Gebühren und Beträge
für Dienstleistungen
des Internationalen
Büros im
Rahmen des Verbandes;
iii) Verkaufserlöse und
andere Einkünfte
aus Veröffentlichungen
des Internationalen
Büros, die den
Verband betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse
und Zuwendungen;
v) Mieten, Zinsen und
andere verschiedene
Einkünfte.
(4) a) Jedes Verbandsland wird
zur Bestimmung seines Beitrags
zum Haushaltsplan in eine
Klasse eingestuft und zahlt
seine Jahresbeiträge auf der
Grundlage einer Zahl von Einheiten,
die wie folgt festgesetzt
wird
b) Falls es dies nicht schon
früher getan hat, gibt jedes
Land gleichzeitig mit der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde die Klasse
an, in die es eingestuft zu werden
wünscht. Es kann die Klasse
wechseln. Wählt es eine niedrigere
Klasse, so hat es dies der
Versammlung auf einer ihrer
ordentlichen Tagungen mitzuteilen.
Ein solcher Wechsel wird
zu Beginn des auf diese Tagung
folgenden Kalenderjahres wirksam.
c) Der Jahresbeitrag jedes
Landes besteht aus einem Betrag,
der in demselben Verhältnis
zu der Summe der Jahresbeiträge
aller Länder zum Haushaltsplan
des Verbandes steht
wie die Zahl der Einheiten der
Klasse, in die das Land eingestuft
ist, zur Summe der Einheiten
aller Länder.
d) Die Beiträge werden am
1. Januar jedes Jahres fällig.
e) Ein Land, das mit der Zahlung
seiner Beiträge im Rückstand
ist, kann sein Stimmrecht
in keinem der Organe des Verbandes,
denen es als Mitglied
angehört, ausüben, wenn der
rückständige Betrag die Summe
der von ihm für die zwei vorhergehenden
vollen Jahre geschuldeten
Beiträge erreicht oder
übersteigt. Jedoch kann jedes
dieser Organe einem solchen
Land gestatten, das Stimmrecht
in diesem Organ weiter auszuüben,
wenn und solange es
überzeugt ist, daß der Zahlungsrückstand
eine Folge außergewöhnlicher
und unabwendbarer
Umstände ist.
f) Wird der Haushaltsplan
nicht vor Beginn eines neuen
Rechnungsjahres beschlossen, so
wird der Haushaltsplan des Vorjahres
nach Maßgabe der Finanzvorschriften
übernommen.
(5) Die Höhe der Gebühren
und Beträge für Dienstleistungen
des Internationalen Büros
im Rahmen des Verbandes wird
vom Generaldirektor festgesetzt,
der der Versammlung und
dem Exekutivausschuß darüber
berichtet.
(6) a) Der Verband hat einen
Betriebsmittelfonds, der durch
eine einmalige Zahlung jedes
Verbandslandes gebildet wird.
Reicht der Fonds nicht mehr
aus, so beschließt die Versammlung
seine Erhöhung.
b) Die Höhe der erstmaligen
Zahlung jedes Landes zu diesem
Fonds oder sein Anteil an dessen
Erhöhung ist proportional zu
dem Beitrag dieses Landes für
das Jahr, in dem der Fonds gebildet
oder die Erhöhung beschlossen
wird.
c) Dieses Verhältnis und die
Zahlungsbedingungen werden
von der Versammlung auf Vorschlag
des Generaldirektors und
nach Äußerung des Koordinierungsausschusses
der Organisation
festgesetzt.
(7) a) Das Abkommen über
den Sitz, das mit dem Land
geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet
die Organisation
ihren Sitz hat, sieht vor, daß
dieses Land Vorschüsse gewährt,
wenn der Betriebsmittelfonds
nicht ausreicht. Die Höhe dieser
Vorschüsse und die Bedingungen,
unter denen sie gewährt
werden, sind in jedem Fall
Gegenstand besonderer Verein-
barungen zwischen diesem Land
und der Organisation. Solange
dieses Land verpflichtet ist, Vorschüsse
zu gewähren, hat es ex
officio einen Sitz im Exekutivausschuß.
b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete
Land und die Organisation
sind berechtigt, die Verpflichtung
zur Gewährung von
Vorschüssen durch schriftliche
Notifikation zu kündigen. Die
Kündigung wird drei Jahre nach
Ablauf des Jahres wirksam, in
dem sie notifiziert worden ist.
(8) Die Rechnungsprüfung
wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften
von einem oder
mehreren Verbandsländern oder
von außenstehenden Rechnungsprüfern
vorgenommen, die mit
ihrer Zustimmung von der Versammlung
bestimmt werden.
Artikel 26
(1) Vorschläge zur Änderung
der Artikel 22, 23, 24, 25 und
dieses Artikels können von
jedem Mitgliedland der Versammlung,
vom Exekutivausschuß
oder vom Generaldirektor
vorgelegt werden. Diese Vorschläge
werden vom Generaldirektor
mindestens sechs Monate,
bevor sie in der Versammlung
beraten werden, den Mitgliedländern
der Versammlung
mitgeteilt.
(2) Jede Änderung der in
Absatz (1) bezeichneten Artikel
wird von der Versammlung beschlossen.
Der Beschluß erfordert
drei Viertel der abgegebenen
Stimmen; jede Änderung des
Artikels 22 und dieses Absatzes
erfordert jedoch vier Fünftel der
abgegebenen Stimmen.
