397. Bundesgesetz: 22. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 319/1973, wird wie folgt geändert
1. § 2 erhält folgende Fassung
„§ 2 Kollektivverträge
(1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten
nach § 1 Abs. 5 durch Verordnung der Bundesregierung
von der Anwendung dieses Bundesgesetzes
ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der im § 1
Abs. 4 bezeichneten Dienstordnungen bis zu dem
Tage rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag
oder eine Satzung im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,
rechtswirksam wird.
(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten
nach § 1 Abs. 5 durch Verordnung der Bundesregierung
der Anwendung dieses Bundesgesetzes
unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen
eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes
weiterwirkenden Kollektivvertrages,
einer für sie geltenden Satzung (§ 18
des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für
sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt,
in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
wirksam werden."
2. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas
I aus der Entlohnungsgruppe b in
die Entlohnungsgruppe a überstellt, so gebührt
ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde,
wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner
bisherigen Entlohnungsstufe notwendig ist, in
dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Vertragsbediensteter
der Entlohnungsgruppe a zurückgelegt
hätte. An die Stelle des Zeitraumes von
vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren,
wenn der Vertragsbedienstete nicht die Vollendung
einer Hochschulbildung im Sinne der allgemeinen
Anstellungserfordernisse für Bundesbeamte
der Verwendungsgruppe A aufweist. Ein
Vertragsbediensteter, der die Vollendung einer
Hochschulbildung im Sinne der allgemeinen Anstellungserfordernisse
für Bundesbeamte der Verwendungsgruppe
A aufweist und der bereits nach
Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe überstellt
wurde, ist, wenn es für ihn günstiger ist, bei
seiner Überstellung von der Entlohnungsgruppe
b in die Entlohnungsgruppe a abweichend
vom ersten Satz so zu behandeln, als ob er in den
Entlohnungsgruppen e, d oder c geblieben und
erst im Zeitpunkt der nunmehrigen Überstellung
unmittelbar in die Entlohnungsgruppe a überstellt
worden wäre."
3. Dem § 18 wird angefügt
„(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet,
für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm
gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto
überwiesen werden können. Die Überweisung
hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, die
Haushaltszulage und die Sonderzahlung spätestens
an den in den Abs. 1 und 2 angeführten
Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im
ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht
für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden
Bedarf aufgenommen werden."
4. § 26 Abs. 2 Z. 2 erhält folgende Fassung
„2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes
nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955,
und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,
BGBl. Nr. 187/1974;"
5. Der letzte Satz des § 38 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
„Für diese Festlegung ist § 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, anzuwenden."
6. Dem § 42 Abs. 4 wird angefügt
„§ 15 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Entlohnungsgruppen
l pa und l 1 der Entlohnungsgruppe a,
die Entlohnungsgruppen 1 2b der Entlohnungsgruppe
b und die Entlohnungsgruppe l 3 der Entlohnungsgruppe
c entsprechen."
7. § 44 Abs. 2 erhält folgende Fassung
8. Der letzte Satz des § 44 a Abs. 1 erhält folgende
Fassung
„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde
beträgt
in der Entgeltstufe 1 152•10 S,
in der Entgeltstufe 2 218•40 S,
sie erhöht sich bei den in lit. a genannten Fremdsprachlehrern
an Polytechnischen Lehrgängen und
bei den in lit. c genannten Arbeitslehrerinnen
an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen
Berufsschulen um 79•30 S jährlich."
9. Die Abs. 2 bis 4 des § 44 a erhalten folgende
Fassung
„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 146•40 S jährlich.
Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1,
die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 267•80 S jährlich.
(3) Vertragslehrern
a) der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne
die Voraussetzungen für die Einreihung in
die Entlohnungsgruppe .l 2a 2 zu erfüllen,
an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen
Lehrgängen oder an Berufsschulen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von
146•30 S jährlich;
b) der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Einreihung
in .die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen,
an Hauptschulen oder Sonderschulen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von
146•30 S jährlich;
c) der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die
Voraussetzungen für eine Einreihung in die
Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an
Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen
unterrichten, gebührt für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
267•80 S jährlich;
d) der Entlohnungsgruppe l 2b 2, die, ohne die
Voraussetzungen für eine Einreihung in die
Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an
Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen
unterrichten, gebührt für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
120•20 S jährlich.
