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396_1998 AT

396. Verordnung: Änderung der Optionsrisikoverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Verordnung: Änderung der Optionsrisikoverordnung

Auf Grund des § 22e Abs. 3 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 153/1998, wird die Optionsrisikoverordnung, BGBl. II Nr. 37/1998, wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. Optionen auf Fremdwährungen und Gold: Marktpreis multipliziert mit dem Faktor „A“; der

Faktor „A“ beträgt im Falle eng verbundener Währungen 0,04 und bei allen sonstigen

Währungen und Gold 0,08.“

2. Der bisherige § 4 erhält die Bezeichnung § 4 Abs. 1.

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in

Kraft.“

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