(3) Jede Änderung der in Absatz
(1) bezeichneten Artikel
tritt einen Monat nach dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem die
schriftlichen Notifikationen der
verfassungsmäßig zustandegekommenen
Annahme des Änderungsvorschlags
von drei Vierteln
der Länder, die im Zeitpunkt
der Beschlußfassung über
die Änderung Mitglied der Versammlung
waren, beim Generaldirektor
eingegangen sind. Jede
auf diese Weise angenommene
Änderung der genannten Artikel
bindet alle Länder, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der
Änderung Mitglied der Versammlung
sind oder später Mitglied
werden; jedoch bindet eine
Änderung, die die finanziellen
Verpflichtungen der Verbandsländer
erweitert, nur die Länder,
die die Annahme dieser Änderung
notifiziert haben.
Artikel 27
(1) Diese Übereinkunft soll
Revisionen unterzogen werden,
um Verbesserungen herbeizuführen,
die geeignet sind, das
System des Verbandes zu vervollkommnen.
(2) Zu diesem Zweck werden
der Reihe nach in einem der
Verbandsländer Konferenzen
zwischen den Delegierten dieser
Länder stattfinden.
(3) Vorbehaltlich des für die
Änderung der Artikel 22 bis 26
maßgebenden Artikels 26 bedarf
jede Revision dieser Übereinkunft
mit Einschluß des Protokolls
betreffend die Entwicklungsländer
der Einstimmigkeit.
Artikel 28
(1) a) Jedes Verbandsland
kann diese Fassung der Übereinkunft
ratifizieren, wenn es sie
unterzeichnet hat, oder ihr beitreten,
wenn es sie nicht unterzeichnet
hat. Die Ratifikations- und
Beitrittsurkunden werden
beim Generaldirektor hinterlegt.
b) Jedes Verbandsland kann
in seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde erklären, daß
sich seine Ratifikation oder sein
Beitritt nicht erstreckt
i) auf die Artikel 1 bis
21 und das Protokoll
betreffend die Entwicklungsländer
oder
ii) auf die Artikel 22 bis
26.
c) Wenn ein Verbandsland das
Protokoll betreffend die Entwicklungsländer
schon gemäß
Artikel 5 dieses Protokolls gesondert
angenommen hat, kann
sich seine gemäß Buchstabe b)
Ziffer i) abgegebene Erklärung
nur auf die Artikel 1 bis 20
beziehen.
d) Jedes Verbandsland, das
gemäß Buchstaben b) und c)
eine der dort bezeichneten beiden
Gruppen von Bestimmungen
von der Wirkung seiner
Ratifikation oder seines Beitritts
ausgeschlossen hat, kann zu
jedem späteren Zeitpunkt erklären,
daß es die Wirkung
seiner Ratifikation oder seines
Beitritts auf diese Gruppe von
Bestimmungen erstreckt. Eine
solche Erklärung wird beim
Generaldirektor hinterlegt.
(2) a) Vorbehaltlich des Artikels
5 des Protokolls betreffend
die Entwicklungsländer treten
die Artikel 1 bis 21 und das
genannte Protokoll für die
ersten fünf Verbandsländer, die
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
ohne Abgabe einer nach
Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer i)
zulässigen Erklärung hinterlegt
haben, drei Monate nach Hinterlegung
der fünften solchen Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
b) Die Artikel 22 bis 26 treten
für die ersten sieben Verbandsländer,
die Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden ohne Abgabe
einer nach Absatz (1) Buchstabe
b) Ziffer ii) zulässigen Erklärung
hinterlegt haben, drei
Monate nach Hinterlegung der
siebenten solchen Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
c) Vorbehaltlich des erstmaligen
Inkrafttretens jeder der beiden
in Absatz (1) Buchstabe b)
Ziffern i) und ii) bezeichneten
Gruppen von Bestimmungen
nach den Buchstaben a) und b)
und vorbehaltlich des Absatzes
(1) Buchstabe b) treten die
Artikel 1 bis 26 und das Protokoll
betreffend die Entwick-
lungsländer für jedes nicht
unter Buchstabe a) oder b) fallende
Verbandsland, das eine
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt, sowie für
jedes Verbandsland, das eine Erklärung
gemäß Absatz (1) Buchstabe
d) hinterlegt, drei Monate
nach dem Zeitpunkt der Notifizierung
einer solchen Hinterlegung
durch den Generaldirektor
in Kraft, sofern in der
hinterlegten Urkunde oder Erklärung
nicht ein späterer Zeitpunkt
angegeben ist. In diesem
Fall tritt diese Fassung der
Übereinkunft für dieses Land
zu dem angegebenen Zeitpunkt
in Kraft.
d) Die Anwendung des Protokolls
betreffend die Entwicklungsländer
gemäß dessen Artikel
5 ist vor dem Inkrafttreten
dieser Fassung der Übereinkunft
vom Zeitpunkt ihrer
Unterzeichnung an zulässig.
(3) Für jedes Verbandsland,
das eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt, treten
die Artikel 27 bis 38 in Kraft,
sobald eine der beiden in Absatz
(1) Buchstabe b) bezeichneten
Gruppen von Bestimmungen
für dieses Land gemäß Absatz
(2) Buchstabe a), b) oder c)
in Kraft tritt.
Artikel 29
(1) Jedes verbandsfremde
Land kann dieser Fassung der
Übereinkunft beitreten und dadurch
Mitglied des Verbandes
werden. Die Beitrittsurkunden
werden beim Generaldirektor
hinterlegt.
