398. Verordnung: Prüfung für den höheren auswärtigen Dienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243/1970, und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den höheren auswärtigen
Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei
Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem
Gebiete der diplomatischen Staatengeschichte
oder des Völkerrechtes (in französischer Sprache)
und der Wirtschaftspolitik (in englischer Sprache).
(2) Die beiden schriftlichen Arbeiten dürfen
nicht länger als je vier Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. Diplomatische Staatengeschichte (in französischer
Sprache abzulegen);
3. Völkerrecht (nach Wahl des Kandidaten
in deutscher, französischer oder englischer
Sprache abzulegen);
4. Internationales Privatrecht;
5. Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspolitik
(in englischer Sprache abzulegen) ;
6. Konsularwesen.
§ 4. (1) Die Prüfungskommission ist beim
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren auswärtigen
Dienstes und österreichische Hochschulprofessoren
bestellt werden.
(3) Die Prüfungssenate haben einschließlich
des Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren
auswärtigen Dienstes sein muß, aus fünf Mitgliedern
zu bestehen.
§ 5. (1) Diese Prüfungsverordnung tritt mit
1. Dezember 1972 in Kraft.
(2) Die Besondere Prüfungsvorschrift für den
höheren auswärtigen Dienst, die im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" vom 25. April 1953 kundgemacht
und durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde,
tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 mit Ablauf des
30. November 1972 außer Kraft.