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397_1975 AT

397. Bundesgesetz: 22. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 397. Bundesgesetz: 22. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 319/1973, wird wie folgt geändert

1. § 2 erhält folgende Fassung

„§ 2 Kollektivverträge

(1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten

nach § 1 Abs. 5 durch Verordnung der Bundesregierung

von der Anwendung dieses Bundesgesetzes

ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der im § 1

Abs. 4 bezeichneten Dienstordnungen bis zu dem

Tage rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag

oder eine Satzung im Sinne des

Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,

rechtswirksam wird.

(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten

nach § 1 Abs. 5 durch Verordnung der Bundesregierung

der Anwendung dieses Bundesgesetzes

unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen

eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes

weiterwirkenden Kollektivvertrages,

einer für sie geltenden Satzung (§ 18

des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für

sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt,

in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

wirksam werden."

2. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas

I aus der Entlohnungsgruppe b in

die Entlohnungsgruppe a überstellt, so gebührt

ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde,

wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner

bisherigen Entlohnungsstufe notwendig ist, in

dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Vertragsbediensteter

der Entlohnungsgruppe a zurückgelegt

hätte. An die Stelle des Zeitraumes von

vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren,

wenn der Vertragsbedienstete nicht die Vollendung

einer Hochschulbildung im Sinne der allgemeinen

Anstellungserfordernisse für Bundesbeamte

der Verwendungsgruppe A aufweist. Ein

Vertragsbediensteter, der die Vollendung einer

Hochschulbildung im Sinne der allgemeinen Anstellungserfordernisse

für Bundesbeamte der Verwendungsgruppe

A aufweist und der bereits nach

Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe überstellt

wurde, ist, wenn es für ihn günstiger ist, bei

seiner Überstellung von der Entlohnungsgruppe

b in die Entlohnungsgruppe a abweichend

vom ersten Satz so zu behandeln, als ob er in den

Entlohnungsgruppen e, d oder c geblieben und

erst im Zeitpunkt der nunmehrigen Überstellung

unmittelbar in die Entlohnungsgruppe a überstellt

worden wäre."

3. Dem § 18 wird angefügt

„(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet,

für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm

gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto

überwiesen werden können. Die Überweisung

hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, die

Haushaltszulage und die Sonderzahlung spätestens

an den in den Abs. 1 und 2 angeführten

Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im

ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht

für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden

Bedarf aufgenommen werden."

4. § 26 Abs. 2 Z. 2 erhält folgende Fassung

„2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes

nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955,

und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,

BGBl. Nr. 187/1974;"

5. Der letzte Satz des § 38 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

„Für diese Festlegung ist § 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, anzuwenden."

6. Dem § 42 Abs. 4 wird angefügt

„§ 15 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß mit der

Maßgabe anzuwenden, daß die Entlohnungsgruppen

l pa und l 1 der Entlohnungsgruppe a,

die Entlohnungsgruppen 1 2b der Entlohnungsgruppe

b und die Entlohnungsgruppe l 3 der Entlohnungsgruppe

c entsprechen."

7. § 44 Abs. 2 erhält folgende Fassung

8. Der letzte Satz des § 44 a Abs. 1 erhält folgende

Fassung

„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde

beträgt

in der Entgeltstufe 1 152•10 S,

in der Entgeltstufe 2 218•40 S,

sie erhöht sich bei den in lit. a genannten Fremdsprachlehrern

an Polytechnischen Lehrgängen und

bei den in lit. c genannten Arbeitslehrerinnen

an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen

Berufsschulen um 79•30 S jährlich."

9. Die Abs. 2 bis 4 des § 44 a erhalten folgende

Fassung

„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 146•40 S jährlich.

Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1,

die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 267•80 S jährlich.

(3) Vertragslehrern

a) der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne

die Voraussetzungen für die Einreihung in

die Entlohnungsgruppe .l 2a 2 zu erfüllen,

an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen

Lehrgängen oder an Berufsschulen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von

146•30 S jährlich;

b) der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Einreihung

in .die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen,

an Hauptschulen oder Sonderschulen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von

146•30 S jährlich;

c) der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die

Voraussetzungen für eine Einreihung in die

Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an

Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen

unterrichten, gebührt für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

267•80 S jährlich;

d) der Entlohnungsgruppe l 2b 2, die, ohne die

Voraussetzungen für eine Einreihung in die

Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an

Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen

unterrichten, gebührt für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

120•20 S jährlich.

