396. Verordnung: Einrichtung eines Ausbildungsversuches für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 563/1986 (Art. VII), insbesondere dessen §§ 8 a und 24, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet
Artikel I
§ 1. (1) Zur Erprobung, ob die beruflichen Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers in der Form eines
Lehrberufs erlernt werden können, wird der Lehrberuf „Berufskraftfahrer" als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) Dem Berufskraftfahrerlehrling sind die im Berufsbild und im § 7 festgelegten Fertigkeiten und
Kenntnisse — gefördert und ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule — derart zu vermitteln,
daß er
a) spätestens 2 Monate nach Beginn des 3. Lehrjahrs zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb
des Lernfahrausweises (§ 122 a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes),
b) ab den letzten 2 Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Abschlußprüfung, zur praktischen
Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C und
c) nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Lenkerprüfung oder dem Erwerb der Lenkerberechtigung,
jeweils zumindest für die Gruppe C, zur Abschlußprüfung
antreten kann.
§ 2. Die Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs kann in der Zeit vom 1. September 1987
bis einschließlich 1. September 1992 begonnen werden.
§ 3. Die Dauer der Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer beträgt drei Jahre.
§ 4. Die gleichzeitige Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer und in einem weiteren Lehrberuf
(Doppellehre) ist unzulässig.
§ 5. (1) Bei der Anmeldung des Lehrvertrages ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der
hervorgeht, daß keine Umstände vorliegen, wonach der Lehrling wegen offensichtlicher geistiger oder
körperlicher Gebrechen voraussichtlich nicht geeignet sein wird, nach Vollendung des 2. Lehrjahrs den
Lernfahrausweis (§ 122 a des Kraftfahrgesetzes 1967) zu erwerben und im 3. Lehrjahr Lernfahrten mit
Lastkraftwagen, Lastkraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Aufsicht durchzuführen.
(2) Die ärztliche Bescheinigung darf im Zeitpunkt der Anmeldung des Lehrvertrages nicht älter als
3 Monate sein. Sie ist zum Lehrvertrag zu nehmen.
(3) Der Lehrvertrag ist nicht einzutragen, wenn keine Bescheinigung im Sinne der Abs. 1 und 2 vorliegt
oder nach Aufforderung durch die Lehrlingsstelle binnen 14 Tagen nachgebracht wird.
§ 6. (1) Mit dem Lehrberuf Berufskraftfahrer sind folgende Lehrberufe in folgendem Ausmaß verwandt
(2) Die Lehrberufe Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinenmechaniker
und Spediteur sind mit dem Lehrberuf Berufskraftfahrer in folgendem Ausmaß verwandt
§ 7. (1) Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahrs im Rahmen
der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
im Sinne des § 64 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der
Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
(2) Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahrs im Rahmen der
Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Gesamtausbildung oder eine fehlende Teilausbildung über den
Transport gefährlicher Güter auf der Straße im Sinne des § 40 GGSt zu besuchen, sofern diese Ausbildung
von ihm oder von einer von ihm mit der Ausbildung von Lehrlingen betrauten im Betrieb beschäftigten,
fachlich einschlägig ausgebildeten Person mangels Ermächtigung gemäß § 40 Abs. 6 GGSt nicht oder nicht
zur Gänze vermittelt werden kann oder von der Berufsschule nicht vermittelt wird.
Artikel II
Für den Lehrberuf Berufskraftfahrer werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt
1. Berufsbild
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr
beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in
der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß die Kenntnisse
für die theoretische Lenkerprüfung zwecks Erlangung des Lernfahrausweises vom Lehrling so rechtzeitig
erworben werden können, daß die theoretische Lenkerprüfung spätestens 2 Monate nach Beginn des
3. Lehrjahrs abgelegt werden kann. Die Fertigkeiten und Kenntnisse für die praktische Lenkerprüfung
zwecks Erlangung der Lenkerberechtigung sind derart zu vermitteln, daß der Lehrling in den letzten
2 Monaten der Lehrzeit zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C antreten kann.
2. Verhältniszahlen
A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge)
1 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
4 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
7 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
10 bis 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
ab 13 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je 3 Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten zwei Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen.
Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend
oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten
a) der Lehrberechtigte,
b) der gewerberechtliche Geschäftsführer,
c) Personen, die im Sinne des § 122 a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sind,
d) Personen, die die Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer erfolgreich abgelegt haben und
zumindest 1 Jahr berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E oder D gelenkt haben,
e) Personen, die zumindest 3 Jahre berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E oder D
gelenkt haben.
In jedem Ausbildungsbetrieb muß zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person im Sinne
des § 122 a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sein.
Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die
für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines
dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht
kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen — unter Beachtung
der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen —
insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben
in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei
den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder — Lehrlinge)
Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
Auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Der Ausbilder muß im Sinne des § 122 a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sein.
Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten
werden.
Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden,
wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht
kommenden Lehrberufe entspricht.
Artikel III
Für die Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer wird folgende Prüfungsordnung erlassen
Gliederung der Abschlußprüfung
§ 1. (1) Die Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gliedert sich in eine praktische und in
eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Transport-Geschäftsfall,
c) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlußprüfung
§ 2. (1) Vom Prüfling ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung die
erfolgreiche Ablegung der praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C oder die Erteilung der
Lenkerberechtigung zumindest für die Gruppe C nachzuweisen.