(2) a) Für jedes verbandsfremde
Land, das seine Beitrittsurkunde
einen Monat vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens von
Bestimmungen dieser Fassung
der Übereinkunft oder früher
hinterlegt hat, tritt diese, sofern
nicht ein späterer Zeitpunkt in
der Beitrittsurkunde angegeben
ist, zu dem Zeitpunkt in Kraft,
zu dem die Bestimmungen gemäß
Artikel 28 Absatz (2) Buch-
stabe a) oder b) erstmals in
Kraft treten; jedoch ist ein
solches Land,
i) wenn die Artikel 1
bis 21 zu diesem Zeitpunkt
noch nicht in
Kraft getreten sind,
während der Übergangszeit
bis zu ihrem
Inkrafttreten an ihrer
Stelle durch die Artikel
1 bis 20 der
Brüsseler Fassung der
Übereinkunft gebunden;
ii) wenn die Artikel 22
bis 26 zu diesem Zeitpunkt
noch nicht in
Kraft getreten sind,
während der Übergangszeit
bis zu ihrem
Inkrafttreten an ihrer
Stelle durch die Artikel
21 bis 24 der
Brüsseler Fassung der
Übereinkunft gebunden.
Gibt ein Land in seiner Beitrittsurkunde
einen späteren
Zeitpunkt an, so tritt diese Fassung
der Übereinkunft für dieses
Land zu dem angegebenen
Zeitpunkt in Kraft.
b) Für jedes verbandsfremde
Land, das seine Beitrittsurkunde
nach dem Inkrafttreten einer
Gruppe von Bestimmungen dieser
Fassung der Übereinkunft
oder weniger als einen Monat
vor diesem Zeitpunkt hinterlegt
hat, tritt diese Fassung der
Übereinkunft vorbehaltlich des
Buchstaben a) drei Monate nach
dem Zeitpunkt der Notifizierung
seines Beitritts durch den
Generaldirektor in Kraft, sofern
nicht ein späterer Zeitpunkt
in der Beitrittsurkunde
angegeben ist. In diesem Fall
tritt diese Fassung der Übereinkunft
für dieses Land zu dem
angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
(3) Für jedes verbandsfremde
Land, das seine Beitrittsurkunde
nach dem Inkrafttreten dieser
Fassung der Übereinkunft in
ihrer Gesamtheit oder weniger
als einen Monat vor diesem Zeitpunkt
hinterlegt hat, tritt diese
Fassung der Übereinkunft drei
Monate nach dem Zeitpunkt
der Notifizierung seines Beitritts
durch den Generaldirektor
in Kraft, sofern nicht ein späterer
Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde
angegeben ist. In diesem
Fall tritt diese Fassung der
Übereinkunft für dieses Land
zu dem angegebenen Zeitpunkt
in Kraft.
Artikel 30
(1) Vorbehaltlich der gemäß
dem folgenden Absatz, den Artikeln
28 Absatz (1) Buchstabe
b) und 33 Absatz (2) sowie
dem Protokoll betreffend
die Entwicklungsländer zulässigen
Ausnahmen bewirkt die
Ratifikation oder der Beitritt
von Rechts wegen die Annahme
aller Bestimmungen und die Zulassung
zu allen Vorteilen dieser
Fassung der Übereinkunft.
(2) a) Jedes Verbandsland, das
diese Fassung der Übereinkunft
ratifiziert oder ihr beitritt, kann
die früher erklärten Vorbehalte
aufrechterhalten, sofern es dies
bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
erklärt.
b) Jedes verbandsfremde Land
kann beim Beitritt zu dieser
Fassung der Übereinkunft erklären,
daß es wenigstens vorläufig
den Artikel 8 betreffend
das Übersetzungsrecht durch die
Bestimmungen des Artikels 5 der
im Jahre 1896 in Paris revidierten
Verbandsübereinkunft von
1886 ersetzen will, wobei Einverständnis
darüber besteht, daß
diese Bestimmungen nur die
Übersetzung in die Landessprache
oder die Landessprachen
betreffen. Jedes Verbandsland
kann hinsichtlich des Übersetzungsrechtes
für Werke, deren
Ursprungsland von einem solchen
Vorbehalt Gebrauch macht,
den Schutz anwenden, der dem
vom Ursprungsland gewährten
Schutz entspricht.
c) Jedes Land kann solche
Vorbehalte jederzeit durch eine
an den Generaldirektor gerichtete
Notifikation zurückziehen.
Artikel 31
(1) Jedes Land kann in seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
erklären oder zu jedem
späteren Zeitpunkt dem Generaldirektor
schriftlich notifizieren,
daß diese Übereinkunft auf
alle oder einzelne in der Erklärung
oder Notifikation bezeichnete
Hoheitsgebiete anwendbar
ist, für deren auswärtige Beziehungen
es verantwortlich ist.
(2) Jedes Land, das eine solche
Erklärung oder eine solche Notifikation
abgegeben hat, kann
dem Generaldirektor jederzeit
notifizieren, daß diese Übereinkunft
auf alle oder einzelne
dieser Hoheitsgebiete nicht mehr
anwendbar ist.
(3) a) Jede in der Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde abgegebene
Erklärung gemäß Absatz
(1) wird gleichzeitig mit der
Ratifikation oder dem Beitritt
und jede Notifikation gemäß
Absatz (1) wird drei Monate
nach ihrer Notifizierung durch
den Generaldirektor wirksam.
b) Jede Notifikation gemäß
Absatz (2) wird zwölf Monate
nach ihrem Eingang beim Generaldirektor
wirksam.
Artikel 32
(1) Diese Fassung der Übereinkunft
ersetzt in den Beziehungen
zwischen den Verbandsländern
und in dem Umfang, in
dem sie anwendbar ist, die Berner
Übereinkunft vom 9. September
1886 und die folgenden
revidierten Fassungen dieser
Übereinkunft. Die früheren
Fassungen bleiben in ihrer
Gesamtheit oder in dem Umfang,
in dem diese Fassung sie
nicht gemäß Satz 1 ersetzt,
unter den Verbandsländern anwendbar,
die diese Fassung der
Übereinkunft weder ratifizieren
noch ihr beitreten.
