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398_1971 AT

398. Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea

(Übersetzung)

HANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER

ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG

UND DER REGIERUNG DER

REPUBLIK KOREA

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Korea haben, vom

Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten weiter zu entwickeln,

folgendes vereinbart

Artikel I

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Korea werden alle geeigneten

Maßnahmen ergreifen, um die wirtschaftlichen

Beziehungen zwischen den beiden Vertragschließenden

Teilen weiter zu entwickeln

und den gegenseitigen Güteraustausch zu fördern.

Artikel II

1. Die Vertragschließenden Teile gewähren einander

auf dem Gebiete der Zölle, der Zollformalitäten

sowie der Eingangsabgaben beim

Export und Import von Waren mit Ursprung

im Gebiet eines der beiden Vertragschließenden

Teile die Meistbegünstigung nach Maßgabe

der Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens sowie aller im Rahmen

dieses Abkommens geschlossenen sonstigen

Vereinbarungen.

2. Die Vertragschließenden Teile stimmen dementsprechend

überein, daß die Meistbegünstigung

sich insbesondere nicht auf Vorteile,

Zugeständnisse und Befreiungen bezieht, die

einer der Vertragschließenden Teile gewährt

oder gewähren wird

a) angrenzenden Staaten zur Erleichterung

des Grenzverkehrs,

b) den Staaten, die mit ihm einer Zone des

freien oder präferenziellen Handels angehören,

die bereits besteht oder in Zukunft

geschaffen wird,

c) dritten Staaten in Anwendung multilateraler

Abmachungen, an denen der andere

Vertragschließende Teil nicht teilnimmt.

Artikel III

Der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragschließenden

Teilen wird nach Maßgabe der in

Kraft stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

und der einschlägigen Bestimmungen des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in

frei konvertierbaren Währungen abgewickelt.

Artikel IV

1. Eine aus Vertretern der beiden Vertragschließenden

Teile gebildete Gemischte Kommission

wird die Durchführung des vorliegenden

Abkommens überwachen. Diese Kommission

wird die Aufgabe haben, geeignete Vorschläge

zur Verbesserung der wirtschaftlichen

Beziehungen zwischen den Vertragschließenden

Teilen sowie zur Behebung allfälliger Schwierigkeiten

im gegenseitigen Handels- und Zahlungsverkehr

zu erstatten.

Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch

eines der beiden Vertragschließenden Teile

innerhalb einer Frist von 90 Tagen zusammentreten.

2. Die Tagungen der Gemischten Kommission

werden abwechselnd in Österreich und in der

Republik Korea stattfinden.

Artikel V

Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach

seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt solange

in Geltung, als es nicht von einem der

Vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer

Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt wird.

Zu Urkund dessen, haben die Unterzeichneten,

die von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigt wurden, dieses Abkommen unterfertigt

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 1. September 1971,

in englischer Sprache.

Für die Bundesregierung der Republik Österreich

Dr. Josef Meisl m. p.

Für die Regierung der Republik Korea

Sung Ga Lee m. p.

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel V am 31. Oktober 1971 in Kraft.

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