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396_1997 AT

396. Verordnung: Kosmetikartikelerzeuger-Befähigungsnachweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Verordnung: Kosmetikartikelerzeuger-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Erzeugung von kosmetischen Artikeln

gemäß § 124 Z 4 GewO 1994 ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtungen Medizin oder Veterinärmedizin

oder Pharmazie oder Lebensmittel- und Biotechnologie oder einer Studienrichtung mit

den Ausbildungsschwerpunkten Chemie oder Biologie oder den erfolgreichen Abschluß eines

fachlich einschlägigen Fachhochschulstudienganges oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluß einer berufsbildenden höheren Schule mit Schwerpunktsetzung in

den Unterrichtsgegenständen Chemie oder Biologie und

b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluß einer berufsbildenden mittleren Schule mit Schwerpunktsetzung in

den Unterrichtsgegenständen Chemie oder Biologie und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

4. Zeugnisse über

a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemielaborant oder

Chemiewerker oder Drogist oder Kosmetiker oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent

oder Schädlingsbekämpfer und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

5. das Zeugnis über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

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