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397_1985 AT

397. Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 397. Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSSTAATEN

DIESER SATZUNG,

IN ÜBEREINSTIMMUNG

mit der Satzung der Vereinten

Nationen,

EINGEDENK der allgemeinen

Zielsetzung der von der

sechsten außerordentlichen Tagung

der Generalversammlung

der Vereinten Nationen angenommenen

Resolutionen über die

Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung,

der Erklärung

und des Aktionsplans von Lima

für industrielle Entwicklung und

Zusammenarbeit der zweiten

Generalkonferenz der Organisation

der Vereinten Nationen für

industrielle Entwicklung und der

Resolution der siebenten außerordentlichen

Tagung der Generalversammlung

der Vereinten

Nationen über Entwicklung und

internationale wirtschaftliche

Zusammenarbeit,

ERKLÄREND,

daß es notwendig ist, eine

gerechte und ausgewogene Wirtschafts-

und Sozialordnung zu

verwirklichen, und zwar durch

Beseitigung wirtschaftlicher Ungleichheiten,

durch Schaffung

zweckmäßiger und ausgewogener

internationaler Wirtschaftsbeziehungen,

durch dynamische

soziale und wirtschaftliche Änderungen

und durch Förderung

notwendiger struktureller Änderungen

in der Entwicklung der

Weltwirtschaft,

daß die Industrialisierung ein

dynamisches Wachstumsinstrument

ist, das entscheidende

Bedeutung hat für die schnelle

wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

insbesondere der Entwicklungsländer,

für die Anhebung

des Lebensstandards und

der Lebensqualität der Völker

aller Länder und für die Einführung

einer ausgewogenen Wirtschafts-

und Sozialordnung,

daß alle Länder das souveräne

Recht auf Industrialisierung

haben und daß jeder Industrialisierungsprozeß

der allgemeinen

Zielsetzung einer autarken und

integrierten sozio-ökonomischen

Entwicklung entsprechen muß

und diejenigen Änderungen

umfassen sollte, die eine gerechte

und wirksame Teilnahme aller

Völker an der Industrialisierung

ihrer Länder sicherstellen,

daß die internationale Zusammenarbeit

im Dienst der Entwicklung

das gemeinsame Ziel und die

gemeinsame Verpflichtung aller

Länder ist und es daher darauf

ankommt, die Industrialisierung

durch alle praktisch möglichen

aufeinander abgestimmten Maßnahmen

einschließlich der Entwicklung,

Weitergabe und Anpassung

von Technologien auf globaler,

regionaler und nationaler

Ebene sowie in Fachbereichen zu

fördern,

daß alle Länder ungeachtet

ihrer Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme

entschlossen sind,

das gemeinsame Wohl ihrer Völker

durch individuelle und kol-

lektive Maßnahmen zu fördern,

welche die internationale wirtschaftliche

Zusammenarbeit auf

der Grundlage der souveränen

Gleichheit erweitern, die wirtschaftliche

Unabhängigkeit der

Entwicklungsländer festigen,

ihren gerechten Anteil an der

industriellen Gesamtproduktion

der Welt sichern und zu Frieden

und Sicherheit auf der ganzen

Welt und zum Wohlstand aller

Völker in Übereinstimmung mit

den Zielen und Grundsätzen der

Satzung der Vereinten Nationen

beitragen sollen,

EINGEDENK dieser Richtlinien,

IN DEM WUNSCH, im Einklang

mit Kapitel IX der Satzung

der Vereinten Nationen eine Spezialorganisation

mit der Bezeichnung

Organisation der Vereinten

Nationen für industrielle Entwicklung

(UNIDO) (im folgenden

als „Organisation" bezeichnet)

zu errichten, die in Übereinstimmung

mit den dem Wirtschafts-

und Sozialrat durch die

Satzung der Vereinten Nationen

übertragenen Aufgaben und mit

den anwendbaren, die gegenseitigen

Beziehungen regelnden

Abkommen die zentrale Rolle bei

der Überprüfung und Förderung

der Koordination aller Tätigkeiten

des Systems der Vereinten

Nationen auf dem Gebiet der

industriellen Entwicklung übernimmt

und hierfür verantwortlich

ist,

VEREINBAREN HIERMIT

diese Satzung.

KAPITEL I

ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 1

Ziele

Hauptziel der Organisation ist

es, die industrielle Entwicklung in

den Entwicklungsländern zu fördern

und zu beschleunigen, um

zur Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung

beizutragen.

Außerdem fördert die Organisation

die industrielle Entwicklung

und Zusammenarbeit auf globaler,

regionaler und nationaler

Ebene sowie in Fachbereichen.

Artikel 2

Aufgaben

Die Organisation trifft allgemein

alle Maßnahmen, die zur

Verwirklichung der oben genannten

Ziele notwendig und zweckmäßig

sind; hierzu gehört im einzelnen

folgendes

a) Sie ermutigt und gewährt,

je nach Zweckmäßigkeit,

eine Unterstützung der Entwicklungsländer

bei der

Förderung und Beschleunigung

ihrer Industrialisierung,

insbesondere bei der

Entwicklung, Erweiterung

und Modernisierung ihrer

Industrien;

b) sie veranlaßt, koordiniert

und betreut im Einklang mit

der Satzung der Vereinten

Nationen die Tätigkeiten

des Systems der Vereinten

Nationen mit dem Ziel, es

der Organisation zu ermöglichen,

im Bereich der industriellen

Entwicklung die

zentrale Koordinierungsaufgabe

zu übernehmen;

c) sie schafft neue und entwickelt

bestehende Konzepte

und Ansätze der industriellen

Entwicklung auf globaler,

regionaler und nationaler

Ebene sowie in Fachbereichen

und führt im Hinblick

auf die Erarbeitung

neuer Richtlinien für eine

harmonische und ausgewogene

industrielle Entwicklung

Studien und Untersuchungen

durch, wobei sie

gebührend berücksichtigt,

wie Länder mit verschiedenen

sozio-ökonomischen

Systemen Industrialisierungsprobleme

lösen;

d) sie fördert und begünstigt

die Entwicklung und

Anwendung von Planungstechniken

und hilft bei der

Erstellung von Entwick-

lungsprogrammen, wissenschaftlichen

und technologischen

Programmen und

Industrialisierungsplänen

auf dem öffentlichen,

genossenschaftlichen und

privaten Sektor;

e) sie begünstigt und unterstützt

die Erarbeitung einer

integrierten und interdisziplinären

Methodik zur

beschleunigten Industrialisierung

der Entwicklungsländer;

f) sie bildet ein Forum und ein

Instrument, das den Entwicklungsländern

und den

Industrieländern für ihre

Kontakte, Konsultationen

und, auf Ersuchen der beteiligten

Länder, für Verhandlungen

zur Industrialisierung

der Entwicklungsländer

zur Verfügung steht;

