396. Verordnung: Wohnungsbenützungsvergütungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 34 und 34 a des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1974, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 267/1985, wird verordnet
Höhe der Vergütung
§ 1. Die Wohnungsbenützungsvergütung (§ 34 a
Abs. 1 Zivildienstgesetz — ZDG) beträgt 520 S
monatlich.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 2. Der Anspruch auf Wohnungsbenützungsvergütung
(§ 34 a Abs. 1 ZDG) setzt voraus, daß
1. für den Zivildienstleistenden die Notwendigkeit
(§ 5) besteht, die eigene Wohnung (§ 4)
zu benützen,
2. er die Kosten für Strom, Gas und Beheizung
für diese Wohnung zu tragen hat,
3. er die Zahlung der Entgelte nach Z 2 mit auf
ihn lautenden Belegen nachweist und
4. ihm die Kosten für Strom, Gas und Beheizung
nicht zur Gänze mit der Wohnkostenbeihilfe
(§ 34 ZDG in Verbindung mit § 30 Heeresgebührengesetz
1985 — HGG) abgegolten werden.
§ 3. (1) Der Anspruch wird durch die Zuweisung
einer dienstlichen Unterkunft (§ 23 Abs. 3 ZDG)
während des Grundlehrganges nicht berührt.
(2) Kann der Zivildienstleistende die eigene
Wohnung länger als einen Monat nicht benützen,
insbesondere wegen eines Aufenthaltes in einer
Krankenanstalt oder einem Genesungsheim, so ist
die Vergütung von dem auf den Ablauf der Frist
folgenden Monatsersten bis zum Letzten des
Monats, in dem der Grund für die Abwesenheit des
Zivildienstleistenden aus seiner Wohnung wegfällt,
einzustellen.
Eigene Wohnung
§ 4. Als eigene Wohnung sind Räumlichkeiten
anzusehen, die eine abgeschlossene Einheit bilden
und in denen der Zivildienstleistende einen selbständigen
Haushalt führt. Gehören sie zu einem
Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige
Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen
im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
Notwendigkeit der Benützung
§ 5. Die Notwendigkeit, die eigene Wohnung zu
benützen, besteht, wenn
1. der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung,
der der Zivildienstleistende zugewiesen
ist, nicht im Sinne des § 25 Abs. 2 ZDG für
die Unterbringung sorgt und
2. der Zivildienstleistende keinen Anspruch auf
Quartiergeld nach § 27 Abs. 1 ZDG hat.
Verfahren
§ 6. (1) Die Antragstellung, die Entscheidung
über den Antrag, die Meldepflicht und die Auszahlung
betreffend die Wohnungsbenützungsvergütung
(§ 34 a Abs. 1 ZDG) richten sich nach den.
durch § 34 Abs. 2 ZDG übernommenen Bestimmungen
des Abschnittes V und der §§ 43, 44 Abs. 1
und 45 HGG.
(2) Der Antrag auf Wohnungsbenützungsvergütung
ist möglichst gemeinsam mit den Anträgen auf
Familienunterhalt beziehungsweise Wohnkostenbeihilfe
(§ 34 ZDG) einzubringen.
Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober
1985 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres
vom 19. Mai 1981, BGBl. Nr. 258, außer Kraft.