397. Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 14. Juli 1967 in Stockholm geschlossene Übereinkommen zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum, dessen Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3
verfassungsändernde Bestimmungen sind, welches also lautet
(Übersetzung)
Amtlicher deutscher Text
gemäß Artikel 20 Absatz 2
unterzeichnet in Stockholm
am 14. Juli 1967
Die Vertragsparteien —
in dem Wunsch, zu einem besseren
Verständnis und einer besseren
Zusammenarbeit zwischen
den Staaten zu ihrem gegenseitigen
Nutzen und auf der
Grundlage der Wahrung ihrer
Souveränität und Gleichheit beizutragen,
in dem Wunsch, zur Ermutigung
der schöpferischen Tätigkeit
den Schutz des geistigen
Eigentums weltweit zu fördern,
in dem Wunsch, die Verwaltung
der Verbände, die auf den
Gebieten des Schutzes des gewerblichen
Eigentums und des
Schutzes von Werken der Literatur
und Kunst errichtet sind,
zu modernisieren und wirksamer
zu gestalten, unter voller
Wahrung der Unabhängigkeit
jedes Verbandes —
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Errichtung der Organisation
Die Weltorganisation für geistiges
Eigentum wird durch dieses
Übereinkommen errichtet.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Übereinkommens
bedeutet
i) „Organisation" die
Weltorganisation für
geistiges Eigentum
(WIPO/OMPI);
ii) „Internationales Büro"
das Internationale
Büro für geistiges
Eigentum;
iii) „Pariser Verbandsübereinkunft"
die
Verbandsübereinkunft
zum Schutz des
gewerblichen Eigentums
vom 20. März
1883 einschließlich
aller revidierten Fassungen;
iv) „Berner Übereinkunft"
die Übereinkunft
zum Schutz
von Werken der Literatur
und Kunst vom
9. September 1886
einschließlich aller revidierten
Fassungen;
v) „Pariser Verband"
der durch die Pariser
Verbandsübereinkunft
errichtete internationale
Verband;
vi) „Berner Verband" der
durch die Berner
Übereinkunft errichtete
internationale
Verband;
vii) „Verbände" der Pariser
Verband, die im
Rahmen dieses Verbandes
errichteten besonderen
Verbände
und Sonderabkommen,
der Berner Verband
sowie jede an-
dere internationale
Vereinbarung zur
Förderung des Schutzes
des geistigen
Eigentums, deren
Verwaltung durch die
Organisation nach
Artikel 4 Ziffer iii)
übernommen wird;
viii) „geistiges Eigentum"
die Rechte betreffend
— die Werke der
Literatur, Kunst
und Wissenschaft,
— die Leistungen
der ausübenden
Künstler, die Tonträger
und Funksendungen,
— die Erfindungen
auf allen Gebieten
der menschlichen
Tätigkeit,
— die wissenschaftlichen
Entdeckungen,
— die gewerblichen
Muster und Modelle,
— die Fabrik-, Handels-
und Dienstleistungsmarken
sowie die Handelsnamen
und Geschäftsbezeichnungen.
— den Schutz gegen
unlauteren Wettbewerb
und alle anderen
Rechte, die sich aus
der geistigen Tätigkeit
auf gewerblichem,
wissenschaftlichem,
literarischem oder
künstlerischem Gebiet
ergeben.
Artikel 3
Zweck der Organisation
Zweck der Organisation ist es,
i) den Schutz des geistigen
Eigentums durch
Zusammenarbeit der
Staaten weltweit zu
fördern, gegebenenfalls
im Zusammenwirken
mit jeder anderen
internationalen
Organisation,
ii) die verwaltungsmäßige
Zusammenarbeit
zwischen den
Verbänden zu gewährleisten.
Artikel 4
Aufgaben
Zur Erreichung des in Artikel
3 bezeichneten Zwecks
nimmt die Organisation durch
ihre zuständigen Organe und
vorbehaltlich der Zuständigkeit
der einzelnen Verbände folgende
Aufgaben wahr
i) sie fördert Maßnahmen
zur weltweiten
Verbesserung des
Schutzes des geistigen
Eigentums und zur
Angleichung der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
auf diesem
Gebiet;
ii) sie erfüllt die Verwaltungsaufgaben
des
Pariser Verbandes, der
im Rahmen dieses
Verbandes errichteten
besonderen Verbände
und des Berner Verbandes;
iii) sie kann sich damit
einverstanden erklären,
die Verwaltung
jeder anderen internationalen
Vereinbarung
zur Förderung
des Schutzes des
geistigen Eigentums
zu übernehmen oder
sich an einer solchen
Verwaltung zu beteiligen;
iv) sie unterstützt das
Zustandekommen internationaler
Vereinbarungen
zur Förderung
des Schutzes des
geistigen Eigentums;
v) sie bietet den Staaten,
die sie um juristisch-
technische Hilfe
auf dem Gebiet des
geistigen Eigentums
ersuchen, ihre Mitarbeit
an;
vi) sie sammelt und verbreitet
alle Informationen
über den
Schutz des geistigen
Eigentums, unternimmt
und fördert
Untersuchungen auf
diesem Gebiet und
veröffentlicht deren
Ergebnisse;
vii) sie unterhält Einrichtungen
zur Erleichterung
des internationalen
Schutzes des geistigen
Eigentums,
nimmt gegebenenfalls
Registrierungen auf
diesem Gebiet vor
und veröffentlicht
Angaben über diese
Registrierungen;
viii) sie trifft alle anderen
geeigneten Maßnahmen.
Artikel 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Organisation
kann jeder Staat werden, der
Mitglied eines der in Artikel 2
Ziffer vii) bezeichneten Verbände
ist.
