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397_1974 AT

397. Bundesgesetz: Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 397. Bundesgesetz: Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

ABSCHNITT I

Aufgaben und Einrichtung des

Österreichischen Rundfunks

§ 1. (1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz

angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung

„Österreichischer Rundfunk" ein eigener

Wirtschaftskörper als Einrichtung des Bundes

gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt

Rechtsfähigkeit.

(2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf

Gewinn gerichtet; er ist in der Abteilung A des

Handelsregisters beim Handelsgericht Wien zu

protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne

des Handelsgesetzbuches.

(3) Der Österreichische Rundfunk ist von der

Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

befreit.

(4) Der Österreichische Rundfunk ist als

Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

§ 2. (1) Der Österreichische Rundfunk hat

durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk-

und Fernsehprogrammen sowie durch die

Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür

notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere

von Studios und Sendeanlagen, vor

allem zu sorgen für

1. die umfassende Information der Allgemeinheit

über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen,

kulturellen und sportlichen

Fragen durch

a) objektive Auswahl und Vermittlung von

Nachrichten und Reportagen, einschließlich

der Berichterstattung über die Tätigkeit

der gesetzgebenden Organe und der

Übertragung ihrer Verhandlungen,

b) Wiedergabe und Vermittlung von für die

Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren,

Standpunkten und kritischen

Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung

der Vielfalt der im öffentlichen

Leben vertretenen Meinungen,

c) eigene Kommentare und Sachanalysen

unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität;

2. die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung

unter besonderer Beachtung der Förderung

der Schul- und Erwachsenenbildung so-

wie des Verständnisses für alle Fragen des

demokratischen Zusammenlebens;

3. die Vermittlung und Förderung von Kunst

und Wissenschaft;

4. die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung;

5. die Förderung des Interesses der Bevölkerung

an aktiver sportlicher Betätigung.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung

seiner öffentlichen Aufgaben auf die

Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung,

insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung

nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung

der Länder, Bedacht zu nehmen.

(3) Bei der Planung des Gesamtprogramms ist

die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen

und Religionsgesellschaften angemessen zu

berücksichtigen.

(4) Vor allem die künstlerischen, volksbildenden

und staatspolitischen Sendungen des Hörfunks

und des Fernsehens haben sich durch hohes

Niveau auszuzeichnen.

§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat

unter Mitwirkung aller Studios für mindestens

drei Programme des Hörfunks und mindestens

zwei Programme des Fernsehens zu sorgen,

wobei anzustreben ist, daß alle zum Betrieb

eines Rundfunkempfanggerätes (Hörfunk und

Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes

gleichmäßig und ständig in Bezug auf

Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe

der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen

Tragbarkeit angemessen versorgt werden.

(2) Eines der Programme des Hörfunks ist ein

Regionalprogramm, das von den Länderstudios

gestaltet wird. In den Programmen des Fernsehens

sind die Interessen der Länder zu

berücksichtigen. Die Beiträge werden von den

Landesintendanten festgelegt.

§ 4. Der Österreichische Rundfunk hat im

Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung

des Bundes unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1

einen ausreichenden Auslandsdienst auf Kurzwelle

zu gestalten und zu besorgen. Mit der

Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten

im Einvernehmen mit der Bundesregierung

ein Intendant des Auslandsdienstes

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der

§§ 13 und 14 zu betrauen.

§ 5. (1) Der Österreichische Rundfunk hat

einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat

vertretenen politischen Parteien und an Interessenvenbände

zu vergeben. Dieser Teil darf je

Programm 1 v. H. der Sendezeit nicht überschreiten

und ist auf die Bewerber um die Zuteilung

dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung

im öffentlichen Leben aufzuteilen. Die

politische Partei oder der Interessenverband hat

für jede Belangsendung eine Person zu nennen,

die für deren Inhalt verantwortlich ist. Diese

muß die im § 18 des Bundesgesetzes vom 7. April

1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse bezeichneten

Voraussetzungen erfüllen. Der Österreichische

Rundfunk hat die Veröffentlichung einer Belangsendung

im Hörfunk oder im Fernsehen

zu verweigern, wenn für sie keine verantwortliche

Person genannt worden ist oder die genannte

Person die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat Bundes- und

Landesbehörden für Aufrufe in Krisen-

und Katastrophenfällen und andere wichtige

Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit

die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit

kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Österreichische Rundfunk kann im

Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme

Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle

Werbung vergeben.

(4) Eines der Programme des Hörfunks hat

von Werbesendungen frei zu bleiben; den Umfang

der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen

und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter

An- und Absagen von Patronanzsendungen)

in den übrigen Programmen setzt auf

Vorschlag des Generalintendanten das Kuratorium

fest, jedoch dürfen die Werbesendungen

im Wochendurchschnitt im Fernsehen in beiden

Programmen die tägliche Dauer von insgesamt

20 Minuten und im Hörfunk insgesamt die

tägliche Dauer von 120 Minuten nicht überschreiten,

wobei Abweichungen von höchstens

20 v. H. pro Tag zulässig sind. Sendezeiten

für kommerzielle Werbung an Sonntagen, gesetzlichen

Feiertagen, am Aschermittwoch, Gründonnerstag,

Karfreitag und 2. November dürfen

überhaupt nicht, am 24. und 31. Dezember nur

vor 13.00 Uhr vergeben werden. Werden dieselben

Werbesendungen zur gleichen Zeit in

mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht

mehrfach zu zählen. Ferner sind Werbesendungen,

die in Lokalprogrammen des Hörfunks gesendet

werden, nur einmal zu zählen. Werbesendungen

für Tabakwaren und Spirituosen sowie

unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen

sind unzulässig. Das Kuratorium kann

auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit

und Umweltschutz weitere im Interesse der

Völksgesundheit notwendige Beschränkungen

hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.

(5) Sendungen nach den Abs. 1 und 3 sind in

der An- und Absage entsprechend zu kennzeichnen.

(6) Der Abs. 4 ist auf Patronanzsendungen

nicht anzuwenden, soweit es sich dabei nicht um

gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters ist

Abs. 4 auch auf Sendungen nicht anzuwenden,

die von einem Gericht oder von der Kommission

(§ 29) angeordnet werden.

ABSCHNITT II

Organe des Österreichischen

Rundfunks

§ 6. (1) Die Organe des Österreichischen

Rundfunks sind

1. das Kuratorium (§§ 7 und 8),

2. der Generalintendant (§§ 9 und 10),

3. die Hörer- und Sehervertretung (§§ 15

und 16),

4. die Prüfungskommission (§ 31).

(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß

Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im

Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen

und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich

die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung

ergebenden Pflichten zu erfüllen.