(2) Die verbandsfremden Länder,
die Vertragspartei dieser
Fassung der Übereinkunft werden,
wenden sie vorbehaltlich
des Absatzes (3) im Verhältnis
zu jedem Verbandsland an, das
nicht Vertragspartei dieser Fassung
oder das zwar Vertragspartei
dieser Fassung ist, aber
die in Artikel 28 Absatz (1)
Buchstabe b) Ziffer i) vorgesehene
Erklärung abgegeben hat.
Diese Länder lassen es zu, daß
ein solches Verbandsland in seinen
Beziehungen zu ihnen
i) die Bestimmungen
der jüngsten Fassung
der Übereinkunft,
deren Vertragspartei
es ist, anwendet und
ii) befugt ist, den Schutz
dem in dieser Fassung
der Übereinkunft
vorgesehenen Stand
anzupassen.
(3) Die Länder, die bei der
Ratifikation dieser Fassung der
Übereinkunft oder bei ihrem
Beitritt zu dieser Fassung einzelne
oder alle der durch das
Protokoll betreffend die Entwicklungsländer
zugelassenen
Vorbehalte gemacht haben, können
diese Vorbehalte in ihren
Beziehungen zu den anderen
Verbandsländern anwenden, die
nicht Vertragspartei dieser Fassung
der Übereinkunft sind,
oder die, obwohl sie Vertragspartei
sind, eine Erklärung gemäß
Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe
b) Ziffer i) abgegeben
haben, vorausgesetzt, daß diese
Länder die Anwendung der genannten
Vorbehalte zugelassen
haben.
Artikel 33
(1) Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehreren Verbands-
ändern über die Auslegung oder
die Anwendung dieser Übereinkunft,
die nicht auf dem Verhandlungsweg
beigelegt wird,
kann von jedem beteiligten
Land durch eine Klage, die gemäß
dem Statut des Internationalen
Gerichtshofs zu erheben
ist, vor den Internationalen Gerichtshof
gebracht werden, sofern
die beteiligten Länder nicht
eine andere Regelung vereinbaren.
Das Land, das die Streitigkeit
vor den Internationalen
Gerichtshof bringt, hat dies dem
Internationalen Büro mitzuteilen;
dieses setzt die anderen
Verbandsländer davon in
Kenntnis.
(2) Jedes Land kann gleichzeitig
mit der Unterzeichnung
dieser Fassung der Übereinkunft
oder mit der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
erklären, daß es sich
durch Absatz (1) nicht als gebunden
betrachtet. Auf Streitigkeiten
zwischen einem solchen
Land und jedem anderen Verbandsland
ist Absatz (1) nicht
anwendbar.
(3) Jedes Land, das eine Erklärung
gemäß Absatz (2) abgegeben
hat, kann sie jederzeit
durch eine an den Generaldirektor
gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 34
Nach dem Inkrafttreten dieser
Fassung der Übereinkunft in
ihrer Gesamtheit kann ein Land
früheren Fassungen der Übereinkunft
nicht mehr beitreten.
Artikel 35
(1) Diese Übereinkunft bleibt
ohne zeitliche Begrenzung in
Kraft.
(2) Jedes Land kann diese Fassung
der Übereinkunft durch
eine an den Generaldirektor gerichtete
Notifikation kündigen.
Diese Kündigung bewirkt zugleich
die Kündigung aller
früheren Fassungen und hat nur
Wirkung für das Land, das sie
erklärt hat; für die übrigen
Verbandsländer bleibt die Übereinkunft
in Kraft und wirksam.
(3) Die Kündigung wird ein
Jahr nach dem Tag wirksam,
an dem die Notifikation beim
Generaldirektor eingegangen ist.
(4) Das in diesem Artikel vorgesehene
Kündigungsrecht kann
von einem Land nicht vor Ablauf
von fünf Jahren nach dem
Zeitpunkt ausgeübt werden, zu
dem es Mitglied des Verbandes
geworden ist.
Artikel 36
(1) Jedes Vertragsland dieser
Übereinkunft verpflichtet sich,
entsprechend seiner Verfassung
die notwendigen Maßnahmen
zu ergreifen, um die Anwendung
dieser Übereinkunft zu gewährleisten.
(2) Es besteht Einverständnis
darüber, daß jedes Land im
Zeitpunkt der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
gemäß seiner innerstaatlichen
Rechtsvorschriften in
der Lage sein muß, den Bestimmungen
dieser Übereinkunft
Wirkung zu verleihen.
Artikel 37
(1) a) Diese Fassung der Übereinkunft
wird in einer Urschrift
in englischer und französischer
Sprache unterzeichnet und bei
der schwedischen Regierung
hinterlegt.
b) Amtliche Texte werden
vom Generaldirektor nach Konsultierung
der beteiligten Regierungen
in deutscher, spanischer,
italienischer und portugiesischer
Sprache sowie in anderen Sprachen
hergestellt, die die Versammlung
bestimmen kann.
c) Bei Streitigkeiten über die
Auslegung der verschiedenen
Texte ist der französische Text
maßgebend.
(2) Diese Fassung der Übereinkunft
liegt bis zum 13. Januar
1968 in Stockholm zur
Unterzeichnung auf.
(3) Der Generaldirektor übermittelt
zwei von der schwedischen
Regierung beglaubigte Abschriften
des unterzeichneten
Textes dieser Fassung der Übereinkunft
den Regierungen aller
Verbandsländer und der Regierung
jedes anderen Landes, die
es verlangt.
(4) Der Generaldirektor läßt
diese Fassung der Übereinkunft
beim Sekretariat der Vereinten
Nationen registrieren.
