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397_1989 AT

397. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 397. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der

Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl.

Nr. 399, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986,

BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis für

das gebundene Gewerbe der Masseure wird wie

folgt geändert

Artikel I

1. § 2 lautet

„§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus vier Teilen,

wobei die ersten drei Teile Gegenstand einer

mündlichen Prüfung sind und der vierte Teil

Gegenstand praktischer Arbeiten ist.

(2) Der erste Teil der Prüfung hat sich auf die

für die selbständige Ausübung des Gewerbes der

Masseure notwendigen Kenntnisse über Anatomie,

Physiologie, allgemeine Pathologie, Hygiene,

Unfallverhütung, Erste Hilfe und Arbeitshygiene

zu erstrecken. Der erste Teil der Prüfung darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 50 Minuten und nicht länger als 70 Minuten

dauern.

(3) Der zweite Teil der Prüfung hat sich auf die

für die selbständige Ausübung des Gewerbes der

Masseure notwendigen Kenntnisse der klassischen

Massage sowie auf Kenntnisse der Reflexzonenmassage,

Segmentmassage, Bindegewebsmassage,

asiatischer Massagetechniken (zB Akupunktmassage),

der Lymphdrainage sowie sonstiger

gebräuchlicher Massagen zu erstrecken. Der zweite

Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 70 Minuten und nicht

länger als 100 Minuten dauern.

(4) Der dritte Teil der Prüfung hat sich auf die

für die selbständige Ausübung des Gewerbes der

Masseure notwendigen Kenntnisse über volks- und

betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung,

Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr,

Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht,

über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes

und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich

der Kollektivverträge und der Organisation

der Kammern für Arbeiter und Angestellte,

über das Gewerberecht einschließlich der Organisation

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft

und über das Sozialversicherungsrecht zu erstrecken.

Der dritte Teil der Prüfung darf außer in

begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

(5) Der vierte Teil der Prüfung hat sich auf die

Durchführung folgender praktischer Arbeiten zu

erstrecken: Sicht- und Tastbefund, klassische Massage

(Ganzkörper- und/oder Teilmassage), Reflexzonenmassage,

Segmentmassage, Bindegewebsmassage,

asiatische Massagetechniken (zB Akupunktmassage),

Lymphdrainage sowie sonstige gebräuchliche

Massagen. Der vierte Teil der Prüfung darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als drei Stunden und nicht länger als vier Stunden

dauern.

(6) Der erste Teil der Prüfung (Abs. 2) hat zu

entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen

Besuch der Studienrichtung Medizin an einer

inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung

zum diplomierten Assistenten für physikalische

Medizin durch Zeugnisse nachweist.

(7) Der dritte Teil der Prüfung (Abs. 4) hat zu

entfallen, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse

1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung

oder

2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung

oder einer Prüfung zum Nachweis

der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,

wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche

und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen

waren,

nachweist."

2. § 7 Abs. 1 lautet

„§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung

1. im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr von

12 vH,

2. im Falle des Entfallens des ersten Teiles der

Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 eine Prüfungsgebühr

von 10 vH,

3. im Falle des Entfallens des dritten Teiles der

Prüfung gemäß § 2 Abs. 7 eine Prüfungsgebühr

von 11 vH,

4. im Falle des Entfallens des ersten und dritten

Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 und 7

eine Prüfungsgebühr von 9 vH

des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse

V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch

50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten."

3. § 7 Abs. 3 erster Satz lautet

„(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf

die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend

der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in

Kraft.

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