(3) Die Funktion als Mitglied des Kuratoriums

und der Hörer- und Sehervertretung ist ein

Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf

Ersatz von angemessenen Reisekosten und Barauslagen.

§ 7. (1) Das Kuratorium besteht aus 30 Mitgliedern,

die nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen bestellt werden

1. Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung

unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses

der politischen Parteien im Nationalrat

unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge

bestellt werden, wobei jede im

Hauptausschuß des Nationalrates vertretene

Partei durch mindestens ein Mitglied im

Kuratorium vertreten sein muß;

2. je ein Mitglied bestellen die Länder;

3. je ein Mitglied bestellen der Bundeskanzler,

der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister

für Unterricht und Kunst und

der Bundesminister für Verkehr;

4. sechs Mitglieder bestellt die Hörer- und

Sehervertretung;

5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung

des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder gemäß

Abs. 1 Z. 3 bis 5 ist darauf zu achten, daß diese

keine im Art. 147 Abs. 4 B-VG genannte Funktion

bekleiden.

(3) Die Funktionsperiode des Kuratoriums

dauert drei Jahre vom Tage seines ersten Zusammentretens

an gerechnet, jedenfalls aber bis zu

dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium

zusammentritt. Die Mitglieder können vom bestellenden

Organ nur dann vorzeitig abberufen

werden, wenn sich in der Zusammensetzung dieses

Organs seit der Bestellung eine Änderung ergeben

hat. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens

ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest

der Funktionsperiode zu bestellen.

(4) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern

des Kuratoriums berechtigten Organe gemäß

Abs. 1 von diesem Recht keinen Gebrauch

machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben

bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit

des Kuratoriums gemäß Abs. 5 die nicht bestellten

Mitglieder außer Betracht.

(5) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung

selbst. Es wählt aus seiner Mitte einen

Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

Die Sitzungen des Kuratoriums werden

von dessen Vorsitzenden einberufen; der Vorsitzende

ist zur unverzüglichen Einberufung des

Kuratoriums verpflichtet, wenn dies von einem

Drittel seiner Mitglieder oder vom Generalintendanten

schriftlich unter Beifügung des Entwurfes

einer Tagesordnung verlangt wird. Es ist

bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner

Mitglieder beschlußfähig. Es faßt — mit Ausnahme

der Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 1 und 4

— seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende

stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen

gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sind die vom

Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des

Kuratoriums nicht stimmberechtigt und bei der

Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen.

(6) Der Generalintendant und der Vorsitzende

der Hörer- und Sehervertretung oder sein Vertreter

haben das Recht, an den Sitzungen des

Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im

Falle der Verhinderung ein Mitglied des Kuratoriums

durch ein anderes Mitglied in allen seinen

Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied

hat eine solche Vertretung dem Vorsitzenden

des Kuratoriums schriftlich mitzuteilen.

(8) Wenn das Kuratorium in einer Angelegenheit

des § 8 Abs. 1 Z. 2 bis 13 und Abs. 2

innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen

Befassung nicht entscheidet, ist dies von der

Kommission (§ 25) unverzüglich festzustellen. Ist

innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung

noch immer keine Erledigung erfolgt,

stellt die Kommission die Auflösung des Kuratoriums

fest. In diesem Fall ist das Kuratorium

unverzüglich neu zu bestellen.

§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen

von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz

übertragenen Aufgaben,

1. die Bestellung und Abberufung des Generalintendanten;

2. die Vertretung des Österreichischen Rundfunks

gegenüber dem Generalintendanten,

insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;

3. die Bestellung und Abberufung der Direktoren,

der Programmintendanten und Landesintendanten;

4. die Genehmigung langfristiger Pläne für

Programm, Technik und Finanzen und von

Stellenplänen;

5. die Beschlußfassung über die Festsetzung des

Programmentgeltes (§§ 10 Abs. 2 Z. 8, 20)

sowie die Genehmigung von Tarifwerken

des Werbefunks (§ 10 Abs. 2 Z. 8);

6. die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen,

Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher

Wirkung und des

Redakteurstatuts;

7. die Beschlußfassung über eine Dienstordnung

für den Österreichischen Rundfunk;

8. die Beschlußfassung über Maßnahmen, die

aufgrund von Prüfungsberichten zu ergreifen

sind, einschließlich der Veröffentlichung

von Prüfungsberichten;

9. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses

sowie die Entlastung des

Generalintendanten;

10. die Beratung von grundsätzlichen Problemen

des Rundfunks und seiner Programmgestaltung,

die Entgegennahme von Berichten

des Generalintendanten sowie die Beschlußfassung

über Empfehlungen hiezu;

11. die Entscheidung über die Vergabe von

Sendezeit an Interessenverbände (§ 5 Abs. 1);

12. die Beschlußfassung über Beschränkungen

für kommerzielle Werbesendungen (§ 5

Abs. 4);

13. die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission

(§ 31 Abs. 1) und die Erteilung

von Prüfungsaufträgen an diese.

(2) Weiters ist die Zustimmung des Kuratoriums

in den nachstehend angeführten Fällen notwendig

1. zu den vom Generalintendanten zu erlassenden

allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung,

Programmerstellung und

Programmkoordinierung in Hörfunk und

Fernsehen (§ 10 Abs. 2 Z. 1);

2. zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung

von Liegenschaften;

3. zur Übernahme von Bürgschaften;

4. zur Vornahme aller Geschäfte, die eine

dauernde Belastung oder eine über den Rahmen

des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes

hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen,

soweit diese nicht ohnedies im Rahmen

der jährlichen Finanzpläne genehmigt wurden;

5. zur Festsetzung des für jedes Geschäftsjahr

aufzustellenden Ausgabenetats und seiner

Bedeckung (Finanzplan);

6. zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme

von Neubauten, Umbauten, Neuanschaffungen

und sonstigen Investitionen

außerhalb der genehmigten und in Kraft

befindlichen Investitionsprogramme, soweit

sie nicht laufende Betriebsausgaben darstellen

und ihr Wert im Einzelfall 1 Million

Schilling bzw. im Geschäftsjahr insgesamt

3 Millionen Schilling übersteigt;

7. zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen;

8. zur Aufnahme von Krediten über 3 Millionen

Schilling;

9. zum Erwerb und zur Veräußerung von

Patent- und von Verwertungsrechten an

Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall

1 Million Schilling übersteigt.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt,

den Generalintendanten, die Direktoren,

die Programmintendanten und die Landesintendanten

im Rahmen der Sitzungen des Kuratoriums

über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben

des Österreichischen Rundfunks zu befragen

und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

§ 9. (1) Der Generalintendant wird vom Kuratorium

für die Dauer von 4 Jahren mit Zweidrittelmehrheit

bestellt.