(5) Der Generaldirektor notifiziert
den Regierungen aller
Verbandsländer die Unterzeichnungen,
die Hinterlegungen von
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
sowie die in diesen Urkunden
enthaltenen oder gemäß
Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe
d) abgegebenen Erklärungen,
das Inkrafttreten aller Bestimmungen
dieser Fassung der
Übereinkunft, die Notifikationen
von Kündigungen und die
Notifikationen gemäß Artikel
31.
Artikel 38
(1) Bis zur Amtsübernahme
durch den ersten Generaldirektor
gelten Bezugnahmen in
dieser Fassung der Übereinkunft
auf das Internationale Büro der
Organisation oder den Generaldirektor
als Bezugnahmen auf
das Büro des Verbandes oder
seinen Direktor.
(2) Verbandsländer, die nicht
durch die Artikel 22 bis 26 gebunden
sind, können, wenn sie
dies wünschen, während eines
Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Übereinkommens
zur Errichtung der Organisation
an, die in den Artikeln
22 bis 26 dieser Fassung
der Übereinkunft vorgesehenen
Rechte so ausüben, als wären sie
durch diese Artikel gebunden.
Jedes Land, das diese Rechte
auszuüben wünscht, hinterlegt
zu diesem Zweck beim Generaldirektor
eine schriftliche Notifikation,
die im Zeitpunkt ihres
Eingangs wirksam wird. Solche
Länder gelten bis zum Ablauf
der genannten Frist als Mitglied
der Versammlung.
(3) Solange nicht alle Verbandsländer
Mitglied der Organisation
geworden sind, handelt
das Internationale Büro der Organisation
zugleich als Büro des
Verbandes und der Generaldirektor
als Direktor dieses
Büros.
(4) Sobald alle Verbandsländer
Mitglied der Organisation geworden
sind, gehen die Rechte
und Verpflichtungen sowie das
Vermögen des Büros des Verbandes
auf das Internationale
Büro der Organisation über.
Protokoll betreffend die Entwicklungsländer
Artikel 1
Jedes Land, das nach der bestehenden
Praxis der Generalversammlung
der Vereinten
Nationen als Entwicklungsland
angesehen wird, das diese Fassung
der Übereinkunft, deren
Bestandteil dieses Protokoll ist,
ratifiziert oder ihr beitritt und
das sich auf Grund seiner wirtschaftlichen
Lage und seiner
sozialen oder kulturellen Bedürfnisse
außerstande sieht, unverzüglich
den Schutz aller in
dieser Fassung vorgesehenen
Rechte zu gewährleisten, kann
durch eine hei der Ratifikation
oder dem Beitritt mit Einschluß
des Artikels 21 dieser Fassung
beim Generaldirektor hinterlegte
Notifikation erklären, daß
es während der ersten zehn
Jahre, in denen es Vertragspartei
dieser Fassung ist, einzelne
oder alle der folgenden
Vorbehalte in Anspruch nimmt
a) Es ersetzt die in Artikel 7
Absätze (1), (2) und (3)
dieser Übereinkunft vorgesehene
Frist von fünfzig
Jahren durch eine andere
Frist, die jedoch nicht kürzer
als fünfundzwanzig
Jahre sein darf, und die
in Absatz (4) des genann-
ten Artikels vorgesehene
Frist von fünfundzwanzig
Jahren durch eine andere
Frist, die jedoch nicht kürzer
als zehn Jahre sein
darf.
b) Es ersetzt Artikel 8 dieser
Übereinkunft durch die
folgenden Bestimmungen
i) Die Urheber der
durch diese Übereinkunft
geschützten
Werke der Literatur
und Kunst genießen
in den anderen Ländern
als dem Ursprungsland
ihrer
Werke während der
Dauer des Schutzes
ihrer Originalwerke
das ausschließliche
Recht, diese zu übersetzen
oder deren
Übersetzung zu erlauben.
Das ausschließliche
Übersetzungsrecht
erlischt
jedoch, wenn der Urheber
davon innerhalb
einer Frist von
zehn Jahren seit der
ersten Veröffentlichung
des Originalwerkes
nicht Gebrauch
gemacht hat,
indem er in einem
der Verbandsländer
eine Übersetzung in
die Sprache, für die
der Schutz beansprucht
wird, veröffentlicht
hat oder
hat veröffentlichen
lassen.
ii) Wenn bis zum Ablauf
von drei Jahren
seit der ersten Veröffentlichung
eines
Werkes der Literatur
oder Kunst oder einer
längeren, durch die
Rechtsvorschriften des
betreffenden Entwicklungslandes
bestimmten
Frist in diesem
Land keine Übersetzung
des Werkes
in die Landes-, Amts- oder
Regionalsprache
oder in eine dieser
Sprachen dieses Landes
durch den Inhaber
des Übersetzungsrechts
oder mit dessen
Erlaubnis veröffentlicht
worden ist, kann
jeder Angehörige dieses
Landes von der
zuständigen Behörde
eine nichtausschließliche
Lizenz erhalten,
das Werk in eine der
Landes-, Amts- oder
Regionalsprachen zu
übersetzen, in der es
noch nicht veröffentlicht
worden ist, und
diese Übersetzung zu
veröffentlichen. Diese
Lizenz kann nur erteilt
werden, wenn
der Antragsteller gemäß
den Rechtsvorschriften
des Landes,
in dem der Antrag
gestellt wird, nachweist,
daß er die Erlaubnis
des Inhabers
des Übersetzungsrechts
zur Übersetzung
und zur Veröffentlichung
der
Übersetzung einzuholen
versucht hat,
daß er ihn aber trotz
gehöriger Bemühungen
nicht hat ermitteln
oder seine Erlaubnis
nicht hat erlangen
können. Unter
den gleichen Voraussetzungen
kann die
Lizenz auch erteilt
werden, wenn eine
Übersetzung in die
betreffende Sprache in
diesem Land zwar veröffentlicht
worden ist,
alle Ausgaben aber
vergriffen sind.
