398_1970
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398. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des Rundschreibens betreffend Grundsätze für die Durchführung der Qualifikation der Bundesbeamten durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 398. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des Rundschreibens betreffend Grundsätze für die Durchführung der Qualifikation der Bundesbeamten durch den Verfassungsgerichtshof
1970_398_0 398. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des Rundschreibens betreffend Grundsätze für die Durchführung der Qualifikation der Bundesbeamten durch den Verfassungsgerichtshof
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Auf Grund des Art. 139 Abs. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und
gemäß den §§ 59 bis 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 15. Oktober 1970, V 17/70-8, die
Z. 1 des Punktes II Abs. 2 („1. alle drei Jahre,
und zwar erstmalig für das Kalenderjahr 1956;")
des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes vom
19. Dezember 1956, Zl. 65.567-3/1956, betreffend
Grundsätze für die Durchführung der Qualifikation
der Bundesbeamten, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Diese Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung
in Kraft.