397. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker
für Schwachstrom wird folgende
Prüfungsordnung erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Elektromechaniker für Schwachstrom gliedert sich
in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen
a) eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach
Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten
an Metallen und Kunststoffen nachzuweisen
sind
1. Messen, Anreißen,
2. Feilen, Bohren, Nieten,
3. Richten und Biegen,
4. Gewindeschneiden von Hand,
5. einfaches Drehen und Fräsen;
b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach
Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende
Fertigkeiten nachzuweisen sind
1. Zusammenbauen elektrischer Geräte der
Schwachstromtechnik und Elektronik
nach Montageplänen und Stromlaufplänen
sowie Stücklisten,
2. Verdrahten elektrischer Geräte der
Schwachstromtechnik und Elektronik
nach Montageplänen und Stromlaufplänen,
3. Durchführen elektrischer Messungen und
Prüfungen,
4. Herstellen elektrisch leitender Verbindungen
verschiedener Art (wie Klemmen,
Löten, Stecken, Wickeln).
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in elf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Arbeitsstunden
zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende
Kriterien maßgebend
a) bei der mechanischen Prüfarbeit
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen
Werkzeuge und Meßgeräte;
b) bei der elektrotechnischen Prüfarbeit
richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen
Unterlagen,
richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
richtige Funktionsfähigkeit,
richtige Meß- und Prüfergebnisse,
fachgerechtes Verwenden der richtigen
Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist
unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben,
Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige
Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling
zumindest 15, höchstens 20 Minuten zu dauern.
Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat
im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung
des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich
vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Grundlagen der Gleichstromtechnik,
b) Grundlagen der Wechselstromtechnik,
c) Meßtechnik,
d) Stromversorgungsanlagen,
e) Zahlensysteme.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist
zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu
beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige
Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Werkstoffkunde,
b) Bearbeitungsverfahren und Verarbeitungsverfahren,
c) elektrische und elektronische Bauelemente,
d) Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik
und Digitaltechnik,
e) Stromversorgungsarten und Meßverfahren.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter
Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben
zu umfassen
a) Anfertigung der Fertigungszeichnung eines
einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
b) Entwurf einer einfachen Leiterplatte nach
vorgegebenem Stromlaufplan,
c) Aufnahme eines Stromlaufplans nach einer
vorgegebenen bestückten einfachen Leiterplatte.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu
beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten
Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung
im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung festzusetzen.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung
frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt
werden.
Zusatzprüfung
§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Nachrichtenelektroni-
ker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker
für Schwachstrom abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im
Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a (mechanische Prüfarbeit)
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Anlagenmonteur,
Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker
und -maschinenbauer, Elektromechaniker
für Starkstrom, Feinmechaniker, Mechaniker,
Meß- und Regelmechaniker, Starkstrommonteur,
Waagenhersteller oder Werkzeugmacher kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker
für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfang des § 2
Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) und
„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker
für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat
die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die
§§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis
31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im
Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a (mechanische Prüfarbeit)
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Elektromechaniker für
Schwachstrom ist im übrigen die Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1987 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Elektromechaniker für
Schwachstrom, Verordnung BGBl. Nr. 273/1974,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/
1976 (Art. XVII) ist auf die Lehrabschlußprüfung
von Personen, die im Lehrberuf Elektromechaniker
für Schwachstrom gemäß den Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Elektromechaniker für
Schwachstrom, Verordnung BGBl. Nr. 116/1972,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/
1979 ausgebildet wurden, bis zum Ablauf des
31. Dezember 1990 weiter anzuwenden. Sie tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.