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397_1973 AT

397. Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 397. Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum

Nachdem das am 14. Juli 1967 in Stockholm geschlossene Übereinkommen zur Errichtung

der Weltorganisation für geistiges Eigentum, dessen Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3

verfassungsändernde Bestimmungen sind, welches also lautet

(Übersetzung)

Amtlicher deutscher Text

gemäß Artikel 20 Absatz 2

unterzeichnet in Stockholm

am 14. Juli 1967

Die Vertragsparteien —

in dem Wunsch, zu einem besseren

Verständnis und einer besseren

Zusammenarbeit zwischen

den Staaten zu ihrem gegenseitigen

Nutzen und auf der

Grundlage der Wahrung ihrer

Souveränität und Gleichheit beizutragen,

in dem Wunsch, zur Ermutigung

der schöpferischen Tätigkeit

den Schutz des geistigen

Eigentums weltweit zu fördern,

in dem Wunsch, die Verwaltung

der Verbände, die auf den

Gebieten des Schutzes des gewerblichen

Eigentums und des

Schutzes von Werken der Literatur

und Kunst errichtet sind,

zu modernisieren und wirksamer

zu gestalten, unter voller

Wahrung der Unabhängigkeit

jedes Verbandes —

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Errichtung der Organisation

Die Weltorganisation für geistiges

Eigentum wird durch dieses

Übereinkommen errichtet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Übereinkommens

bedeutet

i) „Organisation" die

Weltorganisation für

geistiges Eigentum

(WIPO/OMPI);

ii) „Internationales Büro"

das Internationale

Büro für geistiges

Eigentum;

iii) „Pariser Verbandsübereinkunft"

die

Verbandsübereinkunft

zum Schutz des

gewerblichen Eigentums

vom 20. März

1883 einschließlich

aller revidierten Fassungen;

iv) „Berner Übereinkunft"

die Übereinkunft

zum Schutz

von Werken der Literatur

und Kunst vom

9. September 1886

einschließlich aller revidierten

Fassungen;

v) „Pariser Verband"

der durch die Pariser

Verbandsübereinkunft

errichtete internationale

Verband;

vi) „Berner Verband" der

durch die Berner

Übereinkunft errichtete

internationale

Verband;

vii) „Verbände" der Pariser

Verband, die im

Rahmen dieses Verbandes

errichteten besonderen

Verbände

und Sonderabkommen,

der Berner Verband

sowie jede an-

dere internationale

Vereinbarung zur

Förderung des Schutzes

des geistigen

Eigentums, deren

Verwaltung durch die

Organisation nach

Artikel 4 Ziffer iii)

übernommen wird;

viii) „geistiges Eigentum"

die Rechte betreffend

— die Werke der

Literatur, Kunst

und Wissenschaft,

— die Leistungen

der ausübenden

Künstler, die Tonträger

und Funksendungen,

— die Erfindungen

auf allen Gebieten

der menschlichen

Tätigkeit,

— die wissenschaftlichen

Entdeckungen,

— die gewerblichen

Muster und Modelle,

— die Fabrik-, Handels-

und Dienstleistungsmarken

sowie die Handelsnamen

und Geschäftsbezeichnungen.

— den Schutz gegen

unlauteren Wettbewerb

und alle anderen

Rechte, die sich aus

der geistigen Tätigkeit

auf gewerblichem,

wissenschaftlichem,

literarischem oder

künstlerischem Gebiet

ergeben.

Artikel 3

Zweck der Organisation

Zweck der Organisation ist es,

i) den Schutz des geistigen

Eigentums durch

Zusammenarbeit der

Staaten weltweit zu

fördern, gegebenenfalls

im Zusammenwirken

mit jeder anderen

internationalen

Organisation,

ii) die verwaltungsmäßige

Zusammenarbeit

zwischen den

Verbänden zu gewährleisten.

Artikel 4

Aufgaben

Zur Erreichung des in Artikel

3 bezeichneten Zwecks

nimmt die Organisation durch

ihre zuständigen Organe und

vorbehaltlich der Zuständigkeit

der einzelnen Verbände folgende

Aufgaben wahr

i) sie fördert Maßnahmen

zur weltweiten

Verbesserung des

Schutzes des geistigen

Eigentums und zur

Angleichung der innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

auf diesem

Gebiet;

ii) sie erfüllt die Verwaltungsaufgaben

des

Pariser Verbandes, der

im Rahmen dieses

Verbandes errichteten

besonderen Verbände

und des Berner Verbandes;

iii) sie kann sich damit

einverstanden erklären,

die Verwaltung

jeder anderen internationalen

Vereinbarung

zur Förderung

des Schutzes des

geistigen Eigentums

zu übernehmen oder

sich an einer solchen

Verwaltung zu beteiligen;

iv) sie unterstützt das

Zustandekommen internationaler

Vereinbarungen

zur Förderung

des Schutzes des

geistigen Eigentums;

v) sie bietet den Staaten,

die sie um juristisch-

technische Hilfe

auf dem Gebiet des

geistigen Eigentums

ersuchen, ihre Mitarbeit

an;

vi) sie sammelt und verbreitet

alle Informationen

über den

Schutz des geistigen

Eigentums, unternimmt

und fördert

Untersuchungen auf

diesem Gebiet und

veröffentlicht deren

Ergebnisse;

vii) sie unterhält Einrichtungen

zur Erleichterung

des internationalen

Schutzes des geistigen

Eigentums,

nimmt gegebenenfalls

Registrierungen auf

diesem Gebiet vor

und veröffentlicht

Angaben über diese

Registrierungen;

viii) sie trifft alle anderen

geeigneten Maßnahmen.

