396. Verordnung: Änderung der Postordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 575/1989, wird verordnet
Artikel I
Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 6/1960,
278/1963, 291/1968, 340/1971, 648/1975,
689/1977, 2/1981 und 23/1984 wird wie folgt
geändert
Nach § 202 wird folgender § 202 a eingefügt
„§ 202 a. Der Inhaber einer Abgabestelle ist
berechtigt, im voraus zu erklären, daß Sendungen,
die an jeder Abgabestelle eines bestimmten Gebietes
abzugeben sind, nicht übernommen werden. Für
diese Erklärung, die bei jedem Postamt abgegeben
werden kann, ist das von der Post hiefür aufgelegte
Formular zu verwenden. Der Inhaber der Abgabestelle
hat dem Postamt seine Nämlichkeit nachzuweisen,
wenn diese nicht außer Zweifel steht."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1990 in
Kraft.