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397_1991 AT

397. Bundesgesetz: Änderung des Öffnungszeitengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 397. Bundesgesetz: Änderung des Öffnungszeitengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten

an Werktagen (Öffnungszeitengesetz), BGBl.

Nr. 156/1958, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr..l58/1991, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 2 lautet: .

„§ 2. (1.) Die Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3)

dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden

Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von

6 Uhr bis — ausgenommen Samstag — 19.30 Uhr

offengehalten werden.

(2) Bäckereibetriebe dürfen für den Verkauf von

Backwaren ab 5.30 Uhr offengehalten werden.

(3) Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am

Abend höchstens eine Stunde über die im Abs. 1

festgelegte Öffnungszeit hinaus offengehalten werden.

(4) Zusätzlich zu den im § 2 Abs. 1 festgesetzten

Offenhaltezeiten dürfen Verkaufsstellen an einem

Werktag einmal in der Kalenderwoche ausgenommen

Samstag bis 21 Uhr offengehalten werden.

Diese Regelung gilt nicht für den 24. und

31. Dezember.

(5) Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß § 2 Abs. 1

und 4 sowie § 3 Abs. 1 darf innerhalb einer

Kalenderwoche 60 Stunden, beim Kleinverkauf von

Lebensmitteln 66 Stunden nicht überschreiten."

2. § 3 a lautet

„§ 3 a. (1) Die Verkaufsstellen dürfen einmal im

Monat am Samstag bis spätestens 17 Uhr offengehalten

werden. Diese Regelung gilt nicht für den 24.

und 31. Dezember.

(2) Verkaufsstellen, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes oder auf Grund einer auf dieses

Bundesgesetz gestützten Verordnung auch nur an

einem Samstag im Monat nach 13 Uhr offengehalten

werden, dürfen in dem betreffenden Monat auf

Grund des Abs. 1 nicht an einem weiteren Samstag

nach 13 Uhr offengehalten werden. Das Offenhalten

an einem Samstag nach 13 Uhr auf Grund einer

Verordnung gemäß § 4 Abs. 6 oder Abs. 7 steht aber

dem Offenhalten an einem weiteren Samstag nach

13 Uhr auf Grund des Abs. 1 nicht entgegen."

2 a. Der Punkt nach der lit. d des § 5 wird durch

einen Strichpunkt ersetzt und es wird dem § 5

folgende lit. e angefügt

„e) Zollfreiläden auf Flughäfen nach Maßgabe

der Verkehrszeiten".

3. § 6 Abs. 2 lit. b lautet

„b) für besonders wichtige Tourismusorte oder

für touristisch besonders wichtige Teile von

Orten, in denen ein reger Geschäftsverkehr zu

erwarten ist, während der Hauptverkehrszeiten

des Jahres."

4. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Für besonders wichtige Tourismusorte oder

touristisch besonders wichtige Teile von Orten

gemäß § 6 Abs. 2 lit. b kann der Landeshauptmann

während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz,

BGBl. Nr. 78/1976, an Werktagen ausgenommen

Samstag auch einen Ladenschluß bis

spätestens 21 Uhr anordnen."

5. Im § 7 Abs. 2 entfallen die Worte „des § 2

Abs. 4 oder".

6. Nach § 8 wird folgender § 8 a samt Überschrift

eingefügt

„Abschlußarbeiten

§ 8 a. Dienstnehmerinnen dürfen nach 2.0 Uhr für

Abschlußarbeiten herangezogen werden, wenn die

Verkaufsstelle zulässigerweise erst ab 20 Uhr oder

zu einem späteren Zeitpunkt schließt. Die zulässige

Dauer dieser durch Dienstnehmerinnen durchzuführenden

Abschlußarbeiten endet spätestens

15 Minuten nach dem Schließen der Verkaufsstelle."

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