(2) Mitglied der Organisation
kann ferner jeder Staat werden,
der nicht Mitglied eines der Verbände
ist, sofern er
i) Mitglied der Vereinten
Nationen, einer
der mit den Vereinten
Nationen in Beziehung
gebrachten
Sonderorganisationen
oder der Internationalen
Atomenergie-
Organisation oder
Vertragspartei des
Statuts des Internationalen
Gerichtshofes ist
oder
ii) von der Generalversammlung
eingeladen
wird, Vertragspartei
dieses Übereinkommens
zu werden.
Artikel 6
Generalversammlung
(1) a) Es wird eine Generalversammlung
gebildet, bestehend
aus den Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens, die Mitglied
mindestens eines der Verbände
sind.
b) Die Regierung jedes Staates
wird durch einen Delegierten
vertreten, der von Stellvertretern,
Beratern und Sachverständigen
unterstützt werden
kann.
c) Die Kosten jeder Delegation
werden von der Regierung
getragen, die sie entsandt hat.
(2) Die Generalversammlung
i) ernennt den Generaldirektor
auf Vorschlag
des Koordinierungsausschusses;
ii) prüft und billigt die
Berichte des Generaldirektors
betreffend
die Organisation und
erteilt ihm alle erforlichen
Weisungen;
iii) prüft und billigt die
Berichte und die
Tätigkeit des Koordinierungsausschusses
und erteilt ihm Weisungen;
iv) beschließt den Dreijahres-
Haushaltsplan
für die gemeinsamen
Ausgaben der Verbände;
v) billigt die vom Generaldirektor
vorgeschlagenen
Maßnahmen
betreffend die
Verwaltung der in
Artikel 4 Ziffer iii)
vorgesehenen internationalen
Vereinbarungen;
vi) beschließt die Finanzvorschriften
der Organisation;
vii) bestimmt die Arbeitssprachen
des Sekretariats
unter Berücksichtigung
der Praxis
der Vereinten Nationen;
viii) lädt die in Artikel 5
Absatz (2) Ziffer ii)
bezeichneten Staaten
ein, Vertragspartei
dieses Übereinkommens
zu werden;
ix) bestimmt, welche
Nichtmitgliedstaaten
der Organisation,
welche zwischenstaatlichen
und welche
internationalen nichtstaatlichen
Organisationen
zu ihren Sitzungen
als Beobachter
zugelassen werden;
x) nimmt alle anderen
im Rahmen dieses
Übereinkommens
zweckdienlichen Aufgaben
wahr.
(3) a) Jeder Staat, gleichgültig
ob er Mitglied eines oder mehrerer
Verbände ist, verfügt in
der Generalversammlung über
eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedstaaten
der Generalversammlung
bildet das Quorum (die für die
Beschlußfähigkeit erforderliche
Mindestzahl).
c) Ungeachtet des Buchstaben
b) kann die Generalversammlung
Beschlüsse fassen,
wenn während einer Tagung die
Zahl der vertretenen Staaten
zwar weniger als die Hälfte,
aber mindestens ein Drittel der
Mitgliedstaaten der Generalversammlung
beträgt; jedoch werden
diese Beschlüsse mit Ausnahme
der Beschlüsse über das
Verfahren der Generalversammlung
nur dann wirksam, wenn
die folgenden Bedingungen er-
füllt sind: Das Internationale
Büro teilt diese Beschlüsse den
Mitgliedstaaten der Generalversammlung
mit, die nicht vertreten
waren, und lädt sie ein,
innerhalb einer Frist von drei
Monaten vom Zeitpunkt dieser
Mitteilung an schriftlich ihre
Stimme oder Stimmenthaltung
bekanntzugeben. Entspricht
nach Ablauf der Frist die Zahl
der Staaten, die auf diese Weise
ihre Stimme oder Stimmenthaltung
bekanntgegeben haben,
mindestens der Zahl der Staaten,
die für die Erreichung des Quorums
während der Tagung gefehlt
hatte, so werden die Beschlüsse
wirksam, sofern gleichzeitig
die erforderliche Mehrheit
noch vorhanden ist.
d) Vorbehaltlich der Buchstaben
e) und f) faßt die Generalversammlung
ihre Beschlüsse
mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen.
e) Die Billigung von Maßnahmen
betreffend die Verwaltung
der in Artikel 4 Ziffer iii)
bezeichneten internationalen
Vereinbarungen bedarf der
Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen.
f) Die Billigung eines Abkommens
mit den Vereinten Nationen
nach den Artikeln 57 und 63
der Charta der Vereinten Nationen
bedarf einer Mehrheit von
neun Zehnteln der abgegebenen
Stimmen.
g) Für die Ernennung des
Generaldirektors [Absatz (2)
Ziffer i)], die Billigung der vom
Generaldirektor vorgeschlagenen
Maßnahmen betreffend die
Verwaltung der internationalen
Vereinbarungen [Absatz (2) Ziffer
v)] und für die Verlegung
des Sitzes (Artikel 10) ist die
vorgesehene Mehrheit nicht nur
in der Generalversammlung,
sondern auch in der Versammlung
des Pariser Verbandes und
in der Versammlung des Berner
Verbandes erforderlich.
h) Stimmenthaltung gilt nicht
als Stimmabgabe.
i) Ein Delegierter kann nur
einen Staat vertreten und nur
in dessen Namen abstimmen.
