Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
396_2003 AT

396. Verordnung: Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E-Statistik-Verordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Verordnung: Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E-Statistik-Verordnung)

Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Anordnung zur Erstellung der Statistiken

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat gemäß dieser Verordnung statistische

Erhebungen durchzuführen und folgende Statistiken zu erstellen

1. jedes zweite Kalenderjahr die Statistik betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung

(F&E) und

2. jährlich bis Ende April die F&E-Jahresrechnungen, die jedenfalls zu enthalten haben

a) Schätzung der Finanzierung der Bruttoinlandsausgaben für F&E,

b) Berechnung der Forschungsquote,

c) forschungswirksame Ausgaben des Bundes,

d) forschungswirksame Ausgaben der einzelnen Bundesländer und

e) Schätzung der in F&E an den Universitäten tätigen Bundesbediensteten und sonstigen Bediensteten

und der vom Bund finanzierten F&E-Ausgaben der Universitäten.

(2) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 ist zu gliedern

1. in Bezug auf die Durchführung von Forschung und Entwicklung in „Hochschulsektor“, „Sektor

Staat“, „Privater gemeinnütziger Sektor“ und „Unternehmenssektor“;

2. in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel für Forschung und Entwicklung in „Öffentlicher

Sektor“, „Unternehmenssektor“, „Privater gemeinnütziger Sektor“ und „Ausland“.

(3) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer

Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist.

(4) Die Jahresrechnungen sind gemäß Abs. 1 Z 2 unter Zugrundelegung der bei der letzten Erhebung

der Merkmale gemäß Anlage I und II ermittelten Daten und den gemäß § 3 Z 2 erhobenen Budgetdaten

zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. Forschung und experimentelle Entwicklung: schöpferische Arbeit, die auf systematische Weise

unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des

Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten;

2. Unternehmen: Unternehmen im Sinne Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend

die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;

3. Unternehmen im Unternehmenssektor „firmeneigener Bereich“: Unternehmen, die schwerpunktmäßig

Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte A bis K, M und N und O des Anhanges

zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige

in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung

selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen

Vorteils verrichten;

4. Einrichtungen im Unternehmenssektor „kooperativer Bereich“: Einrichtungen, die selbständig

und regelmäßig Forschung und Entwicklung für Unternehmen betreiben, unabhängig davon, ob

die Einrichtung in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils

tätig ist;

5. Hochschulsektor: Universitäten (Institute, Kliniken und sonstige universitäre Einrichtungen), die

Österreichische Akademie der Wissenschaften, die Versuchsanstalten an den Höheren Technischen

Bundeslehranstalten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge;

6. Sektor „Staat“: Bundeseinrichtungen (ohne jene des Hochschulsektors), Landes-, Gemeinde-,

und Kammereinrichtungen, Einrichtungen von Sozialversicherungsträgern und vorwiegend von

der öffentlichen Hand finanzierte und kontrollierte private Organisationen ohne Erwerbscharakter;

7. Öffentlicher Sektor: Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger, Forschungsförderungsfonds,

Österreichische Akademie der Wissenschaften, sonstige öffentlich-

rechtliche Körperschaften und Stiftungen;

8. Privater gemeinnütziger Sektor: private Organisationen ohne Erwerbscharakter, die als Nichtmarktproduzenten

privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld-

oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten;

9. Universitäten: Universitäten gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten

(UOG 1993), BGBl. Nr. 805, sowie gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten

der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, und Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002,

BGBl. I Nr. 120.

Periodizität, Kontinuität

§ 3. Es sind zu erheben

1. die Merkmale gemäß Anlage I und II jedes zweite Kalenderjahr über das jeweils vorangegangene

Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsjahr), erstmals über das Kalenderjahr 2002 oder das

Wirtschaftsjahr, das im Jahr 2002 endete;

2. die Merkmale gemäß § 5 Z 3 jährlich.