iii) Hat der Antragsteller
den Inhaber des
Übersetzungsrechts
nicht ermitteln können,
so hat er Abschriften
seines Antrages
an den Verleger,
dessen Name auf
dem Werkstück angegeben
ist, und, wenn
die Staatsangehörigkeit
des Inhabers des
Übersetzungsrechts
bekannt ist, an den
diplomatischen oder
konsularischen Vertreter
des Landes zu
senden, dem der Inhaber
des Übersetzungsrechts
angehört,
oder an die gegebenenfalls
von der Regierung
dieses Landes
bezeichnete Stelle. Die
Lizenz kann nicht vor
Ablauf von zwei Monaten
nach Absendung
der Abschriften
des Antrags erteilt
werden.
iv) Die innerstaatliche
Gesetzgebung hat geeignete
Vorschriften
zu erlassen, um dem
Inhaber des Übersetzungsrechts
eine angemessene
Vergütung
sowie vorbehaltlich
der innerstaatlichen
Devisenbestimmungen
die Zahlung und
Überweisung dieser
Vergütung sicherzustellen
und eine einwandfreie
Übersetzung
des Werkes zu
gewährleisten.
v) Der Titel des Originalwerkes
und der
Name seines Urhebers
müssen auf allen
Exemplaren der veröffentlichten
Übersetzung
abgedruckt sein.
Die Lizenz berechtigt
nur zur Herausgabe
der Übersetzung innerhalb
des Hoheitsgebietes
des Verbandslandes,
in dem die
Lizenz beantragt worden
ist. Die Einfuhr
der Exemplare in ein
anderes Verbandsland
und ihr Verkauf in
diesem Land sind zulässig,
wenn die
Sprache, in die das
Werk übersetzt worden
ist, eine der Landes-,
Amts- oder Regionalsprachen
dieses
Landes ist, dessen innerstaatliche
Rechtsvorschriften
die Lizenz
zulassen und
keine Bestimmungen
in diesem Land der
Einfuhr und dem
Verkauf entgegenstehen;
in einem Verbandsland,
in dem
diese Voraussetzungen
nicht vorliegen,
sind für Einfuhr und
Verkauf die Rechtsvorschriften
dieses
Landes und die von
ihm geschlossenen
Übereinkünfte maßgebend.
Die Lizenz
ist nicht übertragbar.
vi) Die Lizenz ist zu versagen,
wenn der Urheber
die Exemplare
seines Werkes aus
dem Verkehr gezogen
hat.
vii) Macht jedoch der Urheber
von dem nach
Ziffer i) gewährten
Recht innerhalb der
Frist von zehn Jahren
seit der ersten Veröffentlichung
selbst
Gebrauch, so erlischt
die Lizenz in dem
Zeitpunkt, in dem der
Urheber seine Übersetzung
in dem Land,
in dem die Lizenz erteilt
worden ist, veröffentlicht
oder veröffentlichen
läßt; die
vor dem Erlöschen
der Lizenz bereits
vorhandenen Exemplare
der Übersetzung
dürfen jedoch weiterhin
verkauft werden.
viii) Macht der Urheber
von dem ihm nach
Ziffer i) gewährten
Recht innerhalb der
Frist von zehn Jahren
keinen Gebrauch, so
erlischt die für die
nichtausschließliche die
Lizenz vorgesehene
Vergütungspflicht für
jede Benützung nach
Ablauf dieser Frist.
ix) Genießt der Urheber
in einem Land das
ausschließliche Übersetzungscredit,
weil er
dort eine Übersetzung
seines Werkes innerhalb
einer Frist von
zehn Jahren seit der
ersten Veröffentlichung
veröffentlicht
hat oder hat veröffentlichen
lassen, sind
jedoch später, aber
noch während der
Dauer des Urheberrechts
an diesem
Werk im betreffenden
Land alle Ausgaben
dieser erlaubten
Übersetzung vergriffen,
so kann eine
nichtausschließliche
Lizenz zur Übersetzung
des Werkes
von der zuständigen
Behörde in gleicher
Weise und unter
den gleichen Voraussetzungen
erlangt
werden, wie sie für
die in den Ziffern ii)
bis vi) genannte nichtausschließliche
Lizenz
vorgesehen sind, jedoch
vorbehaltlich
der Ziffer vii).
c) Es wendet Artikel 9 Absatz
(1) dieser Übereinkunft
vorbehaltlich folgender
Bestimmungen an
i) Wenn bis zum Ablauf
von drei Jahren
seit der ersten Veröffentlichung
eines
Werkes der Literatur
oder Kunst oder einer
längeren, durch die
Rechtsvorschriften des
betreffenden Entwicklungslandes
bestimmten
Frist das
Werk in diesem Land
nicht in der Originalfassung,
in der es geschaffen
wurde, durch
den Inhaber des Vervielfältigungsrechtes
oder mit dessen Erlaubnis
veröffentlicht
worden ist, kann jeder
Angehörige dieses
Landes von der zuständigen
Behörde
eine nichtausschließliche
Lizenz erhalten,
das Werk zu erzieherischen
oder kulturellen
Zwecken zu
vervielfältigen und zu
veröffentlichen. Diese
Lizenz kann nur erteilt
werden, wenn
der Antragsteller gemäß
den Rechtsvorschriften
des Landes,
in dem der Antrag
gestellt wird, nachweist,
daß er die Erlaubnis
des Inhabers
des Rechtes zur Vervielfältigung
und Veröffentlichung
des
Werkes zu erzieherischen
oder kulturellen
Zwecken einzuholen
versucht hat,
daß er ihn aber trotz
gehöriger Bemühungen
nicht hat ermitteln
oder seine Erlaubnis
nicht hat erlangen
können. Unter
den gleichen Voraussetzungen
kann die
Lizenz auch erteilt
werden, wenn das
Werk in der Originalfassung
in diesem
Land zwar veröffentlicht
worden ist, alle
Ausgaben aber vergriffen
sind.
