397. Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSSTAATEN
DIESER SATZUNG,
IN ÜBEREINSTIMMUNG
mit der Satzung der Vereinten
Nationen,
EINGEDENK der allgemeinen
Zielsetzung der von der
sechsten außerordentlichen Tagung
der Generalversammlung
der Vereinten Nationen angenommenen
Resolutionen über die
Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung,
der Erklärung
und des Aktionsplans von Lima
für industrielle Entwicklung und
Zusammenarbeit der zweiten
Generalkonferenz der Organisation
der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung und der
Resolution der siebenten außerordentlichen
Tagung der Generalversammlung
der Vereinten
Nationen über Entwicklung und
internationale wirtschaftliche
Zusammenarbeit,
ERKLÄREND,
daß es notwendig ist, eine
gerechte und ausgewogene Wirtschafts-
und Sozialordnung zu
verwirklichen, und zwar durch
Beseitigung wirtschaftlicher Ungleichheiten,
durch Schaffung
zweckmäßiger und ausgewogener
internationaler Wirtschaftsbeziehungen,
durch dynamische
soziale und wirtschaftliche Änderungen
und durch Förderung
notwendiger struktureller Änderungen
in der Entwicklung der
Weltwirtschaft,
daß die Industrialisierung ein
dynamisches Wachstumsinstrument
ist, das entscheidende
Bedeutung hat für die schnelle
wirtschaftliche und soziale Entwicklung,
insbesondere der Entwicklungsländer,
für die Anhebung
des Lebensstandards und
der Lebensqualität der Völker
aller Länder und für die Einführung
einer ausgewogenen Wirtschafts-
und Sozialordnung,
daß alle Länder das souveräne
Recht auf Industrialisierung
haben und daß jeder Industrialisierungsprozeß
der allgemeinen
Zielsetzung einer autarken und
integrierten sozio-ökonomischen
Entwicklung entsprechen muß
und diejenigen Änderungen
umfassen sollte, die eine gerechte
und wirksame Teilnahme aller
Völker an der Industrialisierung
ihrer Länder sicherstellen,
daß die internationale Zusammenarbeit
im Dienst der Entwicklung
das gemeinsame Ziel und die
gemeinsame Verpflichtung aller
Länder ist und es daher darauf
ankommt, die Industrialisierung
durch alle praktisch möglichen
aufeinander abgestimmten Maßnahmen
einschließlich der Entwicklung,
Weitergabe und Anpassung
von Technologien auf globaler,
regionaler und nationaler
Ebene sowie in Fachbereichen zu
fördern,
daß alle Länder ungeachtet
ihrer Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme
entschlossen sind,
das gemeinsame Wohl ihrer Völker
durch individuelle und kol-
lektive Maßnahmen zu fördern,
welche die internationale wirtschaftliche
Zusammenarbeit auf
der Grundlage der souveränen
Gleichheit erweitern, die wirtschaftliche
Unabhängigkeit der
Entwicklungsländer festigen,
ihren gerechten Anteil an der
industriellen Gesamtproduktion
der Welt sichern und zu Frieden
und Sicherheit auf der ganzen
Welt und zum Wohlstand aller
Völker in Übereinstimmung mit
den Zielen und Grundsätzen der
Satzung der Vereinten Nationen
beitragen sollen,
EINGEDENK dieser Richtlinien,
IN DEM WUNSCH, im Einklang
mit Kapitel IX der Satzung
der Vereinten Nationen eine Spezialorganisation
mit der Bezeichnung
Organisation der Vereinten
Nationen für industrielle Entwicklung
(UNIDO) (im folgenden
als „Organisation" bezeichnet)
zu errichten, die in Übereinstimmung
mit den dem Wirtschafts-
und Sozialrat durch die
Satzung der Vereinten Nationen
übertragenen Aufgaben und mit
den anwendbaren, die gegenseitigen
Beziehungen regelnden
Abkommen die zentrale Rolle bei
der Überprüfung und Förderung
der Koordination aller Tätigkeiten
des Systems der Vereinten
Nationen auf dem Gebiet der
industriellen Entwicklung übernimmt
und hierfür verantwortlich
ist,
VEREINBAREN HIERMIT
diese Satzung.
KAPITEL I
ZIELE UND AUFGABEN
Artikel 1
Ziele
Hauptziel der Organisation ist
es, die industrielle Entwicklung in
den Entwicklungsländern zu fördern
und zu beschleunigen, um
zur Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung
beizutragen.
Außerdem fördert die Organisation
die industrielle Entwicklung
und Zusammenarbeit auf globaler,
regionaler und nationaler
Ebene sowie in Fachbereichen.
Artikel 2
Aufgaben
Die Organisation trifft allgemein
alle Maßnahmen, die zur
Verwirklichung der oben genannten
Ziele notwendig und zweckmäßig
sind; hierzu gehört im einzelnen
folgendes
a) Sie ermutigt und gewährt,
je nach Zweckmäßigkeit,
eine Unterstützung der Entwicklungsländer
bei der
Förderung und Beschleunigung
ihrer Industrialisierung,
insbesondere bei der
Entwicklung, Erweiterung
und Modernisierung ihrer
Industrien;
b) sie veranlaßt, koordiniert
und betreut im Einklang mit
der Satzung der Vereinten
Nationen die Tätigkeiten
des Systems der Vereinten
Nationen mit dem Ziel, es
der Organisation zu ermöglichen,
im Bereich der industriellen
Entwicklung die
zentrale Koordinierungsaufgabe
zu übernehmen;
c) sie schafft neue und entwickelt
bestehende Konzepte
und Ansätze der industriellen
Entwicklung auf globaler,
regionaler und nationaler
Ebene sowie in Fachbereichen
und führt im Hinblick
auf die Erarbeitung
neuer Richtlinien für eine
harmonische und ausgewogene
industrielle Entwicklung
Studien und Untersuchungen
durch, wobei sie
gebührend berücksichtigt,
wie Länder mit verschiedenen
sozio-ökonomischen
Systemen Industrialisierungsprobleme
lösen;
d) sie fördert und begünstigt
die Entwicklung und
Anwendung von Planungstechniken
und hilft bei der
Erstellung von Entwick-
lungsprogrammen, wissenschaftlichen
und technologischen
Programmen und
Industrialisierungsplänen
auf dem öffentlichen,
genossenschaftlichen und
privaten Sektor;
e) sie begünstigt und unterstützt
die Erarbeitung einer
integrierten und interdisziplinären
Methodik zur
beschleunigten Industrialisierung
der Entwicklungsländer;
f) sie bildet ein Forum und ein
Instrument, das den Entwicklungsländern
und den
Industrieländern für ihre