(4) a) Die Generalversammlung
tritt nach Einberufung
durch den Generaldirektor alle
drei Jahre einmal zu einer
ordentlichen Tagung zusammen.
b) Die Generalversammlung
tritt nach Einberufung durch
den Generaldirektor zu einer
außerordentlichen Tagung zusammen,
wenn der Koordinierungsausschuß
oder ein Viertel
der Mitgliedstaaten der Generalversammlung
es verlangt.
c) Die Sitzungen finden am
Sitz der Organisation statt.
(5) Die Mitgliedstaaten dieses
Übereinkommens, die nicht
Mitglied eines Verbandes sind,
werden zu den Sitzungen der
Generalversammlung als Beobachter
zugelassen.
(6) Die Generalversammlung
gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Konferenz
(1) a) Es wird eine Konferenz
gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens,
gleichgültig ob sie Mitglied
eines der Verbände sind
oder nicht.
b) Die Regierung jedes Staates
wird durch einen Delegierten
vertreten, der von Stellvertretern,
Beratern und Sachverständigen
unterstützt werden
kann.
c) Die Kosten jeder Delegation
werden von der Regierung
getragen, die sie entsandt hat.
(2) Die Konferenz
i) erörtert Fragen von
allgemeinem Interesse
auf dem Gebiet des
geistigen Eigentums
und kann Empfehlun-
gen zu diesen Fragen
beschließen, wobei die
Zuständigkeit und die
Unabhängigkeit der
Verbände zu wahren
sind;
ii) beschließt den Dreijahres-
Haushaltsplan
der Konferenz;
iii) stellt im Rahmen dieses
Haushaltsplans das
Dreijahres-Programm
für die juristisch-technische
Hilfe auf;
iv) beschließt Änderungen
dieses Übereinkommens
nach dem
in Artikel 17 vorgesehenen
Verfahren;
v) bestimmt, welche
Nichtmitgliedstaaten
der Organisation,
welche zwischenstaatlichen
und welche
internationalen nichtstaatlichen
Organisationen
zu ihren Sitzungen
als Beobachter
zugelassen werden;
vi) nimmt alle anderen
im Rahmen dieses
Übereinkommens
zweckdienlichen Aufgaben
wahr.
(3) a) Jeder Mitgliedstaat verfügt
in der Konferenz über eine
Stimme.
b) Ein Drittel der Mitgliedstaaten
bildet das Quorum.
c) Vorbehaltlich des Artikels
17 faßt die Konferenz ihre
Beschlüsse mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
d) Die Höhe der Beiträge der
Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
die nicht Mitglied
eines Verbandes sind, wird
durch eine Abstimmung festgesetzt,
an der teilzunehmen nur
die Delegierten dieser Staaten
berechtigt sind.
e) Stimmenthaltung gilt nicht
als Stimmabgabe.
f) Ein Delegierter kann nur
einen Staat vertreten und nur
in dessen Namen abstimmen.
(4) a) Die Konferenz tritt
nach Einberufung durch den Generaldirektor
zu derselben Zeit
und an demselben Ort wie die
Generalversammlung zu einer
ordentlichen Tagung zusammen.
b) Die Konferenz tritt nach
Einberufung durch den Generaldirektor
zu einer außerordentlichen
Tagung zusammen, wenn
die Mehrheit der Mitgliedstaaten
es verlangt.
(5) Die Konferenz gibt sich
eine Geschäftsordnung.
Artikel 8
Koordinierungsausschuß
(1) a) Es wird ein Koordinierungsausschuß
gebildet, bestehend
aus den Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens, die
Mitglied des Exekutivausschusses
des Pariser Verbandes, des
Exekutivausschusses des Berner
Verbandes oder beider Ausschüsse
sind. Besteht jedoch
einer dieser Exekutivausschüsse
aus mehr als einem Viertel der
Mitgliedländer der Versammlung,
die ihn gewählt hat, so
bestimmt dieser Ausschuß aus
dem Kreis seiner Mitglieder die
Staaten, die Mitglied des Koordinierungsausschusses
sein sollen,
in der Weise, daß ihre Zahl dieses
Viertel nicht übersteigt; das
Land, in dessen Hoheitsgebiet
die Organisation ihren Sitz hat,
bleibt bei der Berechnung dieses
Viertels außer Betracht.
b) Die Regierung jedes Mitgliedstaates
des Koordinierungsausschusses
wird durch einen
Delegierten vertreten, der von
Stellvertretern, Beratern und
Sachverständigen unterstützt
werden kann.
c) Behandelt der Koordinierungsausschuß
Fragen, die un-
mittelbar das Programm oder
den Haushaltsplan der Konferenz
und ihre Tagesordnung betreffen,
oder behandelt er Vorschläge
zur Änderung dieses
Übereinkommens, die die
Rechte oder Verpflichtungen der
Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
berühren, die nicht
Mitglied eines der Verbände
sind, so nimmt ein Viertel dieser
Staaten an den Sitzungen des
Koordinierungsausschusses mit
den gleichen Rechten teil, wie
sie den Mitgliedern dieses Ausschusses
zustehen. Die Konferenz
bestimmt bei jeder ordentlichen
Tagung die Staaten, die
zur Teilnahme an solchen Sitzungen
einzuladen sind.
d) Die Kosten jeder Delegation
werden von der Regierung
getragen, die sie entsandt hat.
(2) Wünschen die anderen
Verbände, die von der Organisation
verwaltet werden, als
solche im Koordinierungsausschuß
vertreten zu sein, so sind
ihre Vertreter aus dem Kreis
der Mitgliedstaaten des Koordinierungsausschusses
zu bestimmen.