g) sie unterstützt die Entwicklungsländer

bei der Ansiedlung

und dem Betrieb von

Industrien, einschließlich

der landwirtschaftsbezogenen

und der Grundindustrien,

um die volle Nutzung

von örtlich vorhandenen

Naturschätzen und

Arbeitskräften und die Produktion

von Gütern für In-

und Auslandsmärkte zu

erreichen und zur wirtschaftlichen

Autonomie dieser

Länder beizutragen;

h) sie dient als Mittler für

Industrieinformationen und

sammelt und überprüft zu

diesem Zweck auf selektiver

Grundlage sowie analysiert

und erarbeitet zur weiteren

Verbreitung Informationen

über alle Aspekte der industriellen

Entwicklung auf

globaler, regionaler und

nationaler Ebene und in

Fachbereichen, einschließlich

des Austauschs von

Erfahrungen und technologischen

Errungenschaften

der industriell entwickelten

Länder und der Entwicklungsländer

mit verschiedenen

Gesellschafts- und

Wirtschaftssystemen;

i) sie widmet Sondermaßnahmen

zur Unterstützung der

am wenigsten entwickelten,

land- oder meerumschlossenen

Entwicklungsländer

und der von Wirtschaftskrisen

und Naturkatastrophen

am härtesten betroffenen

Entwicklungsländer besondere

Aufmerksamkeit, ohne

die Interessen der anderen

Entwicklungsländer aus

dem Blick zu verlieren;

j) sie fördert, begünstigt und

unterstützt die Entwicklung,

Auswahl, Anpassung,

Weitergabe und Anwendung

industrieller Technologien,

wobei sie den sozioökonomischen

Bedingungen

und den besonderen

Bedürfnissen der betreffenden

Industrie Rechnung

trägt und die Weitergabe

von Technologien von

Industrieländern an Entwicklungsländer

sowie zwischen

Entwicklungsländern

selbst besonders berücksichtigt;

k) sie organisiert und unterstützt

industrielle Ausbildungsprogramme,

die den

Entwicklungsländern helfen

sollen, technisches und sonstiges

geeignetes Personal

auszubilden, das für deren

beschleunigte industrielle

Entwicklung in den verschiedenen

Stadien benötigt

wird;

l) sie berät und unterstützt in

enger Zusammenarbeit mit

den zuständigen Organen

der Vereinten Nationen,

den SpezialOrganisationen

und der Internationalen

Atomenergie-Organisation

die Entwicklungsländer bei

der Nutzbarmachung, Erhaltung

und heimischen

Verarbeitung ihrer Naturschätze,

um die Industrialisierung

dieser Länder zu

fördern;

m) sie stellt Muster- und

Demonstrationsanlagen zur

Beschleunigung der Industrialisierung

in bestimmten

Teilbereichen zur Verfügung;

n) sie erarbeitet Sondermaßnahmen,

welche die Zusammenarbeit

der Entwicklungsländer

untereinander

sowie zwischen Industrie-

und Entwicklungsländern

auf industriellem Gebiet

fördern sollen;

o) sie unterstützt in Zusammenarbeit

mit anderen

geeigneten Gremien die

regionale Planung für die

industrielle Entwicklung

der Entwicklungsländer im

Rahmen der regionalen und

subregionalen Zusammenschlüsse

dieser Länder;

p) sie begünstigt und fördert

die Gründung und Stärkung

von Industrie-, Handels-

und Berufsvereinigungen

und ähnlichen Organisationen,

welche die volle

Nutzung der eigenen Möglichkeiten

der Entwicklungsländer

im Hinblick auf

die Entwicklung ihrer nationalen

Industrien erleichtern

könnten;

q) sie unterstützt die Gründung

und Unterhaltung

einer institutionellen Infrastruktur,

die Lenkungs-,

Beratungs- und Entwicklungsdienste

für die Industrie

bereitstellt;

r) sie unterstützt auf Antrag

der Regierungen der Entwicklungsländer

das Bemühen

um die Fremdfinanzierung

bestimmter Industrievorhaben

zu gerechten, ausgewogenen

und beiderseits

annehmbaren Bedingungen.

KAPITEL II

TEILNAHME

Artikel 3

Mitglieder

Die Mitgliedschaft in der

Organisation steht allen Staaten

offen, die sich die Ziele und

Grundsätze der Organisation zu

eigen machen

a) Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen oder einer

ihrer SpezialOrganisationen

oder der Internationalen

Atomenergie-Organisation

können Mitglieder der

Organisation werden, indem

sie nach Artikel 24 und

Artikel 25 Absatz 2 Vertragsparteien

dieser Satzung

werden.

b) Andere als die unter Buchstabe

a genannten Staaten

können Mitglieder der

Organisation werden,

indem sie nach Artikel 24

Absatz 3 und Artikel 25

Absatz 2 Buchstabe c Vertragsparteien

dieser Satzung

werden, nachdem ihre Aufnahme

auf Empfehlung des

Rates von der Konferenz

mit Zweidrittelmehrheit der

anwesenden und abstimmenden

Mitglieder gebilligt

wurde.

Artikel 4

Beobachter

(1) Die Rechtsstellung eines

Beobachters bei der Organisation

wird auf Antrag den Beobachtern

bei der Generalversammlung der

Vereinten Nationen zuerkannt,

sofern die Konferenz nichts

anderes beschließt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1

ist die Konferenz befugt, andere

Beobachter zur Teilnahme an den

Arbeiten der Organisation einzuladen.

(3) Die Beobachter sind berechtigt,

im Einklang mit den einschlägigen

Bestimmungen der

Geschäftsordnung und dieser Satzung

an den Arbeiten der Organisation

teilzunehmen.

Artikel 5

Suspendierung

(1) Ein Mitglied der Organisation,

das von der Ausübung der

Rechte und Vorrechte aus seiner

Mitgliedschaft in den Vereinten

Nationen suspendiert wird, wird

damit zugleich von der Ausübung

der Rechte und Vorrechte aus

seiner Mitgliedschaft in der

Organisation suspendiert.

(2) Ein Mitglied, das mit der

Zahlung seiner finanziellen Beiträge

an die Organisation im

Rückstand ist, hat in der Organisation

kein Stimmrecht, wenn der

rückständige Betrag die Höhe

der Pflichtbeiträge erreicht oder

übersteigt, die dieses Mitglied für

die vorausgegangenen zwei

Rechnungsjahre schuldet. Jedes

Organ kann ihm jedoch die Ausübung

des Stimmrechts in diesem

Organ gestatten, wenn nach seiner

Überzeugung der Zahlungsverzug

auf Umständen beruht,

die dieses Mitglied nicht zu vertreten

hat.

