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398_1967 AT

398. Bundesgesetz: Wirksamwerden der in der Liste XXXII

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 398. Bundesgesetz: Wirksamwerden der in der Liste XXXII — Österreich zum Genfer Protokoll (1967) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen enthaltenen Zollzugeständnisse

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. In Durchführung des 2. Absatzes des

Genfer Protokolls (1967) zum Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 397/1967, beginnen

die Zollsenkungen auf Grund der Zollzugeständnisse

der diesem Protokoll angeschlossenen

Liste XXXII — Österreich und auf Grund

der in der österreichischen Note vom 29. Juni

1967 an die Delegation der Vereinigten Staaten

von Amerika enthaltenen Zusagen vorbehaltlich

der Bestimmungen der §§ 2 bis 4 am 1. Jänner

1968.

§ 2. (1) In Durchführung der Allgemeinen Bestimmung

3 der Liste XXXII — Österreich beginnen

die Zollsenkungen auf Grund der Zollzugeständnisse

bei den Tarifnummern 73.01 und

73.04 bis 73.16 am 1. Juli 1968, wenn zu diesem

Zeitpunkt die Europäische Gemeinschaft für

Kohle und Stahl und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

die bei Abschluß der Verhandlungen

auf diese Tarifnummern angewandten Zollsätze

des Gemeinsamen Zolltarifes ebenfalls senken.

(2) Senken die Europäische Gemeinschaft für

Kohle und Stahl und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

die Zollsätze, die bei Abschluß der

Verhandlungen auf die in Absatz 1 genannten

Tarifnummern angewandt wurden, zu einem

anderen Zeitpunkt, so beginnen die österreichischen

Zollsenkungen bei diesen Tarifnummern

zu demselben Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt ist

durch Kundmachung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie festzustellen.

§ 3. Die Zollsenkung auf Grund des Zollzugeständnisses

bei Tarifnummer ex 58.01 wird am

1. Jänner 1968 zur Gänze in Kraft gesetzt.

§ 4. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie wird ermächtigt, im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Finanzen,

für Land- und Forstwirtschaft und für Auswärtige

Angelegenheiten durch Verordnung für

diejenigen Zollzugeständnisse der Liste XXXII —

Österreich, die für die Exporte der Entwicklungsländer

nach Österreich von Bedeutung sind, einen

früheren als den im 2. Absatz lit. a des Genfer

Protokolls (1967) zum Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommen vorgesehenen Zeitpunkt für

das Inkrafttreten der Zollsenkungen festzusetzen,

wenn dies im Interesse des Handelsverkehrs der

Entwicklungsländer gelegen ist und keine schwerwiegenden

wirtschaftspolitischen Nachteile für

Österreich nach sich zieht.

§ 5. Mit der Vollziehung der Bestimmung des

§ 2 Absatz 2 ist das Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie, mit der Vollziehung

der Bestimmung des § 4 das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für

Auswärtige Angelegenheiten und mit der Vollziehung

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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