(2) Kommt das Kuratorium seiner Pflicht gemäß

Abs. 1 nicht innerhalb von zwei Monaten

nach dem Ende der Ausschreibungsfrist nach, so hat

es mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

unter Bedachtnahme auf § 13 aus dem

Kreis der Bewerber um die betreffende Funktion

für die Dauer von höchstens drei Monaten

eine Person mit der vorläufigen Führung dieser

Geschäfte zu betrauen. In diesem Fall ist die

betreffende Funktion unverzüglich neuerlich

öffentlich auszuschreiben. Kommt es auch innerhalb

dieser drei Monate zu keiner Entscheidung

gemäß Abs. 1, so erfolgt die definitive Bestellung

für den Rest der Funktionsperiode mit einfacher

Mehrheit.

(3) Der Generalintendant ist außer an die sich

aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des

Kuratoriums ergebenden Pflichten an keinerlei

Weisungen und Aufträge gebunden.

(4) Der Generalintendant kann vom Kuratorium

nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen

werden.

§ 10. (1) Der Generalintendant besorgt die

Führung der Geschäfte des Österreichischen

Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und

außergerichtlich.

(2) Dem Generalintendanten obliegt insbesondere

1. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für

die Programmgestaltung, Programmerstellung

und Programmkoordinierung im Hörfunk

und Fernsehen mit Zustimmung des

Kuratoriums (§ 8 Abs. 2 Z. 1);

2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren,

Programmintendanten und Landesintendanten;

3. die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium

für die Bestellung und Abberufung

von Direktoren, Programmintendanten und

Landesintendanten, bei letzteren nach Einholung

einer Stellungnahme des betreffenden

Landes;

4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht

an Direktoren, Programmintendanten

und leitende Angestellte;

5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren,

Programmintendanten und Landesintendanten

sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit,

vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne

für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung

der bundesstaatlichen Gliederung

durch die Mitwirkung aller Studios;

6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an das

Kuratorium für langfristige Pläne für Programm,

Technik, Finanzen und für Stellenpläne

im Zusammenwirken mit den Direktoren,

Programmintendanten und Landesintendanten;

7. die Festsetzung der Geschäftsverteilung gemäß

Abs. 3;

8. die Erstattung von Vorschlägen über die

Festsetzung des Programmentgeltes (§ 8

Abs. 1 Z. 5 und § 20) und des Tarifwerkes

des Werbefunks (§ 8 Abs. 1 Z. 5) an das

Kuratorium;

9. die Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums.

(3) Der Generalintendant hat jene Geschäfte,

die weder dem Kuratorium noch der Hörer- und

Sehervertretung noch ihm selbst vorbehalten

sind, unter Wahrung der Bestimmungen

des § 11 so zu verteilen, daß eine initiative

Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche

ermöglicht wird.

§ 11. (1) Die Direktoren, Programmintendanten

und Landesintendanten werden vom

Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten

für die Dauer von vier Jahren bestellt.

(2) Es sind zwei Direktoren zu bestellen, und

zwar je ein Direktor für

1. die technischen Angelegenheiten des Hörfunks

und des Fernsehens (Technischer

Direktor);

2. die Verwaltungsangelegenheiten des Hörfunks

und des Fernsehens (Kaufmännischer

Direktor).

(3) Es sind drei Programmintendanten zu bestellen

und zwar je ein Programmintendant für

1. die Programmangelegenheiten des Hörfunks

(Hörfunkintendant);

2. die Programmangelegenheiten des 1. Programms

des Fernsehens (Fernsehintendant 1);

3. die Programmangelegenheiten des 2. Programms

des Fernsehens (Fernsehintendant 2).

(4) Für jedes Landesstudio ist ein Landesintendant

zu bestellen.

§ 12. (1) Die Programmintendanten haben im

Rahmen der langfristigen Pläne für Programm,

Technik und Finanzen und der Stellenpläne

sowie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

der §§ 3 Abs. 2 und 12 Abs. 2 in ihrem Zuständigkeitsbereich

alle Programmangelegenheiten

selbständig und eigenverantwortlich zu besorgen.

Es steht ihnen frei, unter Bedachtnahme auf die

Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit einerseits sowie im Streben

nach größtmöglicher Meinungsvielfalt andererseits

Teile von Programmen fallweise oder regelmäßig

gemeinsam zu gestalten.

(2) Die Programmintendanten sind in Ausübung

ihrer Tätigkeit nach Abs. 1 grundsätzlich

an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Ein

Weisungsrecht gegenüber den Programmintendanten

hat der Generalintendant nur insoweit,

als dies zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der Beschlüsse

des Kuratoriums notwendig ist. Solche

Weisungen sind unverzüglich dem Kuratorium

mitzuteilen.

(3) Die Direktoren und die Landesintendanten

haben im Rahmen der langfristigen Pläne für

Programm, Technik und Finanzen sowie der

Stellenpläne, die laufenden Geschäfte ihres Bereiches

selbständig zu führen. Sie sind außer an

die Weisungen des Generalintendanten an keine

Weisungen und Aufträge gebunden.

(4) Die Landesintendanten nehmen die Belange

des Österreichischen Rundfunks für das Land

wahr, für das sie bestellt sind. Hiebei sind

sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende

Regionalprogramm und für alle in ihrem Bereich

zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehprogramme

verantwortlich. Ihnen unterstehen weiters die

Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios

sowie das dort tätige Personal.

(5) Die Direktoren, Programmintendanten und

Landesintendanten haben das Recht, vom Kuratorium

gehört zu werden, wenn der Generalintendant

Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung

trägt. In diesem Falle sind die Betroffenen

den diesbezüglichen Beratungen des Kuratoriums

beizuziehen.

(6) Die Direktoren, Programmintendanten und

Landesintendanten schlagen die Ausschreibung

von Posten, die Aufnahme von geeignetem Personal

sowie Personalbeförderungen, Kündigungen

und Entlassungen jeweils für ihren Bereich nach

Maßgabe der Geschäftsverteilung dem Generalintendanten

vor.

§ 13. (1) Personen, die im Österreichischen

Rundfunk die Funktion des Generalintendanten,

eines Direktors, eines Programmintendanten,

eines Landesintendanten oder eines leitenden

Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen

erfüllen

1. sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;

2. sie müssen österreichische Staatsbürger sein;

Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des

Kuratoriums;

3. sie müssen eine entsprechende Vorbildung

oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte

Berufserfahrung nachweisen können.