Artikel 5

Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Organisation

kann jeder Staat werden, der

Mitglied eines der in Artikel 2

Ziffer vii) bezeichneten Verbände

ist.

(2) Mitglied der Organisation

kann ferner jeder Staat werden,

der nicht Mitglied eines der Verbände

ist, sofern er

i) Mitglied der Vereinten

Nationen, einer

der mit den Vereinten

Nationen in Beziehung

gebrachten

Sonderorganisationen

oder der Internationalen

Atomenergie-

Organisation oder

Vertragspartei des

Statuts des Internationalen

Gerichtshofes ist

oder

ii) von der Generalversammlung

eingeladen

wird, Vertragspartei

dieses Übereinkommens

zu werden.

Artikel 6

Generalversammlung

(1) a) Es wird eine Generalversammlung

gebildet, bestehend

aus den Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens, die Mitglied

mindestens eines der Verbände

sind.

b) Die Regierung jedes Staates

wird durch einen Delegierten

vertreten, der von Stellvertretern,

Beratern und Sachverständigen

unterstützt werden

kann.

c) Die Kosten jeder Delegation

werden von der Regierung

getragen, die sie entsandt hat.

(2) Die Generalversammlung

i) ernennt den Generaldirektor

auf Vorschlag

des Koordinierungsausschusses;

ii) prüft und billigt die

Berichte des Generaldirektors

betreffend

die Organisation und

erteilt ihm alle erforlichen

Weisungen;

iii) prüft und billigt die

Berichte und die

Tätigkeit des Koordinierungsausschusses

und erteilt ihm Weisungen;

iv) beschließt den Dreijahres-

Haushaltsplan

für die gemeinsamen

Ausgaben der Verbände;

v) billigt die vom Generaldirektor

vorgeschlagenen

Maßnahmen

betreffend die

Verwaltung der in

Artikel 4 Ziffer iii)

vorgesehenen internationalen

Vereinbarungen;

vi) beschließt die Finanzvorschriften

der Organisation;

vii) bestimmt die Arbeitssprachen

des Sekretariats

unter Berücksichtigung

der Praxis

der Vereinten Nationen;

viii) lädt die in Artikel 5

Absatz (2) Ziffer ii)

bezeichneten Staaten

ein, Vertragspartei

dieses Übereinkommens

zu werden;

ix) bestimmt, welche

Nichtmitgliedstaaten

der Organisation,

welche zwischenstaatlichen

und welche

internationalen nichtstaatlichen

Organisationen

zu ihren Sitzungen

als Beobachter

zugelassen werden;

x) nimmt alle anderen

im Rahmen dieses

Übereinkommens

zweckdienlichen Aufgaben

wahr.

(3) a) Jeder Staat, gleichgültig

ob er Mitglied eines oder mehrerer

Verbände ist, verfügt in

der Generalversammlung über

eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedstaaten

der Generalversammlung

bildet das Quorum (die für die

Beschlußfähigkeit erforderliche

Mindestzahl).

c) Ungeachtet des Buchstaben

b) kann die Generalversammlung

Beschlüsse fassen,

wenn während einer Tagung die

Zahl der vertretenen Staaten

zwar weniger als die Hälfte,

aber mindestens ein Drittel der

Mitgliedstaaten der Generalversammlung

beträgt; jedoch werden

diese Beschlüsse mit Ausnahme

der Beschlüsse über das

Verfahren der Generalversammlung

nur dann wirksam, wenn

die folgenden Bedingungen er-

füllt sind: Das Internationale

Büro teilt diese Beschlüsse den

Mitgliedstaaten der Generalversammlung

mit, die nicht vertreten

waren, und lädt sie ein,

innerhalb einer Frist von drei

Monaten vom Zeitpunkt dieser

Mitteilung an schriftlich ihre

Stimme oder Stimmenthaltung

bekanntzugeben. Entspricht

nach Ablauf der Frist die Zahl

der Staaten, die auf diese Weise

ihre Stimme oder Stimmenthaltung

bekanntgegeben haben,

mindestens der Zahl der Staaten,

die für die Erreichung des Quorums

während der Tagung gefehlt

hatte, so werden die Beschlüsse

wirksam, sofern gleichzeitig

die erforderliche Mehrheit

noch vorhanden ist.

d) Vorbehaltlich der Buchstaben

e) und f) faßt die Generalversammlung

ihre Beschlüsse

mit einer Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen Stimmen.

e) Die Billigung von Maßnahmen

betreffend die Verwaltung

der in Artikel 4 Ziffer iii)

bezeichneten internationalen

Vereinbarungen bedarf der

Mehrheit von drei Vierteln der

abgegebenen Stimmen.

f) Die Billigung eines Abkommens

mit den Vereinten Nationen

nach den Artikeln 57 und 63

der Charta der Vereinten Nationen

bedarf einer Mehrheit von

neun Zehnteln der abgegebenen

Stimmen.

g) Für die Ernennung des

Generaldirektors [Absatz (2)

Ziffer i)], die Billigung der vom

Generaldirektor vorgeschlagenen

Maßnahmen betreffend die

Verwaltung der internationalen

Vereinbarungen [Absatz (2) Ziffer

v)] und für die Verlegung

des Sitzes (Artikel 10) ist die

vorgesehene Mehrheit nicht nur

in der Generalversammlung,

sondern auch in der Versammlung

des Pariser Verbandes und

in der Versammlung des Berner

Verbandes erforderlich.

h) Stimmenthaltung gilt nicht

als Stimmabgabe.

i) Ein Delegierter kann nur

einen Staat vertreten und nur

in dessen Namen abstimmen.

