396. Verordnung: Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 255/1989, und des
§ 40 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 327/1988, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,
Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen,
BGBl. Nr. 291/1975, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 170/1978, 381/
1980 und 199/1985 wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungen
in Deutsch und Mathematik entfallen, wenn
diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemeinbildenden
höheren Schule oder in der I. Leistungsgruppe
der Hauptschule zumindest mit
„Genügend" oder in der II. Leistungsgruppe der
Hauptschule zumindest mit „Gut" beurteilt worden
sind."
2. § 5 Abs. 6 lautet
„(6) Die Aufgaben für die schriftliche und die
mündliche Prüfung sind dem Lehrplan für die
I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule
für die Pflichtgegenstände Deutsch bzw. Mathematik
zu entnehmen, wobei auf die Anforderungen in
der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Bedacht zu nehmen ist."
3. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die
mündliche Prüfung sind dem Lehrplan für die
I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule
für die Pflichtgegenstände Deutsch bzw. Mathematik
zu entnehmen, wobei auf die Anforderungen
der Bildungsanstalt für Erzieher Bedacht zu nehmen
ist."
4. § 19 Abs. 3 lautet
„(3) In das Zeugnis über das standardisierte
Untersuchungsverfahren (Anlage 2) ist ein Vermerk
darüber aufzunehmen, welches der nachstehend
angeführten Untersuchungsverfahren verwendet
wurde
a) Eignungsuntersuchung für Höhere technische
und gewerbliche Lehranstalten (mit Ausnahme
der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe)
und für Höhere land-
und forstwirtschaftliche Lehranstalten (mit
Ausnahme der Höheren Lehranstalten für
Land- und Hauswirtschaft)
b) Eignungsuntersuchung für Höhere Lehranstalten
für Fremdenverkehrsberufe
c) Eignungsuntersuchung für Handelsakademien
d) Eignungsuntersuchung für Höhere Lehranstalten
für wirtschaftliche Berufe und für
Höhere Lehranstalten für Land- und Hauswirtschaft
e) Eignungsuntersuchung für technische,
gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen
(mit Ausnahme der Fachschulen für
Fremdenverkehrsberufe, der Fachschulen für
Damenkleidermacher und Fachschulen für
Herrenkleidermacher)
f) Eignungsuntersuchung für Fachschulen für
Fremdenverkehrsberufe
g) Eignungsuntersuchung für Fachschulen für
Damenkleidermacher und für Fachschulen
für Herrenkleidermacher
h) Eignungsuntersuchung für Handelsschulen
i) Eignungsuntersuchung für die dreijährige
Fachschule für wirtschaftliche Berufe
j) Eignungsuntersuchung für die zweijährige
Hauswirtschaftsschule."
5. § 22 Abs. 1 lautet
„(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist
jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung
abzulegen
a) in Deutsch,
b) in Mathematik.
Wenn in Deutsch, Lesen oder Mathematik die
Beurteilung über die 4. Stufe der Volksschule mit
„Sehr gut" oder „Gut" erfolgt ist, entfällt die Aufnahmsprüfung
im diesbezüglichen Prüfungsgebiet."
6. § 30 lautet
„Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 30. Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3
bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium
sowie in das Aufbaugymnasium
und das Aufbaurealgymnasium hat zu umfassen
a) schriftliche Prüfungen,
b) mündliche Prüfungen."
7. Im § 31 treten an die Stelle des bisherigen
Abs. 2 folgende Absätze
„(2) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist
jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in
Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen
Leibesübungen und Werkerziehung,
abzulegen.
(3) Die Aufgaben für die schriftliche und die
mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich
des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse
der Hauptschule zu entnehmen. Die Aufgaben für
die mündliche Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem
Lehrstoff der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen,
wobei Aufgabenstellungen mit gehobenem
Schwierigkeitsgrad zu wählen sind."
8. § 35 Abs. 2 lautet
„(2) Für die mündliche Prüfung ist in jedem Prüfungsgebiet
nicht mehr Zeit zu verwenden, als für
die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich
ist. Die Prüfung darf für ein Prüfungsgebiet
15 Minuten nicht übersteigen, sofern nicht eine
weitere Aufgabe (§ 34 Abs. 2) gestellt wurde."
9. § 40 lautet
„Übergangsbestimmung
§ 40. Aufnahmsbewerber, die noch die zweizügige
Hauptschule abgeschlossen haben, haben die
Aufnahmsprüfung nur insoweit abzulegen, als der
gute Gesamterfolg im Sinne des § 30 Abs. 1 des
Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung BGBl.
Nr. 139/1974 nicht erreicht worden ist."