Kontakte, Konsultationen
und, auf Ersuchen der beteiligten
Länder, für Verhandlungen
zur Industrialisierung
der Entwicklungsländer
zur Verfügung steht;
g) sie unterstützt die Entwicklungsländer
bei der Ansiedlung
und dem Betrieb von
Industrien, einschließlich
der landwirtschaftsbezogenen
und der Grundindustrien,
um die volle Nutzung
von örtlich vorhandenen
Naturschätzen und
Arbeitskräften und die Produktion
von Gütern für In-
und Auslandsmärkte zu
erreichen und zur wirtschaftlichen
Autonomie dieser
Länder beizutragen;
h) sie dient als Mittler für
Industrieinformationen und
sammelt und überprüft zu
diesem Zweck auf selektiver
Grundlage sowie analysiert
und erarbeitet zur weiteren
Verbreitung Informationen
über alle Aspekte der industriellen
Entwicklung auf
globaler, regionaler und
nationaler Ebene und in
Fachbereichen, einschließlich
des Austauschs von
Erfahrungen und technologischen
Errungenschaften
der industriell entwickelten
Länder und der Entwicklungsländer
mit verschiedenen
Gesellschafts- und
Wirtschaftssystemen;
i) sie widmet Sondermaßnahmen
zur Unterstützung der
am wenigsten entwickelten,
land- oder meerumschlossenen
Entwicklungsländer
und der von Wirtschaftskrisen
und Naturkatastrophen
am härtesten betroffenen
Entwicklungsländer besondere
Aufmerksamkeit, ohne
die Interessen der anderen
Entwicklungsländer aus
dem Blick zu verlieren;
j) sie fördert, begünstigt und
unterstützt die Entwicklung,
Auswahl, Anpassung,
Weitergabe und Anwendung
industrieller Technologien,
wobei sie den sozioökonomischen
Bedingungen
und den besonderen
Bedürfnissen der betreffenden
Industrie Rechnung
trägt und die Weitergabe
von Technologien von
Industrieländern an Entwicklungsländer
sowie zwischen
Entwicklungsländern
selbst besonders berücksichtigt;
k) sie organisiert und unterstützt
industrielle Ausbildungsprogramme,
die den
Entwicklungsländern helfen
sollen, technisches und sonstiges
geeignetes Personal
auszubilden, das für deren
beschleunigte industrielle
Entwicklung in den verschiedenen
Stadien benötigt
wird;
l) sie berät und unterstützt in
enger Zusammenarbeit mit
den zuständigen Organen
der Vereinten Nationen,
den SpezialOrganisationen
und der Internationalen
Atomenergie-Organisation
die Entwicklungsländer bei
der Nutzbarmachung, Erhaltung
und heimischen
Verarbeitung ihrer Naturschätze,
um die Industrialisierung
dieser Länder zu
fördern;
m) sie stellt Muster- und
Demonstrationsanlagen zur
Beschleunigung der Industrialisierung
in bestimmten
Teilbereichen zur Verfügung;
n) sie erarbeitet Sondermaßnahmen,
welche die Zusammenarbeit
der Entwicklungsländer
untereinander
sowie zwischen Industrie-
und Entwicklungsländern
auf industriellem Gebiet
fördern sollen;
o) sie unterstützt in Zusammenarbeit
mit anderen
geeigneten Gremien die
regionale Planung für die
industrielle Entwicklung
der Entwicklungsländer im
Rahmen der regionalen und
subregionalen Zusammenschlüsse
dieser Länder;
p) sie begünstigt und fördert
die Gründung und Stärkung
von Industrie-, Handels-
und Berufsvereinigungen
und ähnlichen Organisationen,
welche die volle
Nutzung der eigenen Möglichkeiten
der Entwicklungsländer
im Hinblick auf
die Entwicklung ihrer nationalen
Industrien erleichtern
könnten;
q) sie unterstützt die Gründung
und Unterhaltung
einer institutionellen Infrastruktur,
die Lenkungs-,
Beratungs- und Entwicklungsdienste
für die Industrie
bereitstellt;
r) sie unterstützt auf Antrag
der Regierungen der Entwicklungsländer
das Bemühen
um die Fremdfinanzierung
bestimmter Industrievorhaben
zu gerechten, ausgewogenen
und beiderseits
annehmbaren Bedingungen.
KAPITEL II
TEILNAHME
Artikel 3
Mitglieder
Die Mitgliedschaft in der
Organisation steht allen Staaten
offen, die sich die Ziele und
Grundsätze der Organisation zu
eigen machen
a) Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen oder einer
ihrer SpezialOrganisationen
oder der Internationalen
Atomenergie-Organisation
können Mitglieder der
Organisation werden, indem
sie nach Artikel 24 und
Artikel 25 Absatz 2 Vertragsparteien
dieser Satzung
werden.
b) Andere als die unter Buchstabe
a genannten Staaten
können Mitglieder der
Organisation werden,
indem sie nach Artikel 24
Absatz 3 und Artikel 25
Absatz 2 Buchstabe c Vertragsparteien
dieser Satzung
werden, nachdem ihre Aufnahme
auf Empfehlung des
Rates von der Konferenz
mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und abstimmenden
Mitglieder gebilligt
wurde.
Artikel 4
Beobachter
(1) Die Rechtsstellung eines
Beobachters bei der Organisation
wird auf Antrag den Beobachtern
bei der Generalversammlung der
Vereinten Nationen zuerkannt,
sofern die Konferenz nichts
anderes beschließt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1
ist die Konferenz befugt, andere
Beobachter zur Teilnahme an den
Arbeiten der Organisation einzuladen.
(3) Die Beobachter sind berechtigt,
im Einklang mit den einschlägigen
Bestimmungen der
Geschäftsordnung und dieser Satzung
an den Arbeiten der Organisation
teilzunehmen.
Artikel 5
Suspendierung
(1) Ein Mitglied der Organisation,
das von der Ausübung der
Rechte und Vorrechte aus seiner
Mitgliedschaft in den Vereinten
Nationen suspendiert wird, wird
damit zugleich von der Ausübung
der Rechte und Vorrechte aus
seiner Mitgliedschaft in der
Organisation suspendiert.
(2) Ein Mitglied, das mit der
Zahlung seiner finanziellen Beiträge
an die Organisation im
Rückstand ist, hat in der Organisation
kein Stimmrecht, wenn der
rückständige Betrag die Höhe
der Pflichtbeiträge erreicht oder
übersteigt, die dieses Mitglied für
die vorausgegangenen zwei
Rechnungsjahre schuldet. Jedes
Organ kann ihm jedoch die Ausübung
des Stimmrechts in diesem
Organ gestatten, wenn nach seiner
Überzeugung der Zahlungsverzug
auf Umständen beruht,
die dieses Mitglied nicht zu vertreten
hat.
