396. Verordnung: Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E-Statistik-Verordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Anordnung zur Erstellung der Statistiken
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat gemäß dieser Verordnung statistische
Erhebungen durchzuführen und folgende Statistiken zu erstellen
1. jedes zweite Kalenderjahr die Statistik betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung
(F&E) und
2. jährlich bis Ende April die F&E-Jahresrechnungen, die jedenfalls zu enthalten haben
a) Schätzung der Finanzierung der Bruttoinlandsausgaben für F&E,
b) Berechnung der Forschungsquote,
c) forschungswirksame Ausgaben des Bundes,
d) forschungswirksame Ausgaben der einzelnen Bundesländer und
e) Schätzung der in F&E an den Universitäten tätigen Bundesbediensteten und sonstigen Bediensteten
und der vom Bund finanzierten F&E-Ausgaben der Universitäten.
(2) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 ist zu gliedern
1. in Bezug auf die Durchführung von Forschung und Entwicklung in „Hochschulsektor“, „Sektor
Staat“, „Privater gemeinnütziger Sektor“ und „Unternehmenssektor“;
2. in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel für Forschung und Entwicklung in „Öffentlicher
Sektor“, „Unternehmenssektor“, „Privater gemeinnütziger Sektor“ und „Ausland“.
(3) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer
Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist.
(4) Die Jahresrechnungen sind gemäß Abs. 1 Z 2 unter Zugrundelegung der bei der letzten Erhebung
der Merkmale gemäß Anlage I und II ermittelten Daten und den gemäß § 3 Z 2 erhobenen Budgetdaten
zu erstellen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
1. Forschung und experimentelle Entwicklung: schöpferische Arbeit, die auf systematische Weise
unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des
Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten;
2. Unternehmen: Unternehmen im Sinne Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend
die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
3. Unternehmen im Unternehmenssektor „firmeneigener Bereich“: Unternehmen, die schwerpunktmäßig
Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte A bis K, M und N und O des Anhanges
zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige
in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung
selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen
Vorteils verrichten;
4. Einrichtungen im Unternehmenssektor „kooperativer Bereich“: Einrichtungen, die selbständig
und regelmäßig Forschung und Entwicklung für Unternehmen betreiben, unabhängig davon, ob
die Einrichtung in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils
tätig ist;
5. Hochschulsektor: Universitäten (Institute, Kliniken und sonstige universitäre Einrichtungen), die
Österreichische Akademie der Wissenschaften, die Versuchsanstalten an den Höheren Technischen
Bundeslehranstalten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge;
6. Sektor „Staat“: Bundeseinrichtungen (ohne jene des Hochschulsektors), Landes-, Gemeinde-,
und Kammereinrichtungen, Einrichtungen von Sozialversicherungsträgern und vorwiegend von
der öffentlichen Hand finanzierte und kontrollierte private Organisationen ohne Erwerbscharakter;
7. Öffentlicher Sektor: Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger, Forschungsförderungsfonds,
Österreichische Akademie der Wissenschaften, sonstige öffentlich-
rechtliche Körperschaften und Stiftungen;
8. Privater gemeinnütziger Sektor: private Organisationen ohne Erwerbscharakter, die als Nichtmarktproduzenten
privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld-
oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten;
9. Universitäten: Universitäten gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten
(UOG 1993), BGBl. Nr. 805, sowie gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten
der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, und Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 120.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Es sind zu erheben
1. die Merkmale gemäß Anlage I und II jedes zweite Kalenderjahr über das jeweils vorangegangene
Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsjahr), erstmals über das Kalenderjahr 2002 oder das
Wirtschaftsjahr, das im Jahr 2002 endete;
2. die Merkmale gemäß § 5 Z 3 jährlich.
Statistische Einheiten
§ 4. Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind
1. Unternehmen im Unternehmenssektor „firmeneigener Bereich“;
2. Einrichtungen im Unternehmenssektor „kooperativer Bereich“;
3. Institute, Kliniken und sonstige Einrichtungen von Universitäten sowie Privatuniversitäten,
Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge;
4. Versuchsanstalten der Höheren Technischen Bundeslehranstalten;
5. sonstige Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden, Kammern und der Sozialversicherungsträger,
die Forschung und Entwicklung betreiben;
6. Einrichtungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften;
7. sonstige vereinsrechtlich organisierte Einrichtungen, die Forschung und Entwicklung betreiben.
Erhebungsmerkmale
§ 5. Es sind zu erheben
1. über die Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 1, die regelmäßig F&E betreiben, und über sonstige
Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 1 mit 100 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des
Berichtsjahres die Merkmale gemäß Anlage I;
2. über die Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 2 bis 7 die Merkmale gemäß Anlage II;
3. die Ausgaben für Forschung und Entwicklung des Bundes auf der Basis des Bundeshaushalts und
der einzelnen Bundesländer auf der Basis der Haushalte der Bundesländer.
Art der Erhebungen
§ 6. (1) Die Erhebungen sind in der Art der Vollerhebung durchzuführen.
(2) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben
1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.1 bis 1.6 (Identifikationsmerkmale) durch Heranziehung
der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
2. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1 (Beschäftigte) und Anlage II Punkt 3.1 (Beschäftigte)
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3 (Gesamtumsatz) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten
von den Finanzbehörden;
4. die Merkmale gemäß § 5 Z 3 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den zuständigen
Landes- und Bundesdienststellen;
5. alle übrigen Merkmale gemäß § 5 und, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von
Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist, durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
(3) Nach der erstmaligen Erhebung durch Befragung bei einer statistischen Einheit ist zur Entlastung
der Respondenten bei nachfolgenden Befragungen nur mehr die Erhebung der zwischenzeitlich eingetretenen
Änderungen in den Erhebungsmerkmalen zulässig.
(4) Die Bundesanstalt kann je nach Zweckmäßigkeit die Befragung mittels Erhebungsbogen oder
mittels telefonischer Interviews oder durch Kombination dieser Erhebungsmethoden durchführen.
Auskunftspflicht
§ 7. (1) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 5 sowie Abs. 3 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9
Bundesstatistikgesetz 2000.
(2) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der statistischen Einheit ist zur Auskunftserteilung
verpflichtet.
Erhebungsunterlagen
§ 8. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare für die Befragung in einer dem jeweiligen Bereich
angepassten Terminologie einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung
an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Die Erhebungsformulare
sind zusätzlich auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 haben die Auskünfte vollständig und nach dem besten
Wissen zu erteilen. Bei Befragungen mittels Erhebungsformular sind diese innerhalb von sechs Wochen
nach deren Zustellung der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der
Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10. Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
haben die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und 3 und die für Budgeterstellung oder -vollzug des
Bundes und der Länder zuständigen Stellen haben die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 auf Verlangen innerhalb
von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu
stellen.
Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 11. Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß
§ 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen
oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu informieren.
Veröffentlichung im Forschungsstättenkatalog
§ 12. Die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.1, 1.2, 1.6 und 1.7 und Anlage II Punkt 1.1, 1.2 und 1.6
bis 1.8 dürfen mit ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers oder verantwortlichen Leiters der statistischen
Einheit im Österreichischen Forschungsstättenkatalog veröffentlicht werden.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine
geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der
jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der
folgenden Fassung anzuwenden
1. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und
Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S. 1 (CELEX
Nr. 31993R0696);
2. Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in
der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S. 1 (CELEX
Nr. 31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2002, ABl. Nr. L 6 vom
10. Jänner 2002, S. 3 (CELEX Nr. 32002R0029);
3. Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2002;
4. Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I
Nr. 130/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2002;
5. Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Stammfassung.