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397_2002 AT

397. Verordnung: Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 397. Verordnung: Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L – Kennzeichnungsverordnung)

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert

durch das BGBl. I Nr. 102/2002, wird verordnet

Kennzeichnung

§ 1. (1) Kraftfahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 und 9 IG-L, deren Zulassungsbesitzern eine Ausnahmegenehmigung

gemäß § 14 Abs. 3 IG-L zuerkannt wurde, sind gemäß Abs. 2 und 3 zu kennzeichnen.

(2) Bei Kraftfahrzeugen der Gruppen N2, N3, M2 und M3 (§ 3 KFG) sind neben der vorderen und

hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeugs

und der hinten, am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel, je eine kreisrunde weiße Tafel oder

ein Aufkleber mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und den lateinischen Buchstaben

„IG-L“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar anzubringen.

Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 10 mm und einer Höhe von mindestens 110 mm

ausgeführt sein.

(3) Bei Kraftfahrzeugen der Gruppen M1 und N1 ist neben der hinteren Kennzeichentafel eine kreisrunde

weiße Tafel (oder ein Aufkleber) mit mindestens 15 cm Durchmesser, schwarzem Rand und den

lateinischen Buchstaben „IG-L“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig

sichtbar anzubringen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 7 mm und einer Höhe

von mindestens 90 mm ausgeführt sein.

(4) Hat die Kennzeichnung ihre Gültigkeit verloren, so ist die Tafel oder der Aufkleber ganz oder

teilweise abzudecken oder zu entfernen.

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