Artikel 6
Austritt
(1) Ein Mitglied kann aus der
Organisation austreten, indem es
beim Verwahrer eine Urkunde
hinterlegt, mit welcher es diese
Satzung kündigt.
(2) Die Kündigung wird am
letzten Tag des Rechnungsjahrs
wirksam, das auf das Jahr der
Hinterlegung der Urkunde folgt.
(3) Die Beiträge, die das austretende
Mitglied für das Rechnungsjahr
zu zahlen hat, das auf
das Jahr der Hinterlegung der
Urkunde folgt, sind die gleichen
wie die Pflichtbeiträge im Rechnungsjahr
der Hinterlegung.
Zusätzlich leistet das austretende
Mitglied alle freiwilligen Beiträge,
die es vor der Hinterlegung
vorbehaltlos angekündigt hat.
KAPITEL III
ORGANE
Artikel 7
Haupt- und Unterorgane
(1) Die Hauptorgane der Organisation
sind
290
a) die Generalkonferenz (als
„Konferenz" bezeichnet);
b) der Rat für industrielle Entwicklung
(als „Rat"
bezeichnet);
c) das Sekretariat.
(2) Es wird ein Programm- und
Haushaltsausschuß eingesetzt,
der den Rat bei der Vorbereitung
und Prüfung des Arbeitsprogramms,
des ordentlichen Haushalts
und des Projekthaushalts
der Organisation sowie anderer
die Organisation betreffender
finanzieller Fragen unterstützt.
(3) Andere Unterorgane, insbesondere
Fachausschüsse, können
von der Konferenz oder vom Rat
eingesetzt werden, wobei diese
den Grundsatz einer ausgewogenen
geographischen Vertretung
gebührend berücksichtigen.
Artikel 8
Generalkonferenz
(1) Die Konferenz besteht aus
Vertretern aller Mitglieder.
(2) a) Die Konferenz hält alle
zwei Jahre eine ordentliche
Tagung ab, sofern sie
nichts anderes beschließt.
Außerordentliche Tagungen
werden vom Generaldirektor
auf Antrag des
Rates oder der Mehrheit
aller Mitglieder einberufen.
b) Die ordentlichen Tagungen
finden am Sitz der
Organisation statt, sofern
die Konferenz nichts anderes
beschließt. Der Ort
einer außerordentlichen
Tagung wird vom Rat festgelegt.
(3) Außer den sonstigen in dieser
Satzung bezeichneten Aufgaben
nimmt die Konferenz folgende
Aufgaben wahr
a) Sie bestimmt die Leitlinien
und die Politik der Organisation;
b) sie prüft die Berichte des
Rates, des Generaldirektors
und der Unterorgane der
Konferenz;
c) sie genehmigt nach Artikel
14 das Arbeitsprogramm,
den ordentlichen
Haushalt und den Projekthaushalt
der Organisation,
legt nach Artikel 15 den
Beitragsschlüssel fest,
genehmigt die Finanzordnung
der Organisation und
wacht darüber, daß die
finanziellen Mittel der
Organisation wirksam eingesetzt
werden;
d) sie ist befugt, mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder
Abkommen oder Übereinkommen
anzunehmen,
die in die Zuständigkeit der
Organisation fallende Angelegenheiten
betreffen,
und bezüglich solcher Abkommen
oder Übereinkommen
Empfehlungen an die
Mitglieder zu richten;
e) sie richtet in Angelegenheiten,
die in den Zuständigkeitsbereich
der Organisation
fallen, Empfehlungen
an die Mitglieder und an
internationale Organisationen;
f) sie trifft andere geeignete
Maßnahmen, damit die
Organisation ihre Ziele verfolgen
und ihre Aufgaben
wahrnehmen kann.
(4) Die Konferenz kann dem
Rat diejenigen ihrer Rechte und
Aufgaben übertragen, deren
Übertragung sie für wünschenswert
hält; hiervon sind diejenigen
ausgenommen, die bezeichnet
sind in Artikel 3 Buchstabe b;
Artikel 4; Artikel 8 Absatz 3
Buchstaben a, b, c und d; Artikel
9 Absatz 1; Artikel 10
Absatz 1; Artikel 11 Absatz 2;
Artikel 14 Absätze 4 und 6; Artikel
15; Artikel 18; Artikel 23
Absatz 2 Buchstabe b und
Absatz 3 Buchstabe b und
Anlage I.
(5) Die Konferenz gibt sich
eine Geschäftsordnung.
(6) Jedes Mitglied hat in der
Konferenz eine Stimme. Beschlüsse
bedürfen der Mehrheit
der anwesenden und abstimmenden
Mitglieder, soweit in dieser
Satzung oder in der Geschäftsordnung
der Konferenz
nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 9
Rat für industrielle
Entwicklung
(1) Der Rat besteht aus 53 Mitgliedern
der Organisation; sie
werden von der Konferenz unter
gebührender Berücksichtigung
des Grundsatzes einer ausgewogenen
geographischen Vertretung
gewählt. Bei der Wahl der Mitglieder
des Rates legt die Konferenz
die folgende Sitzverteilung
zugrunde: 33 Mitglieder des
Rates werden aus den Staaten
gewählt, die in den Teilen A und
C, 15 aus den Staaten, "die in
Teil B und 5 aus den Staaten, die
in Teil D der Anlage I aufgeführt
sind.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder
des Rates dauert vom Ende der
ordentlichen Tagung der Konferenz,
auf der sie gewählt werden,
bis zum Ende der vier Jahre
danach stattfindenden ordentlichen
Tagung der Konferenz;
jedoch beginnt die Amtszeit der
Mitglieder, die auf der ersten
Tagung gewählt werden, mit dem
Zeitpunkt dieser Wahl, wobei die
Hälfte von ihnen nur bis zum
Ende der zwei Jahre danach stattfindenden
ordentlichen Tagung
im Amt bleibt. Die Mitglieder des
Rates können wiedergewählt
werden.
(3) a) Der Rat hält zu dem von
ihm bestimmten Zeitpunkt
mindestens eine ordentliche
Tagung im Jahr ab.
Auf Antrag einer Mehrheit
aller Ratsmitglieder wird
er vom Generaldirektor zu
einer außerordentlichen
Tagung einberufen.
b) Die Tagungen finden am
Sitz der Organisation statt,
sofern der Rat nichts anderes
beschließt.
