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398_1972 AT

398. Verordnung: Prüfung für den höheren auswärtigen Dienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Verordnung: Prüfung für den höheren auswärtigen Dienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243/1970, und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den höheren auswärtigen

Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei

Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem

Gebiete der diplomatischen Staatengeschichte

oder des Völkerrechtes (in französischer Sprache)

und der Wirtschaftspolitik (in englischer Sprache).

(2) Die beiden schriftlichen Arbeiten dürfen

nicht länger als je vier Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. Diplomatische Staatengeschichte (in französischer

Sprache abzulegen);

3. Völkerrecht (nach Wahl des Kandidaten

in deutscher, französischer oder englischer

Sprache abzulegen);

4. Internationales Privatrecht;

5. Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspolitik

(in englischer Sprache abzulegen) ;

6. Konsularwesen.

§ 4. (1) Die Prüfungskommission ist beim

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren auswärtigen

Dienstes und österreichische Hochschulprofessoren

bestellt werden.

(3) Die Prüfungssenate haben einschließlich

des Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren

auswärtigen Dienstes sein muß, aus fünf Mitgliedern

zu bestehen.

§ 5. (1) Diese Prüfungsverordnung tritt mit

1. Dezember 1972 in Kraft.

(2) Die Besondere Prüfungsvorschrift für den

höheren auswärtigen Dienst, die im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" vom 25. April 1953 kundgemacht

und durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde,

tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 mit Ablauf des

30. November 1972 außer Kraft.

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