398. Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
HANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER
ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG
UND DER REGIERUNG DER
REPUBLIK KOREA
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Korea haben, vom
Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten weiter zu entwickeln,
folgendes vereinbart
Artikel I
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Korea werden alle geeigneten
Maßnahmen ergreifen, um die wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden Vertragschließenden
Teilen weiter zu entwickeln
und den gegenseitigen Güteraustausch zu fördern.
Artikel II
1. Die Vertragschließenden Teile gewähren einander
auf dem Gebiete der Zölle, der Zollformalitäten
sowie der Eingangsabgaben beim
Export und Import von Waren mit Ursprung
im Gebiet eines der beiden Vertragschließenden
Teile die Meistbegünstigung nach Maßgabe
der Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens sowie aller im Rahmen
dieses Abkommens geschlossenen sonstigen
Vereinbarungen.
2. Die Vertragschließenden Teile stimmen dementsprechend
überein, daß die Meistbegünstigung
sich insbesondere nicht auf Vorteile,
Zugeständnisse und Befreiungen bezieht, die
einer der Vertragschließenden Teile gewährt
oder gewähren wird
a) angrenzenden Staaten zur Erleichterung
des Grenzverkehrs,
b) den Staaten, die mit ihm einer Zone des
freien oder präferenziellen Handels angehören,
die bereits besteht oder in Zukunft
geschaffen wird,
c) dritten Staaten in Anwendung multilateraler
Abmachungen, an denen der andere
Vertragschließende Teil nicht teilnimmt.
Artikel III
Der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragschließenden
Teilen wird nach Maßgabe der in
Kraft stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
und der einschlägigen Bestimmungen des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in
frei konvertierbaren Währungen abgewickelt.
Artikel IV
1. Eine aus Vertretern der beiden Vertragschließenden
Teile gebildete Gemischte Kommission
wird die Durchführung des vorliegenden
Abkommens überwachen. Diese Kommission
wird die Aufgabe haben, geeignete Vorschläge
zur Verbesserung der wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen den Vertragschließenden
Teilen sowie zur Behebung allfälliger Schwierigkeiten
im gegenseitigen Handels- und Zahlungsverkehr
zu erstatten.
Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch
eines der beiden Vertragschließenden Teile
innerhalb einer Frist von 90 Tagen zusammentreten.
2. Die Tagungen der Gemischten Kommission
werden abwechselnd in Österreich und in der
Republik Korea stattfinden.
Artikel V
Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach
seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt solange
in Geltung, als es nicht von einem der
Vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer
Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt wird.
Zu Urkund dessen, haben die Unterzeichneten,
die von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigt wurden, dieses Abkommen unterfertigt
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 1. September 1971,
in englischer Sprache.
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Dr. Josef Meisl m. p.
Für die Regierung der Republik Korea
Sung Ga Lee m. p.
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel V am 31. Oktober 1971 in Kraft.