(4) a) Die Generalversammlung

tritt nach Einberufung

durch den Generaldirektor alle

drei Jahre einmal zu einer

ordentlichen Tagung zusammen.

b) Die Generalversammlung

tritt nach Einberufung durch

den Generaldirektor zu einer

außerordentlichen Tagung zusammen,

wenn der Koordinierungsausschuß

oder ein Viertel

der Mitgliedstaaten der Generalversammlung

es verlangt.

c) Die Sitzungen finden am

Sitz der Organisation statt.

(5) Die Mitgliedstaaten dieses

Übereinkommens, die nicht

Mitglied eines Verbandes sind,

werden zu den Sitzungen der

Generalversammlung als Beobachter

zugelassen.

(6) Die Generalversammlung

gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Konferenz

(1) a) Es wird eine Konferenz

gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten

dieses Übereinkommens,

gleichgültig ob sie Mitglied

eines der Verbände sind

oder nicht.

b) Die Regierung jedes Staates

wird durch einen Delegierten

vertreten, der von Stellvertretern,

Beratern und Sachverständigen

unterstützt werden

kann.

c) Die Kosten jeder Delegation

werden von der Regierung

getragen, die sie entsandt hat.

(2) Die Konferenz

i) erörtert Fragen von

allgemeinem Interesse

auf dem Gebiet des

geistigen Eigentums

und kann Empfehlun-

gen zu diesen Fragen

beschließen, wobei die

Zuständigkeit und die

Unabhängigkeit der

Verbände zu wahren

sind;

ii) beschließt den Dreijahres-

Haushaltsplan

der Konferenz;

iii) stellt im Rahmen dieses

Haushaltsplans das

Dreijahres-Programm

für die juristisch-technische

Hilfe auf;

iv) beschließt Änderungen

dieses Übereinkommens

nach dem

in Artikel 17 vorgesehenen

Verfahren;

v) bestimmt, welche

Nichtmitgliedstaaten

der Organisation,

welche zwischenstaatlichen

und welche

internationalen nichtstaatlichen

Organisationen

zu ihren Sitzungen

als Beobachter

zugelassen werden;

vi) nimmt alle anderen

im Rahmen dieses

Übereinkommens

zweckdienlichen Aufgaben

wahr.

(3) a) Jeder Mitgliedstaat verfügt

in der Konferenz über eine

Stimme.

b) Ein Drittel der Mitgliedstaaten

bildet das Quorum.

c) Vorbehaltlich des Artikels

17 faßt die Konferenz ihre

Beschlüsse mit einer Mehrheit

von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen.

d) Die Höhe der Beiträge der

Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

die nicht Mitglied

eines Verbandes sind, wird

durch eine Abstimmung festgesetzt,

an der teilzunehmen nur

die Delegierten dieser Staaten

berechtigt sind.

e) Stimmenthaltung gilt nicht

als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur

einen Staat vertreten und nur

in dessen Namen abstimmen.

(4) a) Die Konferenz tritt

nach Einberufung durch den Generaldirektor

zu derselben Zeit

und an demselben Ort wie die

Generalversammlung zu einer

ordentlichen Tagung zusammen.

b) Die Konferenz tritt nach

Einberufung durch den Generaldirektor

zu einer außerordentlichen

Tagung zusammen, wenn

die Mehrheit der Mitgliedstaaten

es verlangt.

(5) Die Konferenz gibt sich

eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Koordinierungsausschuß

(1) a) Es wird ein Koordinierungsausschuß

gebildet, bestehend

aus den Vertragsstaaten

dieses Übereinkommens, die

Mitglied des Exekutivausschusses

des Pariser Verbandes, des

Exekutivausschusses des Berner

Verbandes oder beider Ausschüsse

sind. Besteht jedoch

einer dieser Exekutivausschüsse

aus mehr als einem Viertel der

Mitgliedländer der Versammlung,

die ihn gewählt hat, so

bestimmt dieser Ausschuß aus

dem Kreis seiner Mitglieder die

Staaten, die Mitglied des Koordinierungsausschusses

sein sollen,

in der Weise, daß ihre Zahl dieses

Viertel nicht übersteigt; das

Land, in dessen Hoheitsgebiet

die Organisation ihren Sitz hat,

bleibt bei der Berechnung dieses

Viertels außer Betracht.

b) Die Regierung jedes Mitgliedstaates

des Koordinierungsausschusses

wird durch einen

Delegierten vertreten, der von

Stellvertretern, Beratern und

Sachverständigen unterstützt

werden kann.

c) Behandelt der Koordinierungsausschuß

Fragen, die un-

mittelbar das Programm oder

den Haushaltsplan der Konferenz

und ihre Tagesordnung betreffen,

oder behandelt er Vorschläge

zur Änderung dieses

Übereinkommens, die die

Rechte oder Verpflichtungen der

Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

berühren, die nicht

Mitglied eines der Verbände

sind, so nimmt ein Viertel dieser

Staaten an den Sitzungen des

Koordinierungsausschusses mit

den gleichen Rechten teil, wie

sie den Mitgliedern dieses Ausschusses

zustehen. Die Konferenz

bestimmt bei jeder ordentlichen

Tagung die Staaten, die

zur Teilnahme an solchen Sitzungen

einzuladen sind.

d) Die Kosten jeder Delegation

werden von der Regierung

getragen, die sie entsandt hat.

(2) Wünschen die anderen

Verbände, die von der Organisation

verwaltet werden, als

solche im Koordinierungsausschuß

vertreten zu sein, so sind

ihre Vertreter aus dem Kreis

der Mitgliedstaaten des Koordinierungsausschusses

zu bestimmen.