(3) Der Koordinierungsausschuß
i) äußert sich den Organen
der Verbände,
der Generalversammlung,
der Konferenz
und dem Generaldirektor
gegenüber zu
allen Verwaltungs- und
Finanzfragen und
zu allen anderen Fragen,
die entweder für
zwei oder mehrere
Verbände oder für
einen oder mehrere
Verbände und die
Organisation von gemeinsamem
Interesse
sind, und insbesondere
zu Fragen des
Haushaltsplans für
die gemeinsamen Ausgaben
der Verbände;
ii) bereitet den Entwurf
der Tagesordnung der
Generalversammlung
vor;
iii) bereitet die Entwürfe
der Tagesordnung,
des Programms und
des Haushaltsplans
der Konferenz vor;
iv) stellt auf der Grundlage
des Dreijahres-
Haushaltsplans für
die gemeinsamen Ausgaben
der Verbände
und des Dreijahres-
Haushaltsplans der
Konferenz sowie auf
der Grundlage des
Dreijahres-Programms
für die juristisch-
technische Hilfe
die entsprechenden
Jahreshaushaltspläne
und Jahresprogramme
auf;
v) schlägt der Generalversammlung
einen
Kandidaten für das
Amt des Generaldirektors
vor, wenn
die Amtszeit des Generaldirektors
abläuft
oder dessen Posten
nicht besetzt ist; ernennt
die Generalversammlung
den
vorgeschlagenen Kandidaten
nicht, so
schlägt der Koordinierungsausschuß
einen anderen Kandidaten
vor; dieses
Verfahren wird wieholt,
bis der zuletzt
vorgeschlagene Kandidat
von der Generalversammlung
ernannt
ist;
vi) ernennt einen geschäftsführenden
Generaldirektor
für die
Zeit bis zur Amtsübernahme
durch den
neuen Generaldirektor,
wenn der Posten
des Generaldirektors
zwischen zwei Tagungen
der Generalversammlung
frei wird;
vii) nimmt alle anderen
Aufgaben wahr, die
ihm im Rahmen dieses
Übereinkommens
übertragen werden.
(4) a) Der Koordinierungsausschuß
tritt nach Einberufung
durch den Generaldirektor jedes
Jahr einmal zu einer ordentlichen
Tagung zusammen. Er
tritt in der Regel am Sitz der
Organisation zusammen.
b) Der Koordinierungsausschuß
tritt nach Einberufung
durch den Generaldirektor zu
einer außerordentlichen Tagung
zusammen, entweder auf Initiative
des Generaldirektors oder
wenn der Vorsitzende oder ein
Viertel der Mitglieder des Koordinierungsausschusses
es verlangt.
(5) a) Jeder Staat, gleichgültig
ob er Mitglied eines oder beider
in Absatz (1) Buchstabe a) bezeichneten
Exekutivausschüsse
ist, verfügt im Koordinierungsausschuß
über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitglieder
des Koordinierungsausschusses
bildet das Quorum.
c) Ein Delegierter kann nur
einen Staat vertreten und nur
in dessen Namen abstimmen.
(6) a) Der Koordinierungsausschuß
nimmt Stellung und
faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltung
gilt nicht als Stimmabgabe.
b) Selbst wenn eine einfache
Mehrheit erreicht ist, kann jedes
Mitglied des Koordinierungsausschusses
unmittelbar nach der
Abstimmung verlangen, daß
eine besondere Stimmenzählung
nach folgendem Verfahren stattfindet
Es werden zwei getrennte
Listen angelegt, von
denen eine die Namen der Mitgliedstaaten
des Exekutivausschusses
des Pariser Verbandes
und die andere die Namen der
Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses
des Berner Verbandes
enthält; die Stimmabgabe
jedes Staates wird in jeder Liste,
in der er aufgeführt ist, neben
seinem Namen eingetragen. Ergibt
diese besondere Zählung,
daß eine einfache Mehrheit nicht
auf jeder dieser Listen erreicht
worden ist, so gilt der Vorschlag
nicht als angenommen.
(7) Jeder Mitgliedstaat der
Organisation, der nicht Mitglied
des Koordinierungsausschusses
ist, kann bei den Sitzungen dieses
Ausschusses durch Beobachter
vertreten sein; diese sind berechtigt,
an den Beratungen teilzunehmen,
haben jedoch kein
Stimmrecht.
(8) Der Koordinierungsausschuß
gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 9
Internationales Büro
(1) Das Internationale Büro
ist das Sekretariat der Organisation.
(2) Das Internationale Büro
wird von dem Generaldirektor
geleitet, der von zwei oder mehreren
Stellvertretenden Generaldirektoren
unterstützt wird.
(3) Der Generaldirektor wird
für einen bestimmten Zeitabschnitt
von nicht weniger als
sechs Jahren ernannt. Seine Ernennung
kann für bestimmte
Zeitabschnitte wiederholt werden.
Die Dauer des ersten Zeitabschnitts
und der etwa folgenden
Zeitabschnitte sowie alle
anderen Bedingungen der Ernennung
werden von der Generalversammlung
festgesetzt.
(4) a) Der Generaldirektor ist
der höchste Beamte der Organisation.
b) Er vertritt die Organisation.
c) Er legt der Generalversammlung
Rechenschaft ab und
befolgt ihre Weisungen in den
inneren und äußeren Angelegenheiten
der Organisation.
(5) Der Generaldirektor bereitet
die Entwürfe der Haushaltspläne
und der Programme
sowie periodische Tätigkeitsberichte
vor. Er übermittelt sie
den Regierungen der beteiligten
Staaten sowie den zuständigen
Organen der Verbände und der
Organisation.
