397. Änderungen der Verfahrensordnung B des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
ÄNDERUNGEN Die Änderungen erscheinen in Fettdruck. DER VERFAHRENSORDNUNG B DES GERICHTSHOFES Kundgemacht in BGBl. Nr. 927/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1996.
(angenommen am 27. April 1995)
Artikel 21
„1. Für die Prüfung jeder ihm nach einem oder mehreren Buchstaben des Artikels 48 Absatz 1 der
Konvention vorgelegten Rechtssache konstituiert sich der Gerichtshof als Kammer mit neun Richtern.
Für jede Kammer werden vier Ersatzrichter bestellt.
2. Zum Zwecke der Auslosung nach Artikel 43 der Konvention und Artikel 53 dieser Verfahrensordnung
werden die Mitglieder des Gerichtshofes in drei Gruppen geteilt.
a) Die erste Gruppe umfaßt die für Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Island, Irland,
Lettland, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich gewählten
Richter.
b) Die zweite Gruppe umfaßt die für Österreich, die Tschechische Republik, Frankreich,
Deutschland, Ungarn, Liechtenstein, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien und die Schweiz gewählten
Richter.
c) Die dritte Gruppe umfaßt die für Andorra, Bulgarien, Zypern, Griechenland, Italien, Malta,
Portugal, Rumänien, San Marino, Spanien und die Türkei gewählten Richter.
3. Sobald die Rechtssache beim Gerichtshof anhängig ist, teilt der Kanzler allen Richtern einschließlich
der neugewählten Richter mit, daß eine Kammer gebildet werden wird. Wenn ein Richter
beim Empfang dieser Mitteilung voraussieht, daß er aus einem der in Artikel 24 genannten Gründe an
den Sitzungen nicht teilnehmen kann, teilt er dies dem Kanzler mit. Der Präsident stellt sodann für
jede in Absatz 2 bezeichnete Gruppe die Liste der Richter zusammen, die für die Bildung der Kammer
zur Verfügung stehen.
4. Der Kammer gehören von Amts wegen an
a) gemäß Artikel 43 der Konvention jeder Richter, der die Staatsbürgerschaft einer Partei hat;
b) abwechselnd der Präsident oder der Vizepräsident des Gerichtshofes, sofern sie der Kammer
nicht auf Grund des Buchstabens a angehören.
5. Die übrigen Mitglieder der Kammer werden durch Auslosung nach den folgenden Bestimmungen
für jede Serie von drei Fällen bestimmt
a) Für den ersten Fall werden die Richter und Ersatzrichter aus den Richtern, die in der
Liste und Absatz 3 genannt sind, bestellt, und zwar in der Reihenfolge der Auslosung
durch den Präsidenten des Gerichtshofes, die in Anwesenheit des Kanzlers vorgenommen
wird. Die Auslosung erfolgt nacheinander bei jeder in Absatz 2 genannten Gruppe.
b) Im zweiten Fall erfolgt eine Auslosung gemäß Buchstabe a, jedoch werden jene Richter, die
als Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kammer für den ersten Fall bestellt wurden,
nicht in die Liste gemäß Absatz 3 aufgenommen.
c) Im dritten Fall sind jene Richter in die Kammer berufen, die nicht durch das Los für die
zwei vorangehenden Fälle bereits bestellt wurden. Sofern es erforderlich ist, wird durch
eine neuerliche Auslosung bestimmt, welche dieser Richter Mitglied der Kammer und welche
Ersatzmitglieder sind; durch eine weitere Auslosung werden allenfalls die übrigen
Mitglieder und Ersatzmitglieder bestimmt.
6. Präsident der Kammer ist der Richter, der nach Absatz 4 Buchstabe b an den Sitzungen teilnimmt,
oder, wenn dieser fehlt, ein Richter, der nach Absatz 5 zum Mitglied der Kammer bestimmt worden ist,
und zwar entsprechend der Rangordnung des Artikels 5.
Wenn der Präsident der Kammer verhindert ist oder sich für befangen erklärt, wird er durch den
Präsidenten oder Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder, wenn das nicht möglich ist, entsprechend
der genannten Rangordnung durch einen nach Absatz 5 zum Mitglied der Kammer bestimmten Richter
ersetzt. Erfolgt jedoch die Verhinderung oder Ablehnung während der mündlichen Verhandlung oder
danach oder weniger als 24 Stunden vor der Eröffnung, so hat ihn entsprechend derselben Rangordnung
einer der Richter zu ersetzen, die der Verhandlung beiwohnen, beigewohnt haben oder beiwohnen müssen.
7. Stellt der Präsident des Gerichtshofes fest, daß zwei Rechtssachen dieselbe Vertragspartei oder
dieselben Vertragsparteien angehen und ähnliche Fragen aufwerfen, so kann er die zweite Rechtssache
der zur Prüfung der ersten Sache bereits bestehenden oder in Bildung begriffenen Kammer zuweisen oder
andernfalls zur Bildung einer Kammer zur Prüfung beider Sachen schreiten.“
Artikel 22 Absatz 3
„Die Ersatzrichter erhalten die Verfahrensunterlagen. Der Präsident hat sie aufzufordern, bei den
mündlichen Verhandlungen und den Beratungen anwesend zu sein.“
Artikel 25 Absatz 1
„Haben mehrere Parteien ein gemeinschaftliches Interesse, so kann sie der Präsident des Gerichtshofes
auffordern, sich untereinander über die Benennung eines gewählten Richters oder eines Richters ad
hoc nach Artikel 43 der Konvention zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt
der Präsident durch das Los aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen den vom Amts wegen zum
Kammermitglied berufenen Richter. Die Namen der übrigen Richter und der Ersatzrichter werden sodann
gemäß Artikel 21 Absatz 5 vom Präsidenten durch das Los aus dem Kreis der Richter bestimmt, die
nicht für eine Partei gewählt wurden.“
Artikel 26 Absatz 5
„Wird Artikel 21 Absatz 7 angewendet, so prüft der zur Prüfung der ersten Sache bereits bestehende
oder in Bildung begriffene Ausschuß auch die zweite Sache.“
Artikel 39 Absatz 3
„Wird eine Kammer in Anwendung des Artikels 21 Absatz 7 mit zwei Rechtssachen befaßt, so
kann ihr Präsident, unbeschadet der Entscheidung der Kammer über die Verbindung der Rechtssachen,
im Interesse einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten und Beistände
der Parteien und der Vertreter der Kommission die gleichzeitige Durchführung des Verfahrens in beiden
Rechtssachen anordnen.“
Gemäß Mitteilung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte sind die Änderungen mit
27. April 1995 in Kraft getreten.