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397_1990 AT

397. Verordnung: Schulveranstaltungsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 397. Verordnung: Schulveranstaltungsverordnung

Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird verordnet

§ 1. Schulveranstaltungen sind

1. Lehrausgänge und Exkursionen (Anlage 1),

2. Wandertage (Anlage 2),

3. Berufspraktische Tage und Berufspraktische

Wochen (Anlage 3),

4. Sportwochen (Wintersportwochen: Anlage

4.1, Sommersportwochen: Anlage 4.2),

5. Projektwochen (zB Wien-Aktion, Musikwochen,

Ökologiewochen, Intensivsprachwochen,

Kreativwochen: Anlage 5),

6. Schüleraustausch (Anlage 6),

7. Abschlußlehrfahrten (Anlage 7).

§ 2. Lehrausgänge und Exkursionen dürfen je

Schulstufe bis zu folgendem Höchstausmaß durchgeführt

werden

§ 3. Wandertage sind je Schulstufe in folgendem

Ausmaß durchzuführen

§ 4. (1) Berufspraktische Tage an der Hauptschule,

der Sonderschule und der Unterstufe der

allgemeinbildenden höheren Schule dürfen bis zu

einem Höchstausmaß von 3 Schultagen, in der

9. Schulstufe der Sonderschule bis zu 6 Schultagen

durchgeführt werden.

(2) Berufspraktische Wochen sind am Polytechnischen

Lehrgang bis zu einem Höchstausmaß von

6 Schultagen durchzuführen. Anstelle einer Berufspraktischen

Woche können einzelne Berufspraktische

Tage im selben Höchstausmaß durchgeführt

werden. Sonderschüler im letzten Jahr der allgemeinen

Schulpflicht sind zur Teilnahme an Berufspraktischen

Wochen (Berufspraktischen Tagen) eines

Polytechnischen Lehrganges berechtigt.

§ 5. Folgende ein- oder mehrwöchige Schulveranstaltungen

dürfen bis zu folgendem Höchstausmaß

durchgeführt werden

(1) Sportwochen und Projektwochen im Höchstausmaß

von je 7 Schultagen, wobei ein Gesamtausmaß

von 8 Tagen nicht überschritten werden darf

(einschließlich An- und Abreise), in folgender

Anzahl

(2) Anstelle einer Sportwoche können einzelne

Sporttage im selben Höchstausmaß durchgeführt

werden.

(3) Ein Schüleraustausch mit dem fremdsprachigen

Ausland darf in der Dauer von mindestens

1 Woche und höchstens 4 Wochen mit Bewilligung

der Schulbehörde erster Instanz in folgender Anzahl

durchgeführt werden (wobei außer an der Berufsschule

Schüleraustausch eine Schulveranstaltung

gemäß Abs. 1 ersetzt)

(4) Eine Abschlußlehrfahrt darf am Ende eines

Bildungsganges einer berufsbildenden mittleren

oder höheren Schule sowie einer Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik und einer Bildungsanstalt

für Erzieher im Höchstausmaß von 7 Schultagen

anstelle einer Schulveranstaltung gemäß Abs. 1 oder

3 durchgeführt werden, wobei ein Gesamtausmaß

von 8 Tagen (einschließlich An- und Abreise) nicht

überschritten werden darf.

§ 6. Stehen verschiedene mehrtägige Schulveranstaltungen

zur Wahl (§ 5), so entscheidet über die

Auswahl das Klassenforum, das Schulforum oder

der Schulgemeinschaftsausschuß (§§ 63 a und 64

des Schulunterrichtsgesetzes). Dies gilt auch für die

Wahl zwischen Sommersportwoche und Wintersportwoche

(Anlage 4.1 und 4.2).

§ 7. (1) Die Zusammenlegung von einzelnen

Schulveranstaltungen ist nach Anhörung des Klassenforums,

des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses

zulässig, sofern

1. die gewünschte Kombination besser der

Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts

dient als die Durchführung der Einzelveranstaltungen

und

2. durch die Kombination von Schulveranstaltungen

nicht wesentlich höhere Kosten entstehen

als bei der Durchführung der zusammengefaßten

Einzelveranstaltungen.

(2) Werden Schulveranstaltungen unterschiedlicher

Art und Höchstdauer zusammengelegt, gilt für

die kombinierte Schulveranstaltung die jeweils

längere Dauer als zulässige Höchstdauer. Im Falle

gleicher Höchstdauer gilt die zulässige Höchstdauer

einer Schulveranstaltung auch für die

kombinierte Schulveranstaltung.

§ 8. (1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen

ist auf den durch die Unterrichts- und

Erziehungsarbeit an der betreffenden Schule

gegebenen Bedarf an Schulveranstaltungen sowie

auf die Zahl der für die Durchführung der

Schulveranstaltung zur Verfügung stehenden Lehrer

und sonstigen Begleitpersonen Bedacht zu

nehmen. Lehrer und Begleitpersonen haben die

Schulveranstaltungen, an denen sie teilnehmen, zu

beaufsichtigen.

(2) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt

werden

1. sofern die Veranstaltung nicht der Ergänzung

des lehrplanmäßigen Unterrichts dienen

würde,

2. bei Beeinträchtigung der Erfüllung des Lehrplans,

3. bei unüberwindbaren organisatorischen

Schwierigkeiten, sodaß der geordnete Ablauf

des Unterrichts für die an der Veranstaltung

nicht teilnehmenden Schüler gefährdet würde,

4. sofern die durch die Veranstaltung erwachsenden

Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit

und Angemessenheit entsprechen

würden,

5. bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit

oder der Sittlichkeit der Schüler oder des

ordnungsgemäßen Ablaufs der Veranstaltung

und

6. sofern für die Veranstaltung die finanzielle

Bedeckung nicht oder nicht mehr gegeben

wäre.

§ 9. (1) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt

(einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung,

Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien,

die leihweise Überlassung von Gegenständen,

Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung

eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben

werden.

(2) Die durch eine Schulveranstaltung voraussichtlich

erwachsenden Kosten sind den Erziehungsberechtigten

unter Bedachtnahme auf gewährte

oder mögliche Unterstützungsbeiträge

rechtzeitig bekanntzugeben. Über die von den

Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten für

mehrtägige Schulveranstaltungen entscheidet das

Klassenforum, das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuß

(§§ 63 a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes).

(3) Vereinbarungen zB mit Beherbergungsbetrieben

oder Transportunternehmungen sollen die

Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre

konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den

Rücktrittsfall enthalten.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1990 in Kraft.

(2) Für das Schuljahr 1990/91 bereits geplante

Schulveranstaltungen können noch nach den

Bestimmungen der Verordnung BGBl.

Nr. 369/1974, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 234/1978 und 470/1978 durchgeführt

werden; sie sind auf das in den §§ 2 bis 5 dieser

Verordnung festgelegte Höchstausmaß anzurechnen,

wobei Schulschikurse, Schulsportwochen sowie

Schulschwimmwochen den Sportwochen und

Schullandwochen den Projektwochen zuzurechnen

sind.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst über die Art, Anzahl und die

Durchführung von Schulveranstaltungen, BGBl.

Nr. 369/1974, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 234/1978 und 470/1978 außer Kraft.

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