ii) Hat der Antragsteller
den Inhaber des Vervielfältigungsrechtes
nicht ermitteln können,
so hat er Abschriften
seines Antrages
an den Verleger,
dessen Name
auf dem Werkstück
angegeben ist, und,
wenn die Staatsangehörigkeit
des Inhabers
des Vervielfältigungsrechts
bekannt ist, an
den diplomatischen
oder konsularischen
Vertreter des Landes
zu senden, dem der
Inhaber des Vervielfältigungsrechtes
angehört,
oder an die
gegebenenfalls von
der Regierung dieses
Landes bezeichnete
Stelle. Die Lizenz
kann nicht vor Ablauf
von zwei Monaten
nach Absendung
der Abschriften des
Antrages erteilt werden.
iii) Die innerstaatliche
Gesetzgebung hat geeignete
Vorschriften
zu erlassen, um dem
Inhaber des Vervielfältigungsrechtes
eine
angemessene Vergütung
sowie vorbehaltlich
der innerstaatlichen
Devisenbestimmungen
die Zahlung
und Überweisung dieser
Vergütung sicherzustellen
und eine einwandfreie
Vervielfältigung
des Werkes
zu gewährleisten.
iv) Der Originaltitel und
der Name des Urhebers
des Werkes
müssen auf allen veröffentlichten
Vervielfältigungsstücken
abgedruckt
sein. Die
Lizenz berechtigt nur
zur Herausgabe innerhalb
des Hoheitsgebietes
des Verbandslandes,
in dem die
Lizenz beantragt worden
ist. Die Einfuhr
der Exemplare in ein
anderes Verbandsland
und ihr Verkauf in
diesem Land sind zu
erzieherischen oder
kulturellen Zwecken
zulässig, wenn dessen
innerstaatliche Rechtsvorschriften
die Lizenz
zulassen und
keine Bestimmungen
in diesem Land der
Einfuhr und dem
Verkauf entgegenstehen;
in einem Verbandsland,
in dem
diese Voraussetzungen
nicht vorliegen,
sind für Einfuhr und
Verkauf die Rechtsvorschriften
dieses
Landes und die von
ihm geschlossenen
Übereinkünfte maßgebend.
Die Lizenz
ist nicht übertragbar.
v) Die Lizenz ist zu
versagen, wenn der
Urheber die Exemplare
seines Werkes
aus dem Verkehr gezogen
hat.
vi) Macht jedoch der Urheber
von dem Recht,
sein Werk zu vervielfältigen,
selbst Gebrauch,
so erlischt die
Lizenz in dem Zeitpunkt,
in dem der
Urheber sein Werk in
der Originalfassung
in dem Land, in dem
die Lizenz erteilt worden
ist, veröffentlicht
oder veröffentlichen
läßt; die vor dem Erlöschen
der Lizenz
bereits vorhandenen
Exemplare des Werkes
dürfen jedoch
weiterhin verkauft
werden.
vii) Wenn der Urheber
sein Werk in einem
Land in der Originalfassung
veröffentlicht
oder veröffentlichen
läßt, jedoch später,
aber noch während
der Dauer des Urheberrechts
an diesem
Werk im betreffenden
Land alle erlaubten
Ausgaben in der Originalfassung
vergrif-
fen sind, kann eine
nicht ausschließliche
Lizenz zur Vervielfältigung
und Veröffentlichung
des Werkes
von der zuständigen
Behörde in gleicher
Weise und unter
den gleichen Voraussetzungen
erlangt
werden, wie sie für
die in den Ziffern i)
bis v) genannte nichtausschließliche
Lizenz
vorgesehen sind, jedoch
vorbehaltlich der
Ziffer vi).
d) Es ersetzt Artikel llbis
Absätze (1) und (2) dieser
Übereinkunft durch die
folgenden Bestimmungen
i) Die Urheber von
Werken der Literatur
und Kunst genießen
das ausschließliche
Recht, die Rundfunksendung
ihrer Werke
sowie die öffentliche
Wiedergabe von
Rundfunksendungen
dieser Werke zu erlauben,
wenn diese
Wiedergabe Erwerbszwecken
dient.
ii) Der Gesetzgebung der
Verbandsländer bleibt
vorbehalten, die Voraussetzungen
für die
Ausübung der in Ziffer
i) erwähnten
Rechte festzulegen;
doch beschränkt sich
die Wirkung dieser
Voraussetzungen ausschließlich
auf das
Hoheitsgebiet des
Landes, das sie festgelegt
hat. Sie dürfen
in keinem Fall das
Urheber persönlichkeitsrecht
oder den
Anspruch des Urhebers
auf eine angemessene
Vergütung beeinträchtigen,
die mangels
gütlicher Einigung
durch die zuständige
Behörde festgesetzt
wird.
e) Es behält sich das Recht
vor, ausschließlich zu
Unterrichts-, Studien- und
Forschungszwecken auf
allen Gebieten der Erziehung
den Schutz der
Werke der Literatur und
Kunst unter der Voraussetzung
einzuschränken,
daß durch die innerstaatliche
Gesetzgebung geeignete
Vorschriften erlassen
werden, um dem Urheber
eine Vergütung sicherzustellen,
die den für inländische
Urheber geltenden
Grundsätzen entspricht;
die Zahlung und Überweisung
dieser Vergütung
unterliegen den innerstaatlichen
Devisenbestimmungen.