(2) Die bei der Lenkerprüfung abgenommenen Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen der
Abschlußprüfung nicht mehr zu prüfen.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 3. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen
a) Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, der Betriebssicherheit und der Verkehrssicherheit
eines Kraftfahrzeugs und eines Anhängers,
b) Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit
an einem Kraftfahrzeug,
c) einfache mechanische Prüfarbeit nach einer Zeichnung, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten
nachzuweisen sind
Messen,
Anreißen,
Feilen,
Bohren,
Gewindeschneiden von Hand.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Abschlußprüfung und die
Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben
Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von 1 Stunde,
der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von 2½ Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. c eine Dauer
von 3Vi Stunden zugrunde zu legen.
(4) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
a) Übereinstimmung mit den kraftfahrrechtlichen, verkehrsrechtlichen und kraftfahrtechnischen
Vorschriften,
b) nachhaltige Funktionsfähigkeit,
c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien,
d) fachgerechtes Verwenden der richtigen Meß-, Prüf- und Kontrollgeräte zur Eingrenzung und
Behebung der Störungen,
e) Maßhaltigkeit und Sauberkeit.
Transport-Geschäftsfall
§ 4. (1) Der Transport-Geschäftsfall ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Der schriftliche Teil ist
vor dem mündlichen Teil abzuhalten und kann im Rahmen der theoretischen Prüfung erfolgen, wenn dies
ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Abschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Hiebei sind Formulare, Tabellen und Straßenkarten heranzuziehen. Das Verwenden
von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Der schriftliche Teil hat die praxisgerechte Ausfertigung von Fracht-, Zoll- und Speditionspapieren
sowie den auf die Abwicklung des Transportgeschäfts Bezug habenden Schriftverkehr und Zahlungsverkehr
zu umfassen. Hiebei ist auch eine Strecken- und Terminplanung durchzuführen.
(4) Die Aufgaben für den schriftlichen Teil sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten
durchgeführt werden können. Der schriftliche Teil ist nach 90 Minuten zu beenden.
(5) Der mündliche Teil hat sich, ausgehend von der schriftlichen Arbeit, auf die Auswertung verschiedener
mit dem Transportgeschäft zusammenhängender Fragen auf dem Gebiet des Verkehrswesens, des
Zollverfahrens, des Versicherungswesens, der Verkehrsgeographie und der den Straßentransport betreffenden
Beförderungs- und Tarifvorschriften und Tarifempfehlungen unter Bedachtnahme auf die betriebliche
Auswirkung und praxisgerechte Anwendung zu erstrecken.
(6) Der mündliche Teil hat für jeden Prüfling zumindest 10, höchstens 20 Minuten zu dauern. Eine
Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.
Fachgespräch
§ 5. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit im Rahmen der Prüfarbeit heraus zu entwickeln.
Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Abschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Hiebei sind einschlägige Demonstrationsgegenstände, Werkzeuge oder Schautafeln
heranzuziehen. Fragen über Ladetechnik, Fahrdynamik, wesentliche arbeitsrechtliche Vorschriften im
Straßentransport, einschlägige Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling zumindest 15, höchstens 20 Minuten zu dauern. Eine
Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen
Teils des Transport-Geschäftsfalls und für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Abschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 7. (1) Das Fachrechnen hat nach Angabe je eine Aufgabe aus vier der nachstehenden Bereiche zu
umfassen
a) Transportspezifische Volums- und Masseberechnung,
b) Berechnung zur Achslast,
c) Steigungs- und Neigungsberechnung in Prozenten,
d) Berechnung des Kraftstoffverbrauchs,
e) Bremswegberechnung, auch unter besonderen Bedingungen,
f) fachbezogene Devisen- und Valutenrechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
a) Beförderungsverträge,
Transportgüter,
Verkehrsgeographie;
b) Kraftfahrzeugkunde,
Motorenkunde,
Wartungskunde,
facheinschlägige Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Prüfeinrichtungen und Meßgeräte.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich zwölf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 90 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 9. (1) Die Abschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat
in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen den Termin
der Wiederholungsprüfung im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Abschlußprüfung festzusetzen.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Abschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 10. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugelektriker,
Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfang des § 3 Abs. 1
lit. a, „Transport-Geschäftsfall", „Fachgespräch" und „Fachkunde" im Umfang des § 8 Abs. 1 lit. a zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 6, 8 und 9 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit", „Fachgespräch"
und „Fachkunde" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 5, 6, 8 und 9 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 11. Auf die Durchführung der Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer ist im übrigen die
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung sinngemäß anzuwenden.
Artikel IV
§ 1. (1) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs ausbilden, haben hinsichtlich
dieser Lehrlinge jährlich Berichte über den Stand an vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen
sowie über deren Anwendung durch den Lehrling im Betrieb an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Die Lehrlingsstelle
hat zur Erleichterung der Berichte den Lehrberechtigten entsprechende Vordrucke zur Verfügung
zu stellen.
(2) Die Berichte der Lehrberechtigten sind von der Lehrlingsstelle zu prüfen und samt Prüfungsergebnis
dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser hat hiezu eine gutächtliche Äußerung und
allfällige Vorschläge und Anregungen abzugeben.
§ 2. Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundes-
Berufsausbildungsbeirat jährlich einen Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im
Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und
Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirats, die Berichte der Lehrberechtigten und allfällige
Berichte der Lehrlinge anzuschließen.
Artikel V
1. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in Kraft.
2. Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung
ist jedoch frühestens mit 1. September 1987 möglich.
3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.