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396_1985 AT

396. Verordnung: Wohnungsbenützungsvergütungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Verordnung: Wohnungsbenützungsvergütungs-Verordnung — WBV-V

Auf Grund der §§ 34 und 34 a des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1974, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 267/1985, wird verordnet

Höhe der Vergütung

§ 1. Die Wohnungsbenützungsvergütung (§ 34 a

Abs. 1 Zivildienstgesetz — ZDG) beträgt 520 S

monatlich.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 2. Der Anspruch auf Wohnungsbenützungsvergütung

(§ 34 a Abs. 1 ZDG) setzt voraus, daß

1. für den Zivildienstleistenden die Notwendigkeit

(§ 5) besteht, die eigene Wohnung (§ 4)

zu benützen,

2. er die Kosten für Strom, Gas und Beheizung

für diese Wohnung zu tragen hat,

3. er die Zahlung der Entgelte nach Z 2 mit auf

ihn lautenden Belegen nachweist und

4. ihm die Kosten für Strom, Gas und Beheizung

nicht zur Gänze mit der Wohnkostenbeihilfe

(§ 34 ZDG in Verbindung mit § 30 Heeresgebührengesetz

1985 — HGG) abgegolten werden.

§ 3. (1) Der Anspruch wird durch die Zuweisung

einer dienstlichen Unterkunft (§ 23 Abs. 3 ZDG)

während des Grundlehrganges nicht berührt.

(2) Kann der Zivildienstleistende die eigene

Wohnung länger als einen Monat nicht benützen,

insbesondere wegen eines Aufenthaltes in einer

Krankenanstalt oder einem Genesungsheim, so ist

die Vergütung von dem auf den Ablauf der Frist

folgenden Monatsersten bis zum Letzten des

Monats, in dem der Grund für die Abwesenheit des

Zivildienstleistenden aus seiner Wohnung wegfällt,

einzustellen.

Eigene Wohnung

§ 4. Als eigene Wohnung sind Räumlichkeiten

anzusehen, die eine abgeschlossene Einheit bilden

und in denen der Zivildienstleistende einen selbständigen

Haushalt führt. Gehören sie zu einem

Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige

Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen

im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

Notwendigkeit der Benützung

§ 5. Die Notwendigkeit, die eigene Wohnung zu

benützen, besteht, wenn

1. der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung,

der der Zivildienstleistende zugewiesen

ist, nicht im Sinne des § 25 Abs. 2 ZDG für

die Unterbringung sorgt und

2. der Zivildienstleistende keinen Anspruch auf

Quartiergeld nach § 27 Abs. 1 ZDG hat.

Verfahren

§ 6. (1) Die Antragstellung, die Entscheidung

über den Antrag, die Meldepflicht und die Auszahlung

betreffend die Wohnungsbenützungsvergütung

(§ 34 a Abs. 1 ZDG) richten sich nach den.

durch § 34 Abs. 2 ZDG übernommenen Bestimmungen

des Abschnittes V und der §§ 43, 44 Abs. 1

und 45 HGG.

(2) Der Antrag auf Wohnungsbenützungsvergütung

ist möglichst gemeinsam mit den Anträgen auf

Familienunterhalt beziehungsweise Wohnkostenbeihilfe

(§ 34 ZDG) einzubringen.

Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober

1985 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres

vom 19. Mai 1981, BGBl. Nr. 258, außer Kraft.

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