397. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich
von Großbritannien und Nordirland am
6. August 1969 seine Beitrittsurkunde zum Abkommen
über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen,
die der internationalen Warenbeförderung
dienen (BGBl. Nr. 270/1962, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 196/
1968) hinterlegt. Das Abkommen ist für das Vereinigte
Königreich am 4. November 1969 in Kraft
getreten.
Ferner hat Polen am 4. September 1969 seine
Ratifikationsurkunden zum Abkommen über die
Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen
Personenbeförderung dienen, und
zum Abkommen über die Besteuerung von
Straßenfahrzeugen, die der internationalen
Warenbeförderung dienen, mit dem Vorbehalt
hinterlegt, daß es sich durch die Bestimmungen
der Artikel 9 Absätze 2 und 3 beider Abkommen
nicht gebunden betrachtet. Beide Abkommen
werden für Polen am 3. Dezember 1969 in Kraft
treten.