(3) Der Koordinierungsausschuß

i) äußert sich den Organen

der Verbände,

der Generalversammlung,

der Konferenz

und dem Generaldirektor

gegenüber zu

allen Verwaltungs- und

Finanzfragen und

zu allen anderen Fragen,

die entweder für

zwei oder mehrere

Verbände oder für

einen oder mehrere

Verbände und die

Organisation von gemeinsamem

Interesse

sind, und insbesondere

zu Fragen des

Haushaltsplans für

die gemeinsamen Ausgaben

der Verbände;

ii) bereitet den Entwurf

der Tagesordnung der

Generalversammlung

vor;

iii) bereitet die Entwürfe

der Tagesordnung,

des Programms und

des Haushaltsplans

der Konferenz vor;

iv) stellt auf der Grundlage

des Dreijahres-

Haushaltsplans für

die gemeinsamen Ausgaben

der Verbände

und des Dreijahres-

Haushaltsplans der

Konferenz sowie auf

der Grundlage des

Dreijahres-Programms

für die juristisch-

technische Hilfe

die entsprechenden

Jahreshaushaltspläne

und Jahresprogramme

auf;

v) schlägt der Generalversammlung

einen

Kandidaten für das

Amt des Generaldirektors

vor, wenn

die Amtszeit des Generaldirektors

abläuft

oder dessen Posten

nicht besetzt ist; ernennt

die Generalversammlung

den

vorgeschlagenen Kandidaten

nicht, so

schlägt der Koordinierungsausschuß

einen anderen Kandidaten

vor; dieses

Verfahren wird wieholt,

bis der zuletzt

vorgeschlagene Kandidat

von der Generalversammlung

ernannt

ist;

vi) ernennt einen geschäftsführenden

Generaldirektor

für die

Zeit bis zur Amtsübernahme

durch den

neuen Generaldirektor,

wenn der Posten

des Generaldirektors

zwischen zwei Tagungen

der Generalversammlung

frei wird;

vii) nimmt alle anderen

Aufgaben wahr, die

ihm im Rahmen dieses

Übereinkommens

übertragen werden.

(4) a) Der Koordinierungsausschuß

tritt nach Einberufung

durch den Generaldirektor jedes

Jahr einmal zu einer ordentlichen

Tagung zusammen. Er

tritt in der Regel am Sitz der

Organisation zusammen.

b) Der Koordinierungsausschuß

tritt nach Einberufung

durch den Generaldirektor zu

einer außerordentlichen Tagung

zusammen, entweder auf Initiative

des Generaldirektors oder

wenn der Vorsitzende oder ein

Viertel der Mitglieder des Koordinierungsausschusses

es verlangt.

(5) a) Jeder Staat, gleichgültig

ob er Mitglied eines oder beider

in Absatz (1) Buchstabe a) bezeichneten

Exekutivausschüsse

ist, verfügt im Koordinierungsausschuß

über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitglieder

des Koordinierungsausschusses

bildet das Quorum.

c) Ein Delegierter kann nur

einen Staat vertreten und nur

in dessen Namen abstimmen.

(6) a) Der Koordinierungsausschuß

nimmt Stellung und

faßt seine Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen

Stimmen. Stimmenthaltung

gilt nicht als Stimmabgabe.

b) Selbst wenn eine einfache

Mehrheit erreicht ist, kann jedes

Mitglied des Koordinierungsausschusses

unmittelbar nach der

Abstimmung verlangen, daß

eine besondere Stimmenzählung

nach folgendem Verfahren stattfindet

Es werden zwei getrennte

Listen angelegt, von

denen eine die Namen der Mitgliedstaaten

des Exekutivausschusses

des Pariser Verbandes

und die andere die Namen der

Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses

des Berner Verbandes

enthält; die Stimmabgabe

jedes Staates wird in jeder Liste,

in der er aufgeführt ist, neben

seinem Namen eingetragen. Ergibt

diese besondere Zählung,

daß eine einfache Mehrheit nicht

auf jeder dieser Listen erreicht

worden ist, so gilt der Vorschlag

nicht als angenommen.

(7) Jeder Mitgliedstaat der

Organisation, der nicht Mitglied

des Koordinierungsausschusses

ist, kann bei den Sitzungen dieses

Ausschusses durch Beobachter

vertreten sein; diese sind berechtigt,

an den Beratungen teilzunehmen,

haben jedoch kein

Stimmrecht.

(8) Der Koordinierungsausschuß

gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Internationales Büro

(1) Das Internationale Büro

ist das Sekretariat der Organisation.

(2) Das Internationale Büro

wird von dem Generaldirektor

geleitet, der von zwei oder mehreren

Stellvertretenden Generaldirektoren

unterstützt wird.

(3) Der Generaldirektor wird

für einen bestimmten Zeitabschnitt

von nicht weniger als

sechs Jahren ernannt. Seine Ernennung

kann für bestimmte

Zeitabschnitte wiederholt werden.

Die Dauer des ersten Zeitabschnitts

und der etwa folgenden

Zeitabschnitte sowie alle

anderen Bedingungen der Ernennung

werden von der Generalversammlung

festgesetzt.

(4) a) Der Generaldirektor ist

der höchste Beamte der Organisation.

b) Er vertritt die Organisation.

c) Er legt der Generalversammlung

Rechenschaft ab und

befolgt ihre Weisungen in den

inneren und äußeren Angelegenheiten

der Organisation.

(5) Der Generaldirektor bereitet

die Entwürfe der Haushaltspläne

und der Programme

sowie periodische Tätigkeitsberichte

vor. Er übermittelt sie

den Regierungen der beteiligten

Staaten sowie den zuständigen

Organen der Verbände und der

Organisation.