(2) Mit den Funktionen des Generalintendanten,

eines Direktors, eines Programmintendanten

oder eines Landesintendanten dürfen Personen

nicht betraut werden, die eine der in Art. 147

Abs. 4 B-VG genannten Funktionen innehaben.

(3) Zum Generalintendanten, zu Programmintendanten

oder Landesintendanten darf auch

nicht bestellt werden, wer eine der im Art. 147

Abs. 4 B-VG bezeichneten Funktionen in den

letzten vier Jahren innegehabt hat.

(4) Die in Abs. 1 genannten Personen dürfen

ohne Genehmigung des Kuratoriums keinen

Nebenerwerb ausüben.

§ 14. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen

Rundfunk — einschließlich der im § 13 Abs. 1

genannten Funktionen — sind neben der internen

Ausschreibung durch Verlautbarung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" öffentlich auszuschreiben,

soweit es sich nicht um untergeordnete

Dienstleistungen handelt. Die Funktion des

Generalintendanten ist vom Vorsitzenden des

Kuratoriums auszuschreiben.

(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine

ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung

von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche

Eignung zu berücksichtigen.

§ 15. (1) Zur Wahrung der Interessen der

Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen

Rundfunks eine Hörer- und Sehervertretung einzurichten,

die aus 35 Mitgliedern besteht.

(2) Die Hörer- und Sehervertretung ist wie

folgt zu bestellen

1. die Bundeskammer der Gewerblichen

Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

in Österreich und der Österreichische

Arbeiterkammertag bestellen je zwei

Mitglieder;

2. der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellt

drei Mitglieder;

3. die Kammern der Freien Berufe bestellen

gemeinsam ein Mitglied;

4. die römisch-katholische Kirche bestellt ein

Mitglied;

5. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;

6. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit

im Bereich der politischen Parteien

(BGBl. Nr. 272/1972) bestellen je ein Mitglied.

(3) Der Bundeskanzler bestellt 20 weitere Mitglieder,

durch die die nachstehenden Bereiche

bzw. Gruppen eine besondere Vertretung erhalten

sollen: die Wissenschaft, die Volksbildung,

die Kunst, der Sport, die Jugend, die älteren

Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Touristik,

die Kraftfahrer sowie die Konsumenten. Bei

der Bestellung dieser Mitglieder ist insbesondere

auf Vorschläge Bedacht zu nehmen, die von Einrichtungen

bzw. Organisationen erstattet werden,

die für diese Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ

sind.

(4) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung

zu bestimmen, welche Einrichtungen bzw. Organisationen

im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen

oder Mitglieder für den betreffenden

Bereich bzw. für die betreffende Gruppe als repräsentativ

im Sinne des Abs. 3 anzusehen sind.

Weiters ist zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt

jede Einrichtung bzw. Organisation zur

Erstattung von Vorschlägen berufen ist.

(5) Die Funktionsperiode der Hörer- und

Sehervertretung dauert drei Jahre vom Tage

ihres ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls

aber bis zu dem Tag, an dem die neue

Hörer- und Sehervertretung zusammentritt.

(6) Die Hörer- und Sehervertretung gibt sich

ihre Geschäftsordnung selbst. Sie wählt aus ihrer

Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-

Stellvertreter.

(7) Die Hörer- und Sehervertretung ist vom

Vorsitzenden wenigstens dreimal jährlich, ansonstens

binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein

Viertel ihrer Mitglieder oder ein Viertel der

Mitglieder des Kuratoriums verlangen, zu einer

Sitzung einzuberufen.

(8) Die Hörer- und Sehervertretung faßt ihre

Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der

Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse

gemäß § 16 Abs. 1 Z. 2 ist eine Zweidrittelmehrheit

erforderlich. § 7 Abs. 4 gilt

sinngemäß.

§ 16. (1) Der Hörer- und Sehervertretung obliegt

1. die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich

der Programmgestaltung und von Vorschlägen

für den technischen Ausbau;

2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des

Kuratoriums (§ 7 Abs. 1 Z. 4), wobei jedenfalls

je ein Mitglied aus den Bereichen der

gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,

der Wissenschaft, der

Volksbildung, der Kunst und des Sports zu

bestellen ist;

3. die Erstellung von Vorschlägen für die Ernennung

von vier Mitgliedern der Kommission;

4. die Anrufung der Kommission;

5. die Genehmigung von Beschlüssen des Kuratoriums,

mit denen die Höhe des Programmentgeltes

(Rundfunkentgelt, Fernsehrundfunkentgelt)

festgelegt wird.

(2) Die Hörer- und Sehervertretung ist zur

Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben

befugt, den Generalintendanten, die Direktoren,

die Programmintendanten und die Landesintendanten

über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben

des Österreichischen Rundfunks zu befragen

und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Die Befragten haben die an sie gerichteten

Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten

schriftlich oder auf Verlangen auch mündlich zu

beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert

werden, als überwiegende Interessen des

Österreichischen Rundfunks oder das öffentliche

Interesse es erfordern.

(3) Hat die Hörer- und Sehervertretung Empfehlungen

hinsichtlich der Programmgestaltung

erstattet, so hat der Generalintendant innerhalb

einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden

Frist der Hörer- und Sehervertretung

zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung

entsprochen worden ist oder aus welchen

Gründen der Empfehlung nicht gefolgt wird.

(4) An den Sitzungen der Hörer- und Sehervertretung

hat der Generalintendant oder ein

von ihm bestellter Vertreter mit beratender

Stimme teilzunehmen. Die Hörer- und Sehervertretung

ist befugt, auf Grund eines an den

Generalintendanten gerichteten Ersuchens die Anwesenheit

eines Direktors, eines Programmintendanten

oder eines Landesintendanten zu verlangen.

Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt,

an den Sitzungen der Hörer- und Sehervertretung

mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Hörer- und Sehervertretung kann

— zusätzlich zu der vom Österreichischen Rundfunk

selbst durchgeführten Meinungsbefragung —

verlangen, daß der Österreichische Rundfunk einmal

im Jahr eine repräsentative Teilnehmerbefragung

zu von der Hörer- und Sehervertretung

festzulegenden Themenbereichen durchführen

läßt. Die Ergebnisse aller Meinungsbefragungen

des Österreichischen Rundfunks sind der Hörer- und

Sehervertretung zur Kenntnis zu bringen.

ABSCHNITT III

Stellung der programmgestaltenden

Mitarbeiter des Österreichischen

Rundfunks

§ 17. (1) Der Österreichische Rundfunk hat

die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit

aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie

die Freiheit der journalistischen Berufsausübung

aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung

aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.

Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in

Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten

werden, etwas abzufassen oder zu verantworten,

was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung

widerspricht. Aus einer gerechtfertigten

Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.

