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397_1983 AT

397. Verordnung: Ausbildung von Aufsichtsorganen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 397. Verordnung: Ausbildung von Aufsichtsorganen

Auf Grund des § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur

Prüfung für Aufsichtsorgane zur Überwachung des

Verkehrs mit den durch das LMG 1975 erfaßten

Waren ist die Teilnahme am Ausbildungslehrgang

(§§ 2 bis 6).

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den

Lehrgangsteilnehmern Kenntnisse und Fähigkeiten

für die Erfordernisse der Praxis zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat zwölf

Wochen zu dauern. Er ist jedes zweite Jahr abzuhalten.

Werden weniger als 20 Teilnehmer zugelassen,

so darf der Leiter des Ausbildungslehrganges

die Abhaltung einmal um ein Jahr verschieben.

(2) Der Beginn des Ausbildungslehrganges ist

mindestens drei Monate vorher im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

§ 3. Anträge auf Zulassung sind an den Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz spätestens

sechs Wochen vor Beginn des Lehrganges zu

richten, wobei die Erfüllung der allgemeinen

Bestimmungen der besonderen Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe B (Gehobener

Dienst) nachzuweisen ist.

§ 4. (1) Der Leiter des Ausbildungslehrganges

und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz zu bestellen.

(2) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung

der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung

des Ausbildungslehrganges verbunden sind,

hat jene Dienststelle vorzusorgen, welcher der Leiter

des Ausbildungslehrganges angehört.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz hat für die Herausgabe von Skripten

vorzusorgen.

§ 5. Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges

sind vom Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz zu bestellen.

§ 6. (1) Im Ausbildungslehrgang sind folgende

Fachgebiete vorzutragen

1. Grundzüge der Ernährungslehre und Toxikologie

unter besonderer Berücksichtigung der

Auswirkungen der Umweltbelastung auf

Lebensmittel

20 Stunden

2. Grundzüge der Mikrobiologie, Hygiene im

Lebensmittelverkehr, Wasser

30 Stunden

3. Warenkunde, Technologie und Chemie sowie

Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches

hinsichtlich der

a) Lebensmittel tierischer Herkunft (Fachgebiet)

70 Stunden

b) Lebensmittel pflanzlicher Herkunft und

der Verzehrprodukte (Fachgebiet)

105 Stunden

c) Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und

Gebrauchsgegenstände (Fachgebiet)

15 Stunden

4. Lebensmittelrecht einschließlich der Grundzüge

der Verwaltungsverfahrensgesetze, des

Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung

60 Stunden

5. Durchführung der Lebensmittelkontrolle einschließlich

der Technik der Probenziehung

30 Stunden

6. Radiologie und radiologische Voruntersuchungen

5 Stunden.

(2) In dem im Abs. 1 genannten Stundenausmaß

sind praktische Übungen und Exkursionen enthalten.

Die Stundenanzahl darf aus organisatorischen

Gründen geringfügig über- oder unterschritten

werden.

(3) Hat ein Teilnehmer mehr als ein Drittel des

Ausbildungslehrganges versäumt, so ist der weitere

Besuch zu untersagen (§ 3).

Prüfung

§ 7. (1) Die Prüfungskommission hat aus dem

Vorsitzenden und den Prüfungskommissären zu

bestehen.

(2) Den Vorsitz der Prüfungskommission hat der

Leiter des Ausbildungslehrganges zu führen. Für

den Fall seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter

den Vorsitz.

(3) Die Prüfungskommissäre und ihre Vertreter

im Verhinderungsfall (Ersatzprüfer) sind durch den

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

für die im § 6 Abs. 1 genannten Fachgebiete zu

bestellen.

§ 8. (1) Die Prüfungen sind nicht später als drei

Wochen nach Beendigung des Ausbildungslehrganges

abzuhalten.

(2) Die Prüfungen aus allen im § 6 Abs. 1

genannten Fachgebieten sind von den Prüfungskommissären

bzw. Ersatzprüfern als mündliche

Einzelprüfungen abzuhalten.

(3) Bei den Prüfungen sind öffentlich Bedienstete

des Dienststandes der Gebietskörperschaften als

Zuhörer zugelassen.

§ 9. (1) Hat der Kandidat sämtliche Einzelprüfungen

bestanden, ist ihm ein Zeugnis auszustellen,

in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg

angeführt werden und das vom Vorsitzenden und

den Prüfern zu unterfertigen ist.

(2) Hat der Kandidat in einem Fachgebiet mit

ausgezeichnetem Erfolg bestanden, so sind im

Zeugnis die Worte „mit Auszeichnung aus ..."

anzufügen. Hat der Kandidat die Prüfung in allen

Fachgebieten mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden,

so sind die Worte „mit Auszeichnung aus allen

Fachgebieten" beizufügen.

(3) Weist der Kandidat in einem Fachgebiet oder

in mehreren nicht die erforderlichen Kenntnisse

auf, so hat der Kandidat die Einzelprüfung in diesen

Fachgebieten frühestens nach sechs und spätestens

nach zwölf Monaten zu wiederholen.

(4) Jede Einzelprüfung darf höchstens zweimal

wiederholt werden.

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1983

in Kraft.

§ 11. Die Verordnung, BGBl. Nr. 377/1977,

über die Ausbildung und Prüfung von Aufsichtsorganen

zur Überwachung des Verkehrs mit den

durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren

tritt außer Kraft.

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