(6) Der Generaldirektor und

die von ihm bestimmten Mitglieder

des Personals nehmen

ohne Stimmrecht an allen Sitzungen

der Generalversammlung,

der Konferenz, des Koordinierungsausschusses

sowie aller

anderen Ausschüsse oder Arbeitsgruppen

teil. Der Generaldirektor

oder ein von ihm bestimmtes

Mitglied des Personals

ist von Amts wegen Sekretär

dieser Organe.

(7) Der Generaldirektor ernennt

das für die ordnungsgemäße

Erfüllung der Aufgaben

des Internationalen Büros erforderliche

Personal. Er ernennt

nach Billigung durch den Koordinierungsausschuß

die Stellvertretenden

Generaldirektoren.

Die Anstellungsbedingungen

werden durch das Personalstatut

festgelegt, das vom Generaldirektor

vorgeschlagen wird und

der Billigung durch den Koordinierungsausschuß

bedarf. Der

entscheidende Gesichtspunkt bei

der Auswahl des Personals und

der Festlegung der Anstellungsbedingungen

ist die Notwendigkeit,

Personal zu gewinnen, das

hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit,

Fachkenntnis und persönlichen

Integrität hervorragend

qualifiziert ist. Die Bedeutung,

die einer Auswahl des Personals

auf möglichst breiter geographischer

Grundlage zukommt,

ist dabei gebührend zu

berücksichtigen.

(8) Die Stellung des Generaldirektors

und der Mitglieder des

Personals hat ausschließlich

internationalen Charakter. Sie

dürfen bei der Ausübung ihrer

Dienstobliegenheiten Weisungen

von einer Regierung oder einer

Behörde außerhalb der Organisation

weder einholen noch annehmen.

Sie haben sich aller

Handlungen zu enthalten, die

ihre Stellung als internationale

Beamte beeinträchtigen könnten.

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet

sich, den ausschließlich

internationalen Charakter der

Stellung des Generaldirektors

und der Mitglieder des Perso-

nals zu achten und von jedem

Versuch abzusehen, sie bei der

Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten

zu beeinflussen.

Artikel 10

Sitz

(1) Die Organisation hat ihren

Sitz in Genf.

(2) Die Verlegung des Sitzes

kann nach den Bestimmungen

des Artikels 6 Absatz (3) Buchstaben

d) und g) beschlossen

werden.

Artikel 11

Finanzen

(1) Die Organisation hat zwei

getrennte Haushaltspläne: den

Haushaltsplan für die gemeinsamen

Ausgaben der Verbände

und den Haushaltsplan der Konferenz.

(2) a) Der Haushaltsplan für

die gemeinsamen Ausgaben der

Verbände enthält Voranschläge

für die Ausgaben, die für mehrere

Verbände von Interesse

sind.

b) dieser Haushaltsplan umfaßt

folgende Einnahmen

i) Beiträge der Verbände

mit der Maßgabe,

daß die Höhe

des Beitrages jedes

Verbandes von seiner

Versammlung unter

Berücksichtigung des

Interesses festgesetzt

wird, das der Verband

an den gemeinsamen

Ausgaben hat;

ii) Gebühren und Beträge

für Dienstleistungen

des Internationalen

Büros, die

weder in unmittelbarem

Zusammenhang

mit einem der

Verbände stehen noch

auf dem Gebiet der

juristisch-technischen

Hilfe liegen;

iii) Verkaufserlöse und

andere Einkünfte aus

Veröffentlichungen

des Internationalen

Büros, die nicht unmittelbar

einen der

Verbände betreffen;

iv) Schenkungen, Vermächtnisse

und Zuwendungen

an die

Organisation, soweit

sie nicht in Absatz (3)

Buchstabe b) Ziffer iv)

bezeichnet sind;

v) Mieten, Zinsen und

andere verschiedene

Einkünfte der Organisation.

(3) a) Der Haushaltsplan der

Konferenz enthält Ausgabenvoranschläge

für die Durchführung

der Tagungen der Konferenz

und für das Programm der

juristisch-technischen Hilfe.

b) Dieser Haushaltsplan umfaßt

folgende Einnahmen

i) Beiträge der Vertragsstaaten

dieses Übereinkommens,

die

nicht Mitglied eines

der Verbände sind;

ii) Beträge, die von den

Verbänden für diesen

Haushaltsplan zur

Verfügung gestellt

werden, mit der Maßgabe,

daß die Höhe

des von jedem Verband

zur Verfügung

gestellten Betrages

von der Versammlung

dieses Verbandes

festgesetzt wird und

es jedem Verband

freisteht, zu diesem

Haushaltsplan keine

solchen Beträge zu

leisten;

iii) Beträge, die das

Internationale Büro

für Dienstleistungen

auf dem Gebiet der

juristisch-technischen

Hilfe erhält;

iv) Schenkungen, Vermächtnisse

und Zuwendungen,

die der

Organisation für die

unter Buchstabe a)

bezeichneten Zwecke

gewährt werden.