(4) Außer den sonstigen in dieser
Satzung bezeichneten oder
ihm von der Konferenz übertragenen
Aufgaben nimmt der Rat
folgende Aufgaben wahr
a) Er überwacht im Auftrag
der Konferenz die Durchführung
des genehmigten
Arbeitsprogramms und des
entsprechenden ordentlichen
Haushalts und Projekthaushalts
sowie die
Durchführung anderer
Beschlüsse der Konferenz;
b) er empfiehlt der Konferenz
einen Beitragsschlüssel für
die Ausgaben nach dem
ordentlichen Haushalt;
c) er berichtet der Konferenz
auf jeder ordentlichen
Tagung über seine Tätigkeit;
d) er ersucht die Mitglieder
um Auskunft über ihre die
Arbeit der Organisation
betreffenden Tätigkeiten;
e) er ermächtigt den Generaldirektor
in Übereinstimmung
mit den Beschlüssen
der Konferenz und unter
Berücksichtigung etwaiger
in der Zeit zwischen den
Tagungen des Rates oder
der Konferenz eintretender
Umstände, die vom Rat für
notwendig gehaltenen Maßnahmen
zu treffen, um
unvorhergesehenen Ereignissen
zu begegnen, wobei
den Aufgaben und den
finanziellen Mitteln der
Organisation gebührend
Rechnung zu tragen ist;
f) wird das Amt des Generaldirektors
in der Zeit zwischen
den Tagungen der
Konferenz frei, so ernennt
der Rat einen geschäftsführenden
Generaldirektor, der
dieses Amt bis zur nächsten
ordentlichen oder außerordentlichen
Tagung der
Konferenz ausübt;
g) er stellt die vorläufige
Tagesordnung der Konferenz
auf;
h) er übernimmt innerhalb der
in dieser Satzung festgelegten
Grenzen alle anderen
Aufgaben, die zur Verfol-
gung der Ziele der Organisation
erforderlich sind.
(5) Der Rat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(6) Jedes Mitglied des Rates hat
eine Stimme. Beschlüsse bedürfen
der Mehrheit der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder,
soweit in dieser Satzung oder in
der Geschäftsordnung des Rates
nichts anderes bestimmt ist.
(7) Der Rat lädt ein nicht in
ihm vertretenes Mitglied ein,
ohne Stimmrecht an seinen Beratungen
über Angelegenheiten teilzunehmen,
die für dieses Mitglied
von besonderem Belang sind.
Artikel 10
Programm- und Haushaltsausschuß
(1) Der Programm- und Haushaltsausschuß
besteht aus 27 Mitgliedern
der Organisation; sie
werden von der Konferenz unter
gebührender Berücksichtigung
des Grundsatzes einer ausgewogenen
geographischen Vertretung
gewählt. Bei der Wahl der Mitglieder
des Ausschusses legt die
Konferenz die folgende Sitzverteilung
zugrunde: 15 Mitglieder
des Ausschusses werden aus den
Staaten gewählt, die in den Teilen
A und C, 9 aus den Staaten,
die in Teil B und 3 aus den Staaten,
die in Teil D der Anlage I
aufgeführt sind. Bei der Benennung
ihrer Vertreter im Ausschuß
berücksichtigen die Staaten deren
persönliche Eignung und Erfahrung.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder
des Ausschusses dauert vom Ende
der ordentlichen Tagung der
Konferenz, auf der sie gewählt
werden, bis zum Ende der zwei
Jahre danach stattfindenden
ordentlichen Tagung der Konferenz.
Die Mitglieder des Ausschusses
können wiedergewählt
werden.
(3) a) Der Ausschuß hält mindestens
eine Tagung im Jahr
ab. Auf Antrag des Rates
oder auf eigenen Antrag
wird er vom Generaldirektor
zu weiteren Tagungen
einberufen.
b) Die Tagungen finden am
Sitz der Organisation statt,
sofern der Rat nichts anderes
beschließt.
(4) Der Ausschuß
a) nimmt die ihm in Artikel 14
zugewiesenen Aufgaben
wahr;
b) erstellt den dem Rat vorzulegenden
Entwurf des Beitragsschlüssels
zur Deckung
der Ausgaben des ordentlichen
Haushalts;
c) nimmt sonstige Aufgaben
wahr, die ihm gegebenenfalls
von der Konferenz
oder vom Rat auf finanziellem
Gebiet übertragen werden;
d) berichtet dem Rat auf jeder
ordentlichen Tagung über
alle seine Tätigkeiten und
unterbreitet dem Rat von
sich aus Ratschläge oder
Vorschläge zu finanziellen
Fragen.
(5) Der Ausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(6) Jedes Mitglied des Ausschusses
hat eine Stimme.
Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder.
Artikel 11
Sekretariat
(1) Das Sekretariat besteht aus
einem Generaldirektor und den
von der Organisation benötigten
stellvertretenden Generaldirektoren
und sonstigen Bediensteten.
(2) Der Generaldirektor wird
auf Empfehlung des Rates von
der Konferenz für die Dauer von
vier Jahren ernannt. Er kann für
eine weitere Amtszeit von vier
Jahren ernannt werden; danach
ist eine Wiederernennung nicht
möglich.
(3) Der Generaldirektor ist der
höchste Verwaltungsbeamte der
Organisation. Vorbehaltlich der
allgemeinen oder besonderen
Weisungen der Konferenz oder
des Rates hat der Generaldirektor
die Gesamtverantwortung und
die Befugnis, die Arbeit der
Organisation zu leiten. Im Auftrag
und unter Aufsicht des Rates
ist der Generaldirektor für die
Einstellung der Bediensteten und
die Organisation und Leitung des
Personalwesens verantwortlich.
(4) Der Generaldirektor und
die sonstigen Bediensteten dürfen
bei der Wahrnehmung ihrer
Pflichten von einer Regierung
oder von einer Autorität außerhalb
der Organisation Weisungen
weder erbitten noch entgegennehmen.
Sie haben jede Handlung
zu unterlassen, die ihrer
Stellung als internationale, nur
der Organisation verantwortliche
Bedienstete abträglich sein
könnte. Jedes Mitglied verpflichtet
sich, den ausschließlich internationalen
Charakter der Verantwortung
des Generaldirektors
und der sonstigen Bediensteten
zu achten und nicht zu versuchen,
sie bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
(5) Die Bediensteten werden
vom Generaldirektor im Einklang
mit Regelungen ernannt, welche
die Konferenz auf Empfehlung
des Rates erläßt. Die Ernennung
von Bediensteten im Rang eines
stellvertretenden Generaldirektors
bedarf der Zustimmung des
Rates. Die Beschäftigungsbedingungen
der Bediensteten entsprechen
so weit wie möglich denjenigen,
die im gemeinsamen System
der Vereinten Nationen Anwendung
finden. Bei der Einstellung
der Bediensteten und der Regelung
ihres Dienstverhältnisses gilt
als ausschlaggebend der Gesichtspunkt,
daß es notwendig ist, ein
Höchstmaß an Leistungsfähigkeit,
fachlicher Eignung und
Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten.
