397. Verordnung: Schulveranstaltungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird verordnet
§ 1. Schulveranstaltungen sind
1. Lehrausgänge und Exkursionen (Anlage 1),
2. Wandertage (Anlage 2),
3. Berufspraktische Tage und Berufspraktische
Wochen (Anlage 3),
4. Sportwochen (Wintersportwochen: Anlage
4.1, Sommersportwochen: Anlage 4.2),
5. Projektwochen (zB Wien-Aktion, Musikwochen,
Ökologiewochen, Intensivsprachwochen,
Kreativwochen: Anlage 5),
6. Schüleraustausch (Anlage 6),
7. Abschlußlehrfahrten (Anlage 7).
§ 2. Lehrausgänge und Exkursionen dürfen je
Schulstufe bis zu folgendem Höchstausmaß durchgeführt
werden
§ 3. Wandertage sind je Schulstufe in folgendem
Ausmaß durchzuführen
§ 4. (1) Berufspraktische Tage an der Hauptschule,
der Sonderschule und der Unterstufe der
allgemeinbildenden höheren Schule dürfen bis zu
einem Höchstausmaß von 3 Schultagen, in der
9. Schulstufe der Sonderschule bis zu 6 Schultagen
durchgeführt werden.
(2) Berufspraktische Wochen sind am Polytechnischen
Lehrgang bis zu einem Höchstausmaß von
6 Schultagen durchzuführen. Anstelle einer Berufspraktischen
Woche können einzelne Berufspraktische
Tage im selben Höchstausmaß durchgeführt
werden. Sonderschüler im letzten Jahr der allgemeinen
Schulpflicht sind zur Teilnahme an Berufspraktischen
Wochen (Berufspraktischen Tagen) eines
Polytechnischen Lehrganges berechtigt.
§ 5. Folgende ein- oder mehrwöchige Schulveranstaltungen
dürfen bis zu folgendem Höchstausmaß
durchgeführt werden
(1) Sportwochen und Projektwochen im Höchstausmaß
von je 7 Schultagen, wobei ein Gesamtausmaß
von 8 Tagen nicht überschritten werden darf
(einschließlich An- und Abreise), in folgender
Anzahl
(2) Anstelle einer Sportwoche können einzelne
Sporttage im selben Höchstausmaß durchgeführt
werden.
(3) Ein Schüleraustausch mit dem fremdsprachigen
Ausland darf in der Dauer von mindestens
1 Woche und höchstens 4 Wochen mit Bewilligung
der Schulbehörde erster Instanz in folgender Anzahl
durchgeführt werden (wobei außer an der Berufsschule
Schüleraustausch eine Schulveranstaltung
gemäß Abs. 1 ersetzt)
(4) Eine Abschlußlehrfahrt darf am Ende eines
Bildungsganges einer berufsbildenden mittleren
oder höheren Schule sowie einer Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik und einer Bildungsanstalt
für Erzieher im Höchstausmaß von 7 Schultagen
anstelle einer Schulveranstaltung gemäß Abs. 1 oder
3 durchgeführt werden, wobei ein Gesamtausmaß
von 8 Tagen (einschließlich An- und Abreise) nicht
überschritten werden darf.
§ 6. Stehen verschiedene mehrtägige Schulveranstaltungen
zur Wahl (§ 5), so entscheidet über die
Auswahl das Klassenforum, das Schulforum oder
der Schulgemeinschaftsausschuß (§§ 63 a und 64
des Schulunterrichtsgesetzes). Dies gilt auch für die
Wahl zwischen Sommersportwoche und Wintersportwoche
(Anlage 4.1 und 4.2).
§ 7. (1) Die Zusammenlegung von einzelnen
Schulveranstaltungen ist nach Anhörung des Klassenforums,
des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses
zulässig, sofern
1. die gewünschte Kombination besser der
Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts
dient als die Durchführung der Einzelveranstaltungen
und
2. durch die Kombination von Schulveranstaltungen
nicht wesentlich höhere Kosten entstehen
als bei der Durchführung der zusammengefaßten
Einzelveranstaltungen.
(2) Werden Schulveranstaltungen unterschiedlicher
Art und Höchstdauer zusammengelegt, gilt für
die kombinierte Schulveranstaltung die jeweils
längere Dauer als zulässige Höchstdauer. Im Falle
gleicher Höchstdauer gilt die zulässige Höchstdauer
einer Schulveranstaltung auch für die
kombinierte Schulveranstaltung.
§ 8. (1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen
ist auf den durch die Unterrichts- und
Erziehungsarbeit an der betreffenden Schule
gegebenen Bedarf an Schulveranstaltungen sowie
auf die Zahl der für die Durchführung der
Schulveranstaltung zur Verfügung stehenden Lehrer
und sonstigen Begleitpersonen Bedacht zu
nehmen. Lehrer und Begleitpersonen haben die
Schulveranstaltungen, an denen sie teilnehmen, zu
beaufsichtigen.
(2) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt
werden
1. sofern die Veranstaltung nicht der Ergänzung
des lehrplanmäßigen Unterrichts dienen
würde,
2. bei Beeinträchtigung der Erfüllung des Lehrplans,
3. bei unüberwindbaren organisatorischen
Schwierigkeiten, sodaß der geordnete Ablauf
des Unterrichts für die an der Veranstaltung
nicht teilnehmenden Schüler gefährdet würde,
4. sofern die durch die Veranstaltung erwachsenden
Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit
und Angemessenheit entsprechen
würden,
5. bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit
oder der Sittlichkeit der Schüler oder des
ordnungsgemäßen Ablaufs der Veranstaltung
und
6. sofern für die Veranstaltung die finanzielle
Bedeckung nicht oder nicht mehr gegeben
wäre.
§ 9. (1) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt
(einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung,
Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien,
die leihweise Überlassung von Gegenständen,
Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung
eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben
werden.
(2) Die durch eine Schulveranstaltung voraussichtlich
erwachsenden Kosten sind den Erziehungsberechtigten
unter Bedachtnahme auf gewährte
oder mögliche Unterstützungsbeiträge
rechtzeitig bekanntzugeben. Über die von den
Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten für
mehrtägige Schulveranstaltungen entscheidet das
Klassenforum, das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuß
(§§ 63 a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes).
(3) Vereinbarungen zB mit Beherbergungsbetrieben
oder Transportunternehmungen sollen die
Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre
konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den
Rücktrittsfall enthalten.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1990 in Kraft.
(2) Für das Schuljahr 1990/91 bereits geplante
Schulveranstaltungen können noch nach den
Bestimmungen der Verordnung BGBl.
Nr. 369/1974, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 234/1978 und 470/1978 durchgeführt
werden; sie sind auf das in den §§ 2 bis 5 dieser
Verordnung festgelegte Höchstausmaß anzurechnen,
wobei Schulschikurse, Schulsportwochen sowie
Schulschwimmwochen den Sportwochen und
Schullandwochen den Projektwochen zuzurechnen
sind.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Art, Anzahl und die
Durchführung von Schulveranstaltungen, BGBl.
Nr. 369/1974, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 234/1978 und 470/1978 außer Kraft.