397. Verordnung: 5. Bundesrechenamtsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 6 und der §§ 4,
5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, hinsichtlich des § 3 Abs. 1
Z. 6 und der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch
im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, wird
verordnet
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Finanzen
1. die im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben,
2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung der Geldleistungen für Bedienstete,
deren Dienstverhältnis durch das
allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom
1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird,
sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 7 des
Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden
Aufgaben,
3. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung von Entschädigungen für
Nebentätigkeiten
a) für Vortragende und Prüfungskommissäre
an der Bundesfinanz- und an der
Bundes-Zoll- und Zollwachschule,
b) für Gutachter im Rahmen der Realschätzungsordnung,
RGBl. Nr. 175/1897,
c) für Saisonheizer.
§ 2. Die Verordnung tritt mit 1. Oktober 1979
in Kraft.