Artikel 6

Austritt

(1) Ein Mitglied kann aus der

Organisation austreten, indem es

beim Verwahrer eine Urkunde

hinterlegt, mit welcher es diese

Satzung kündigt.

(2) Die Kündigung wird am

letzten Tag des Rechnungsjahrs

wirksam, das auf das Jahr der

Hinterlegung der Urkunde folgt.

(3) Die Beiträge, die das austretende

Mitglied für das Rechnungsjahr

zu zahlen hat, das auf

das Jahr der Hinterlegung der

Urkunde folgt, sind die gleichen

wie die Pflichtbeiträge im Rechnungsjahr

der Hinterlegung.

Zusätzlich leistet das austretende

Mitglied alle freiwilligen Beiträge,

die es vor der Hinterlegung

vorbehaltlos angekündigt hat.

KAPITEL III

ORGANE

Artikel 7

Haupt- und Unterorgane

(1) Die Hauptorgane der Organisation

sind

290

a) die Generalkonferenz (als

„Konferenz" bezeichnet);

b) der Rat für industrielle Entwicklung

(als „Rat"

bezeichnet);

c) das Sekretariat.

(2) Es wird ein Programm- und

Haushaltsausschuß eingesetzt,

der den Rat bei der Vorbereitung

und Prüfung des Arbeitsprogramms,

des ordentlichen Haushalts

und des Projekthaushalts

der Organisation sowie anderer

die Organisation betreffender

finanzieller Fragen unterstützt.

(3) Andere Unterorgane, insbesondere

Fachausschüsse, können

von der Konferenz oder vom Rat

eingesetzt werden, wobei diese

den Grundsatz einer ausgewogenen

geographischen Vertretung

gebührend berücksichtigen.

Artikel 8

Generalkonferenz

(1) Die Konferenz besteht aus

Vertretern aller Mitglieder.

(2) a) Die Konferenz hält alle

zwei Jahre eine ordentliche

Tagung ab, sofern sie

nichts anderes beschließt.

Außerordentliche Tagungen

werden vom Generaldirektor

auf Antrag des

Rates oder der Mehrheit

aller Mitglieder einberufen.

b) Die ordentlichen Tagungen

finden am Sitz der

Organisation statt, sofern

die Konferenz nichts anderes

beschließt. Der Ort

einer außerordentlichen

Tagung wird vom Rat festgelegt.

(3) Außer den sonstigen in dieser

Satzung bezeichneten Aufgaben

nimmt die Konferenz folgende

Aufgaben wahr

a) Sie bestimmt die Leitlinien

und die Politik der Organisation;

b) sie prüft die Berichte des

Rates, des Generaldirektors

und der Unterorgane der

Konferenz;

c) sie genehmigt nach Artikel

14 das Arbeitsprogramm,

den ordentlichen

Haushalt und den Projekthaushalt

der Organisation,

legt nach Artikel 15 den

Beitragsschlüssel fest,

genehmigt die Finanzordnung

der Organisation und

wacht darüber, daß die

finanziellen Mittel der

Organisation wirksam eingesetzt

werden;

d) sie ist befugt, mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden Mitglieder

Abkommen oder Übereinkommen

anzunehmen,

die in die Zuständigkeit der

Organisation fallende Angelegenheiten

betreffen,

und bezüglich solcher Abkommen

oder Übereinkommen

Empfehlungen an die

Mitglieder zu richten;

e) sie richtet in Angelegenheiten,

die in den Zuständigkeitsbereich

der Organisation

fallen, Empfehlungen

an die Mitglieder und an

internationale Organisationen;

f) sie trifft andere geeignete

Maßnahmen, damit die

Organisation ihre Ziele verfolgen

und ihre Aufgaben

wahrnehmen kann.

(4) Die Konferenz kann dem

Rat diejenigen ihrer Rechte und

Aufgaben übertragen, deren

Übertragung sie für wünschenswert

hält; hiervon sind diejenigen

ausgenommen, die bezeichnet

sind in Artikel 3 Buchstabe b;

Artikel 4; Artikel 8 Absatz 3

Buchstaben a, b, c und d; Artikel

9 Absatz 1; Artikel 10

Absatz 1; Artikel 11 Absatz 2;

Artikel 14 Absätze 4 und 6; Artikel

15; Artikel 18; Artikel 23

Absatz 2 Buchstabe b und

Absatz 3 Buchstabe b und

Anlage I.

(5) Die Konferenz gibt sich

eine Geschäftsordnung.

(6) Jedes Mitglied hat in der

Konferenz eine Stimme. Beschlüsse

bedürfen der Mehrheit

der anwesenden und abstimmenden

Mitglieder, soweit in dieser

Satzung oder in der Geschäftsordnung

der Konferenz

nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 9

Rat für industrielle

Entwicklung

(1) Der Rat besteht aus 53 Mitgliedern

der Organisation; sie

werden von der Konferenz unter

gebührender Berücksichtigung

des Grundsatzes einer ausgewogenen

geographischen Vertretung

gewählt. Bei der Wahl der Mitglieder

des Rates legt die Konferenz

die folgende Sitzverteilung

zugrunde: 33 Mitglieder des

Rates werden aus den Staaten

gewählt, die in den Teilen A und

C, 15 aus den Staaten, "die in

Teil B und 5 aus den Staaten, die

in Teil D der Anlage I aufgeführt

sind.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder

des Rates dauert vom Ende der

ordentlichen Tagung der Konferenz,

auf der sie gewählt werden,

bis zum Ende der vier Jahre

danach stattfindenden ordentlichen

Tagung der Konferenz;

jedoch beginnt die Amtszeit der

Mitglieder, die auf der ersten

Tagung gewählt werden, mit dem

Zeitpunkt dieser Wahl, wobei die

Hälfte von ihnen nur bis zum

Ende der zwei Jahre danach stattfindenden

ordentlichen Tagung

im Amt bleibt. Die Mitglieder des

Rates können wiedergewählt

werden.

(3) a) Der Rat hält zu dem von

ihm bestimmten Zeitpunkt

mindestens eine ordentliche

Tagung im Jahr ab.

Auf Antrag einer Mehrheit

aller Ratsmitglieder wird

er vom Generaldirektor zu

einer außerordentlichen

Tagung einberufen.

b) Die Tagungen finden am

Sitz der Organisation statt,

sofern der Rat nichts anderes

beschließt.