Der Umstand, daß es wichtig ist,
die Auswahl der Bediensteten auf
breiter und ausgewogener geographischer
Grundlage vorzunehmen,
ist gebührend zu berücksichtigen.
(6) Der Generaldirektor ist in
dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen
der Konferenz, des Rates
und des Programm- und Haushaltsausschusses
tätig und nimmt
alle sonstigen ihm von diesen
Organen zugewiesenen Aufgaben
wahr. Er erstellt einen Jahresbericht
über die Tätigkeit der Organisation.
Außerdem legt er der
Konferenz beziehungsweise dem
Rat weitere gegebenenfalls erforderliche
Berichte vor.
KAPITEL IV
ARBEITSPROGRAMM UND
FINANZIELLE FRAGEN
Artikel 12
Kosten der Delegationen
Mitglieder und Beobachter tragen
selbst die Kosten ihrer Delegationen
bei der Konferenz, dem
Rat oder anderen Organen, in
denen sie mitwirken.
Artikel 13
Zusammensetzung der
Haushalte
(1) Die Organisation übt ihre
Tätigkeit in Übereinstimmung
mit ihrem genehmigten Arbeitsprogramm
und ihren genehmigten
Haushalten aus.
(2) Die Ausgaben der Organisation
werden wie folgt unterteilt
a) Ausgaben, die aus Pflichtbeiträgen
zu bestreiten sind
(als „ordentlicher Haushalt"
bezeichnet);
b) Ausgaben, die aus freiwilligen
Beiträgen an die Organisation
und aus anderen,
gegebenenfalls in der
Finanzordnung vorgesehenen
Einnahmen zu bestreiten
sind (als „Projekthaushalt"
bezeichnet).
(3) Aus dem ordentlichen
Haushalt werden, wie in
Anlage II vorgesehen, die Verwaltungs-
und Forschungsausgaben
und andere ordentliche Ausgaben
der Organisation sowie
Ausgaben für sonstige Tätigkeiten
bestritten.
(4) Aus dem Projekthaushalt werden
Ausgaben für technische
Hilfe und andere hiermit verbundene
Tätigkeiten bestritten.
Artikel 14
Programm und Haushalte
(1) Der Generaldirektor erstellt
einen Entwurf des Arbeitsprogramms
für das jeweils folgende
Rechnungsjahr und unterbreitet
ihn über den Programm- und
Haushaltsausschuß zu dem in der
Finanzordnung festgesetzten
Zeitpunkt dem Rat, zusammen
mit den entsprechenden Voranschlägen
für die aus dem ordentlichen
Haushalt zu finanzierenden
Tätigkeiten. Gleichzeitig legt der
Generaldirektor Vorschläge und
Kostenvoranschläge für die
Tätigkeiten vor, die aus den freiwilligen
Beiträgen an die Organisation
zu finanzieren sind.
(2) Der Programm- und Haushaltsausschuß
prüft die Vorschläge
des Generaldirektors und
unterbreitet dem Rat seine Empfehlungen
zu dem vorgeschlagenen
Arbeitsprogramm und den
entsprechenden Voranschlägen
für den ordentlichen Haushalt
und den Projekthaushalt. Diese
Empfehlungen des Ausschusses
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und abstimmenden
Mitglieder.
(3) Der Rat prüft die Vorschläge
des Generaldirektors
zusammen mit etwaigen Empfehlungen
des Programm- und
Haushaltsausschusses und nimmt
das Arbeitsprogramm, den
ordentlichen Haushalt und den
Projekthaushalt mit den ihm
angebracht erscheinenden Änderungen
an, um sie der Konferenz
zur Prüfung und Genehmigung
vorzulegen. Die Annahme bedarf
einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und abstimmenden
Mitglieder.
(4) a) Die Konferenz prüft das
Arbeitsprogramm sowie
den entsprechenden
ordentlichen Haushalt
und Projekthaushalt, die
ihr der Rat vorgelegt hat,
und genehmigt sie mit
einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und
abstimmenden Mitglieder.
b) Die Konferenz kann am
Arbeitsprogramm und am
entsprechenden ordentlichen
Haushalt und Projekthaushalt
nach Maßgabe
des Absatzes 6
Änderungen vornehmen.
(5) Falls erforderlich werden
nach Maßgabe der Absätze 1 bis
4 und der Finanzordnung ergänzende
oder revidierte Voranschläge
für den ordentlichen
Haushalt oder den Projekthaushalt
erstellt und genehmigt.
(6) Mit Kosten verbundene
Resolutionen, Beschlüsse oder
Änderungen, die noch nicht nach
den Absätzen 2 und 3 geprüft
wurden, werden von der Konferenz
nur genehmigt, wenn ihnen
ein vom Generaldirektor erstellter
Kostenvoranschlag beigefügt
ist. Resolutionen, Beschlüsse oder
Änderungen, die nach Ansicht
des Generaldirektors mit Kosten
verbunden sind, werden von der
Konferenz nicht genehmigt,
bevor der Programm- und Haushaltsausschuß
und danach der
Rat, die zur gleichen Zeit wie die
Konferenz tagen, Gelegenheit
hatten, nach den Absätzen 2 und
3 tätig zu werden. Der Rat legt
seine Beschlüsse der Konferenz
vor. Die Genehmigung solcher
Resolutionen, Beschlüsse und
Änderungen durch die Konferenz
bedarf einer Zweidrittelmehrheit
aller Mitglieder.
Artikel 15
Pflichtbeiträge
(1) Die Ausgaben des ordentlichen
Haushalts werden von den
Mitgliedern nach einem Beitragsschlüssel
getragen, der von der
Konferenz mit Zweidrittelmehr-
heit der anwesenden und abstimmenden
Mitglieder erstellt wird;
dabei stützt sie sich auf eine mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder
angenommene und auf einem
vom Programm- und Haushaltsausschuß
erstellten Entwurf beruhende
Empfehlung des Rates.
(2) Der Beitragsschlüssel soll
sich so weit wie möglich nach
dem letzten bei den Vereinten
Nationen angewandten Schlüssel
richten. Der Pflichtbeitrag eines
Mitglieds darf fünfundzwanzig
vH des ordentlichen Haushalts
der Organisation nicht überschreiten.
