397. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9 Abs. 1 und 11 Abs. 3 des
Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978,
wird verordnet
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt hinsichtlich der beim
Datenverarbeitungsregister registrierten Verarbeitungen
für folgende im öffentlichen Bereich tätigen
Auftraggeber
1. das Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz;
2. die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
und -forschung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. Auftraggabende Stelle: jene Stelle (Organisationseinheit)
eines Auftraggebers gemäß
§ 1, der nach den Organisationsvorschriften
(zB Geschäftseinteilung des Bundesministeriums
für Gesundheit und Umweltschutz) die
Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheit
übertragen ist und die die Ermittlung,
Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung
von Daten veranlaßt oder selbst
durchführt;
2. Verfügung: den Auftrag zur Ermittlung,
Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung
von Daten;
3. Sensible Daten: medizinische Daten, sowie
in den Betriebsordnungen besonders festgelegte
Daten;
4. Datenverarbeitungsvenfahren: vom Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
festgelegte Verfahren zur Abwicklung
einzelner Verarbeitungen.
(2) Im übrigen entsprechen die in dieser Verordnung
verwendeten Begriffe denen des Datenschutzgesetzes.
Datengeheimnis und Datensicherheit
§ 3. (1) Allen bei einem Auftraggeber gemäß
§ 1 tätigen Bediensteten ist unbeschadet sonstiger
Verschwiegenheitsverpflichtungen untersagt,
a) sich Daten unbefugt zu beschaffen;
b) Daten zu einem anderen als dem zur übertragenen
Aufgabenbesorgung gehörigen
Zweck zu verwenden;
c) unzuständigen Stellen oder unbefugten Personen
Daten mitzuteilen oder ihnen die
Kenntnisnahme zu ermöglichen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind
zur Einhaltung dieser Verbote besonders zu verpflichten.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht
nach Beendigung der Tätigkeit im Bundesdienst
weiter.
(3) Alle Befugnisse und Aufgaben aufgrund
dieser Verordnung sind im Sinne des Datenschutzgesetzes
und der sonstigen datenschutzrechtlichen
Vorschriften auszuüben bzw. wahrzunehmen.
(4) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
und sicheren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung
und Übermittlung von Daten sind bei den
auftraggebenden Stellen und bei den Verarbeitern
geeignete organisatorische, personelle, technische
und bauliche Maßnahmen zu setzen. Für jeden
Verarbeiter sind in einer Betriebsordnung nähere
Bestimmungen festzulegen, für die auftraggebenden
Stellen sind die erforderlichen Dienstanweisungen
zu erlassen.
(5) Maßnahmen nach Abs. 4 haben in einem
angemessenen Verhältnis zum Aufwand zu stehen
und bestehende Risiken in allen schutzbedürftigen
Belangen möglichst ausgewogen zu senken.
Verfügung über Daten
§ 4. (1) Die Verfügung über Daten steht grundsätzlich
den auftraggebenden Stellen zu. Insbesondere
ist dem Venarbeiter eine Verfügung über
Daten, hinsichtlich derer er nicht selbst zugleich
auftraggebende Stelle ist, nicht gestattet.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz hat das Verfügungsrecht über alle
Daten für Zwecke der Leitung des inneren Dien-
stes, zur Sicherstellung eines einheitlichen und geregelten
Geschäftsganges und zur Kontrolle der
Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
(3) Für die Verfügung über sensible Daten sind
in den Betriebsordnungen zusätzliche Regelungen
zu erlassen, um dem erhöhten Schutzbedürfnis
derartiger Daten Rechnung zu tragen.
Vertragliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen
im Datenverkehr
§ 5. Die Vergabe von Aufträgen durch auftraggebende
Stellen zur Erbringung von Dienstleistungen
im Datenverkehr bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Gesundheit und
Umweltschutz.