(4) Außer den sonstigen in dieser

Satzung bezeichneten oder

ihm von der Konferenz übertragenen

Aufgaben nimmt der Rat

folgende Aufgaben wahr

a) Er überwacht im Auftrag

der Konferenz die Durchführung

des genehmigten

Arbeitsprogramms und des

entsprechenden ordentlichen

Haushalts und Projekthaushalts

sowie die

Durchführung anderer

Beschlüsse der Konferenz;

b) er empfiehlt der Konferenz

einen Beitragsschlüssel für

die Ausgaben nach dem

ordentlichen Haushalt;

c) er berichtet der Konferenz

auf jeder ordentlichen

Tagung über seine Tätigkeit;

d) er ersucht die Mitglieder

um Auskunft über ihre die

Arbeit der Organisation

betreffenden Tätigkeiten;

e) er ermächtigt den Generaldirektor

in Übereinstimmung

mit den Beschlüssen

der Konferenz und unter

Berücksichtigung etwaiger

in der Zeit zwischen den

Tagungen des Rates oder

der Konferenz eintretender

Umstände, die vom Rat für

notwendig gehaltenen Maßnahmen

zu treffen, um

unvorhergesehenen Ereignissen

zu begegnen, wobei

den Aufgaben und den

finanziellen Mitteln der

Organisation gebührend

Rechnung zu tragen ist;

f) wird das Amt des Generaldirektors

in der Zeit zwischen

den Tagungen der

Konferenz frei, so ernennt

der Rat einen geschäftsführenden

Generaldirektor, der

dieses Amt bis zur nächsten

ordentlichen oder außerordentlichen

Tagung der

Konferenz ausübt;

g) er stellt die vorläufige

Tagesordnung der Konferenz

auf;

h) er übernimmt innerhalb der

in dieser Satzung festgelegten

Grenzen alle anderen

Aufgaben, die zur Verfol-

gung der Ziele der Organisation

erforderlich sind.

(5) Der Rat gibt sich eine

Geschäftsordnung.

(6) Jedes Mitglied des Rates hat

eine Stimme. Beschlüsse bedürfen

der Mehrheit der anwesenden

und abstimmenden Mitglieder,

soweit in dieser Satzung oder in

der Geschäftsordnung des Rates

nichts anderes bestimmt ist.

(7) Der Rat lädt ein nicht in

ihm vertretenes Mitglied ein,

ohne Stimmrecht an seinen Beratungen

über Angelegenheiten teilzunehmen,

die für dieses Mitglied

von besonderem Belang sind.

Artikel 10

Programm- und Haushaltsausschuß

(1) Der Programm- und Haushaltsausschuß

besteht aus 27 Mitgliedern

der Organisation; sie

werden von der Konferenz unter

gebührender Berücksichtigung

des Grundsatzes einer ausgewogenen

geographischen Vertretung

gewählt. Bei der Wahl der Mitglieder

des Ausschusses legt die

Konferenz die folgende Sitzverteilung

zugrunde: 15 Mitglieder

des Ausschusses werden aus den

Staaten gewählt, die in den Teilen

A und C, 9 aus den Staaten,

die in Teil B und 3 aus den Staaten,

die in Teil D der Anlage I

aufgeführt sind. Bei der Benennung

ihrer Vertreter im Ausschuß

berücksichtigen die Staaten deren

persönliche Eignung und Erfahrung.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder

des Ausschusses dauert vom Ende

der ordentlichen Tagung der

Konferenz, auf der sie gewählt

werden, bis zum Ende der zwei

Jahre danach stattfindenden

ordentlichen Tagung der Konferenz.

Die Mitglieder des Ausschusses

können wiedergewählt

werden.

(3) a) Der Ausschuß hält mindestens

eine Tagung im Jahr

ab. Auf Antrag des Rates

oder auf eigenen Antrag

wird er vom Generaldirektor

zu weiteren Tagungen

einberufen.

b) Die Tagungen finden am

Sitz der Organisation statt,

sofern der Rat nichts anderes

beschließt.

(4) Der Ausschuß

a) nimmt die ihm in Artikel 14

zugewiesenen Aufgaben

wahr;

b) erstellt den dem Rat vorzulegenden

Entwurf des Beitragsschlüssels

zur Deckung

der Ausgaben des ordentlichen

Haushalts;

c) nimmt sonstige Aufgaben

wahr, die ihm gegebenenfalls

von der Konferenz

oder vom Rat auf finanziellem

Gebiet übertragen werden;

d) berichtet dem Rat auf jeder

ordentlichen Tagung über

alle seine Tätigkeiten und

unterbreitet dem Rat von

sich aus Ratschläge oder

Vorschläge zu finanziellen

Fragen.

(5) Der Ausschuß gibt sich eine

Geschäftsordnung.

(6) Jedes Mitglied des Ausschusses

hat eine Stimme.

Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden Mitglieder.

Artikel 11

Sekretariat

(1) Das Sekretariat besteht aus

einem Generaldirektor und den

von der Organisation benötigten

stellvertretenden Generaldirektoren

und sonstigen Bediensteten.

(2) Der Generaldirektor wird

auf Empfehlung des Rates von

der Konferenz für die Dauer von

vier Jahren ernannt. Er kann für

eine weitere Amtszeit von vier

Jahren ernannt werden; danach

ist eine Wiederernennung nicht

möglich.

(3) Der Generaldirektor ist der

höchste Verwaltungsbeamte der

Organisation. Vorbehaltlich der

allgemeinen oder besonderen

Weisungen der Konferenz oder

des Rates hat der Generaldirektor

die Gesamtverantwortung und

die Befugnis, die Arbeit der

Organisation zu leiten. Im Auftrag

und unter Aufsicht des Rates

ist der Generaldirektor für die

Einstellung der Bediensteten und

die Organisation und Leitung des

Personalwesens verantwortlich.

(4) Der Generaldirektor und

die sonstigen Bediensteten dürfen

bei der Wahrnehmung ihrer

Pflichten von einer Regierung

oder von einer Autorität außerhalb

der Organisation Weisungen

weder erbitten noch entgegennehmen.

Sie haben jede Handlung

zu unterlassen, die ihrer

Stellung als internationale, nur

der Organisation verantwortliche

Bedienstete abträglich sein

könnte. Jedes Mitglied verpflichtet

sich, den ausschließlich internationalen

Charakter der Verantwortung

des Generaldirektors

und der sonstigen Bediensteten

zu achten und nicht zu versuchen,

sie bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(5) Die Bediensteten werden

vom Generaldirektor im Einklang

mit Regelungen ernannt, welche

die Konferenz auf Empfehlung

des Rates erläßt. Die Ernennung

von Bediensteten im Rang eines

stellvertretenden Generaldirektors

bedarf der Zustimmung des

Rates. Die Beschäftigungsbedingungen

der Bediensteten entsprechen

so weit wie möglich denjenigen,

die im gemeinsamen System

der Vereinten Nationen Anwendung

finden. Bei der Einstellung

der Bediensteten und der Regelung

ihres Dienstverhältnisses gilt

als ausschlaggebend der Gesichtspunkt,

daß es notwendig ist, ein

Höchstmaß an Leistungsfähigkeit,

fachlicher Eignung und

Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten.