(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die als

Angestellte des Österreichischen Rundfunks oder

als freie Mitarbeiter an der inhaltlichen Gestaltung

von Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.

(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind alle an der Gestaltung von

Hörfunk- oder Fernsehprogrammen journalistisch

mitwirkende Personen, insbesondere

Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter

von Programmen journalistischen Charakters,

die als Angestellte des Österreichischen

Rundfunks oder als freie Mitarbeiter diese journalistische

Tätigkeit ständig und nicht bloß als

wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung

ausüben.

§ 18. (1) Zur Sicherstellung der im § 17 Abs. 1

für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten

Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen

Rundfunk einerseits und einer nach den Grundsätzen

des gleichen, unmittelbaren und geheimen

Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der

journalistischen Mitarbeiter andererseits ein

Redakteurstatut abzuschließen. An den Verhand-

lungen über den Abschluß eines Redakteurstatuts

sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen

Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie

zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates zu

beteiligen.

(2) Ein Redakteurstatut kommt nicht zustande,

wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer,

innerhalb von drei Wochen nach Abschluß der

Verhandlungen durchzuführenden, Abstimmung

dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach

Abschluß der Verhandlungen zu veröffentlichen

ist, mehrheitlich die Zustimmung verweigern.

Zwischen dem Abschluß der Verhandlungen und

dem Wirksamwerden des Redakteurstatuts muß

ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen.

Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung

über das Verhandlungsergebnis gelten die

Bestimmungen des Abs. 6.

(3) Das Redakteurstatut hat insbesondere

nähere Bestimmungen zu enthalten über

1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit

und der Freiheit der journalistischen

Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter

bei der Besorgung der ihnen übertragenen

Aufgaben;

2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter

gegen jede Verletzung ihrer Rechte;

3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen

Entscheidungen, welche die journalistischen

Mitarbeiter betreffen;

4. Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung

von Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut.

(4) Durch die Bestimmungen des Redakteurstatuts

dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies

durch die Schaffung der vorstehend erwähnten

Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene

Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden

nicht berührt werden.

(5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut

ergebenden Rechte der journalistischen

Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem

Redakteursausschuß bzw. dem Redakteursrat, die

nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen

für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt

werden. In jedem Betriebsbereich des Österreichischen

Rundfunks (Landesstudios, Hauptabteilungen)

wählt eine Versammlung aller journalistischen

Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach den

Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer

Wahl einen Redakteurssprecher. Umfaßt

der betreffende Betriebsbereich mehr als zehn

journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene

weitere zehn journalistische Mitarbeiter

ein weiterer Redakteurssprecher zu wählen.

(6) Spätestens drei Wochen vor der Wahl ist

vom kaufmännischen Direktor eine Liste der

wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter

jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen.

Gegen diese Liste kann binnen acht

Tagen Einspruch erhoben werden von Personen,

die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht

aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten,

die behaupten, daß andere Personen

zu Unrecht in die Liste aufgenommen wurden.

Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer acht

Tage der gemäß § 28 Abs. 1 zuständige Senat

der Kommission.

(7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden

gemeinsam den Redakteursausschuß, der die im

Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben erfüllt.

Der Redakteursausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung

selbst.

(8) Der Redakteursausschuß kann aus seiner

Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl

einen Redakteursrat wählen und diesem bestimmte

einmalige oder wiederkehrende Aufgaben

übertragen; der Redakteursrat ist dem

Redakteursausschuß verantwortlich.

(9) An den Sitzungen des Redakteursausschusses

bzw. des Redakteursrates können Sachverständige

und Auskunftspersonen bzw. Vertreter

der zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates

mit beratender Stimme teilnehmen,

wenn dies der Redakteursausschuß bzw. der

Redakteursrat für einzelne Sitzungen oder bis

auf Widerruf mit Mehrheit beschließt.

(10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals

von der gewählten Vertretung der journalistischen

Mitarbeiter (Abs. 1), in weiterer Folge

vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuß

auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung

und dem Wahltag müssen mindestens

fünf Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung

ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.

(11) Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters

kann vom Betriebsrat beim Einigungsamt

angefochten werden, wenn sie wegen seiner

Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses

bzw. des Redakteursrates oder wegen seiner Bewerbung

um eine solche Funktion bzw. seiner

früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte.

Im übrigen gilt § 105 Arbeitsverfassungsgesetz

sinngemäß.

(12) Beschlüsse des Redakteursausschusses bzw.

des Redakteursrates sind dem Generalintendanten

und dem Zentralbetriebsrat bekanntzugeben.

(13) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem

Redakteursausschuß bzw. dem Redakteursrat zur

Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das

Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht,

trägt der Österreichische Rundfunk.

(14) Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an

denen sämtliche journalistische Mitarbeiter teilnehmen,

ist Briefwahl zulässig.

§ 19. (1) Der Österreichische Rundfunk und

der Redakteursausschuß können ein Redakteurstatut

gegenseitig jeweils schriftlich mit einer

Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen.

Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen

über den Abschluß eines neuen

Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluß

auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt gewählte

Redakteursausschuß berechtigt.

(2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates

nach Aufkündigung des Redakteurstatuts kein

neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein

Schiedsgericht (Abs. 3) binnen sechs Wochen ein

Redakteurstatut zu erlassen.

(3) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem

vom Redakteursausschuß und dem Österreichischen

Rundfunk bestellten Mitglied sowie einem

von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes

innerhalb von einer Woche zu bestellenden

außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen

Vorsitzenden. Können sich die vom

Redakteursausschuß und dem Österreichischen

Rundfunk bestellten Mitglieder nicht innerhalb

einer Woche einigen, so hat der Vorsitzende der

Kommission (§ 26) den Vorsitzenden im

Schiedsgericht zu bestellen.

(4) Ein nach Abs. 2 zustande gekommenes

Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein

neues Redakteurstatut vereinbart und wirksam

geworden ist.

ABSCHNITT IV

Programmentgelt

§ 20. (1) Mit der Erteilung der Rundfunk(Fernsehrundfunk)Hauptbewilligung

ist für die

Dauer ihres Bestehens der Inhaber zum Empfang

der Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunksendungen

des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes

Programmentgelt (Rundfunkentgelt,

Fernsehrundfunkentgelt) berechtigt. Die Höhe

des Programmentgelts wird vom Kuratorium

festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, daß unter

Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die

gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend

erfüllt werden können; hiebei ist auf die

gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu

nehmen.

(2) Der Beschluß, mit dem die Höhe des

Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der

Genehmigung der Hörer- und Sehervertretung.

Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlußfassung

im Kuratorium von der Hörer- und

Sehervertretung kein Einspruch erhoben, so

gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch

innerhalb dieser Frist von der Hörer- und

Sehervertretung die Genehmigung ausdrücklich

versagt, so wird der Beschluß des Kuratoriums

nur dann wirksam, wenn es einen Beharrungsbeschluß

faßt.

(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von

der Häufigkeit oder der Güte der Sendungen

oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und

das Ende, der Pflicht zur Entrichtung dieses

Programmentgelts sowie die Befreiung von dieser

Pflicht richten sich nach den für die Rundfunk

(Fernsehrundfunk)gebühren geltenden bundesgesetzlichen

Vorschriften.

(4) Die Post- und Telegraphenverwaltung hat

das Programmentgelt gleichzeitig mit den Rundfunk

(Fernsehrundfunk)gebühren und in gleicher

Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der

Zahlung tilgt die Schuld nicht. Der Bund (Post-

und Telegraphenverwaltung) ist berechtigt, als

Vergütung für die Einhebung 4 v. H. des Gesamtbetrages

der eingehobenen Programmentgelte

einzubehalten.

(5) Rückständige Programmentgelte können

zugunsten des Österreichischen Rundfunks von

den Fernmeldebehörden in gleicher Weise wie

rückständige Rundfunk(Fernsehrundfunk)gebühren

im Verwaltungswege hereingebracht werden.

(6) Das Tarifwerk des Werbefunks sowie die

Höhe der Programmentgelte sind im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen.

ABSCHNITT V

Entgegnungsrecht

§ 21. (1) Auf Verlangen eines Beteiligten

(Behörde oder Privatperson) ist eine Entgegnung

auf eine Tatsachenmitteilung, die in einer Sendung

des Hörfunks oder Fernsehens in Schrift,

Bild oder Ton verbreitet worden ist, im selben

Programm nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen

unentgeltlich zu veröffentlichen.

(2) Die Entgegnung hat sich auf die Darstellung

zu beschränken, daß und inwieweit die Tatsachenmitteilung

unrichtig oder irreführender Weise

unvollständig sei und woraus sich dies ergäbe,

sowie auf die Behauptung der Tatsachen, die im

Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien

oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzen.

Die Entgegnung darf nur den dazu

erforderlichen Umfang haben.

(3) Die Entgegnung muß in der Sprache abgefaßt

sein, in der die Veröffentlichung erfolgt ist,

auf die sich die Entgegnung bezieht.

§ 22. (1) Entgegnungsbegehren sind an den

Generalintendanten zu richten. Der Generalintendant

hat die Entgegnung unverzüglich an

den für die Gestaltung der betreffenden Sendung

zuständigen Programm- bzw. Landesintendanten

weiterzuleiten, den die Pflicht zur Veröffentlichung

trifft; war die betreffende Tatsachenmitteilung

in einer Belangsendung enthalten,

dann trifft die Pflicht zur Veröffentlichung die

dafür verantwortliche Person (§ 5 Abs. 1). Die

Weiterleitung ist dem Entgegnungswerber schriftlich

bekanntzugeben.

(2) Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Entgegnung

besteht nicht,

1. wenn die Entgegnung einen Aufruf, eine

Meldung oder eine Werbesendung (§ 5

Abs. 2 und 3) betrifft;

2. wenn die Sendung, in der die betreffende

Tatsachenmitteilung enthalten war, auch

eine Mitteilung enthielt, die zumindest im

wesentlichen die Behauptung des Beteiligten

wiedergibt, oder wenn dem Beteiligten zu

einer Gegendarstellung in derselben oder

einer anderen gleichwertigen Sendung angemessene

Gelegenheit geboten worden ist, er

davon aber keinen Gebrauch gemacht hat;

oder

3. wenn in dem Hörfunk- oder Fernsehprogramm,

in dem auch die Tatsachenmitteilung

verbreitet worden ist, bereits eine gleichwertige

redaktionelle Richtigstellung oder

Ergänzung veröffentlicht worden ist.

§ 23. (1) Das Entgegnungsbegehren ist binnen

zwei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem die

Tatsachenmitteilung verbreitet worden ist,

schriftlich zu stellen (§ 22 Abs. 1). Wird die Veröffentlichung

eines Stand- oder Laufbildes im

Fernsehen begehrt, so kann dem Begehren ein

hiefür geeignetes Bild beigelegt werden.

(2) Die Entgegnung ist spätestens am dritten

Werktagen nach Einlangen des Begehrens in den

Programmen zu veröffentlichen, in denen die

Tatsachenmitteilung verbreitet worden ist. Die

Entgegnung zu einer Belangsendung ist innerhalb

der Sendezeit zu veröffentlichen, die dem

Gestalter der Belangsendung (§ 5 Abs. 1) zur

Verfügung steht, und zwar zum ersten oder

zweiten nach Einlangen des Begehrens zustehenden

Sendetermin, liegt jedoch keiner dieser Termine

innerhalb von acht Tagen nach Einlangen

des Begehrens, zum nächstfolgenden Termin.

(3) Die Veröffentlichung ist als Entgegnung zu

bezeichnen. Sie hat den Namen des Beteiligten

und einen Hinweis darauf zu enthalten, auf

welche Sendung sie sich bezieht. Die Veröffentlichung

hat durch Verlesung des Textes durch

einen Sprecher zu geschehen. Eine Entgegnung ist

in Form eines Stand- oder Laufbildes dann zu

veröffentlichen, wenn die Tatsachenmitteilung

gleichfalls in Form einer bildlichen Darstellung

verbreitet worden ist und der mit der Entgegnung

angestrebte Rechtsschutz nur mittels dieser

Veröffentlichungsform erreicht werden kann. Ist

eine Tatsachenmitteilung in einem Programm

wiederholt oder zu mehreren Tageszeiten verbreitet

worden, so genügt die einmalige Veröffentlichung

der Entgegnung zu jenem von den

in Betracht kommenden Zeitpunkten, an dem

sie den größten Veröffentlichungswert hat. Im

übrigen ist die Entgegnung so zu veröffentlichen,

daß ihre Wiedergabe den zumindest annähernd

gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung,

auf die sie sich bezieht.

§ 24. Im übrigen sind die §§ 23 und 24 Abs. 1

bis 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 7. April 1922,

BGBl. Nr. 218, über die Presse mit der Maßgabe

sinngemäß anzuwenden, daß

1. die Veröffentlichung, auf die das Gericht

erkannt hat, binnen der im § 23 Abs. 2

bezeichneten Fristen von dem Zeitpunkt an,

in dem das Urteil verkündet oder, wenn es in

Abwesenheit des Beschuldigten gefällt wurde,

es ihm zugestellt wurde, zu geschehen hat;

2. die zur Veröffentlichung nach § 22 Abs. 1

verpflichtete Person, die wenn auch nur fahrlässig

die im Urteil aufgetragene Veröffentlichung

nicht, nicht gehörig oder nicht rechtzeitig

durchführt, auf Verlangen des Beteiligten

wegen Übertretung mit einer Geldstrafe

bis zu 60.000 S zu bestrafen und

3. für Verfahren gemäß §§ 21 bis 24 das sachlich

berufene Gericht in Wien zuständig ist.

