397. Verordnung: Studienstandortverordnung Universität Linz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 5 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten
(Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 77/2000, wird verordnet
§ 1. An der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz wird eingerichtet
Das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften.
§ 2. Die Bestimmungen der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien
an den Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 3. (1) Bis zum Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften
an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz dürfen die Diplomstudien
Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft weiterhin begonnen und fortgesetzt werden.
(2) Ordentliche Studierende, die die Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft
an der Universität Linz vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium
Wirtschaftswissenschaften an der Universität Linz begonnen haben, sind ab dem Inkrafttreten des
Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Linz berechtigt, jeden
der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes für das Diplomstudium
Wirtschaftswissenschaften noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich
eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(3) Wird ein Studienabschnitt der Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft
nicht fristgerecht abgeschlossen, so sind die Studierenden dem Studienplan für das Diplomstudium
Wirtschaftswissenschaften unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich
jederzeit freiwillig dem Studienplan für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften zu unterstellen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.