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397_1982 AT

397. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens durch Spanien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 397. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens durch Spanien

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Spanien seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

vom 13. Dezember 1957 (BGBl. Nr. 320/1969,

letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 516/1977) hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel

29 für Spanien am 5. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat Spanien folgende Vorbehalte erklärt und

folgende Erklärungen abgegeben

Vorbehalte

Zu Artikel 1

Eine Person, um deren Auslieferung ersucht

wurde, darf im Hoheitsgebiet des ersuchenden

Staates nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden.

Die Auslieferung wird weder zu diesem

Zweck noch zur Vollstreckung der von derartigen

Gerichten verhängten Strafen oder vorbeugenden

Maßnahmen bewilligt.

Zu Artikel 10

Spanien wird die Auslieferung nicht bewilligen,

wenn die Strafverfolgung aus irgendeinem im

Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates

vorgesehenen Grund verjährt ist.

Zu Artikel 21 Abs. 5

Spanien wird die Durchlieferung nur unter den

in diesem Übereinkommen für die Auslieferung

maßgebenden Bedingungen bewilligen.

Zu Artikel 23

Spanien verlangt, daß der ersuchende Staat eine

Übersetzung des Auslieferungsbegehrens und der

angeschlossenen Unterlagen in die spanische, französische

oder englische Sprache übermittelt.

Erklärungen

Zu Artikel 2 Abs. 7

Spanien wird hinsichtlich der auf Grund des Artikels

2 von der Anwendung dieses Übereinkommens

ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den

Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

Zu Artikel 3

Für die Zwecke der Auslieferung werden neben

den in Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens

angeführten strafbaren Handlungen auch terroristische

Handlungen nicht als politische Straftaten

angesehen.

Zu Artikel 6 Abs. 1 lit. b

Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird

Spanien jene Personen als Staatsangehörige

betrachten, denen eine solche Eigenschaft nach den

Bestimmungen des Kapitels I des ersten Buches des

spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches zukommt.

Zu Artikel 9

Als rechtskräftig abgeurteilt gilt eine Person

dann, wenn die betreffende gerichtliche Entscheidung

keinem weiteren ordentlichen Rechtszug

mehr unterliegt, weil entweder alle Rechtsmittel

erschöpft sind oder das Urteil angenommen worden

ist oder weil dies in der besonderen Art der

Entscheidung begründet ist.

Zu Artikel 11

Wenn die Straftat, deretwegen um Auslieferung

ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden

Staates mit der Todesstrafe bedroht ist, wird Spanien

die Auslieferung ablehnen, es sei denn, daß der

ersuchende Staat vom ersuchten Staat als ausreichend

erachtete Garantien bietet, daß die Todesstrafe

nicht ausgesprochen oder, falls sie ausgesprochen

wurde, nicht vollstreckt wird.

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