397. Bundesgesetz: Änderung des Öffnungszeitengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten
an Werktagen (Öffnungszeitengesetz), BGBl.
Nr. 156/1958, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr..l58/1991, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 2 lautet: .
„§ 2. (1.) Die Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3)
dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden
Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von
6 Uhr bis — ausgenommen Samstag — 19.30 Uhr
offengehalten werden.
(2) Bäckereibetriebe dürfen für den Verkauf von
Backwaren ab 5.30 Uhr offengehalten werden.
(3) Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am
Abend höchstens eine Stunde über die im Abs. 1
festgelegte Öffnungszeit hinaus offengehalten werden.
(4) Zusätzlich zu den im § 2 Abs. 1 festgesetzten
Offenhaltezeiten dürfen Verkaufsstellen an einem
Werktag einmal in der Kalenderwoche ausgenommen
Samstag bis 21 Uhr offengehalten werden.
Diese Regelung gilt nicht für den 24. und
31. Dezember.
(5) Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß § 2 Abs. 1
und 4 sowie § 3 Abs. 1 darf innerhalb einer
Kalenderwoche 60 Stunden, beim Kleinverkauf von
Lebensmitteln 66 Stunden nicht überschreiten."
2. § 3 a lautet
„§ 3 a. (1) Die Verkaufsstellen dürfen einmal im
Monat am Samstag bis spätestens 17 Uhr offengehalten
werden. Diese Regelung gilt nicht für den 24.
und 31. Dezember.
(2) Verkaufsstellen, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes oder auf Grund einer auf dieses
Bundesgesetz gestützten Verordnung auch nur an
einem Samstag im Monat nach 13 Uhr offengehalten
werden, dürfen in dem betreffenden Monat auf
Grund des Abs. 1 nicht an einem weiteren Samstag
nach 13 Uhr offengehalten werden. Das Offenhalten
an einem Samstag nach 13 Uhr auf Grund einer
Verordnung gemäß § 4 Abs. 6 oder Abs. 7 steht aber
dem Offenhalten an einem weiteren Samstag nach
13 Uhr auf Grund des Abs. 1 nicht entgegen."
2 a. Der Punkt nach der lit. d des § 5 wird durch
einen Strichpunkt ersetzt und es wird dem § 5
folgende lit. e angefügt
„e) Zollfreiläden auf Flughäfen nach Maßgabe
der Verkehrszeiten".
3. § 6 Abs. 2 lit. b lautet
„b) für besonders wichtige Tourismusorte oder
für touristisch besonders wichtige Teile von
Orten, in denen ein reger Geschäftsverkehr zu
erwarten ist, während der Hauptverkehrszeiten
des Jahres."
4. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Für besonders wichtige Tourismusorte oder
touristisch besonders wichtige Teile von Orten
gemäß § 6 Abs. 2 lit. b kann der Landeshauptmann
während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz,
BGBl. Nr. 78/1976, an Werktagen ausgenommen
Samstag auch einen Ladenschluß bis
spätestens 21 Uhr anordnen."
5. Im § 7 Abs. 2 entfallen die Worte „des § 2
Abs. 4 oder".
6. Nach § 8 wird folgender § 8 a samt Überschrift
eingefügt
„Abschlußarbeiten
§ 8 a. Dienstnehmerinnen dürfen nach 2.0 Uhr für
Abschlußarbeiten herangezogen werden, wenn die
Verkaufsstelle zulässigerweise erst ab 20 Uhr oder
zu einem späteren Zeitpunkt schließt. Die zulässige
Dauer dieser durch Dienstnehmerinnen durchzuführenden
Abschlußarbeiten endet spätestens
15 Minuten nach dem Schließen der Verkaufsstelle."