(6) Der Generaldirektor und
die von ihm bestimmten Mitglieder
des Personals nehmen
ohne Stimmrecht an allen Sitzungen
der Generalversammlung,
der Konferenz, des Koordinierungsausschusses
sowie aller
anderen Ausschüsse oder Arbeitsgruppen
teil. Der Generaldirektor
oder ein von ihm bestimmtes
Mitglied des Personals
ist von Amts wegen Sekretär
dieser Organe.
(7) Der Generaldirektor ernennt
das für die ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgaben
des Internationalen Büros erforderliche
Personal. Er ernennt
nach Billigung durch den Koordinierungsausschuß
die Stellvertretenden
Generaldirektoren.
Die Anstellungsbedingungen
werden durch das Personalstatut
festgelegt, das vom Generaldirektor
vorgeschlagen wird und
der Billigung durch den Koordinierungsausschuß
bedarf. Der
entscheidende Gesichtspunkt bei
der Auswahl des Personals und
der Festlegung der Anstellungsbedingungen
ist die Notwendigkeit,
Personal zu gewinnen, das
hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit,
Fachkenntnis und persönlichen
Integrität hervorragend
qualifiziert ist. Die Bedeutung,
die einer Auswahl des Personals
auf möglichst breiter geographischer
Grundlage zukommt,
ist dabei gebührend zu
berücksichtigen.
(8) Die Stellung des Generaldirektors
und der Mitglieder des
Personals hat ausschließlich
internationalen Charakter. Sie
dürfen bei der Ausübung ihrer
Dienstobliegenheiten Weisungen
von einer Regierung oder einer
Behörde außerhalb der Organisation
weder einholen noch annehmen.
Sie haben sich aller
Handlungen zu enthalten, die
ihre Stellung als internationale
Beamte beeinträchtigen könnten.
Jeder Mitgliedstaat verpflichtet
sich, den ausschließlich
internationalen Charakter der
Stellung des Generaldirektors
und der Mitglieder des Perso-
nals zu achten und von jedem
Versuch abzusehen, sie bei der
Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten
zu beeinflussen.
Artikel 10
Sitz
(1) Die Organisation hat ihren
Sitz in Genf.
(2) Die Verlegung des Sitzes
kann nach den Bestimmungen
des Artikels 6 Absatz (3) Buchstaben
d) und g) beschlossen
werden.
Artikel 11
Finanzen
(1) Die Organisation hat zwei
getrennte Haushaltspläne: den
Haushaltsplan für die gemeinsamen
Ausgaben der Verbände
und den Haushaltsplan der Konferenz.
(2) a) Der Haushaltsplan für
die gemeinsamen Ausgaben der
Verbände enthält Voranschläge
für die Ausgaben, die für mehrere
Verbände von Interesse
sind.
b) dieser Haushaltsplan umfaßt
folgende Einnahmen
i) Beiträge der Verbände
mit der Maßgabe,
daß die Höhe
des Beitrages jedes
Verbandes von seiner
Versammlung unter
Berücksichtigung des
Interesses festgesetzt
wird, das der Verband
an den gemeinsamen
Ausgaben hat;
ii) Gebühren und Beträge
für Dienstleistungen
des Internationalen
Büros, die
weder in unmittelbarem
Zusammenhang
mit einem der
Verbände stehen noch
auf dem Gebiet der
juristisch-technischen
Hilfe liegen;
iii) Verkaufserlöse und
andere Einkünfte aus
Veröffentlichungen
des Internationalen
Büros, die nicht unmittelbar
einen der
Verbände betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse
und Zuwendungen
an die
Organisation, soweit
sie nicht in Absatz (3)
Buchstabe b) Ziffer iv)
bezeichnet sind;
v) Mieten, Zinsen und
andere verschiedene
Einkünfte der Organisation.
(3) a) Der Haushaltsplan der
Konferenz enthält Ausgabenvoranschläge
für die Durchführung
der Tagungen der Konferenz
und für das Programm der
juristisch-technischen Hilfe.
b) Dieser Haushaltsplan umfaßt
folgende Einnahmen
i) Beiträge der Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens,
die
nicht Mitglied eines
der Verbände sind;
ii) Beträge, die von den
Verbänden für diesen
Haushaltsplan zur
Verfügung gestellt
werden, mit der Maßgabe,
daß die Höhe
des von jedem Verband
zur Verfügung
gestellten Betrages
von der Versammlung
dieses Verbandes
festgesetzt wird und
es jedem Verband
freisteht, zu diesem
Haushaltsplan keine
solchen Beträge zu
leisten;
iii) Beträge, die das
Internationale Büro
für Dienstleistungen
auf dem Gebiet der
juristisch-technischen
Hilfe erhält;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse
und Zuwendungen,
die der
Organisation für die
unter Buchstabe a)
bezeichneten Zwecke
gewährt werden.
(4) a) Jeder Vertragsstaat dieses
Übereinkommens, der nicht
Mitglied eines der Verbände ist,
wird zur Bestimmung seines Beitrags
zum Haushaltsplan der
Konferenz in eine Klasse eingestuft
und zahlt seine Jahresbeiträge
auf der Grundlage einer
Zahl von Einheiten, die wie
folgt festgesetzt wird
Klasse A 10
Klasse B 3
Klasse C 1
b) Jeder dieser Staaten gibt,
wenn er eine der in Artikel 14
Absatz (1) bezeichneten Handlungen
vornimmt, gleichzeitig
die Klasse an, in die er eingestuft
zu werden wünscht. Er
kann die Klasse wechseln. Wählt
er eine niedrigere Klasse, so hat
er dies der Konferenz auf einer
ihrer ordentlichen Tagungen
mitzuteilen. Ein solcher Wechsel
wird zu Beginn des auf diese
Tagung folgenden Kalenderjahres
wirksam.
c) Der Jahresbeitrag jedes dieser
Staaten besteht aus einem
Betrag, der in demselben Verhältnis
zu der Summe der Beiträge
aller dieser Staaten zum
Haushaltsplan der Konferenz
steht wie die Zahl der Einheiten
der Klasse, in die der Staat
eingestuft ist, zur Summe der
Einheiten aller dieser Staaten.
d) Die Beiträge werden am
1. Januar jedes Jahres fällig.
e) Wird der Haushaltsplan
nicht vor Beginn eines neuen
Rechnungsjahres beschlossen, so
wird der Haushaltsplan des Vorjahres
nach Maßgabe der Finanzvorschriften
übernommen.
