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398_1970 AT

398. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des Rundschreibens betreffend Grundsätze für die Durchführung der Qualifikation der Bundesbeamten durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des Rundschreibens betreffend Grundsätze für die Durchführung der Qualifikation der Bundesbeamten durch den Verfassungsgerichtshof

Auf Grund des Art. 139 Abs. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und

gemäß den §§ 59 bis 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 15. Oktober 1970, V 17/70-8, die

Z. 1 des Punktes II Abs. 2 („1. alle drei Jahre,

und zwar erstmalig für das Kalenderjahr 1956;")

des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes vom

19. Dezember 1956, Zl. 65.567-3/1956, betreffend

Grundsätze für die Durchführung der Qualifikation

der Bundesbeamten, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Diese Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung

in Kraft.

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