396. Verordnung: Änderung der Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 122 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 105/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V), BGBl. Nr. 423/1993,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 452/1995, wird wie folgt geändert
1. § 6 lautet
„§ 6. (1) Die Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung
fällig. Soweit die Gebühr nicht nach den Bestimmungen des Abs. 2 sofort zu entrichten ist, ist
sie seitens der Austro Control GmbH mittels Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum vorzuschreiben. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist sind die gesetzlichen Verzugszinsen
zu verrechnen.
(2) Die Gebühr ist sofort und in bar bei jenen Stellen zu entrichten, welche die Flugplatzhalter zur
Begleichung der für die Benützung ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerichtet haben, wenn
1. der Flugplatzhalter hinsichtlich des ihm gebührenden Entgeltes gleichfalls sofortige Zahlung
verlangt oder
2. die Austro Control GmbH in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Zahlungsverzug des
Gebührenschuldners aus vorherigen Gebührenforderungen, beim Flugplatzhalter schriftlich die
sofortige Einnahme der Gebühr begehrt.
(3) Die Flugplatzhalter haben die gemäß Abs. 2 erzielten Einnahmen an die Austro Control GmbH zu
überweisen.
(4) Die den Flugplatzhaltern durch die Einhebung und Überweisung der Gebühren entstehenden
Kosten werden mit 3 vH der Summe der eingehobenen Gebühren abgegolten. Dies erfolgt durch Abzug
von den an die Austro Control GmbH gemäß Abs. 3 zu überweisenden Einnahmen.
(5) Die Flugplatzhalter haben der Austro Control GmbH alle Informationen zur Verfügung zu
stellen, die zur Errechnung und Vorschreibung der Gebühren für die Inanspruchnahmen von Diensten und
Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind.“
2. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben.
3. Im § 11 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(5) Die §§ 8 und 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.“