397. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsüberleitungsgesetz vom 12. Dezember
1946, BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 143/1975,
wird wie folgt geändert
Der § 37 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder
Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer
anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache
haben in allen Fällen die der Schulart
entsprechende Befähigung zur Erteilung des
Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache
nachzuweisen, sofern sie in dieser
Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen
haben."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1976 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.