397. Verordnung: Ausbildung von Aufsichtsorganen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur
Prüfung für Aufsichtsorgane zur Überwachung des
Verkehrs mit den durch das LMG 1975 erfaßten
Waren ist die Teilnahme am Ausbildungslehrgang
(§§ 2 bis 6).
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den
Lehrgangsteilnehmern Kenntnisse und Fähigkeiten
für die Erfordernisse der Praxis zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat zwölf
Wochen zu dauern. Er ist jedes zweite Jahr abzuhalten.
Werden weniger als 20 Teilnehmer zugelassen,
so darf der Leiter des Ausbildungslehrganges
die Abhaltung einmal um ein Jahr verschieben.
(2) Der Beginn des Ausbildungslehrganges ist
mindestens drei Monate vorher im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
§ 3. Anträge auf Zulassung sind an den Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz spätestens
sechs Wochen vor Beginn des Lehrganges zu
richten, wobei die Erfüllung der allgemeinen
Bestimmungen der besonderen Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe B (Gehobener
Dienst) nachzuweisen ist.
§ 4. (1) Der Leiter des Ausbildungslehrganges
und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz zu bestellen.
(2) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung
der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden sind,
hat jene Dienststelle vorzusorgen, welcher der Leiter
des Ausbildungslehrganges angehört.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz hat für die Herausgabe von Skripten
vorzusorgen.
§ 5. Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges
sind vom Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz zu bestellen.
§ 6. (1) Im Ausbildungslehrgang sind folgende
Fachgebiete vorzutragen
1. Grundzüge der Ernährungslehre und Toxikologie
unter besonderer Berücksichtigung der
Auswirkungen der Umweltbelastung auf
Lebensmittel
20 Stunden
2. Grundzüge der Mikrobiologie, Hygiene im
Lebensmittelverkehr, Wasser
30 Stunden
3. Warenkunde, Technologie und Chemie sowie
Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches
hinsichtlich der
a) Lebensmittel tierischer Herkunft (Fachgebiet)
70 Stunden
b) Lebensmittel pflanzlicher Herkunft und
der Verzehrprodukte (Fachgebiet)
105 Stunden
c) Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und
Gebrauchsgegenstände (Fachgebiet)
15 Stunden
4. Lebensmittelrecht einschließlich der Grundzüge
der Verwaltungsverfahrensgesetze, des
Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung
60 Stunden
5. Durchführung der Lebensmittelkontrolle einschließlich
der Technik der Probenziehung
30 Stunden
6. Radiologie und radiologische Voruntersuchungen
5 Stunden.
(2) In dem im Abs. 1 genannten Stundenausmaß
sind praktische Übungen und Exkursionen enthalten.
Die Stundenanzahl darf aus organisatorischen
Gründen geringfügig über- oder unterschritten
werden.
(3) Hat ein Teilnehmer mehr als ein Drittel des
Ausbildungslehrganges versäumt, so ist der weitere
Besuch zu untersagen (§ 3).
Prüfung
§ 7. (1) Die Prüfungskommission hat aus dem
Vorsitzenden und den Prüfungskommissären zu
bestehen.
(2) Den Vorsitz der Prüfungskommission hat der
Leiter des Ausbildungslehrganges zu führen. Für
den Fall seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter
den Vorsitz.
(3) Die Prüfungskommissäre und ihre Vertreter
im Verhinderungsfall (Ersatzprüfer) sind durch den
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
für die im § 6 Abs. 1 genannten Fachgebiete zu
bestellen.
§ 8. (1) Die Prüfungen sind nicht später als drei
Wochen nach Beendigung des Ausbildungslehrganges
abzuhalten.
(2) Die Prüfungen aus allen im § 6 Abs. 1
genannten Fachgebieten sind von den Prüfungskommissären
bzw. Ersatzprüfern als mündliche
Einzelprüfungen abzuhalten.
(3) Bei den Prüfungen sind öffentlich Bedienstete
des Dienststandes der Gebietskörperschaften als
Zuhörer zugelassen.
§ 9. (1) Hat der Kandidat sämtliche Einzelprüfungen
bestanden, ist ihm ein Zeugnis auszustellen,
in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg
angeführt werden und das vom Vorsitzenden und
den Prüfern zu unterfertigen ist.
(2) Hat der Kandidat in einem Fachgebiet mit
ausgezeichnetem Erfolg bestanden, so sind im
Zeugnis die Worte „mit Auszeichnung aus ..."
anzufügen. Hat der Kandidat die Prüfung in allen
Fachgebieten mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden,
so sind die Worte „mit Auszeichnung aus allen
Fachgebieten" beizufügen.
(3) Weist der Kandidat in einem Fachgebiet oder
in mehreren nicht die erforderlichen Kenntnisse
auf, so hat der Kandidat die Einzelprüfung in diesen
Fachgebieten frühestens nach sechs und spätestens
nach zwölf Monaten zu wiederholen.
(4) Jede Einzelprüfung darf höchstens zweimal
wiederholt werden.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1983
in Kraft.
§ 11. Die Verordnung, BGBl. Nr. 377/1977,
über die Ausbildung und Prüfung von Aufsichtsorganen
zur Überwachung des Verkehrs mit den
durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren
tritt außer Kraft.