Datenverarbeitungsprojekte
§ 6. Datenverarbeitungsprojekte (beinhaltend
die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder
Übermittlung von Daten) sind unter genauer
Festlegung des Projektes, insbesondere des Inhaltes
und Umfanges der Daten und unter Festlegung
der Verfahren in den wesentlichen Schritten,
von der auftraggebenden Stelle dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
zur Genehmigung vorzulegen. Die Anträge müssen
auch alle zur Beurteilung der Zulässigkeit
vom Standpunkt des Datenschutzes erforderlichen
Angaben enthalten.
2. Abschnitt
Grundsätze für die Ermittlung
§ 7. (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem
Auftraggeber im Rahmen seiner sachlichen und
örtlichen Zuständigkeit. Er kann sich hiebei des
Verarbeiters bedienen, soweit die Ermittlung
automationsunterstützt durchgeführt werden
kann; dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Gesundheit und Umweltschutz
zulässig.
(2) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe
in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle
die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG
beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen,
wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die
ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich
eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher
Art festgestellt wurde.
Grundsätze für die Verarbeitung
§ 8. (1) Daten dürfen nur auf Grund von
schriftlichen Aufträgen eingegeben werden; vorhandene
Eingabeprotokolle sind zu überprüfen
und 'aufzubewahren. Die Ermächtigung zur Erteilung
von Verarbeitungsaufträgen ist in den jeweiligen
Vorschriften für die Verfahren zur Abwicklung
einzelner Verarbeitungen enthalten.
Diese sind vom Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz zu erlassen.
(2) Werden Daten für verschiedene Zwecke der
Verarbeitung mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß
Verknüpfungen von Daten verschiedener Zwecke
der Verarbeitung nur in den im § 7 DSG genannten
Fällen erfolgen.
(3) Den Daten ist bei jedem Verarbeiter nach
Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte
der gleiche Schutz zu gewähren.
Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung
und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung
und Weitergabe zu schützen.
(4) Der Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
hat zumindest ein Bediensteter des Auftraggebers
oder des Verarbeiters als Zeuge beizuwohnen.
Besteht für den Fall der Vernichtung
von Datenträgern durch Dritte diese Möglichkeit
nicht, so ist der Dritte zur NichtVerwendung der
Daten, zur ehebaldigsten Vernichtung und zur
Geheimhaltung sowie zu einem allfälligen Schadenersatz
zu verpflichten.
§ 9. (1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm das
mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die
Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch
Stichproben zu überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß
gering zu halten, den Betroffenen unnötige
Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest
einzuleiten und Folgefehler zu verhindern.
Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu
verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache
in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.
Grundsätze für die Benützung
§ 10. (1) Die Benützung der Daten darf nur in
der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für
den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm
gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet.
(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
§ 11. In den Betriebsordnungen gemäß § 3 sind
besondere Maßnahmen vorzusehen, die sicherstellen,
daß Daten nur durch Verfügungsberechtigte
verwendet wenden.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 12. (1) Übermittlungen von Daten, die nicht
bereits in einem genehmigten Datenverarbeitungsverfahren
bzw. den dazu ergangenen Vorschrif-
ten vorgesehen sind, bedürfen der gesonderten
Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit
und Umweltschutz.
(2) Ersuchen um Übermittlung von Daten sind
erst dann dem Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz vorzulegen, wenn die Rechtsgrundlage
sowie alle für die Beurteilung vom
Standpunkt des Datenschutzes erforderlichen Angaben
im Ersuchen enthalten sind. Dies gilt auch
für Ersuchen im Rahmen 'der Amtshilfe.
(3) Zur Durchführung von Übermittlungen
kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen.
Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Gesundheit und Umweltschutz
zulässig.
(4) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung
über die Empfänger der Daten
erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt
nicht in den Fällen des § 14.
3. Abschnitt
Auskunft
§ 13. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf
nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises
erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung
auszufolgen oder zu eigenen
Handen zuzustellen.