Die Exemplare eines
Werkes, das in Anwendung
von Vorbehalten
veröffentlicht worden ist,
die auf Grund dieses Absatzes
in Anspruch genommen
worden sind,
dürfen zu den oben genannten
Zwecken in ein
anderes Verbandsland eingeführt
und dort verkauft
werden, sofern dieses
Land gleichfalls von den
erwähnten Vorbehalten
Gebrauch gemacht hat und
die Einfuhr und den Verkauf
nicht verbietet. Liegen
diese Voraussetzungen
nicht vor, so sind die Einfuhr
der Exemplare in ein
nicht von diesem Protokoll
begünstigtes Verbandsland
und der Verkauf
in diesem Verbandsland
ohne Zustimmung
des Urhebers oder seiner
Rechtsnachfolger oder sonstiger
Inhaber ausschließlicher
Werknutzungsrechte
verboten.
Artikel 2
Jedes Land, das einzelne oder
alle der nach Artikel 1 dieses
Protokolls in Anspruch genommenen
Vorbehalte nicht mehr
aufrechtzuerhalten braucht, hat
diese durch eine beim Generaldirektor
hinterlegte Notifikation
zurückzuziehen.
Artikel 3
Jedes Land, das nach Artikel 1
dieses Protokolls Vorbehalte in
Anspruch genommen hat und
das sich bei Ablauf der vorgesehenen
Frist von zehn Jahren
auf Grund seiner wirtschaftlichen
Lage und seiner sozialen
oder kulturellen Bedürfnisse
noch außerstande sieht, die nach
Artikel 1 in Anspruch genommenen
Vorbehalte zurückzuziehen,
kann einzelne oder alle
Vorbehalte bis zu dem Zeitpunkt
aufrechterhalten, in dem
es die von der nächsten Revisionskonferenz
angenommene
Fassung dieser Übereinkunft
ratifiziert oder ihr beitritt.
Artikel 4
Wird ein Land nach der bestehenden
Praxis der Generalversammlung
der Vereinten Nationen
nicht mehr als Entwicklungsland
angesehen, so notifiziert
der Generaldirektor dies
dem betreffenden Land und
allen anderen Verbandsländern.
Nach Ablauf einer Frist von
sechs Jahren seit dieser Notifizierung
ist das genannte Land
nicht mehr berechtigt, irgendeinen
nach diesem Protokoll in
Anspruch genommenen Vorbehalt
aufrechtzuerhalten.
Artikel 5
(1) Jedes Verbandsland kann
nach der Unterzeichnung dieser
Übereinkunft jederzeit, bevor es
durch die Artikel 1 bis 21 dieser
Übereinkunft und durch dieses
Protokoll gebunden ist, erklären,
a) sofern es sich um ein unter
Artikel 1 dieses Protokolls
fallendes Land handelt,
daß es die Bestimmungen
dieses Protokolls auf
Werke anzuwenden beabsichtigt,
deren Ursprungsland
ein Verbands-
land ist, das die Anwendung
der Vorbehalte dieses
Protokolls zuläßt, oder
b) daß es die Anwendung
dieses Protokolls auf
Werke, deren Ursprungsland
es ist, durch die Länder
zuläßt, die in dem
Zeitpunkt, in dem sie
durch die Artikel 1 bis 21
dieser Übereinkunft und
dieses Protokolls gebunden
werden oder in dem sie
eine Erklärung über die
Anwendung dieses Protokolls
nach Buchstabe a) abgeben,
nach diesem Protokoll
erlaubte Vorbehalte
in Anspruch nehmen.
(2) Die Erklärung muß
schriftlich beim Generaldirektor
hinterlegt werden. Sie wird im
Zeitpunkt ihrer Hinterlegung
wirksam.
Artikel 6
Jedes Land, das durch dieses
Protokoll gebunden ist und das
nach Artikel 31 Absatz (1) dieser
Übereinkunft eine Erklärung
oder eine Notifikation für
Hoheitsgebiete abgegeben hat,
die im Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieser Übereinkunft
ihre auswärtigen Beziehungen
nicht selbst wahrnehmen und
die als in gleichen Verhältnissen
befindlich zu betrachten sind wie
die unter Artikel 1 dieses Protokolls
fallenden Länder, kann
dem Generaldirektor notifizieren,
daß dieses Protokoll auf alle
oder einzelne dieser Hoheitsgebiete
anzuwenden ist, und es
kann in dieser Notifikation erklären,
daß ein solches Hoheitsgebiet
einzelne oder alle der in
diesem Protokoll zugelassenen
Vorbehalte in Anspruch nimmt.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten
diese Fassung der Übereinkunft
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Stockholm
am 14. Juli 1967.
(Übersetzung)
Erklärung nach Artikel 28 Absatz 1 litera b Ziffer i der Berner Übereinkunft zum Schutz
von Werken der Literatur und Kunst
Die Ratifikation der gegenständlichen Übereinkunft durch die Republik Österreich erstreckt
sich nicht auf die Artikel 1 bis 21 und das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Übereinkunft samt Erklärung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Osterreich
die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. April 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Ratifikationsurkunde samt Erklärung nach Art. 28 Abs. 1 lit. b Z. i der
vorstehenden Übereinkunft wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation
für geistiges Eigentum hinterlegt; gemäß Art. 28 Abs. 2 lit. c der Übereinkunft treten ihre
Artikel 22 bis 38 am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom
23. Mai 1973 gehören folgende Staaten der Übereinkunft an
Australien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark (einschließlich der Färöer-Inseln), Deutsche
Demokratische Republik, Fidschi, Finnland, Irland, Israel, Kanada, Liechtenstein, Marokko,
Mauretanien, Pakistan, Rumänien, Schweiz, Senegal, Spanien, Tschad, Vereinigtes Königreich
von Großbritannien und Nordirland.