(5) Jeder Vertragsstaat dieses
Übereinkommens, der nicht
Mitglied eines der Verbände ist
und der mit der Zahlung seiner
nach diesem Artikel zu leistenden
Beiträge im Rückstand ist,
sowie jeder Vertragsstaat dieses
Übereinkommens, der Mitglied
eines der Verbände ist und mit
der Zahlung seiner Beiträge an
diesen Verband im Rückstand
ist, kann sein Stimmrecht in keinem
der Organe der Organisation,
denen er als Mitglied angehört,
ausüben, wenn der rückständige
Betrag die Summe der
von ihm für die zwei vorhergehenden
vollen Jahre geschuldeten
Beiträge erreicht oder
übersteigt. Jedoch kann jedes
dieser Organe einem solchen
Staat gestatten, das Stimmrecht
in diesem Organ weiter auszuüben,
wenn und solange es
überzeugt ist, daß der Zahlungsrückstand
eine Folge außergewöhnlicher
und unabwendbarer
Umstände ist.
(6) Die Höhe der Gebühren
und Beträge für Dienstleistungen
des Internationalen Büros
auf dem Gebiet der juristischtechnischen
Hilfe wird vom Generaldirektor
festgesetzt, der
dem Koordinierungsausschuß
darüber berichtet.
(7) Die Organisation kann mit
Billigung des Koordinierungsausschusses
alle Schenkungen,
Vermächtnisse und Zuwendungen
annehmen, die unmittelbar
von Regierungen, öffentlichen
oder privaten Einrichtungen,
Vereinigungen oder Privatpersonen
stammen.
(8) a) Die Organisation hat
einen Betriebsmittelfonds, der
durch eine einmalige Zahlung
der Verbände und jedes Vertragsstaates
dieses Übereinkommens,
der nicht Mitglied eines
der Verbände ist, gebildet wird.
Reicht der Fonds nicht mehr
aus, so wird er erhöht.
b) Die Höhe der einmaligen
Zahlung jedes Verbandes und
gegebenenfalls sein Anteil an
jeder Erhöhung werden von der
Versammlung dieses Verbandes
beschlossen.
c) Die Höhe der einmaligen
Zahlung jedes Vertragsstaates
dieses Übereinkommens, der
nicht Mitglied eines der Verbände
ist, und sein Anteil an
jeder Erhöhung sind proportional
zu dem Beitrag dieses Staates
für das Jahr, in dem der
Fonds gebildet oder die Erhöhung
beschlossen wird. Dieses
Verhältnis und die Zahlungsbedingungen
werden von der
Konferenz auf Vorschlag des
Generaldirektors und nach
Äußerung des Koordinierungsausschusses
festgesetzt.
(9) a) Das Abkommen über
den Sitz der Organisation, das
mit dem Staat geschlossen wird,
in dessen Hoheitsgebiet die
Organisation ihren Sitz hat,
sieht vor, daß dieser Staat Vorschüsse
gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds
nicht ausreicht.
Die Höhe dieser Vorschüsse und
die Bedingungen, unter denen
sie gewährt werden, sind in
jedem Fall Gegenstand besonderer
Vereinbarungen zwischen
diesem Staat und der Organisation.
Solange dieser Staat verpflichtet
ist, Vorschüsse zu gewähren,
hat er ex officio einen
Sitz im Koordinierungsausschuß.
b) Der unter Buchstabe a) bezeichnete
Staat und die Organisation
sind berechtigt, die Verpflichtung
zur Gewährung von
Vorschüssen durch schriftliche
Notifikation zu kündigen. Die
Kündigung wird drei Jahre nach
Ablauf des Jahres wirksam, in
dem sie notifiziert worden ist.
(10) Die Rechnungsprüfung
wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften
von einem oder
mehreren Mitgliedstaaten oder
von außenstehenden Rechnungsprüfern
vorgenommen, die mit
ihrer Zustimmung von der Generalversammlung
bestimmt
werden.
Artikel 12
Rechtsfähigkeit, Vorrechte und
Immunitäten
(1) Die Organisation genießt
im Hoheitsgebiet jedes Mit-
gliedstaates gemäß den Gesetzen
dieses Staates die zur Erreichung
ihres Zwecks und zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben erforderliche
Rechtsfähigkeit.
(2) Die Organisation schließt
mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und mit jedem
anderen Staat, in den der Sitz
gegebenenfalls verlegt wird, ein
Abkommen über den Sitz.
(3) Die Organisation kann mit
den anderen Mitgliedstaaten
zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte
schließen, um sich sowie
ihren Beamten und den Vertretern
aller Mitgliedstaaten die
zur Erreichung des Zwecks und
zur Wahrnehmung der Aufgaben
der Organisation erforderlichen
Vorrechte und Immunitäten
zu sichern.
