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397_1997 AT

397. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinden Obdach und Amering

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 397. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinden Obdach und Amering

Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971) und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,

BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G),

wird verordnet

Der bereits mit Verordnung BGBl. Nr. 7/1984 bestimmte Straßenverlauf der B 78 Obdacher Straße

wird im Bereich der Gemeinden Obdach und Amering wie folgt geändert

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 16,90 und bindet bei km 17,50 in den mit

Verordnung BGBl. Nr. 7/1984 bestimmten Straßenverlauf des Abschnittes „Umfahrung Obdach“ der B 78

Obdacher Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Obdach und Amering aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-78-14 im Maßstab 1:2880)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom

15. Dezember 1983, BGBl. Nr. 7/1984, von km 17,29 bis km 17,50 abgeändert.

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