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396_1989 AT

396. Verordnung: Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Verordnung: Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 255/1989, und des

§ 40 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 327/1988, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen,

BGBl. Nr. 291/1975, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 170/1978, 381/

1980 und 199/1985 wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungen

in Deutsch und Mathematik entfallen, wenn

diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemeinbildenden

höheren Schule oder in der I. Leistungsgruppe

der Hauptschule zumindest mit

„Genügend" oder in der II. Leistungsgruppe der

Hauptschule zumindest mit „Gut" beurteilt worden

sind."

2. § 5 Abs. 6 lautet

„(6) Die Aufgaben für die schriftliche und die

mündliche Prüfung sind dem Lehrplan für die

I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule

für die Pflichtgegenstände Deutsch bzw. Mathematik

zu entnehmen, wobei auf die Anforderungen in

der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Bedacht zu nehmen ist."

3. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die

mündliche Prüfung sind dem Lehrplan für die

I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule

für die Pflichtgegenstände Deutsch bzw. Mathematik

zu entnehmen, wobei auf die Anforderungen

der Bildungsanstalt für Erzieher Bedacht zu nehmen

ist."

4. § 19 Abs. 3 lautet

„(3) In das Zeugnis über das standardisierte

Untersuchungsverfahren (Anlage 2) ist ein Vermerk

darüber aufzunehmen, welches der nachstehend

angeführten Untersuchungsverfahren verwendet

wurde

a) Eignungsuntersuchung für Höhere technische

und gewerbliche Lehranstalten (mit Ausnahme

der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe)

und für Höhere land-

und forstwirtschaftliche Lehranstalten (mit

Ausnahme der Höheren Lehranstalten für

Land- und Hauswirtschaft)

b) Eignungsuntersuchung für Höhere Lehranstalten

für Fremdenverkehrsberufe

c) Eignungsuntersuchung für Handelsakademien

d) Eignungsuntersuchung für Höhere Lehranstalten

für wirtschaftliche Berufe und für

Höhere Lehranstalten für Land- und Hauswirtschaft

e) Eignungsuntersuchung für technische,

gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

(mit Ausnahme der Fachschulen für

Fremdenverkehrsberufe, der Fachschulen für

Damenkleidermacher und Fachschulen für

Herrenkleidermacher)

f) Eignungsuntersuchung für Fachschulen für

Fremdenverkehrsberufe

g) Eignungsuntersuchung für Fachschulen für

Damenkleidermacher und für Fachschulen

für Herrenkleidermacher

h) Eignungsuntersuchung für Handelsschulen

i) Eignungsuntersuchung für die dreijährige

Fachschule für wirtschaftliche Berufe

j) Eignungsuntersuchung für die zweijährige

Hauswirtschaftsschule."

5. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist

jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung

abzulegen

a) in Deutsch,

b) in Mathematik.

Wenn in Deutsch, Lesen oder Mathematik die

Beurteilung über die 4. Stufe der Volksschule mit

„Sehr gut" oder „Gut" erfolgt ist, entfällt die Aufnahmsprüfung

im diesbezüglichen Prüfungsgebiet."

6. § 30 lautet

„Umfang der Aufnahmsprüfung

§ 30. Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3

bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium

sowie in das Aufbaugymnasium

und das Aufbaurealgymnasium hat zu umfassen

a) schriftliche Prüfungen,

b) mündliche Prüfungen."

7. Im § 31 treten an die Stelle des bisherigen

Abs. 2 folgende Absätze

„(2) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist

jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in

Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen

Leibesübungen und Werkerziehung,

abzulegen.

(3) Die Aufgaben für die schriftliche und die

mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich

des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse

der Hauptschule zu entnehmen. Die Aufgaben für

die mündliche Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem

Lehrstoff der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen,

wobei Aufgabenstellungen mit gehobenem

Schwierigkeitsgrad zu wählen sind."

8. § 35 Abs. 2 lautet

„(2) Für die mündliche Prüfung ist in jedem Prüfungsgebiet

nicht mehr Zeit zu verwenden, als für

die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich

ist. Die Prüfung darf für ein Prüfungsgebiet

15 Minuten nicht übersteigen, sofern nicht eine

weitere Aufgabe (§ 34 Abs. 2) gestellt wurde."

9. § 40 lautet

„Übergangsbestimmung

§ 40. Aufnahmsbewerber, die noch die zweizügige

Hauptschule abgeschlossen haben, haben die

Aufnahmsprüfung nur insoweit abzulegen, als der

gute Gesamterfolg im Sinne des § 30 Abs. 1 des

Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung BGBl.

Nr. 139/1974 nicht erreicht worden ist."

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