(4) Der Generaldirektor kann
Verhandlungen über die in den
Absätzen (2) und (3) bezeichneten
Übereinkünfte führen;
nach Billigung durch den Koordinierungsausschuß
schließt und
unterzeichnet er sie im Namen
der Organisation.
Artikel 13
Beziehungen zu anderen Organisationen
(1) Die Organisation stellt,
wenn sie es für zweckmäßig
hält, Beziehungen zur Zusammenarbeit
mit anderen zwischenstaatlichen
Organisationen
her und arbeitet mit ihnen zusammen.
Jedes zu diesem Zweck
mit diesen Organisationen vereinbarte
allgemeine Abkommen
wird vom Generaldirektor nach
Billigung durch den Koordinierungsausschuß
geschlossen.
(2) Die Organisation kann für
die in ihre Zuständigkeit fallenden
Fragen alle geeigneten Maßnahmen
für eine Konsultation
und Zusammenarbeit mit internationalen
nichtstaatlichen Organisationen
und, sofern die beteiligten
Regierungen zustimmen,
mit nationalen staatlichen
oder nichtstaatlichen Organisationen
treffen. Solche Maßnahmen
werden vom Generaldirektor
nach Billigung durch den
Koordinierungsausschuß getroffen.
Artikel 14
Möglichkeiten, Vertragspartei
zu werden
(1) Die in Artikel 5 bezeichneten
Staaten können Vertragspartei
dieses Übereinkommens
und Mitglied der Organisation
werden durch
i) Unterzeichnung ohne
Vorbehalt der Ratifikation
oder
ii) Unterzeichnung unter
Vorbehalt der Ratifikation
und nachfolgende
Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
oder
in) Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde.
(2) Ungeachtet aller anderen
Bestimmungen dieses Übereinkommens
kann ein Vertragsstaat
der Pariser Verbandsübereinkunft,
der Berner Übereinkunft
oder beider Übereinkünfte
nur dann Vertragspartei
dieses Übereinkommens werden,
wenn er durch Ratifikation oder
Beitritt gleichzeitig oder vorher
Vertragspartei
entweder der Stockholmer
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft
in ihrer Gesamtheit
oder mit der in Artikel
20 Absatz (1) Buchstabe b)
Ziffer i) dieser Fassung vorgesehenen
Einschränkung
oder der Stockholmer Fassung
der Berner Übereinkunft in
ihrer Gesamtheit oder mit der
in Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe
b) Ziffer i) dieser Fassung
vorgesehenen Einschränkung
wird oder geworden ist.
(3) Die Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden werden beim
Generaldirektor hinterlegt.
Artikel 15
Inkrafttreten des Übereinkommens
(1) Dieses Übereinkommen
tritt drei Monate, nachdem zehn
Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes
und sieben Mitgliedstaaten
des Berner Verbandes eine
der in Artikel 14 Absatz (1)
vorgesehenen Handlungen vorgenommen
haben, in Kraft,
wobei ein Staat, der Mitglied
beider Verbände ist, in beiden
Gruppen gezählt wird. Zu diesem
Zeitpunkt tritt dieses Übereinkommen
auch für die Staaten
in Kraft, die, ohne Mitglied
eines der beiden Verbände zu
sein, drei Monate vor diesem
Zeitpunkt oder früher eine der
in Artikel 14 Absatz (1) vorgesehenen
Handlungen vorgenommen
haben.
(2) Für jeden anderen Staat
tritt dieses Übereinkommen drei
Monate nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem dieser Staat eine
der in Artikel 14 Absatz (1)
vorgesehenen Handlungen vorgenommen
hat.
Artikel 16
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen
sind nicht zulässig.
Artikel 17
Änderungen
(1) Vorschläge zur Änderung
dieses Übereinkommens können
von jedem Mitgliedstaat, vom
Koordinierungsausschuß oder
vom Generaldirektor vorgelegt
werden. Diese Vorschläge werden
vom Generaldirektor mindestens
sechs Monate, bevor sie
in der Konferenz beraten werden,
den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
(2) Jede Änderung wird von
der Konferenz beschlossen. Berühren
die Änderungen die
Rechte und Verpflichtungen der
Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
die nicht Mitglied
eines der Verbände sind, so nehmen
diese Staaten auch an der
Abstimmung teil. Über alle
anderen Änderungsvorschläge
stimmen nur die Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens ab, die
Mitglied mindestens eines der
Verbände sind. Die Änderungen
werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen beschlossen
unter der Voraussetzung,
daß die Konferenz nur
über solche Änderungsvorschläge
abstimmt, die vorher von der
Versammlung des Pariser Verbandes
und von der Versammlung
des Berner Verbandes nach
den Bestimmungen beschlossen
worden sind, die diese Übereinkünfte
für die Änderung ihrer
Verwaltungsvorschriften vorsehen.
(3) Jede Änderung tritt einen
Monat nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem die schriftlichen
Notifikationen der verfassungsmäßig
zustande gekommenen
Annahme des Änderungsvorschlags
von drei Vierteln der
Mitgliedstaaten der Organisation,
die im Zeitpunkt der Beschlußfassung
der Konferenz
über die Änderung nach Absatz
(2) stimmberechtigt waren,
beim Generaldirektor eingegangen
sind. Jede auf diese Weise
angenommene Änderung bindet
alle Staaten, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Änderung
Mitglied der Organisation sind
oder später Mitglied werden;
jedoch bindet eine Änderung,
die die finanziellen Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten erweitert,
nur die Staaten, die die
Annahme dieser Änderung notifiziert
haben.
