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396_1992 AT

396. Verordnung: Änderung der Verordnung über Hygiene in Bädern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Verordnung: Änderung der Verordnung über Hygiene in Bädern

Auf Grund der §§ 15 und 19 des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1992, wird — soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Bäder handelt, im Einvernehmen mit dem Bandesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten — verordnet

Die Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 42/1987, wird wie folgt geändert

1. § 37 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)"; folgender Abs. 6 wird eingefügt

„(6) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 des Bäderhygienegesetzes sind dem Betriebstagebuch anzuschließen."

2. § 38 Abs. 1 lautet

„§ 38. (1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 des Bäderhygienegesetzes muß, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes, unangemeldet erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat

1. Beurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Mikroorganismen und offensichtliche Unfallgefahren;

2. Beurteilung der Einhaltung allfälliger behördlicher Auflagen;

3. Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der vom Bäderinhaber eingeholten wasserhygienischen Gutachten."

3. § 38 Abs. 2 Einleitungssatz lautet

„(2) Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Beckenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sind folgende Proben bei allen Becken zu entnehmen:"

4. § 38 Abs. 5 lautet

„(5) Die Proben dürfen nur durch Sachverständige der Hygiene im Sinne des § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes entnommen und begutachtet werden."

5. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt

„§ 39 a. (1) Für die vom Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades einmal jährlich einzuholenden wasserhygienischen Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers gelten § 38 Abs. 2 bis 7 und § 39 Abs. 1 bis 6.

(2) Der Auftrag zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens durch den Inhaber des Bades hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Erstellung des Gutachtens innerhalb der einjährigen Frist möglich ist.

(3) Die Probenentnahme durch den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betrauten Sachverständigen muß nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes unangemeldet während der Betriebszeit erfolgen."

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