397. Verordnung: Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert
durch das BGBl. I Nr. 102/2002, wird verordnet
Kennzeichnung
§ 1. (1) Kraftfahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 und 9 IG-L, deren Zulassungsbesitzern eine Ausnahmegenehmigung
gemäß § 14 Abs. 3 IG-L zuerkannt wurde, sind gemäß Abs. 2 und 3 zu kennzeichnen.
(2) Bei Kraftfahrzeugen der Gruppen N2, N3, M2 und M3 (§ 3 KFG) sind neben der vorderen und
hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeugs
und der hinten, am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel, je eine kreisrunde weiße Tafel oder
ein Aufkleber mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und den lateinischen Buchstaben
„IG-L“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar anzubringen.
Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 10 mm und einer Höhe von mindestens 110 mm
ausgeführt sein.
(3) Bei Kraftfahrzeugen der Gruppen M1 und N1 ist neben der hinteren Kennzeichentafel eine kreisrunde
weiße Tafel (oder ein Aufkleber) mit mindestens 15 cm Durchmesser, schwarzem Rand und den
lateinischen Buchstaben „IG-L“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig
sichtbar anzubringen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 7 mm und einer Höhe
von mindestens 90 mm ausgeführt sein.
(4) Hat die Kennzeichnung ihre Gültigkeit verloren, so ist die Tafel oder der Aufkleber ganz oder
teilweise abzudecken oder zu entfernen.