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396_1995 AT

396. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Taxenbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Taxenbach

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet

Der Straßenteil der B 311 Pinzgauer Straße von km 31,55 bis km 32,30 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 9. Jänner 1992, BGBl. Nr. 77, bestimmten — Abschnitt „Hasenbach (1. Ausbaubereich)" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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