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397_1969 AT

397. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 397. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich

von Großbritannien und Nordirland am

6. August 1969 seine Beitrittsurkunde zum Abkommen

über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen,

die der internationalen Warenbeförderung

dienen (BGBl. Nr. 270/1962, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 196/

1968) hinterlegt. Das Abkommen ist für das Vereinigte

Königreich am 4. November 1969 in Kraft

getreten.

Ferner hat Polen am 4. September 1969 seine

Ratifikationsurkunden zum Abkommen über die

Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen

Personenbeförderung dienen, und

zum Abkommen über die Besteuerung von

Straßenfahrzeugen, die der internationalen

Warenbeförderung dienen, mit dem Vorbehalt

hinterlegt, daß es sich durch die Bestimmungen

der Artikel 9 Absätze 2 und 3 beider Abkommen

nicht gebunden betrachtet. Beide Abkommen

werden für Polen am 3. Dezember 1969 in Kraft

treten.

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