(2) In anderen Rechtsvorschriften festgelegte
Auskunftsbeschränkungen werden durch § 11
DSG nicht berührt.
§ 14. Werden oder wurden Daten übermittelt,
so sind dem Betroffenen auf Verlangen die
Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben.
Würde die Feststellung der Empfänger
übermittelter Daten im Einzelfall unverhältnismäßig
hohe Kosten oder einen im Verhältnis zu
den Interessen der Betroffenen nicht zumutbaren
Arbeitsaufwand verursachen, insbesondere bei im
Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens
organisatorisch vorgesehenen Übermittlungen,
so sind den Betroffenen die aufgrund der
Verfahrensorganisation oder der Sach- und
Rechtslage in Betracht kommenden Empfänger
mitzuteilen.
§ 15. (1) Für die Erteilung einer Auskunft
werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung (§ 8 Abs. 2 DSG);
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Kosten 1000 S wesentlich
übersteigen, 1000 S je Zweck der Verarbeitung.
(2) Auch eine Auskunft, daß Daten des Betroffenen
in einem Zweck einer Verarbeitung nicht
vorhanden sind, unterliegt der Kostenersatzpflicht
je Zweck der Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung.
(3) Die im Albs. 1 angeführten Kastenersätze
sind nicht zu entrichten,
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze für
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet, oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(4) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung
zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5) Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die
Auskunftserteilung beginnt erst zu laufen, sobald
die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes
nachgewiesen wird.
§ 16. (1) Ein für eine Auskunft geleisteter
Kostenersatz ist zurückzuerstatten, wenn Daten
rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt
wurden oder wenn die Auskunft sonst zu
einer Richtigstellung geführt hat.
(2) Nicht als Richtigstellung ist es anzusehen,
wenn die zu ändernden Daten auf Angaben des
Betroffenen selbst beruhen.
(3) Ein Anlaß zu einer Richtigstellung ist nicht
gegeben, wenn eine Abweichung in der Art der
Darstellung der Daten durch den Stand der
Technik im automationsunterstützten Datenverkehr
oder durch die zweckmäßige und wirtschaftliche
Gestaltung eines Datenverarbeitungsverfahrens
bedingt ist.
Richtigstellung und Löschung
§ 17. (1) Richtigstellungen und Löschungen
gemäß § 12 DSG hat die auftraggebende Stelle
unter Anwendung des für den Zweck der Verarbeitung
vorgesehenen Änderungsdienstes durchzuführen
oder zu veranlassen.
(2) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen
nur auf Grund einer Entscheidung des für die
Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt
oder gelöscht werden.
(3) Daten, die für Zwecke der Dokumentation
und der internen Kontrolle aufbewahrt werden,
dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der
Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(4) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken sowie zu
Zwecken der Dokumentation und der internen
Kontrolle aufbewahrten Datenbestände allfällige
Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
Angabe der Registernummer
§ 18. (1) Bei Übermittlungen und Mitteilungen
an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen
und verarbeitete Daten zum Inhalt haben,
ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben.
Dies gilt nicht für die vom Datenverarbeitungsregister
bekanntgegebene Bearbeitungsnummer.
(2) Bei Übermittlungen mittels maschinell lesbarer
Datenträger ist die Registernummer auf den
Begleitpapieren anzugeben.
(3) Erfolgt eine Übermittlung oder eine Mitteilung
an den Betroffenen im Namen mehrerer
Auftraggeber, so ist lediglich die Registernummer
eines der Auftraggeber mit dem Zusatz „ua." anzugeben.
4. Abschnitt
Inkrafttreten
§ 19. Diese Verordnung tritt am 1. April 1981
in Kraft. Mit Wirksamkeit vom gleichen Zeitpunkt
wird die Verordnung des Bundesministers
für Gesundheit und Umweltschutz vom 20. Dezember
1979, BGBl. Nr. 577, aufgehoben.