Artikel 16
Freiwillige Beiträge an
die Organisation
Vorbehaltlich der Finanzordnung
der Organisation kann der
Generaldirektor im Namen der
Organisation freiwillige Beiträge
an die Organisation wie Schenkungen,
Vermächtnisse und sonstige
Zuwendungen von Regierungen,
zwischenstaatlichen oder
nichtstaatlichen Organisationen
oder anderen nichtstaatlichen
Quellen entgegennehmen, sofern
die an diese freiwilligen Beiträge
geknüpften Bedingungen mit den
Zielen und der Politik der Organisation
vereinbar sind.
Artikel 17
Fonds für industrielle
Entwicklung
Um die Mittel der Organisation
zu mehren und ihre Fähigkeit
zu stärken, den Bedürfnissen
der Entwicklungsländer schnell
und flexibel zu entsprechen, verfügt
die Organisation über einen
Fonds für industrielle Entwicklung,
der durch die in Artikel 16
vorgesehenen freiwilligen Beiträge
an die Organisation und
andere gegebenenfalls in ihrer
Finanzordnung vorgesehene Einnahmen
gespeist wird. Der Generaldirektor
verwaltet den Fonds
für industrielle Entwicklung im
Einklang mit den von der Konfe-
renz oder vom Rat im Namen der
Konferenz aufgestellten allgemeinen
Leitlinien über den Betrieb
des Fonds und im Einklang mit
der Finanzordnung der Organisation.
KAPITEL V
ZUSAMMENARBEIT UND
KOORDINATION
Artikel 18
Beziehungen zu den
Vereinten Nationen
Die Organisation wird als eine
der in Artikel 57 der Satzung der
Vereinten Nationen bezeichneten
SpezialOrganisationen mit den
Vereinten Nationen in Beziehung
gebracht. Alle nach Artikel 63 der
Satzung geschlossenen Abkommen
bedürfen der Genehmigung
durch die Konferenz, die mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder
auf Empfehlung des Rates
erteilt wird.
Artikel 19
Beziehungen zu anderen
Organisationen
(1) Der Generaldirektor kann
mit Genehmigung des Rates und
vorbehaltlich der von der Konferenz
aufgestellten Richtlinien
a) Abkommen schließen, die
zweckdienliche Beziehungen
zu anderen Organisationen
des Systems der Vereinten
Nationen und zu
anderen zwischenstaatlichen
und staatlichen Organisationen
begründen,
b) zweckdienliche Beziehungen
zu nichtstaatlichen und
anderen Organisationen
aufnehmen, deren Arbeit
derjenigen der Organisation
verwandt ist. Bei der Aufnahme
solcher Beziehungen
zu nationalen Organisationen
konsultiert der Generaldirektor
die betreffenden
Regierungen.
(2) Vorbehaltlich solcher
Abkommen und Beziehungen
kann der Generaldirektor
Arbeitsvereinbarungen mit solchen
Organisationen treffen.
KAPITEL VI
RECHTSFRAGEN
Artikel 20
Sitz
(1) Sitz der Organisation ist
Wien. Die Konferenz kann den
Sitz mit Zweidrittelmehrheit aller
Mitglieder ändern.
(2) Die Organisation schließt
mit der Regierung des Gastlands
ein Sitzabkommen.
Artikel 21
Rechts- und Geschäftsfähigkeit,
Vorrechte
und Immunitäten
(1) Die Organisation genießt im
Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
sowie die Vorrechte und Immunitäten,
die zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung
ihrer Ziele erforderlich
sind. Vertreter der Mitglieder
und Bedienstete der Organisation
genießen die Vorrechte und
Immunitäten, deren sie bedürfen,
um ihre mit der Organisation
zusammenhängenden Aufgaben
in voller Unabhängigkeit wahrnehmen
zu können.
(2) Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit
sowie die Vorrechte
und Immunitäten nach Absatz 1
a) entsprechen im Hoheitsgebiet
eines Mitglieds, das
dem Übereinkommen über
die Privilegien und Immunitäten
der Spezialorganisationen
in bezug auf die
Organisation beigetreten
ist, der Rechts- und
Geschäftsfähigkeit sowie
den Vorrechten und Immunitäten
nach den Standardklauseln
jenes Übereinkommens
in der durch eine vom
Rat genehmigte Anlage
dazu geänderten Fassung;
b) entsprechen im Hoheitsgebiet
eines Mitglieds, das in
bezug auf die Organisation
nicht dem Übereinkommen
über die Privilegien und
Immunitäten der Spezialorganisationen,
wohl aber
dem Übereinkommen über
die Privilegien und Immunitäten
der Vereinten Nationen
beigetreten ist, der
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
sowie den Vorrechten
und Immunitäten nach
dem letztgenannten Übereinkommen,
es sei denn, der
betreffende Staat notifiziert
dem Verwahrer bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde,
daß er dieses
Übereinkommen nicht auf
die Organisation anwenden
wird; dreißig Tage nach
einer solchen Notifikation
findet das Übereinkommen
über die Privilegien und
Immunitäten der Vereinten
Nationen in bezug auf die
Organisation nicht mehr
Anwendung;
c) entsprechen der Rechts- und
Geschäftsfähigkeit sowie
den Vorrechten und
Immunitäten nach anderen
von der Organisation geschlossenen
Übereinkünften.
Artikel 22
Beilegung von Streitigkeiten
und Einholung
von Gutachten
(1) a) Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehr Mitgliedern
über die Auslegung
oder Anwendung dieser
Satzung einschließlich
ihrer Anlagen, die nicht
durch Verhandlungen
beigelegt werden kann,
wird dem Rat zur Entscheidung
unterbreitet,
sofern die beteiligten Parteien
keine andere Art der
Beilegung vereinbaren. Ist
die Streitigkeit für ein
nicht im Rat vertretenes
Mitglied von besonderer
Bedeutung, so hat dieses
das Recht, sich nach vom
Rat zu beschließenden
Vorschriften vertreten zu
lassen.
b) Ist die Streitigkeit nach
Auffassung einer Streitpartei
nicht gemäß
Absatz 1 Buchstabe a
zufriedenstellend beigelegt
worden, so kann
diese Partei die Streitigkeit
entweder,
i) wenn die Parteien
dem zustimmen,
A. dem Internationalen
Gerichtshof
oder
B. einem Schiedsgericht
oder
ii) anderenfalls einer
Vergleichskommission
unterbreiten.
Die Vorschriften über das
Verfahren und die Tätigkeit
des Schiedsgerichts
und der Vergleichskommission
sind in Anlage III
niedergelegt.
(2) Die Konferenz und der Rat
sind unabhängig voneinander
ermächtigt, vorbehaltlich der
Genehmigung durch die Generalversammlung
der Vereinten
Nationen den Internationalen
Gerichtshof um ein Gutachten zu
jeder Rechtsfrage zu ersuchen,
die sich bei der Tätigkeit der
Organisation ergibt.
