397. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der
Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl.
Nr. 399, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986,
BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis für
das gebundene Gewerbe der Masseure wird wie
folgt geändert
Artikel I
1. § 2 lautet
„§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus vier Teilen,
wobei die ersten drei Teile Gegenstand einer
mündlichen Prüfung sind und der vierte Teil
Gegenstand praktischer Arbeiten ist.
(2) Der erste Teil der Prüfung hat sich auf die
für die selbständige Ausübung des Gewerbes der
Masseure notwendigen Kenntnisse über Anatomie,
Physiologie, allgemeine Pathologie, Hygiene,
Unfallverhütung, Erste Hilfe und Arbeitshygiene
zu erstrecken. Der erste Teil der Prüfung darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 50 Minuten und nicht länger als 70 Minuten
dauern.
(3) Der zweite Teil der Prüfung hat sich auf die
für die selbständige Ausübung des Gewerbes der
Masseure notwendigen Kenntnisse der klassischen
Massage sowie auf Kenntnisse der Reflexzonenmassage,
Segmentmassage, Bindegewebsmassage,
asiatischer Massagetechniken (zB Akupunktmassage),
der Lymphdrainage sowie sonstiger
gebräuchlicher Massagen zu erstrecken. Der zweite
Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 70 Minuten und nicht
länger als 100 Minuten dauern.
(4) Der dritte Teil der Prüfung hat sich auf die
für die selbständige Ausübung des Gewerbes der
Masseure notwendigen Kenntnisse über volks- und
betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung,
Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr,
Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht,
über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes
und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich
der Kollektivverträge und der Organisation
der Kammern für Arbeiter und Angestellte,
über das Gewerberecht einschließlich der Organisation
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
und über das Sozialversicherungsrecht zu erstrecken.
Der dritte Teil der Prüfung darf außer in
begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Der vierte Teil der Prüfung hat sich auf die
Durchführung folgender praktischer Arbeiten zu
erstrecken: Sicht- und Tastbefund, klassische Massage
(Ganzkörper- und/oder Teilmassage), Reflexzonenmassage,
Segmentmassage, Bindegewebsmassage,
asiatische Massagetechniken (zB Akupunktmassage),
Lymphdrainage sowie sonstige gebräuchliche
Massagen. Der vierte Teil der Prüfung darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als drei Stunden und nicht länger als vier Stunden
dauern.
(6) Der erste Teil der Prüfung (Abs. 2) hat zu
entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen
Besuch der Studienrichtung Medizin an einer
inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung
zum diplomierten Assistenten für physikalische
Medizin durch Zeugnisse nachweist.
(7) Der dritte Teil der Prüfung (Abs. 4) hat zu
entfallen, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse
1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung
oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung
oder einer Prüfung zum Nachweis
der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,
wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche
und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen
waren,
nachweist."
2. § 7 Abs. 1 lautet
„§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung
1. im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr von
12 vH,
2. im Falle des Entfallens des ersten Teiles der
Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 eine Prüfungsgebühr
von 10 vH,
3. im Falle des Entfallens des dritten Teiles der
Prüfung gemäß § 2 Abs. 7 eine Prüfungsgebühr
von 11 vH,
4. im Falle des Entfallens des ersten und dritten
Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 und 7
eine Prüfungsgebühr von 9 vH
des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse
V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch
50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten."
3. § 7 Abs. 3 erster Satz lautet
„(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf
die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend
der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in
Kraft.