396. Verordnung: Kosmetikartikelerzeuger-Befähigungsnachweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Erzeugung von kosmetischen Artikeln
gemäß § 124 Z 4 GewO 1994 ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtungen Medizin oder Veterinärmedizin
oder Pharmazie oder Lebensmittel- und Biotechnologie oder einer Studienrichtung mit
den Ausbildungsschwerpunkten Chemie oder Biologie oder den erfolgreichen Abschluß eines
fachlich einschlägigen Fachhochschulstudienganges oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluß einer berufsbildenden höheren Schule mit Schwerpunktsetzung in
den Unterrichtsgegenständen Chemie oder Biologie und
b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluß einer berufsbildenden mittleren Schule mit Schwerpunktsetzung in
den Unterrichtsgegenständen Chemie oder Biologie und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
4. Zeugnisse über
a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemielaborant oder
Chemiewerker oder Drogist oder Kosmetiker oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent
oder Schädlingsbekämpfer und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
5. das Zeugnis über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.