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397_2000 AT

397. Verordnung: Studienstandortverordnung Universität Linz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 397. Verordnung: Studienstandortverordnung Universität Linz

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten

(Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2000, wird verordnet

§ 1. An der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz wird eingerichtet

Das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften.

§ 2. Die Bestimmungen der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien

an den Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 3. (1) Bis zum Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften

an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz dürfen die Diplomstudien

Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft weiterhin begonnen und fortgesetzt werden.

(2) Ordentliche Studierende, die die Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft

an der Universität Linz vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium

Wirtschaftswissenschaften an der Universität Linz begonnen haben, sind ab dem Inkrafttreten des

Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Linz berechtigt, jeden

der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes für das Diplomstudium

Wirtschaftswissenschaften noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich

eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

(3) Wird ein Studienabschnitt der Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft

nicht fristgerecht abgeschlossen, so sind die Studierenden dem Studienplan für das Diplomstudium

Wirtschaftswissenschaften unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich

jederzeit freiwillig dem Studienplan für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften zu unterstellen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

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