398. Bundesgesetz: Wirksamwerden der in der Liste XXXII
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. In Durchführung des 2. Absatzes des
Genfer Protokolls (1967) zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 397/1967, beginnen
die Zollsenkungen auf Grund der Zollzugeständnisse
der diesem Protokoll angeschlossenen
Liste XXXII — Österreich und auf Grund
der in der österreichischen Note vom 29. Juni
1967 an die Delegation der Vereinigten Staaten
von Amerika enthaltenen Zusagen vorbehaltlich
der Bestimmungen der §§ 2 bis 4 am 1. Jänner
1968.
§ 2. (1) In Durchführung der Allgemeinen Bestimmung
3 der Liste XXXII — Österreich beginnen
die Zollsenkungen auf Grund der Zollzugeständnisse
bei den Tarifnummern 73.01 und
73.04 bis 73.16 am 1. Juli 1968, wenn zu diesem
Zeitpunkt die Europäische Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
die bei Abschluß der Verhandlungen
auf diese Tarifnummern angewandten Zollsätze
des Gemeinsamen Zolltarifes ebenfalls senken.
(2) Senken die Europäische Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
die Zollsätze, die bei Abschluß der
Verhandlungen auf die in Absatz 1 genannten
Tarifnummern angewandt wurden, zu einem
anderen Zeitpunkt, so beginnen die österreichischen
Zollsenkungen bei diesen Tarifnummern
zu demselben Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt ist
durch Kundmachung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie festzustellen.
§ 3. Die Zollsenkung auf Grund des Zollzugeständnisses
bei Tarifnummer ex 58.01 wird am
1. Jänner 1968 zur Gänze in Kraft gesetzt.
§ 4. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Finanzen,
für Land- und Forstwirtschaft und für Auswärtige
Angelegenheiten durch Verordnung für
diejenigen Zollzugeständnisse der Liste XXXII —
Österreich, die für die Exporte der Entwicklungsländer
nach Österreich von Bedeutung sind, einen
früheren als den im 2. Absatz lit. a des Genfer
Protokolls (1967) zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen vorgesehenen Zeitpunkt für
das Inkrafttreten der Zollsenkungen festzusetzen,
wenn dies im Interesse des Handelsverkehrs der
Entwicklungsländer gelegen ist und keine schwerwiegenden
wirtschaftspolitischen Nachteile für
Österreich nach sich zieht.
§ 5. Mit der Vollziehung der Bestimmung des
§ 2 Absatz 2 ist das Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie, mit der Vollziehung
der Bestimmung des § 4 das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für
Auswärtige Angelegenheiten und mit der Vollziehung
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
das Bundesministerium für Finanzen
betraut.