397. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens durch Spanien
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Spanien seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
vom 13. Dezember 1957 (BGBl. Nr. 320/1969,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 516/1977) hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel
29 für Spanien am 5. August 1982 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat Spanien folgende Vorbehalte erklärt und
folgende Erklärungen abgegeben
Vorbehalte
Zu Artikel 1
Eine Person, um deren Auslieferung ersucht
wurde, darf im Hoheitsgebiet des ersuchenden
Staates nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden.
Die Auslieferung wird weder zu diesem
Zweck noch zur Vollstreckung der von derartigen
Gerichten verhängten Strafen oder vorbeugenden
Maßnahmen bewilligt.
Zu Artikel 10
Spanien wird die Auslieferung nicht bewilligen,
wenn die Strafverfolgung aus irgendeinem im
Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates
vorgesehenen Grund verjährt ist.
Zu Artikel 21 Abs. 5
Spanien wird die Durchlieferung nur unter den
in diesem Übereinkommen für die Auslieferung
maßgebenden Bedingungen bewilligen.
Zu Artikel 23
Spanien verlangt, daß der ersuchende Staat eine
Übersetzung des Auslieferungsbegehrens und der
angeschlossenen Unterlagen in die spanische, französische
oder englische Sprache übermittelt.
Erklärungen
Zu Artikel 2 Abs. 7
Spanien wird hinsichtlich der auf Grund des Artikels
2 von der Anwendung dieses Übereinkommens
ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den
Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Zu Artikel 3
Für die Zwecke der Auslieferung werden neben
den in Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens
angeführten strafbaren Handlungen auch terroristische
Handlungen nicht als politische Straftaten
angesehen.
Zu Artikel 6 Abs. 1 lit. b
Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird
Spanien jene Personen als Staatsangehörige
betrachten, denen eine solche Eigenschaft nach den
Bestimmungen des Kapitels I des ersten Buches des
spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches zukommt.
Zu Artikel 9
Als rechtskräftig abgeurteilt gilt eine Person
dann, wenn die betreffende gerichtliche Entscheidung
keinem weiteren ordentlichen Rechtszug
mehr unterliegt, weil entweder alle Rechtsmittel
erschöpft sind oder das Urteil angenommen worden
ist oder weil dies in der besonderen Art der
Entscheidung begründet ist.
Zu Artikel 11
Wenn die Straftat, deretwegen um Auslieferung
ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden
Staates mit der Todesstrafe bedroht ist, wird Spanien
die Auslieferung ablehnen, es sei denn, daß der
ersuchende Staat vom ersuchten Staat als ausreichend
erachtete Garantien bietet, daß die Todesstrafe
nicht ausgesprochen oder, falls sie ausgesprochen
wurde, nicht vollstreckt wird.