Artikel 23
Änderungen
(1) Nach der zweiten ordentlichen
Tagung der Konferenz
kann ein Mitglied jederzeit Änderungen
dieser Satzung vorschlagen.
Der Wortlaut der Änderungsvorschläge
wird allen Mitgliedern
vom Generaldirektor
umgehend übermittelt und von
der Konferenz frühestens nach
Ablauf von neunzig Tagen nach
der Übermittlung geprüft.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes
3 tritt eine Änderung in Kraft
und wird für alle Mitglieder verbindlich,
a) wenn sie der Konferenz
vom Rat empfohlen wird,
b) wenn sie von der Konferenz
mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitglieder genehmigt
wird und
c) wenn zwei Drittel der Mitglieder
beim Verwahrer
Urkunden über die Ratifikation,
Annahme oder
Genehmigung der Änderung
hinterlegt haben.
(3) Eine Änderung betreffend
Artikel 6, 9, 10, 13, 14 oder 23
oder betreffend Anlage II tritt in
Kraft und wird für alle Mitglieder
verbindlich,
a) wenn sie der Konferenz
vom Rat mit Zweidrittelmehrheit
aller Ratsmitglieder
empfohlen wird,
b) wenn sie von der Konferenz
mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitglieder genehmigt
wird und
c) wenn drei Viertel der Mitglieder
beim Verwahrer
Urkunden über die Ratifikation,
Annahme oder
Genehmigung der Änderung
hinterlegt haben.
Artikel 24
Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme, Genehmigung
und Beitritt
(1) Diese Satzung liegt für alle
in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten
Staaten bis zum 7. Oktober
1979 im Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der
Republik Österreich und danach
bis zu ihrem Inkrafttreten am Sitz
der Vereinten Nationen in New
York zur Unterzeichnung auf.
(2) Diese Satzung bedarf der
Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
dieser Staaten
werden beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Nach dem Inkfrattreten dieser
Satzung gemäß Artikel 25
Absatz 1 können die in Artikel 3
Buchstabe a bezeichneten Staa-
ten, die diese Satzung nicht
unterzeichnet haben, sowie Staaten,
deren Aufnahmeantrag nach
Buchstabe b jenes Artikels genehmigt
wurde, durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde dieser Satzung
beitreten.
Artikel 25
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt in Kraft,
wenn mindestens achtzig Staaten,
die eine Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
hinterlegt haben, dem
Verwahrer notifiziert haben, daß
sie nach gegenseitigen Konsultationen
übereingekommen sind,
daß diese Satzung in Kraft treten
soll.
(2) Diese Satzung tritt wie folgt
in Kraft
a) für Staaten, welche die in
Absatz 1 erwähnte Notifikation
vorgenommen
haben, am Tag des Inkrafttretens
dieser Satzung;
b) für Staaten, die vor dem
Inkrafttreten dieser Satzung
eine Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunde
hinterlegt,
nicht aber die in Absatz 1
erwähnte Notifikation
vorgenommen haben, an
dem späteren Tag, an dem
sie dem Verwahrer notifizieren,
daß die Satzung für
sie in Kraft tritt;
c) für Staaten, die nach dem
Inkrafttreten dieser Satzung
eine Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde hinterlegen,
am Tag dieser
Hinterlegung.
Artikel 26
Übergangsbestimmungen
(1) Der Verwahrer beruft die
erste Tagung der Konferenz ein;
sie hat binnen drei Monaten nach
dem Inkrafttreten dieser Satzung
stattzufinden.
(2) Die mit Resolution 2152
(XXI) der Generalversammlung
der Vereinten Nationen aufgestellten
Vorschriften und Regelungen
über die Organisation gelten
so lange für die Organisation
und ihre Organe, bis diese neue.
Bestimmungen beschließen.
Artikel 27
Vorbehalte
Vorbehalte zu dieser Satzung
sind nicht zulässig.
Artikel 28
Verwahrer
(1) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen ist Verwahrer
dieser Satzung.
(2) Der Verwahrer notifiziert
den beteiligten Staaten und dem
Generaldirektor alle diese Satzung
betreffenden Fragen.
Artikel 29
Authentische Texte
Der arabische, chinesische,
englische, französische, russische
und spanische Text dieser Satzung
ist gleichermaßen authentisch.
ANLAGE I
Staatenlisten
(1) Wird ein in einer der nachstehenden
Listen nicht aufgeführter
Staat Mitglied der Organisation,
so entscheidet die Konferenz
nach angemessenen Konsultationen,
in welche dieser Listen
er aufgenommen werden soll.
(2) Die Konferenz kann nach
angemessenen Konsultationen
jederzeit die Einordnung eines
Mitglieds in die nachstehenden
Listen ändern.
(3) Änderungen in den nachstehenden
Listen nach Absatz 1 oder
2 gelten nicht als Änderungen
dieser Satzung im Sinne des Artikels
23.
LISTEN
[Die vom Verwahrer in diese
Anlage aufzunehmenden Staatenlisten
sind die am Tag des
Inkrafttretens dieser Satzung gültigen,
von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen für
die Zwecke des Abschnittes II
Absatz 4 ihrer Resolution 2152
(XXI) aufgestellten Listen.]
ANLAGE II
Der ordentliche Haushalt
A. (1) Zu den Verwaltungs-,
Forschungs- und sonstigen
ordentlichen Ausgaben der Organisation
zählen Ausgaben
a) für interregionale und
regionale Berater;
b) für kurzfristige Beratertätigkeit
durch Bedienstete
der Organisation;
c) für Tagungen einschließlich
Fachtagungen, die in dem
aus dem ordentlichen Haushalt
der Organisation finanzierten
Arbeitsprogramm
vorgesehen sind;
d) für die Programmdurchführung,
die aus Vorhaben der
technischen Hilfe erwachsen,
soweit diese Ausgaben
der Organisation nicht von
der die Vorhaben finanzierenden
Stelle getragen werden.
(2) Haushaltswirksame Vorschläge,
die den vorstehenden
Bestimmungen entsprechen, werden
durchgeführt, nachdem sie
gemäß Artikel 14 vom Programm-
und Haushaltsausschuß
geprüft, vom Rat angenommen
und von der Konferenz genehmigt
worden sind.