Der Umstand, daß es wichtig ist,

die Auswahl der Bediensteten auf

breiter und ausgewogener geographischer

Grundlage vorzunehmen,

ist gebührend zu berücksichtigen.

(6) Der Generaldirektor ist in

dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen

der Konferenz, des Rates

und des Programm- und Haushaltsausschusses

tätig und nimmt

alle sonstigen ihm von diesen

Organen zugewiesenen Aufgaben

wahr. Er erstellt einen Jahresbericht

über die Tätigkeit der Organisation.

Außerdem legt er der

Konferenz beziehungsweise dem

Rat weitere gegebenenfalls erforderliche

Berichte vor.

KAPITEL IV

ARBEITSPROGRAMM UND

FINANZIELLE FRAGEN

Artikel 12

Kosten der Delegationen

Mitglieder und Beobachter tragen

selbst die Kosten ihrer Delegationen

bei der Konferenz, dem

Rat oder anderen Organen, in

denen sie mitwirken.

Artikel 13

Zusammensetzung der

Haushalte

(1) Die Organisation übt ihre

Tätigkeit in Übereinstimmung

mit ihrem genehmigten Arbeitsprogramm

und ihren genehmigten

Haushalten aus.

(2) Die Ausgaben der Organisation

werden wie folgt unterteilt

a) Ausgaben, die aus Pflichtbeiträgen

zu bestreiten sind

(als „ordentlicher Haushalt"

bezeichnet);

b) Ausgaben, die aus freiwilligen

Beiträgen an die Organisation

und aus anderen,

gegebenenfalls in der

Finanzordnung vorgesehenen

Einnahmen zu bestreiten

sind (als „Projekthaushalt"

bezeichnet).

(3) Aus dem ordentlichen

Haushalt werden, wie in

Anlage II vorgesehen, die Verwaltungs-

und Forschungsausgaben

und andere ordentliche Ausgaben

der Organisation sowie

Ausgaben für sonstige Tätigkeiten

bestritten.

(4) Aus dem Projekthaushalt werden

Ausgaben für technische

Hilfe und andere hiermit verbundene

Tätigkeiten bestritten.

Artikel 14

Programm und Haushalte

(1) Der Generaldirektor erstellt

einen Entwurf des Arbeitsprogramms

für das jeweils folgende

Rechnungsjahr und unterbreitet

ihn über den Programm- und

Haushaltsausschuß zu dem in der

Finanzordnung festgesetzten

Zeitpunkt dem Rat, zusammen

mit den entsprechenden Voranschlägen

für die aus dem ordentlichen

Haushalt zu finanzierenden

Tätigkeiten. Gleichzeitig legt der

Generaldirektor Vorschläge und

Kostenvoranschläge für die

Tätigkeiten vor, die aus den freiwilligen

Beiträgen an die Organisation

zu finanzieren sind.

(2) Der Programm- und Haushaltsausschuß

prüft die Vorschläge

des Generaldirektors und

unterbreitet dem Rat seine Empfehlungen

zu dem vorgeschlagenen

Arbeitsprogramm und den

entsprechenden Voranschlägen

für den ordentlichen Haushalt

und den Projekthaushalt. Diese

Empfehlungen des Ausschusses

bedürfen einer Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und abstimmenden

Mitglieder.

(3) Der Rat prüft die Vorschläge

des Generaldirektors

zusammen mit etwaigen Empfehlungen

des Programm- und

Haushaltsausschusses und nimmt

das Arbeitsprogramm, den

ordentlichen Haushalt und den

Projekthaushalt mit den ihm

angebracht erscheinenden Änderungen

an, um sie der Konferenz

zur Prüfung und Genehmigung

vorzulegen. Die Annahme bedarf

einer Zweidrittelmehrheit der

anwesenden und abstimmenden

Mitglieder.

(4) a) Die Konferenz prüft das

Arbeitsprogramm sowie

den entsprechenden

ordentlichen Haushalt

und Projekthaushalt, die

ihr der Rat vorgelegt hat,

und genehmigt sie mit

einer Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und

abstimmenden Mitglieder.

b) Die Konferenz kann am

Arbeitsprogramm und am

entsprechenden ordentlichen

Haushalt und Projekthaushalt

nach Maßgabe

des Absatzes 6

Änderungen vornehmen.

(5) Falls erforderlich werden

nach Maßgabe der Absätze 1 bis

4 und der Finanzordnung ergänzende

oder revidierte Voranschläge

für den ordentlichen

Haushalt oder den Projekthaushalt

erstellt und genehmigt.

(6) Mit Kosten verbundene

Resolutionen, Beschlüsse oder

Änderungen, die noch nicht nach

den Absätzen 2 und 3 geprüft

wurden, werden von der Konferenz

nur genehmigt, wenn ihnen

ein vom Generaldirektor erstellter

Kostenvoranschlag beigefügt

ist. Resolutionen, Beschlüsse oder

Änderungen, die nach Ansicht

des Generaldirektors mit Kosten

verbunden sind, werden von der

Konferenz nicht genehmigt,

bevor der Programm- und Haushaltsausschuß

und danach der

Rat, die zur gleichen Zeit wie die

Konferenz tagen, Gelegenheit

hatten, nach den Absätzen 2 und

3 tätig zu werden. Der Rat legt

seine Beschlüsse der Konferenz

vor. Die Genehmigung solcher

Resolutionen, Beschlüsse und

Änderungen durch die Konferenz

bedarf einer Zweidrittelmehrheit

aller Mitglieder.

Artikel 15

Pflichtbeiträge

(1) Die Ausgaben des ordentlichen

Haushalts werden von den

Mitgliedern nach einem Beitragsschlüssel

getragen, der von der

Konferenz mit Zweidrittelmehr-

heit der anwesenden und abstimmenden

Mitglieder erstellt wird;

dabei stützt sie sich auf eine mit

Zweidrittelmehrheit der anwesenden

und abstimmenden Mitglieder

angenommene und auf einem

vom Programm- und Haushaltsausschuß

erstellten Entwurf beruhende

Empfehlung des Rates.

(2) Der Beitragsschlüssel soll

sich so weit wie möglich nach

dem letzten bei den Vereinten

Nationen angewandten Schlüssel

richten. Der Pflichtbeitrag eines

Mitglieds darf fünfundzwanzig

vH des ordentlichen Haushalts

der Organisation nicht überschreiten.

