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396_1990 AT

396. Verordnung: Änderung der Postordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Verordnung: Änderung der Postordnung

Auf Grund des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 575/1989, wird verordnet

Artikel I

Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 6/1960,

278/1963, 291/1968, 340/1971, 648/1975,

689/1977, 2/1981 und 23/1984 wird wie folgt

geändert

Nach § 202 wird folgender § 202 a eingefügt

„§ 202 a. Der Inhaber einer Abgabestelle ist

berechtigt, im voraus zu erklären, daß Sendungen,

die an jeder Abgabestelle eines bestimmten Gebietes

abzugeben sind, nicht übernommen werden. Für

diese Erklärung, die bei jedem Postamt abgegeben

werden kann, ist das von der Post hiefür aufgelegte

Formular zu verwenden. Der Inhaber der Abgabestelle

hat dem Postamt seine Nämlichkeit nachzuweisen,

wenn diese nicht außer Zweifel steht."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1990 in

Kraft.

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