Statistische Einheiten

§ 4. Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind

1. Unternehmen im Unternehmenssektor „firmeneigener Bereich“;

2. Einrichtungen im Unternehmenssektor „kooperativer Bereich“;

3. Institute, Kliniken und sonstige Einrichtungen von Universitäten sowie Privatuniversitäten,

Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge;

4. Versuchsanstalten der Höheren Technischen Bundeslehranstalten;

5. sonstige Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden, Kammern und der Sozialversicherungsträger,

die Forschung und Entwicklung betreiben;

6. Einrichtungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften;

7. sonstige vereinsrechtlich organisierte Einrichtungen, die Forschung und Entwicklung betreiben.

Erhebungsmerkmale

§ 5. Es sind zu erheben

1. über die Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 1, die regelmäßig F&E betreiben, und über sonstige

Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 1 mit 100 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des

Berichtsjahres die Merkmale gemäß Anlage I;

2. über die Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 2 bis 7 die Merkmale gemäß Anlage II;

3. die Ausgaben für Forschung und Entwicklung des Bundes auf der Basis des Bundeshaushalts und

der einzelnen Bundesländer auf der Basis der Haushalte der Bundesländer.

Art der Erhebungen

§ 6. (1) Die Erhebungen sind in der Art der Vollerhebung durchzuführen.

(2) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben

1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.1 bis 1.6 (Identifikationsmerkmale) durch Heranziehung

der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;

2. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1 (Beschäftigte) und Anlage II Punkt 3.1 (Beschäftigte)

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3 (Gesamtumsatz) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten

von den Finanzbehörden;

4. die Merkmale gemäß § 5 Z 3 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den zuständigen

Landes- und Bundesdienststellen;

5. alle übrigen Merkmale gemäß § 5 und, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von

Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist, durch Befragung bei den statistischen Einheiten.

(3) Nach der erstmaligen Erhebung durch Befragung bei einer statistischen Einheit ist zur Entlastung

der Respondenten bei nachfolgenden Befragungen nur mehr die Erhebung der zwischenzeitlich eingetretenen

Änderungen in den Erhebungsmerkmalen zulässig.

(4) Die Bundesanstalt kann je nach Zweckmäßigkeit die Befragung mittels Erhebungsbogen oder

mittels telefonischer Interviews oder durch Kombination dieser Erhebungsmethoden durchführen.

Auskunftspflicht

§ 7. (1) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 5 sowie Abs. 3 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9

Bundesstatistikgesetz 2000.

(2) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der statistischen Einheit ist zur Auskunftserteilung

verpflichtet.

Erhebungsunterlagen

§ 8. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare für die Befragung in einer dem jeweiligen Bereich

angepassten Terminologie einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung

an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Die Erhebungsformulare

sind zusätzlich auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 haben die Auskünfte vollständig und nach dem besten

Wissen zu erteilen. Bei Befragungen mittels Erhebungsformular sind diese innerhalb von sechs Wochen

nach deren Zustellung der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der

Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10. Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

haben die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und 3 und die für Budgeterstellung oder -vollzug des

Bundes und der Länder zuständigen Stellen haben die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 auf Verlangen innerhalb

von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu

stellen.

Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 11. Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß

§ 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen

oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu informieren.

Veröffentlichung im Forschungsstättenkatalog

§ 12. Die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.1, 1.2, 1.6 und 1.7 und Anlage II Punkt 1.1, 1.2 und 1.6

bis 1.8 dürfen mit ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers oder verantwortlichen Leiters der statistischen

Einheit im Österreichischen Forschungsstättenkatalog veröffentlicht werden.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine

geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der

jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der

folgenden Fassung anzuwenden

1. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und

Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S. 1 (CELEX

Nr. 31993R0696);

2. Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in

der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S. 1 (CELEX

Nr. 31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2002, ABl. Nr. L 6 vom

10. Jänner 2002, S. 3 (CELEX Nr. 32002R0029);

3. Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2002;

4. Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I

Nr. 130/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2002;

5. Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Stammfassung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →