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396_2001 AT

396. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 5880 für

die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer

wie folgt aufgeteilt wird

Burgenland:.................................... 100, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Kärnten:.......................................... 90

Niederösterreich:............................ 160, davon 20 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich:............................... 200

Salzburg: ........................................ 2310, davon 20 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: ..................................... 460, davon 30 für Schaustellerbetriebe

Tirol:............................................... 1960

Vorarlberg: ..................................... 550

Wien: .............................................. 50 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der mit Verordnung des

Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr,

BGBl. II Nr. 379/2001, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen

darf nicht nach dem 15. Mai 2002 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2002 außer Kraft.

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