(4) a) Jeder Vertragsstaat dieses

Übereinkommens, der nicht

Mitglied eines der Verbände ist,

wird zur Bestimmung seines Beitrags

zum Haushaltsplan der

Konferenz in eine Klasse eingestuft

und zahlt seine Jahresbeiträge

auf der Grundlage einer

Zahl von Einheiten, die wie

folgt festgesetzt wird

Klasse A 10

Klasse B 3

Klasse C 1

b) Jeder dieser Staaten gibt,

wenn er eine der in Artikel 14

Absatz (1) bezeichneten Handlungen

vornimmt, gleichzeitig

die Klasse an, in die er eingestuft

zu werden wünscht. Er

kann die Klasse wechseln. Wählt

er eine niedrigere Klasse, so hat

er dies der Konferenz auf einer

ihrer ordentlichen Tagungen

mitzuteilen. Ein solcher Wechsel

wird zu Beginn des auf diese

Tagung folgenden Kalenderjahres

wirksam.

c) Der Jahresbeitrag jedes dieser

Staaten besteht aus einem

Betrag, der in demselben Verhältnis

zu der Summe der Beiträge

aller dieser Staaten zum

Haushaltsplan der Konferenz

steht wie die Zahl der Einheiten

der Klasse, in die der Staat

eingestuft ist, zur Summe der

Einheiten aller dieser Staaten.

d) Die Beiträge werden am

1. Januar jedes Jahres fällig.

e) Wird der Haushaltsplan

nicht vor Beginn eines neuen

Rechnungsjahres beschlossen, so

wird der Haushaltsplan des Vorjahres

nach Maßgabe der Finanzvorschriften

übernommen.

(5) Jeder Vertragsstaat dieses

Übereinkommens, der nicht

Mitglied eines der Verbände ist

und der mit der Zahlung seiner

nach diesem Artikel zu leistenden

Beiträge im Rückstand ist,

sowie jeder Vertragsstaat dieses

Übereinkommens, der Mitglied

eines der Verbände ist und mit

der Zahlung seiner Beiträge an

diesen Verband im Rückstand

ist, kann sein Stimmrecht in keinem

der Organe der Organisation,

denen er als Mitglied angehört,

ausüben, wenn der rückständige

Betrag die Summe der

von ihm für die zwei vorhergehenden

vollen Jahre geschuldeten

Beiträge erreicht oder

übersteigt. Jedoch kann jedes

dieser Organe einem solchen

Staat gestatten, das Stimmrecht

in diesem Organ weiter auszuüben,

wenn und solange es

überzeugt ist, daß der Zahlungsrückstand

eine Folge außergewöhnlicher

und unabwendbarer

Umstände ist.

(6) Die Höhe der Gebühren

und Beträge für Dienstleistungen

des Internationalen Büros

auf dem Gebiet der juristischtechnischen

Hilfe wird vom Generaldirektor

festgesetzt, der

dem Koordinierungsausschuß

darüber berichtet.

(7) Die Organisation kann mit

Billigung des Koordinierungsausschusses

alle Schenkungen,

Vermächtnisse und Zuwendungen

annehmen, die unmittelbar

von Regierungen, öffentlichen

oder privaten Einrichtungen,

Vereinigungen oder Privatpersonen

stammen.

(8) a) Die Organisation hat

einen Betriebsmittelfonds, der

durch eine einmalige Zahlung

der Verbände und jedes Vertragsstaates

dieses Übereinkommens,

der nicht Mitglied eines

der Verbände ist, gebildet wird.

Reicht der Fonds nicht mehr

aus, so wird er erhöht.

b) Die Höhe der einmaligen

Zahlung jedes Verbandes und

gegebenenfalls sein Anteil an

jeder Erhöhung werden von der

Versammlung dieses Verbandes

beschlossen.

c) Die Höhe der einmaligen

Zahlung jedes Vertragsstaates

dieses Übereinkommens, der

nicht Mitglied eines der Verbände

ist, und sein Anteil an

jeder Erhöhung sind proportional

zu dem Beitrag dieses Staates

für das Jahr, in dem der

Fonds gebildet oder die Erhöhung

beschlossen wird. Dieses

Verhältnis und die Zahlungsbedingungen

werden von der

Konferenz auf Vorschlag des

Generaldirektors und nach

Äußerung des Koordinierungsausschusses

festgesetzt.

(9) a) Das Abkommen über

den Sitz der Organisation, das

mit dem Staat geschlossen wird,

in dessen Hoheitsgebiet die

Organisation ihren Sitz hat,

sieht vor, daß dieser Staat Vorschüsse

gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds

nicht ausreicht.

Die Höhe dieser Vorschüsse und

die Bedingungen, unter denen

sie gewährt werden, sind in

jedem Fall Gegenstand besonderer

Vereinbarungen zwischen

diesem Staat und der Organisation.

Solange dieser Staat verpflichtet

ist, Vorschüsse zu gewähren,

hat er ex officio einen

Sitz im Koordinierungsausschuß.

b) Der unter Buchstabe a) bezeichnete

Staat und die Organisation

sind berechtigt, die Verpflichtung

zur Gewährung von

Vorschüssen durch schriftliche

Notifikation zu kündigen. Die

Kündigung wird drei Jahre nach

Ablauf des Jahres wirksam, in

dem sie notifiziert worden ist.

(10) Die Rechnungsprüfung

wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften

von einem oder

mehreren Mitgliedstaaten oder

von außenstehenden Rechnungsprüfern

vorgenommen, die mit

ihrer Zustimmung von der Generalversammlung

bestimmt

werden.

Artikel 12

Rechtsfähigkeit, Vorrechte und

Immunitäten

(1) Die Organisation genießt

im Hoheitsgebiet jedes Mit-

gliedstaates gemäß den Gesetzen

dieses Staates die zur Erreichung

ihres Zwecks und zur Wahrnehmung

ihrer Aufgaben erforderliche

Rechtsfähigkeit.

(2) Die Organisation schließt

mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und mit jedem

anderen Staat, in den der Sitz

gegebenenfalls verlegt wird, ein

Abkommen über den Sitz.

(3) Die Organisation kann mit

den anderen Mitgliedstaaten

zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte

schließen, um sich sowie

ihren Beamten und den Vertretern

aller Mitgliedstaaten die

zur Erreichung des Zwecks und

zur Wahrnehmung der Aufgaben

der Organisation erforderlichen

Vorrechte und Immunitäten

zu sichern.

(4) Der Generaldirektor kann

Verhandlungen über die in den

Absätzen (2) und (3) bezeichneten

Übereinkünfte führen;

nach Billigung durch den Koordinierungsausschuß

schließt und

unterzeichnet er sie im Namen

der Organisation.

Artikel 13

Beziehungen zu anderen Organisationen

(1) Die Organisation stellt,

wenn sie es für zweckmäßig

hält, Beziehungen zur Zusammenarbeit

mit anderen zwischenstaatlichen

Organisationen

her und arbeitet mit ihnen zusammen.

Jedes zu diesem Zweck

mit diesen Organisationen vereinbarte

allgemeine Abkommen

wird vom Generaldirektor nach

Billigung durch den Koordinierungsausschuß

geschlossen.

(2) Die Organisation kann für

die in ihre Zuständigkeit fallenden

Fragen alle geeigneten Maßnahmen

für eine Konsultation

und Zusammenarbeit mit internationalen

nichtstaatlichen Organisationen

und, sofern die beteiligten

Regierungen zustimmen,

mit nationalen staatlichen

oder nichtstaatlichen Organisationen

treffen. Solche Maßnahmen

werden vom Generaldirektor

nach Billigung durch den

Koordinierungsausschuß getroffen.

Artikel 14

Möglichkeiten, Vertragspartei

zu werden

(1) Die in Artikel 5 bezeichneten

Staaten können Vertragspartei

dieses Übereinkommens

und Mitglied der Organisation

werden durch

i) Unterzeichnung ohne

Vorbehalt der Ratifikation

oder

ii) Unterzeichnung unter

Vorbehalt der Ratifikation

und nachfolgende

Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

oder

in) Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde.

(2) Ungeachtet aller anderen

Bestimmungen dieses Übereinkommens

kann ein Vertragsstaat

der Pariser Verbandsübereinkunft,

der Berner Übereinkunft

oder beider Übereinkünfte

nur dann Vertragspartei

dieses Übereinkommens werden,

wenn er durch Ratifikation oder

Beitritt gleichzeitig oder vorher

Vertragspartei

entweder der Stockholmer

Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft

in ihrer Gesamtheit

oder mit der in Artikel

20 Absatz (1) Buchstabe b)

Ziffer i) dieser Fassung vorgesehenen

Einschränkung

oder der Stockholmer Fassung

der Berner Übereinkunft in

ihrer Gesamtheit oder mit der

in Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe

b) Ziffer i) dieser Fassung

vorgesehenen Einschränkung

wird oder geworden ist.

(3) Die Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden werden beim

Generaldirektor hinterlegt.

Artikel 15

Inkrafttreten des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen

tritt drei Monate, nachdem zehn

Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes

und sieben Mitgliedstaaten

des Berner Verbandes eine

der in Artikel 14 Absatz (1)

vorgesehenen Handlungen vorgenommen

haben, in Kraft,

wobei ein Staat, der Mitglied

beider Verbände ist, in beiden

Gruppen gezählt wird. Zu diesem

Zeitpunkt tritt dieses Übereinkommen

auch für die Staaten

in Kraft, die, ohne Mitglied

eines der beiden Verbände zu

sein, drei Monate vor diesem

Zeitpunkt oder früher eine der

in Artikel 14 Absatz (1) vorgesehenen

Handlungen vorgenommen

haben.

(2) Für jeden anderen Staat

tritt dieses Übereinkommen drei

Monate nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem dieser Staat eine

der in Artikel 14 Absatz (1)

vorgesehenen Handlungen vorgenommen

hat.

Artikel 16

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen

sind nicht zulässig.

Artikel 17

Änderungen

(1) Vorschläge zur Änderung

dieses Übereinkommens können

von jedem Mitgliedstaat, vom

Koordinierungsausschuß oder

vom Generaldirektor vorgelegt

werden. Diese Vorschläge werden

vom Generaldirektor mindestens

sechs Monate, bevor sie

in der Konferenz beraten werden,

den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2) Jede Änderung wird von

der Konferenz beschlossen. Berühren

die Änderungen die

Rechte und Verpflichtungen der

Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

die nicht Mitglied

eines der Verbände sind, so nehmen

diese Staaten auch an der

Abstimmung teil. Über alle

anderen Änderungsvorschläge

stimmen nur die Vertragsstaaten

dieses Übereinkommens ab, die

Mitglied mindestens eines der

Verbände sind. Die Änderungen

werden mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen beschlossen

unter der Voraussetzung,

daß die Konferenz nur

über solche Änderungsvorschläge

abstimmt, die vorher von der

Versammlung des Pariser Verbandes

und von der Versammlung

des Berner Verbandes nach

den Bestimmungen beschlossen

worden sind, die diese Übereinkünfte

für die Änderung ihrer

Verwaltungsvorschriften vorsehen.

(3) Jede Änderung tritt einen

Monat nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem die schriftlichen

Notifikationen der verfassungsmäßig

zustande gekommenen

Annahme des Änderungsvorschlags

von drei Vierteln der

Mitgliedstaaten der Organisation,

die im Zeitpunkt der Beschlußfassung

der Konferenz

über die Änderung nach Absatz

(2) stimmberechtigt waren,

beim Generaldirektor eingegangen

sind. Jede auf diese Weise

angenommene Änderung bindet

alle Staaten, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens der Änderung

Mitglied der Organisation sind

oder später Mitglied werden;

jedoch bindet eine Änderung,

die die finanziellen Verpflichtungen

der Mitgliedstaaten erweitert,

nur die Staaten, die die

Annahme dieser Änderung notifiziert

haben.

