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397_1979 AT

397. Verordnung: 5. Bundesrechenamtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 397. Verordnung: 5. Bundesrechenamtsverordnung

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 6 und der §§ 4,

5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, hinsichtlich des § 3 Abs. 1

Z. 6 und der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch

im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, wird

verordnet

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Finanzen

1. die im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben,

2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung der Geldleistungen für Bedienstete,

deren Dienstverhältnis durch das

allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom

1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird,

sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 7 des

Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden

Aufgaben,

3. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung von Entschädigungen für

Nebentätigkeiten

a) für Vortragende und Prüfungskommissäre

an der Bundesfinanz- und an der

Bundes-Zoll- und Zollwachschule,

b) für Gutachter im Rahmen der Realschätzungsordnung,

RGBl. Nr. 175/1897,

c) für Saisonheizer.

§ 2. Die Verordnung tritt mit 1. Oktober 1979

in Kraft.

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