Artikel 16

Freiwillige Beiträge an

die Organisation

Vorbehaltlich der Finanzordnung

der Organisation kann der

Generaldirektor im Namen der

Organisation freiwillige Beiträge

an die Organisation wie Schenkungen,

Vermächtnisse und sonstige

Zuwendungen von Regierungen,

zwischenstaatlichen oder

nichtstaatlichen Organisationen

oder anderen nichtstaatlichen

Quellen entgegennehmen, sofern

die an diese freiwilligen Beiträge

geknüpften Bedingungen mit den

Zielen und der Politik der Organisation

vereinbar sind.

Artikel 17

Fonds für industrielle

Entwicklung

Um die Mittel der Organisation

zu mehren und ihre Fähigkeit

zu stärken, den Bedürfnissen

der Entwicklungsländer schnell

und flexibel zu entsprechen, verfügt

die Organisation über einen

Fonds für industrielle Entwicklung,

der durch die in Artikel 16

vorgesehenen freiwilligen Beiträge

an die Organisation und

andere gegebenenfalls in ihrer

Finanzordnung vorgesehene Einnahmen

gespeist wird. Der Generaldirektor

verwaltet den Fonds

für industrielle Entwicklung im

Einklang mit den von der Konfe-

renz oder vom Rat im Namen der

Konferenz aufgestellten allgemeinen

Leitlinien über den Betrieb

des Fonds und im Einklang mit

der Finanzordnung der Organisation.

KAPITEL V

ZUSAMMENARBEIT UND

KOORDINATION

Artikel 18

Beziehungen zu den

Vereinten Nationen

Die Organisation wird als eine

der in Artikel 57 der Satzung der

Vereinten Nationen bezeichneten

SpezialOrganisationen mit den

Vereinten Nationen in Beziehung

gebracht. Alle nach Artikel 63 der

Satzung geschlossenen Abkommen

bedürfen der Genehmigung

durch die Konferenz, die mit

Zweidrittelmehrheit der anwesenden

und abstimmenden Mitglieder

auf Empfehlung des Rates

erteilt wird.

Artikel 19

Beziehungen zu anderen

Organisationen

(1) Der Generaldirektor kann

mit Genehmigung des Rates und

vorbehaltlich der von der Konferenz

aufgestellten Richtlinien

a) Abkommen schließen, die

zweckdienliche Beziehungen

zu anderen Organisationen

des Systems der Vereinten

Nationen und zu

anderen zwischenstaatlichen

und staatlichen Organisationen

begründen,

b) zweckdienliche Beziehungen

zu nichtstaatlichen und

anderen Organisationen

aufnehmen, deren Arbeit

derjenigen der Organisation

verwandt ist. Bei der Aufnahme

solcher Beziehungen

zu nationalen Organisationen

konsultiert der Generaldirektor

die betreffenden

Regierungen.

(2) Vorbehaltlich solcher

Abkommen und Beziehungen

kann der Generaldirektor

Arbeitsvereinbarungen mit solchen

Organisationen treffen.

KAPITEL VI

RECHTSFRAGEN

Artikel 20

Sitz

(1) Sitz der Organisation ist

Wien. Die Konferenz kann den

Sitz mit Zweidrittelmehrheit aller

Mitglieder ändern.

(2) Die Organisation schließt

mit der Regierung des Gastlands

ein Sitzabkommen.

Artikel 21

Rechts- und Geschäftsfähigkeit,

Vorrechte

und Immunitäten

(1) Die Organisation genießt im

Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

sowie die Vorrechte und Immunitäten,

die zur Wahrnehmung

ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung

ihrer Ziele erforderlich

sind. Vertreter der Mitglieder

und Bedienstete der Organisation

genießen die Vorrechte und

Immunitäten, deren sie bedürfen,

um ihre mit der Organisation

zusammenhängenden Aufgaben

in voller Unabhängigkeit wahrnehmen

zu können.

(2) Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit

sowie die Vorrechte

und Immunitäten nach Absatz 1

a) entsprechen im Hoheitsgebiet

eines Mitglieds, das

dem Übereinkommen über

die Privilegien und Immunitäten

der Spezialorganisationen

in bezug auf die

Organisation beigetreten

ist, der Rechts- und

Geschäftsfähigkeit sowie

den Vorrechten und Immunitäten

nach den Standardklauseln

jenes Übereinkommens

in der durch eine vom

Rat genehmigte Anlage

dazu geänderten Fassung;

b) entsprechen im Hoheitsgebiet

eines Mitglieds, das in

bezug auf die Organisation

nicht dem Übereinkommen

über die Privilegien und

Immunitäten der Spezialorganisationen,

wohl aber

dem Übereinkommen über

die Privilegien und Immunitäten

der Vereinten Nationen

beigetreten ist, der

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

sowie den Vorrechten

und Immunitäten nach

dem letztgenannten Übereinkommen,

es sei denn, der

betreffende Staat notifiziert

dem Verwahrer bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde,

daß er dieses

Übereinkommen nicht auf

die Organisation anwenden

wird; dreißig Tage nach

einer solchen Notifikation

findet das Übereinkommen

über die Privilegien und

Immunitäten der Vereinten

Nationen in bezug auf die

Organisation nicht mehr

Anwendung;

c) entsprechen der Rechts- und

Geschäftsfähigkeit sowie

den Vorrechten und

Immunitäten nach anderen

von der Organisation geschlossenen

Übereinkünften.

Artikel 22

Beilegung von Streitigkeiten

und Einholung

von Gutachten

(1) a) Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehr Mitgliedern

über die Auslegung

oder Anwendung dieser

Satzung einschließlich

ihrer Anlagen, die nicht

durch Verhandlungen

beigelegt werden kann,

wird dem Rat zur Entscheidung

unterbreitet,

sofern die beteiligten Parteien

keine andere Art der

Beilegung vereinbaren. Ist

die Streitigkeit für ein

nicht im Rat vertretenes

Mitglied von besonderer

Bedeutung, so hat dieses

das Recht, sich nach vom

Rat zu beschließenden

Vorschriften vertreten zu

lassen.

b) Ist die Streitigkeit nach

Auffassung einer Streitpartei

nicht gemäß

Absatz 1 Buchstabe a

zufriedenstellend beigelegt

worden, so kann

diese Partei die Streitigkeit

entweder,

i) wenn die Parteien

dem zustimmen,

A. dem Internationalen

Gerichtshof

oder

B. einem Schiedsgericht

oder

ii) anderenfalls einer

Vergleichskommission

unterbreiten.

Die Vorschriften über das

Verfahren und die Tätigkeit

des Schiedsgerichts

und der Vergleichskommission

sind in Anlage III

niedergelegt.

(2) Die Konferenz und der Rat

sind unabhängig voneinander

ermächtigt, vorbehaltlich der

Genehmigung durch die Generalversammlung

der Vereinten

Nationen den Internationalen

Gerichtshof um ein Gutachten zu

jeder Rechtsfrage zu ersuchen,

die sich bei der Tätigkeit der

Organisation ergibt.

