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396_2000 AT

396. Verordnung: Änderung der Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Verordnung: Änderung der Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V)

Auf Grund des § 122 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 105/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V), BGBl. Nr. 423/1993,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 452/1995, wird wie folgt geändert

1. § 6 lautet

„§ 6. (1) Die Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung

fällig. Soweit die Gebühr nicht nach den Bestimmungen des Abs. 2 sofort zu entrichten ist, ist

sie seitens der Austro Control GmbH mittels Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab

Rechnungsdatum vorzuschreiben. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist sind die gesetzlichen Verzugszinsen

zu verrechnen.

(2) Die Gebühr ist sofort und in bar bei jenen Stellen zu entrichten, welche die Flugplatzhalter zur

Begleichung der für die Benützung ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerichtet haben, wenn

1. der Flugplatzhalter hinsichtlich des ihm gebührenden Entgeltes gleichfalls sofortige Zahlung

verlangt oder

2. die Austro Control GmbH in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Zahlungsverzug des

Gebührenschuldners aus vorherigen Gebührenforderungen, beim Flugplatzhalter schriftlich die

sofortige Einnahme der Gebühr begehrt.

(3) Die Flugplatzhalter haben die gemäß Abs. 2 erzielten Einnahmen an die Austro Control GmbH zu

überweisen.

(4) Die den Flugplatzhaltern durch die Einhebung und Überweisung der Gebühren entstehenden

Kosten werden mit 3 vH der Summe der eingehobenen Gebühren abgegolten. Dies erfolgt durch Abzug

von den an die Austro Control GmbH gemäß Abs. 3 zu überweisenden Einnahmen.

(5) Die Flugplatzhalter haben der Austro Control GmbH alle Informationen zur Verfügung zu

stellen, die zur Errechnung und Vorschreibung der Gebühren für die Inanspruchnahmen von Diensten und

Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind.“

2. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben.

3. Im § 11 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) Die §§ 8 und 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.“

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