B. Um das Arbeitsprogramm
der Organisation auf dem Gebiet
der industriellen Entwicklung
wirksamer zu gestalten, werden
aus dem ordentlichen Haushalt in
Höhe von 6 vH seines Gesamtvolumens
auch andere Tätigkeiten
finanziert, die bisher aus Titel 15
des ordentlichen Haushalts der
Vereinten Nationen finanziert
wurden. Diese Tätigkeiten sollen
den Beitrag der Organisation
zum Entwicklungssystem der
Vereinten Nationen stärken, wobei
die Bedeutung zu berücksichtigen
ist, die der Anwendung des
länderbezogenen Planungsverfahrens
des Entwicklungsprogramms
der Vereinten Nationen,
das der Zustimmung der beteiligten
Länder unterliegt, als Rahmen
für diese Tätigkeiten
zukommt.
ANLAGE III
Vorschriften über Schiedsgerichte
und Vergleichskommissionen
Vorbehaltlich anderslautender
Vereinbarungen aller Mitglieder,
die Parteien einer nicht nach Artikel
22 Absatz 1 Buchstabe a beigelegten
Streitigkeit sind, welche
nach Buchstabe b Ziffer i B jenes
Absatzes einem Schiedsgericht
oder nach Ziffer ii einer Vergleichskommission
unterbreitet
wurde, gelten für das Verfahren
und die Tätigkeit dieser Schiedsgerichte
und Kommissionen folgende
Vorschriften
(1) Eröffnung des Verfahrens
Innerhalb von drei Monaten,
nachdem der Rat die Prüfung
einer ihm nach Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe a unterbreiteten
Streitigkeit abgeschlossen hat,
oder, wenn er diese Prüfung nicht
abgeschlossen hat, innerhalb von
achtzehn Monaten nach Unterbreitung
der Streitigkeit können
alle Streitparteien dem Generaldirektor
innerhalb von einundzwanzig
Monaten nach der
Unterbreitung notifizieren, daß
sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht
zu unterbreiten wünschen,
oder kann jede dieser Parteien
dem Generaldirektor notifizieren,
daß sie die Streitigkeit
einer Vergleichskommission zu
unterbreiten wünscht. Haben die
Parteien eine andere Art der Bei-
legung vereinbart, so kann die
Notifikation innerhalb von drei
Monaten nach Abschluß dieses
besonderen Verfahrens erfolgen.
(2) Errichtung des
Gerichts oder der Kommission
a) Die Streitparteien ernennen
einstimmig drei Schiedsrichter
beziehungsweise drei
Mitglieder der Vergleichskommission
und bestimmen
einen beziehungsweise eines
von ihnen zum Vorsitzenden
des Gerichts oder der
Kommission.
b) Sind innerhalb von drei
Monaten nach der in
Absatz 1 erwähnten Notifikation
eines oder mehrere
Mitglieder des Gerichts
oder der Kommission nicht
auf diese Weise ernannt
worden, so ernennt der
Generalsekretär der Vereinten
Nationen auf Antrag
einer der Parteien innerhalb
von drei Monaten nach diesem
Antrag die fehlenden
Mitglieder einschließlich
des Vorsitzenden.
c) Wird ein Sitz im Gericht
oder in der Kommission
frei, so wird er innerhalb
eines Monats nach Buchstabe
a oder später nach
Buchstabe b neu besetzt.
(3) Verfahren und
Tätigkeit
a) Das Gericht oder die Kommission
gibt sich eine
Geschäftsordnung. Alle
Entscheidungen in Verfahrens-
oder Sachfragen können
von der Mehrheit der
Mitglieder gefaßt werden.
b) Die Vergütung der Mitglieder
des Gerichts oder der
Kommission richtet sich
nach der Finanzordnung
der Organisation. Der
Generaldirektor stellt im
Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden des Gerichts
oder der Kommission die
erforderlichen Sekretariatsdienste
zur Verfügung. Alle
Ausgaben des Gerichts oder
der Kommission und ihrer
Mitglieder, nicht aber der
Streitparteien, werden von
der Organisation getragen.
(4) Schiedssprüche und
Berichte
a) Das Schiedsgericht schließt
sein Verfahren durch einen
Schiedsspruch ab, der für
alle Parteien verbindlich ist.
b) Die Vergleichskommission
schließt ihr Verfahren
durch einen an alle Streitparteien
gerichteten Bericht
ab; er enthält Empfehlungen,
welche die Parteien
ernstlich zu berücksichtigen
haben.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 14. Mai 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen tritt die Satzung der Organisation der
Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung nach seinem Artikel 25 Absatz 1 am 21. Juni 1985 in
Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 21. Juni 1985 folgende weitere
Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt und dem Depositar
gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Satzung notifiziert, daß diese Satzung in Kraft treten soll
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Barbados, Belgien, Bolivien, Brasilien,
Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik,
Dominikanische Republik, Ekuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala,
Guinea, Guinea-Bissau, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien,
Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kenia, Republik Korea, Kuba, Lesotho, Luxemburg, Madagaskar,
Malaysia, Malta, Mauritius, Mexiko, Mongolei, die Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan,
Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal,
Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Tansania, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei,
Ukraine, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien
und Nordirland, Weißrußland und Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde
Erklärungen abgegeben
Israel
„Die Regierung des Staates Israel wird das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten
der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 (2) (b) der genannten Satzung auf die Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung nicht anwenden."
Italien
Die Regierung Italiens wird das Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der Vereinten
Nationen vom 13. Feber 1946 gemäß Artikel 21 Absatz 2 (b) der Satzung anwenden.
Die Regierung Italiens behält sich das Recht vor, von der Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung (UNIDO) an ihre Beamten, die italienische Staatsbürger sind oder ihren ständigen
Wohnsitz in Italien haben, bezahlte steuerfreie Bezüge bei der Berechnung des Steuerbetrages für Einkommen
aus anderen Quellen in Anrechnung zu bringen.
Vereinigte Staaten von Amerika
„(1) So wie er in Artikel 1 der Satzung gebraucht wird, ist der Satz „neue internationale Wirtschaftsordnung"
(A) ein sich wandelnder Begriff ohne feststehende Bedeutung;
(B) er ist Ausdruck des ständigen Zieles von Mitgliedern der Vereinten Nationen, neue oder wirksamere
Arten der Abwicklung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen aufzufinden und unterliegt
der Auslegung aller dieser Mitglieder und
(C) ist durch die Satzung oder eine der Resolutionen der sechsten oder siebenten Sondersitzung der
Generalversammlung der Vereinten Nationen oder durch die Lima-Deklaration und den
Aktionsplan der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung nicht rechtlich
definiert.
(2) Durch das Inkrafttreten der Satzung für die Vereinigten Staaten von Amerika werden Vorbehalte
der Vereinigten Staaten von Amerika hinsichtlich von in der Satzung erwähnten Resolutionen, Erklärungen
oder Aktionsplänen nicht außer Kraft gesetzt."