Artikel 23

Änderungen

(1) Nach der zweiten ordentlichen

Tagung der Konferenz

kann ein Mitglied jederzeit Änderungen

dieser Satzung vorschlagen.

Der Wortlaut der Änderungsvorschläge

wird allen Mitgliedern

vom Generaldirektor

umgehend übermittelt und von

der Konferenz frühestens nach

Ablauf von neunzig Tagen nach

der Übermittlung geprüft.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes

3 tritt eine Änderung in Kraft

und wird für alle Mitglieder verbindlich,

a) wenn sie der Konferenz

vom Rat empfohlen wird,

b) wenn sie von der Konferenz

mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitglieder genehmigt

wird und

c) wenn zwei Drittel der Mitglieder

beim Verwahrer

Urkunden über die Ratifikation,

Annahme oder

Genehmigung der Änderung

hinterlegt haben.

(3) Eine Änderung betreffend

Artikel 6, 9, 10, 13, 14 oder 23

oder betreffend Anlage II tritt in

Kraft und wird für alle Mitglieder

verbindlich,

a) wenn sie der Konferenz

vom Rat mit Zweidrittelmehrheit

aller Ratsmitglieder

empfohlen wird,

b) wenn sie von der Konferenz

mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitglieder genehmigt

wird und

c) wenn drei Viertel der Mitglieder

beim Verwahrer

Urkunden über die Ratifikation,

Annahme oder

Genehmigung der Änderung

hinterlegt haben.

Artikel 24

Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme, Genehmigung

und Beitritt

(1) Diese Satzung liegt für alle

in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten

Staaten bis zum 7. Oktober

1979 im Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten der

Republik Österreich und danach

bis zu ihrem Inkrafttreten am Sitz

der Vereinten Nationen in New

York zur Unterzeichnung auf.

(2) Diese Satzung bedarf der

Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden

dieser Staaten

werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Nach dem Inkfrattreten dieser

Satzung gemäß Artikel 25

Absatz 1 können die in Artikel 3

Buchstabe a bezeichneten Staa-

ten, die diese Satzung nicht

unterzeichnet haben, sowie Staaten,

deren Aufnahmeantrag nach

Buchstabe b jenes Artikels genehmigt

wurde, durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde dieser Satzung

beitreten.

Artikel 25

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt in Kraft,

wenn mindestens achtzig Staaten,

die eine Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

hinterlegt haben, dem

Verwahrer notifiziert haben, daß

sie nach gegenseitigen Konsultationen

übereingekommen sind,

daß diese Satzung in Kraft treten

soll.

(2) Diese Satzung tritt wie folgt

in Kraft

a) für Staaten, welche die in

Absatz 1 erwähnte Notifikation

vorgenommen

haben, am Tag des Inkrafttretens

dieser Satzung;

b) für Staaten, die vor dem

Inkrafttreten dieser Satzung

eine Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunde

hinterlegt,

nicht aber die in Absatz 1

erwähnte Notifikation

vorgenommen haben, an

dem späteren Tag, an dem

sie dem Verwahrer notifizieren,

daß die Satzung für

sie in Kraft tritt;

c) für Staaten, die nach dem

Inkrafttreten dieser Satzung

eine Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde hinterlegen,

am Tag dieser

Hinterlegung.

Artikel 26

Übergangsbestimmungen

(1) Der Verwahrer beruft die

erste Tagung der Konferenz ein;

sie hat binnen drei Monaten nach

dem Inkrafttreten dieser Satzung

stattzufinden.

(2) Die mit Resolution 2152

(XXI) der Generalversammlung

der Vereinten Nationen aufgestellten

Vorschriften und Regelungen

über die Organisation gelten

so lange für die Organisation

und ihre Organe, bis diese neue.

Bestimmungen beschließen.

Artikel 27

Vorbehalte

Vorbehalte zu dieser Satzung

sind nicht zulässig.

Artikel 28

Verwahrer

(1) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen ist Verwahrer

dieser Satzung.

(2) Der Verwahrer notifiziert

den beteiligten Staaten und dem

Generaldirektor alle diese Satzung

betreffenden Fragen.

Artikel 29

Authentische Texte

Der arabische, chinesische,

englische, französische, russische

und spanische Text dieser Satzung

ist gleichermaßen authentisch.

ANLAGE I

Staatenlisten

(1) Wird ein in einer der nachstehenden

Listen nicht aufgeführter

Staat Mitglied der Organisation,

so entscheidet die Konferenz

nach angemessenen Konsultationen,

in welche dieser Listen

er aufgenommen werden soll.

(2) Die Konferenz kann nach

angemessenen Konsultationen

jederzeit die Einordnung eines

Mitglieds in die nachstehenden

Listen ändern.

(3) Änderungen in den nachstehenden

Listen nach Absatz 1 oder

2 gelten nicht als Änderungen

dieser Satzung im Sinne des Artikels

23.

LISTEN

[Die vom Verwahrer in diese

Anlage aufzunehmenden Staatenlisten

sind die am Tag des

Inkrafttretens dieser Satzung gültigen,

von der Generalversammlung

der Vereinten Nationen für

die Zwecke des Abschnittes II

Absatz 4 ihrer Resolution 2152

(XXI) aufgestellten Listen.]

ANLAGE II

Der ordentliche Haushalt

A. (1) Zu den Verwaltungs-,

Forschungs- und sonstigen

ordentlichen Ausgaben der Organisation

zählen Ausgaben

a) für interregionale und

regionale Berater;

b) für kurzfristige Beratertätigkeit

durch Bedienstete

der Organisation;

c) für Tagungen einschließlich

Fachtagungen, die in dem

aus dem ordentlichen Haushalt

der Organisation finanzierten

Arbeitsprogramm

vorgesehen sind;

d) für die Programmdurchführung,

die aus Vorhaben der

technischen Hilfe erwachsen,

soweit diese Ausgaben

der Organisation nicht von

der die Vorhaben finanzierenden

Stelle getragen werden.

(2) Haushaltswirksame Vorschläge,

die den vorstehenden

Bestimmungen entsprechen, werden

durchgeführt, nachdem sie

gemäß Artikel 14 vom Programm-

und Haushaltsausschuß

geprüft, vom Rat angenommen

und von der Konferenz genehmigt

worden sind.