Artikel 18

Kündigung

(1) Jeder Mitgliedstaat kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generaldirektor gerichtete

Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs

Monate nach dem Zeitpunkt

wirksam, zu dem die Notifikation

beim Generaldirektor eingegangen

ist.

Artikel 19

Notifikationen

Der Generaldirektor notifiziert

den Regierungen aller Mitgliedstaaten

i) den Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Übereinkommens,

ii) die Unterzeichnungen

und die Hinterlegungen

von Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden,

iii) die Annahmen von

Änderungen dieses

Übereinkommens und

den Zeitpunkt, zu

dem diese Änderungen

in Kraft treten,

iv) die Kündigungen dieses

Übereinkommens.

Artikel 20

Schlußbestimmungen

(1) a) Dieses Übereinkommen

wird in einer Urschrift in englischer,

französischer, russischer

und spanischer Sprache unterzeichnet,

wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist,

und bei der schwedischen Regierung

hinterlegt.

b) Dieses Übereinkommen

liegt bis zum 13. Januar 1968

in Stockholm zur Unterzeichnung

auf.

(2) Amtliche Texte werden

vom Generaldirektor nach Konsultierung

der beteiligten Regierungen

in deutscher, italienischer

und portugiesischer Sprache

sowie in anderen Sprachen hergestellt,

die die Konferenz bestimmen

kann.

(3) Der Generaldirektor übermittelt

zwei beglaubigte Abschriften

dieses Übereinkommens

und jeder von der Konferenz

beschlossenen Änderung

den Regierungen der Mitgliedstaaten

des Pariser Verbandes

und des Berner Verbandes

sowie der Regierung jedes anderen

Staates, wenn er diesem

Übereinkommen beitritt, und

der Regierung jedes anderen

Staates, die es verlangt. Die Abschriften

des unterzeichneten

Textes des Übereinkommens,

die den Regierungen übermittelt

werden, werden von der schwedischen

Regierung beglaubigt.

(4) Der Generaldirektor läßt

dieses Übereinkommen beim

Sekretariat der Vereinten Nationen

registrieren.

Artikel 21

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zur Amtsübernahme

durch den ersten Generaldirektor

gelten Bezugnahmen in diesem

Übereinkommen auf das

Internationale Büro oder den

Generaldirektor als Bezugnahmen

auf die Vereinigten Internationalen

Büros zum Schutz

des gewerblichen, literarischen

und künstlerischen Eigentums

(auch Vereinigte Internationale

Büros zum Schutz des geistigen

Eigentums — BIRPI — genannt)

oder ihren Direktor.

(2) a) Staaten, die Mitglieder

eines der Verbände sind, aber

noch nicht Vertragspartei dieses

Übereinkommens geworden

sind, können, wenn sie dies

wünschen, während eines Zeitraums

von fünf Jahren, gerechnet

vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

an, die gleichen Rechte ausüben,

die sie als Vertragspartei dieses

Übereinkommens hätten. Jeder

Staat, der diese Rechte auszuüben

wünscht, hinterlegt zu diesem

Zweck beim Generaldirektor

eine schriftliche Notifikation,

die im Zeitpunkt ihres Eingangs

wirksam wird. Solche Staaten

gelten bis zum Ablauf der

genannten Frist als Mitglied der

Generalversammlung und der

Konferenz.

b) Mit Ablauf der fünfjährigen

Frist sind diese Staaten in

der Generalversammlung, in der

Konferenz und im Koordinierungsausschuß

nicht mehr

stimmberechtigt.

c) Werden diese Staaten Vertragspartei

dieses Übereinkommens,

so sind sie wieder stimmberechtigt.

(3) a) Solange nicht alle Mitgliedstaaten

des Pariser und des

Berner Verbandes Vertragspartei

dieses Übereinkommens geworden

sind, nehmen das Internationale

Büro und der Generaldirektor

auch die Aufgaben der

Vereinigten Internationalen

Büros zum Schutz des gewerblichen,

literarischen und künstlerischen

Eigentums und ihres

Direktors wahr.

b) Das bei den genannten

Büros im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

beschäftigte Personal gilt während

der unter Buchstabe a) bezeichneten

Übergangszeit auch

als beim Internationalen Büro

beschäftigt.

(4) a) Sobald alle Mitgliedstaaten

des Pariser Verbandes

Mitglied der Organisation geworden

sind, gehen die Rechte

und Verpflichtungen sowie das

Vermögen des Büros dieses Verbandes

auf das Internationale

Büro der Organisation über.

b) Sobald alle Mitgliedstaaten

des Berner Verbandes Mitglied

der Organisation geworden sind,

gehen die Rechte und Verpflichtungen

sowie das Vermögen des

Büros dieses Verbandes auf das

Internationale Büro der Organisation

über.

ZU URKUND dessen haben

die hierzu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses

Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Stockholm

am 14. Juli 1967.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht

und Kunst, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. April 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Übereinkommen wurde am

11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das

Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 am 11. August 1973 für Österreich in

Kraft.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom

23. Mai 1973 gehören dem genannten Übereinkommen folgende Staaten an

Australien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik,

Fidschi, Finnland, Irland, Israel, Jordanien, Kanada, Kenia, Liechtenstein, Malawi,

Marokko, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Tschad, Tschechoslowakei,

Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte

Staaten von Amerika und Weißrußland.

Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 21 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens

abgegeben

Ägypten, Algerien, Argentinien, Belgien, Brasilien, Dahomey, Elfenbeinküste, Frankreich,

Gabon, Griechenland, Heiliger Stuhl, Italien, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kongo, Kuba,

Luxemburg, Malta, Mexiko, Niederlande, Niger, Norwegen, Obervolta, Polen, Portugal, Südafrika,

Syrien, Thailand, Togo, Tunesien, Türkei.

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