ABSCHNITT VI

Rechtliche und finanzielle

Kontrolle

§ 25. (1) Die Aufsicht des Bundes über den

Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf

eine Aufsicht nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung

durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt

der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes

(Kommission), die beim Bundeskanzleramt

errichtet wird und über behauptete

Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu entscheiden hat. Ferner entscheidet die

Kommission über Einsprüche gemäß § 18 Abs. 6.

(2) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern,

von denen neun Mitglieder dem Richterstand

angehören müssen. Alle Mitglieder der Kommission

sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig

und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.

(3) Die Mitglieder der Kommission ernennt der

Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung

für die Dauer von vier Jahren. Die Bundesregierung

ist bei ihrem Vorschlag für je drei Mitglieder

aus dem Richterstand an Vorschläge des

Verfassungsgerichtshofes, der Vollversammlung

des Verwaltungsgerichtshofes und des Plenarsenates

des Obersten Gerichthofes sowie hinsichtlich

der übrigen Mitglieder für je vier an Vorschläge

des Zentralbetriebsrates und der Hörer- und

Sehervertretung gebunden.

(4) Der Kommission dürfen nicht angehören

1. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar

sind;

2. Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant,

die Direktoren, die Programmintendanten

und die Landesintendanten sowie

Arbeitnehmer des Österreichischen

Rundfunks;

3. freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks,

sofern sie diese Tätigkeit ständig und

nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende

Nebenbeschäftigung ausüben;

4. Mitglieder der Bundesregierung öder einer

Landesregierung sowie Staatssekretäre;

5. Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer

Aufeinanderfolge Mitglieder der Kommission

waren.

(5) Hat ein Mitglied der Kommission drei aufeinanderfolgenden

Einladungen zu einer Verhandlung

ohne genügende Entschuldigung keine

Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein

Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich

ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Kommission

durch Beschluß festzustellen. Diese Feststellung

hat den Verlust der Mitgliedschaft zur

Folge.

(6) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig

aus, so ist an seiner Stelle für den noch

verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues

Mitglied unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu ernennen.

(7) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch

auf Ersatz der angemessenen Reisekosten

und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das

von der Bundesregierung durch Verordnung

unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den

Umfang der von der Kommission zu besorgenden

Aufgaben festzusetzen ist.

§ 26. (1) Die Kommission wählt aus dem Kreis

der dem Richterstand angehörenden Mitglieder

einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-

Stellvertreter.

(2) Die Kommission entscheidet mit einfacher

Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens

zwei Drittel ihrer Mitglieder.

§ 27. (1) Die Kommission entscheidet — soweit

dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde

oder ein Gericht zuständig ist — über die Verletzung

von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1. auf Grund von Beschwerden

a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung

unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

b) eines Inhabers einer Rundfunk(Fernsehrundfunk)

Hauptbewilligung, sofern eine

solche Beschwerde von mindestens 500 weiteren

Inhabern einer derartigen Bewilligung

unterstützt wird sowie

2. auf Antrag

a) des Bundes oder eines Landes;

b) der Hörer- und Sehervertretung;

c) des Kuratoriums.

(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß

Abs. 1 Z. 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste

nachzuweisen, aus der die Identität der Personen,

die die Beschwerde unterstützen, festgestellt

werden kann.

(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs

Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten

Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

einzubringen.

(4) Der Österreichische Rundfunk hat von

allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen

und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren.

Im Falle einer Aufforderung der

Kommission hat er ihr die gewünschten Aufzeichnungen

zur Verfügung zu stellen. Überdies

hat er jedermann auf Verlangen den Namen und

die Anschrift der vom Gestalter einer Belangsendung

als für deren Inhalt verantwortlich namhaft

gemachten Person (§ 5 Abs. 1) mitzuteilen.

§ 28. (1) Zur Entscheidung über die während

eines Zeitraumes von drei Monaten einlangenden

Beschwerden werden jeweils zu Jahresbeginn

Senate, bestehend aus fünf Mitgliedern, gebildet.

Drei Mitglieder der Senate werden aus dem Kreis

der dem Richterstand angehörenden Mitglieder

der Kommission und je ein weiteres Mitglied

aus dem Kreis der vom Zentralbetriebsrat sowie

von der Hörer- und Sehervertretung vorgeschlagenen

Mitglieder der Kommission vom Vorsitzenden

der Kommission durch das Los bestimmt.

Für jedes Mitglied eines Senates ist nach dem

gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied zu bestellen,

das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes

während des Verfahrens an dessen Stelle tritt.

(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende

der Kommission, sofern er ihm angehört, ansonsten

der Vorsitzende-Stellvertreter. Ist auch

dieser nicht Mitglied des Senates, so ist der

Senatsvorsitzende von dem Senat aus dem Kreis

der dem Richterstand angehörenden Mitglieder

zu wählen.

(3) Der Senat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit;

der Vorsitzende gibt seine Stimme

als Letzter ab.

§ 29. (1) Die Entscheidung der Kommission

besteht in der Feststellung, ob und durch welchen

Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes

verletzt worden ist.

(2) Wird von der Kommission eine Verletzung

des Rundfunkgesetzes durch eines der in § 6

genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt

dieser Feststellung noch andauert, dann kann

die Kommission die Entscheidung des betreffenden

Organs aufheben. Das betreffende Organ

hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der

Kommission entsprechenden Zustand herzustellen;

kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung

nicht nach, dann kann die Kommission

unter gleichzeitiger Verständigung des

Kuratoriums, erfolgt die Verletzung des Rundfunkgesetzes

jedoch durch das Kuratorium selbst,

dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung

das betreffende Kollegialorgan auflösen

bzw. das betreffende Organ abberufen. In

diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

neu zu bestellen.

(3) Die Kommission hat über Beschwerden

innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt

des Einlangens der Beschwerde zu entscheiden.

(4) Die Kommission kann auf Veröffentlichung

ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen

Rundfunk auftragen, wann, in welcher

Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung

zu erfolgen hat.

(5) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen

nicht der Aufhebung oder Abänderung

im Verwaltungswege.