Artikel 18
Kündigung
(1) Jeder Mitgliedstaat kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generaldirektor gerichtete
Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs
Monate nach dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem die Notifikation
beim Generaldirektor eingegangen
ist.
Artikel 19
Notifikationen
Der Generaldirektor notifiziert
den Regierungen aller Mitgliedstaaten
i) den Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Übereinkommens,
ii) die Unterzeichnungen
und die Hinterlegungen
von Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden,
iii) die Annahmen von
Änderungen dieses
Übereinkommens und
den Zeitpunkt, zu
dem diese Änderungen
in Kraft treten,
iv) die Kündigungen dieses
Übereinkommens.
Artikel 20
Schlußbestimmungen
(1) a) Dieses Übereinkommen
wird in einer Urschrift in englischer,
französischer, russischer
und spanischer Sprache unterzeichnet,
wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist,
und bei der schwedischen Regierung
hinterlegt.
b) Dieses Übereinkommen
liegt bis zum 13. Januar 1968
in Stockholm zur Unterzeichnung
auf.
(2) Amtliche Texte werden
vom Generaldirektor nach Konsultierung
der beteiligten Regierungen
in deutscher, italienischer
und portugiesischer Sprache
sowie in anderen Sprachen hergestellt,
die die Konferenz bestimmen
kann.
(3) Der Generaldirektor übermittelt
zwei beglaubigte Abschriften
dieses Übereinkommens
und jeder von der Konferenz
beschlossenen Änderung
den Regierungen der Mitgliedstaaten
des Pariser Verbandes
und des Berner Verbandes
sowie der Regierung jedes anderen
Staates, wenn er diesem
Übereinkommen beitritt, und
der Regierung jedes anderen
Staates, die es verlangt. Die Abschriften
des unterzeichneten
Textes des Übereinkommens,
die den Regierungen übermittelt
werden, werden von der schwedischen
Regierung beglaubigt.
(4) Der Generaldirektor läßt
dieses Übereinkommen beim
Sekretariat der Vereinten Nationen
registrieren.
Artikel 21
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zur Amtsübernahme
durch den ersten Generaldirektor
gelten Bezugnahmen in diesem
Übereinkommen auf das
Internationale Büro oder den
Generaldirektor als Bezugnahmen
auf die Vereinigten Internationalen
Büros zum Schutz
des gewerblichen, literarischen
und künstlerischen Eigentums
(auch Vereinigte Internationale
Büros zum Schutz des geistigen
Eigentums — BIRPI — genannt)
oder ihren Direktor.
(2) a) Staaten, die Mitglieder
eines der Verbände sind, aber
noch nicht Vertragspartei dieses
Übereinkommens geworden
sind, können, wenn sie dies
wünschen, während eines Zeitraums
von fünf Jahren, gerechnet
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
an, die gleichen Rechte ausüben,
die sie als Vertragspartei dieses
Übereinkommens hätten. Jeder
Staat, der diese Rechte auszuüben
wünscht, hinterlegt zu diesem
Zweck beim Generaldirektor
eine schriftliche Notifikation,
die im Zeitpunkt ihres Eingangs
wirksam wird. Solche Staaten
gelten bis zum Ablauf der
genannten Frist als Mitglied der
Generalversammlung und der
Konferenz.
b) Mit Ablauf der fünfjährigen
Frist sind diese Staaten in
der Generalversammlung, in der
Konferenz und im Koordinierungsausschuß
nicht mehr
stimmberechtigt.
c) Werden diese Staaten Vertragspartei
dieses Übereinkommens,
so sind sie wieder stimmberechtigt.
(3) a) Solange nicht alle Mitgliedstaaten
des Pariser und des
Berner Verbandes Vertragspartei
dieses Übereinkommens geworden
sind, nehmen das Internationale
Büro und der Generaldirektor
auch die Aufgaben der
Vereinigten Internationalen
Büros zum Schutz des gewerblichen,
literarischen und künstlerischen
Eigentums und ihres
Direktors wahr.
b) Das bei den genannten
Büros im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
beschäftigte Personal gilt während
der unter Buchstabe a) bezeichneten
Übergangszeit auch
als beim Internationalen Büro
beschäftigt.
(4) a) Sobald alle Mitgliedstaaten
des Pariser Verbandes
Mitglied der Organisation geworden
sind, gehen die Rechte
und Verpflichtungen sowie das
Vermögen des Büros dieses Verbandes
auf das Internationale
Büro der Organisation über.
b) Sobald alle Mitgliedstaaten
des Berner Verbandes Mitglied
der Organisation geworden sind,
gehen die Rechte und Verpflichtungen
sowie das Vermögen des
Büros dieses Verbandes auf das
Internationale Büro der Organisation
über.
ZU URKUND dessen haben
die hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Stockholm
am 14. Juli 1967.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht
und Kunst, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. April 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Übereinkommen wurde am
11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das
Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 am 11. August 1973 für Österreich in
Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom
23. Mai 1973 gehören dem genannten Übereinkommen folgende Staaten an
Australien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik,
Fidschi, Finnland, Irland, Israel, Jordanien, Kanada, Kenia, Liechtenstein, Malawi,
Marokko, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Tschad, Tschechoslowakei,
Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte
Staaten von Amerika und Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 21 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens
abgegeben
Ägypten, Algerien, Argentinien, Belgien, Brasilien, Dahomey, Elfenbeinküste, Frankreich,
Gabon, Griechenland, Heiliger Stuhl, Italien, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kongo, Kuba,
Luxemburg, Malta, Mexiko, Niederlande, Niger, Norwegen, Obervolta, Polen, Portugal, Südafrika,
Syrien, Thailand, Togo, Tunesien, Türkei.