396. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 5880 für
die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer
wie folgt aufgeteilt wird
Burgenland:.................................... 100, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Kärnten:.......................................... 90
Niederösterreich:............................ 160, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich:............................... 200
Salzburg: ........................................ 2310, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ..................................... 460, davon 30 für Schaustellerbetriebe
Tirol:............................................... 1960
Vorarlberg: ..................................... 550
Wien: .............................................. 50 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der mit Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr,
BGBl. II Nr. 379/2001, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen
darf nicht nach dem 15. Mai 2002 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2002 außer Kraft.