B. Um das Arbeitsprogramm

der Organisation auf dem Gebiet

der industriellen Entwicklung

wirksamer zu gestalten, werden

aus dem ordentlichen Haushalt in

Höhe von 6 vH seines Gesamtvolumens

auch andere Tätigkeiten

finanziert, die bisher aus Titel 15

des ordentlichen Haushalts der

Vereinten Nationen finanziert

wurden. Diese Tätigkeiten sollen

den Beitrag der Organisation

zum Entwicklungssystem der

Vereinten Nationen stärken, wobei

die Bedeutung zu berücksichtigen

ist, die der Anwendung des

länderbezogenen Planungsverfahrens

des Entwicklungsprogramms

der Vereinten Nationen,

das der Zustimmung der beteiligten

Länder unterliegt, als Rahmen

für diese Tätigkeiten

zukommt.

ANLAGE III

Vorschriften über Schiedsgerichte

und Vergleichskommissionen

Vorbehaltlich anderslautender

Vereinbarungen aller Mitglieder,

die Parteien einer nicht nach Artikel

22 Absatz 1 Buchstabe a beigelegten

Streitigkeit sind, welche

nach Buchstabe b Ziffer i B jenes

Absatzes einem Schiedsgericht

oder nach Ziffer ii einer Vergleichskommission

unterbreitet

wurde, gelten für das Verfahren

und die Tätigkeit dieser Schiedsgerichte

und Kommissionen folgende

Vorschriften

(1) Eröffnung des Verfahrens

Innerhalb von drei Monaten,

nachdem der Rat die Prüfung

einer ihm nach Artikel 22

Absatz 1 Buchstabe a unterbreiteten

Streitigkeit abgeschlossen hat,

oder, wenn er diese Prüfung nicht

abgeschlossen hat, innerhalb von

achtzehn Monaten nach Unterbreitung

der Streitigkeit können

alle Streitparteien dem Generaldirektor

innerhalb von einundzwanzig

Monaten nach der

Unterbreitung notifizieren, daß

sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht

zu unterbreiten wünschen,

oder kann jede dieser Parteien

dem Generaldirektor notifizieren,

daß sie die Streitigkeit

einer Vergleichskommission zu

unterbreiten wünscht. Haben die

Parteien eine andere Art der Bei-

legung vereinbart, so kann die

Notifikation innerhalb von drei

Monaten nach Abschluß dieses

besonderen Verfahrens erfolgen.

(2) Errichtung des

Gerichts oder der Kommission

a) Die Streitparteien ernennen

einstimmig drei Schiedsrichter

beziehungsweise drei

Mitglieder der Vergleichskommission

und bestimmen

einen beziehungsweise eines

von ihnen zum Vorsitzenden

des Gerichts oder der

Kommission.

b) Sind innerhalb von drei

Monaten nach der in

Absatz 1 erwähnten Notifikation

eines oder mehrere

Mitglieder des Gerichts

oder der Kommission nicht

auf diese Weise ernannt

worden, so ernennt der

Generalsekretär der Vereinten

Nationen auf Antrag

einer der Parteien innerhalb

von drei Monaten nach diesem

Antrag die fehlenden

Mitglieder einschließlich

des Vorsitzenden.

c) Wird ein Sitz im Gericht

oder in der Kommission

frei, so wird er innerhalb

eines Monats nach Buchstabe

a oder später nach

Buchstabe b neu besetzt.

(3) Verfahren und

Tätigkeit

a) Das Gericht oder die Kommission

gibt sich eine

Geschäftsordnung. Alle

Entscheidungen in Verfahrens-

oder Sachfragen können

von der Mehrheit der

Mitglieder gefaßt werden.

b) Die Vergütung der Mitglieder

des Gerichts oder der

Kommission richtet sich

nach der Finanzordnung

der Organisation. Der

Generaldirektor stellt im

Einvernehmen mit dem

Vorsitzenden des Gerichts

oder der Kommission die

erforderlichen Sekretariatsdienste

zur Verfügung. Alle

Ausgaben des Gerichts oder

der Kommission und ihrer

Mitglieder, nicht aber der

Streitparteien, werden von

der Organisation getragen.

(4) Schiedssprüche und

Berichte

a) Das Schiedsgericht schließt

sein Verfahren durch einen

Schiedsspruch ab, der für

alle Parteien verbindlich ist.

b) Die Vergleichskommission

schließt ihr Verfahren

durch einen an alle Streitparteien

gerichteten Bericht

ab; er enthält Empfehlungen,

welche die Parteien

ernstlich zu berücksichtigen

haben.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 14. Mai 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen tritt die Satzung der Organisation der

Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung nach seinem Artikel 25 Absatz 1 am 21. Juni 1985 in

Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 21. Juni 1985 folgende weitere

Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt und dem Depositar

gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Satzung notifiziert, daß diese Satzung in Kraft treten soll

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Barbados, Belgien, Bolivien, Brasilien,

Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik,

Dominikanische Republik, Ekuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala,

Guinea, Guinea-Bissau, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien,

Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kenia, Republik Korea, Kuba, Lesotho, Luxemburg, Madagaskar,

Malaysia, Malta, Mauritius, Mexiko, Mongolei, die Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan,

Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal,

Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Tansania, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei,

Ukraine, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien

und Nordirland, Weißrußland und Zypern.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde

Erklärungen abgegeben

Israel

„Die Regierung des Staates Israel wird das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten

der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 (2) (b) der genannten Satzung auf die Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung nicht anwenden."

Italien

Die Regierung Italiens wird das Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der Vereinten

Nationen vom 13. Feber 1946 gemäß Artikel 21 Absatz 2 (b) der Satzung anwenden.

Die Regierung Italiens behält sich das Recht vor, von der Organisation der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung (UNIDO) an ihre Beamten, die italienische Staatsbürger sind oder ihren ständigen

Wohnsitz in Italien haben, bezahlte steuerfreie Bezüge bei der Berechnung des Steuerbetrages für Einkommen

aus anderen Quellen in Anrechnung zu bringen.

Vereinigte Staaten von Amerika

„(1) So wie er in Artikel 1 der Satzung gebraucht wird, ist der Satz „neue internationale Wirtschaftsordnung"

(A) ein sich wandelnder Begriff ohne feststehende Bedeutung;

(B) er ist Ausdruck des ständigen Zieles von Mitgliedern der Vereinten Nationen, neue oder wirksamere

Arten der Abwicklung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen aufzufinden und unterliegt

der Auslegung aller dieser Mitglieder und

(C) ist durch die Satzung oder eine der Resolutionen der sechsten oder siebenten Sondersitzung der

Generalversammlung der Vereinten Nationen oder durch die Lima-Deklaration und den

Aktionsplan der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung nicht rechtlich

definiert.

(2) Durch das Inkrafttreten der Satzung für die Vereinigten Staaten von Amerika werden Vorbehalte

der Vereinigten Staaten von Amerika hinsichtlich von in der Satzung erwähnten Resolutionen, Erklärungen

oder Aktionsplänen nicht außer Kraft gesetzt."

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