(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)
der Entlohnungsgpuppe l 3, ,die, ohne die im
Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet
werden, sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe
l 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen
oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet
werden, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 95•60 S jährlich; sie erhöht
sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten
Lehrern um 79•30 S."
10. Nach § 44 a Abs. 4 wird folgender Abs. 5
eingefügt
„(5) Vertragslehrern an zweisprachigen Schulklassen
mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung
in beiden Sprachen gebührt für die Dauer
dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 162•80 S jährlich."
11. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 44 a
erhalten die Bezeichnung „(6)" und „(7)".
Artikel II
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der
Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes wird wie
folgt geändert
1. § 44 Abs. 2 erhält folgende Fassung
2. Der letzte Satz des § 44 a Abs. 1 erhält
folgende Fassung
„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde
beträgt
in der Entgeltstufe 1 155•80 S,
in der Entgeltstufe 2 223•80 S,
sie erhöht sich bei den in lit. a genannten Fremdsprachlehrern
an Polytechnischen Lehrgängen und
bei den in lit. c genannten Arbeitslehrerinnen
an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen
Berufsschulen um 81•30 S jährlich."
3. Die Abs. 2 bis 5 des § 44 a erhalten folgende
Fassung
„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
l 2b 1, die an Hauptschulen Fremdspra-
chen unterrichten, gebührt für jade Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 149•90 S jährlich.
Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe 1 2b 1,
die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 274•40 S jährlich.
(3) Vertragslehrern
a) der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Einreihung
in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen,
an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen
Lehrgängen oder an Berufsschulen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von
149•90 S jährlich;
b) der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Einreihung
in die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen,
an Hauptschulen oder Sonderschulen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von
149•90 S jährlich;
c) der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Einreihung
in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen,
an Polytechnischen Lehrgängen oder
an Berufsschulen unterrichten, gebührt für
jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von 274•40 S jährlich;
d) der Entlohnungsgruppe l 2b 2, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Einreihung
in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen,
an Polytechnischen Lehrgängen oder
an Berufsschulen unterrichten, gebührt für
jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von 123•20 S jährlich.
(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)
der Entlohnungsgruppe 1 3, die, ohne die im
Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet werden,
sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3,
die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen
Lehrgängen verwendet werden, gebührt
für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von 98 S jährlich; sie erhöht sich bei den
an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Lehrern
um 81•30 S.
(5) Vertragslehrern an zweisprachigen Schulklassen
mit der Befähigung zur Unterrichtsertelung
in beiden Sprachen gebührt für die Dauer
dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 166•70 S jährlich."
Artikel III
(1) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung
des Art. I Z. 2 oder 6 eine günstigere bezugsrechtliche
Stellung als die, in der sich der Vertragsbedienstete
am Tag vor dem Inkrafttreten
dieser Bestimmung befand, so ist ihm diese Stellung
zuzuerkennen.
(.2) Die günstigere bezugsrechtliche Stellung
ist dem Vertragsbediensteten mit 1. Juli 1974
zuzuerkennen, wenn der Vertragsbedienstete die
Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung
(Abs. 1) bis 31. Dezember 1975 beantragt. Stellt
der Vertragsbedienstete den Antrag später, so
ist ihm die günstigere bezugsrechtliche Stellung
mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden
Monatsersten zuzuerkennen.
Artikel IV
Die im Art. I Z. 7 bis 9 angeführten Bezugsansätze
gebühren für die Zeit vor dem 1. Juli
1975 im Ausmaß von 97•32 v. H.
Artikel V
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 1 mit 1. Juli 1974;
2. Art. I Z. 2 und 6 und Art. III mit 1. Oktober
1974;
3. Art. I Z. 4, 5 und 7 bis 9 und Art. IV mit
1. Jänner 1975;
4. Art. I Z. 10 und 11 mit 1. Juli 1975;
5. Art. I Z. 3 mit 1. Jänner 1976;
6. Art. II mit 1. September 1976.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.