§ 30. (1) Auf das Verfahren der Kommission

findet — soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anders bestimmt ist — das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1950 Anwendung. Dem

Generalintendanten oder einem von ihm bestellten

Vertreter kommt jedenfalls Parteistellung

zur Wahrung der Rechte des Österreichischen

Rundfunks zu.

(2) Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

ist nur gegen Entscheidungen gemäß

§ 29 Abs. 2 zulässig.

§ 31. (1) Zur Prüfung der Betriebsführung

des Österreichischen Rundfunks ist gemäß § 8

Abs. 1 Z. 13 eine aus höchstens drei Mitgliedern

bestehende Prüfungskommission einzusetzen; die

Mitglieder werden jeweils zur Prüfung der Betriebsführung

von drei Geschäftsjahren bestellt.

Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen

nur Wirtschaftsprüfer und Betriebswissenschafter

bestellt werden.

(2) Die von der Prüfungskommission — unbeschadet

der Kontrolle durch den Rechnungshof —

alljährlich vorzunehmende Prüfung hat sich nicht

nur auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung,

sondern auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit der Führung

der Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung

mit den gesetzlichen Vorschriften zu erstrecken.

Die Prüfungskommission hat das Ergebnis ihrer

Überprüfung dem Kuratorium vorzulegen.

(3) Sämtliche Organe und Bedienstete des

Österreichischen Rundfunks haben der Prüfungskommission

Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren

und ihr alle erforderlichen Auskünfte

zu erteilen.

Artikel II

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 32. (1) Die Bestimmungen des Art. I, Abschnitt

I und II, des Art. II und des Art. III treten

mit Ablauf des Tages der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, alle

anderen Bestimmungen treten mit 15. Oktober

1974 in Kraft.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat seine

Tätigkeit am 15. Oktober 1974 aufzunehmen.

Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle Organe des

Österreichischen Rundfunks, die Direktoren,

Programmintendanten und Landesintendanten

sowie die Mitglieder der Kommission zu bestellen,

wobei diese Bestellungen, mit Ausnahme

jener der Mitglieder des Kuratoriums und der

Hörer- und Sehervertretung, mit 15. Oktober

1974 wirksam werden. Das Kuratorium kann

mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß Personen,

die in der „Österreichischer Rundfunk

Gesellschaft m. b. H." eine Funktion bekleidet

haben, die einer im Österreichischen Rundfunk

zu besetzenden entspricht, in dieser Funktion bis

längstens zum Auslaufen ihrer jeweiligen Funktionsperiode

verbleiben. Die erstmalige Ausschreibung

der Funktionen des Generalintendanten, der

Direktoren, der Programmintendanten und der

Landesintendanten ist vom Bundeskanzler gemäß

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorzunehmen.

Der Bundeskanzler hat die Hörer- und

Sehervertretung, das Kuratorium und die Kommission

unverzüglich zu ihren konstituierenden

Sitzungen einzuberufen und bis zur sofort vorzunehmenden

Wahl der Vorsitzenden und deren

Stellvertreter in diesen Organen den Vorsitz zu

führen.

(3) Die Verordnung gemäß § 15 Abs. 4 ist so

zeitgerecht zu erlassen, daß sie spätestens am

1. August 1974 in Kraft treten kann.

§ 33. (1) Mit Wirksamkeit vom 15. Oktober

1974 wird die „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft

m. b. H." in die im § 1 Abs. 1 bezeichnete

Einrichtung des Bundes umgewandelt und besteht

von da an als diese weiter. Die Umwandlung

ist von allen bundesgesetzlich geregelten

Gebühren und Abgaben befreit.

(2) Die Geschäftsanteile an der „Österreichischer

Rundfunk Gesellschaft m. b. H." gehen mit

15. Oktober 1974 unter. Der Bund hat den anderen

Gesellschaftern die eingezahlten Stammeinlagen

spätestens bis 28. Feber 1975 zu ver-

guten, wenn sie dies bis 31. Dezember 1974 verlangen.

Ein diesbezügliches Begehren ist schriftlich

an den Bundeskanzler zu richten.

(3) Der Generalintendant des Österreichischen

Rundfunks hat die Umwandlung unverzüglich

zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Die Eintragung ist auf die Angabe der

Bezeichnung, des Sitzes und des Gegenstandes

des Österreichischen Rundfunks zu beschränken.

(4) Wenn am 15. Oktober 1974 bereits ein

von der „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft

m. b. H." einerseits und von einer gewählten

Vertretung der journalistischen Mitarbeiter

andererseits abgeschlossenes Redakteurstatut in

Kraft ist, so bleibt dieses Redakteurstatut in

Geltung, wenn nicht in einer Abstimmung der

journalistischen Mitarbeiter mit Mehrheit das

Gegenteil beschlossen wird. Eine solche Abstimmung

ist unter sinngemäßer Anwendung des § 18

Abs. 2 durchzuführen, wenn dies von mindestens

fünf Mitgliedern des Redakteursausschusses oder

fünfzig journalistischen Mitarbeitern verlangt

wird. Wird eine solche Abstimmung nicht verlangt,

oder beschließen die journalistischen Mitarbeiter

mit Mehrheit, daß ein bestehendes

Redakteurstatut in Geltung bleibt, dann ist

jedenfalls bis 1. Oktober 1975 das Redakteurstatut

an das vorliegende Bundesgesetz anzupassen

und einer Abstimmung gemäß § 18 Abs. 2

zu unterziehen. Für das Stimmrecht bei dieser

Abstimmung gelten die Bestimmungen des § 18

Abs. 6.

(5) Findet das in Kraft befindliche Redakteurstatut

bei dieser Abstimmung keine Mehrheit,

so gilt es als mit dem Tag der Abstimmung als

gekündigt. In diesem Fall ist unverzüglich eine

Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (§ 18

Abs. 1) zu wählen, die Verhandlungen über den

Abschluß eines neuen Redakteurstatutes aufzunehmen

hat. Wurde innerhalb von drei Wochen

nach der Wahl einer Vertretung der journalistischen

Mitarbeiter kein neues Redakteurstatut

vereinbart, so ist § 19 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 19 Abs. 2 findet auch Anwendung,

wenn gemäß Abs. 1 keine Abstimmung vorgenommen

wurde und nach Ablauf eines Jahres

kein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

angepaßtes Redakteurstatut vereinbart wurde.

(6) Mit 15. Oktober 1974 tritt das Rundfunkgesetz,

BGBl. Nr. 195/1966, außer Kraft.

Artikel III

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind, soweit sie nicht der Bundesregierung

obliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen

des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl.

Nr. 389, der Bundeskanzler, der Bundesminister

für Justiz, der Bundesminister für Finanzen,

der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung

der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler

zuständig.

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