(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)

der Entlohnungsgpuppe l 3, ,die, ohne die im

Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet

werden, sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe

l 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen

oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet

werden, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 95•60 S jährlich; sie erhöht

sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten

Lehrern um 79•30 S."

10. Nach § 44 a Abs. 4 wird folgender Abs. 5

eingefügt

„(5) Vertragslehrern an zweisprachigen Schulklassen

mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung

in beiden Sprachen gebührt für die Dauer

dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 162•80 S jährlich."

11. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 44 a

erhalten die Bezeichnung „(6)" und „(7)".

Artikel II

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der

Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes wird wie

folgt geändert

1. § 44 Abs. 2 erhält folgende Fassung

2. Der letzte Satz des § 44 a Abs. 1 erhält

folgende Fassung

„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde

beträgt

in der Entgeltstufe 1 155•80 S,

in der Entgeltstufe 2 223•80 S,

sie erhöht sich bei den in lit. a genannten Fremdsprachlehrern

an Polytechnischen Lehrgängen und

bei den in lit. c genannten Arbeitslehrerinnen

an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen

Berufsschulen um 81•30 S jährlich."

3. Die Abs. 2 bis 5 des § 44 a erhalten folgende

Fassung

„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

l 2b 1, die an Hauptschulen Fremdspra-

chen unterrichten, gebührt für jade Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 149•90 S jährlich.

Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe 1 2b 1,

die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 274•40 S jährlich.

(3) Vertragslehrern

a) der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Einreihung

in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen,

an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen

Lehrgängen oder an Berufsschulen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von

149•90 S jährlich;

b) der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Einreihung

in die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen,

an Hauptschulen oder Sonderschulen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von

149•90 S jährlich;

c) der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Einreihung

in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen,

an Polytechnischen Lehrgängen oder

an Berufsschulen unterrichten, gebührt für

jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von 274•40 S jährlich;

d) der Entlohnungsgruppe l 2b 2, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Einreihung

in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen,

an Polytechnischen Lehrgängen oder

an Berufsschulen unterrichten, gebührt für

jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von 123•20 S jährlich.

(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)

der Entlohnungsgruppe 1 3, die, ohne die im

Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet werden,

sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3,

die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen

Lehrgängen verwendet werden, gebührt

für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von 98 S jährlich; sie erhöht sich bei den

an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Lehrern

um 81•30 S.

(5) Vertragslehrern an zweisprachigen Schulklassen

mit der Befähigung zur Unterrichtsertelung

in beiden Sprachen gebührt für die Dauer

dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 166•70 S jährlich."

Artikel III

(1) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung

des Art. I Z. 2 oder 6 eine günstigere bezugsrechtliche

Stellung als die, in der sich der Vertragsbedienstete

am Tag vor dem Inkrafttreten

dieser Bestimmung befand, so ist ihm diese Stellung

zuzuerkennen.

(.2) Die günstigere bezugsrechtliche Stellung

ist dem Vertragsbediensteten mit 1. Juli 1974

zuzuerkennen, wenn der Vertragsbedienstete die

Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung

(Abs. 1) bis 31. Dezember 1975 beantragt. Stellt

der Vertragsbedienstete den Antrag später, so

ist ihm die günstigere bezugsrechtliche Stellung

mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden

Monatsersten zuzuerkennen.

Artikel IV

Die im Art. I Z. 7 bis 9 angeführten Bezugsansätze

gebühren für die Zeit vor dem 1. Juli

1975 im Ausmaß von 97•32 v. H.

Artikel V

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 1 mit 1. Juli 1974;

2. Art. I Z. 2 und 6 und Art. III mit 1. Oktober

1974;

3. Art. I Z. 4, 5 und 7 bis 9 und Art. IV mit

1. Jänner 1975;

4. Art. I Z. 10 und 11 mit 1. Juli 1975;

5. Art. I Z. 3 mit 1. Jänner 1976;

6. Art. II mit 1. September 1976.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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