396. Verordnung: Ausbildung und Prüfung von Fleischuntersuchern und Trichinenschauern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 4 des
Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/
1982, wird verordnet
1. HAUFTSTÜCK
Fleischuntersucher
i. Abschnitt
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für
Fleischuntersucher hat jeder Kandidat an einem
Ausbildungskurs (§§ 2 bis 6) teilzunehmen.
(2) Ziel des Kurses ist es, den Kursteilnehmer in
die Lage zu versetzen, die beim Kurs erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfordernisse
der Praxis nutzbar zu machen. Die Teilnehmer sind
hiezu in die Fachgebiete (§ 6) und deren letzten
Entwicklungsstand einzuführen.
§ 2. (1) Die Kurse haben vier Wochen zu dauern
und sind an geeigneten Schlachthäusern, die vom
Landeshauptmann zu bestimmen sind, einzurichten.
Sie können auch in zeitlich getrennten Teilen
abgehalten werden.
(2) Der Kurs ist mindestens drei Monate vor seinem
Beginn in dem für amtliche Verkündigungen
des Landeshauptmannes bestimmten Organ zu verlautbaren.
§ 3. (1) Zum Kurs sind Personen zuzulassen,
welche die allgemeinen Erfordernisse für die
Bestellung als Fleischuntersuchungsorgan (§ 5 des
Fleischuntersuchungsgesetzes) erfüllen.
(2) Wer am Kurs teilnehmen will, hat die Zulassung
beim Landeshauptmann spätestens sechs
Wochen vor Beginn des Kurses schriftlich unter
Anschluß der Nachweise über die Erfordernisse
gemäß Abs. 1 zu beantragen.
(3) Die Zulassung zum Kurs obliegt dem Landeshauptmann.
Gegen seinen Bescheid ist die Berufung
an den Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz zulässig.
§ 4. (1) Die zum Kurs Zugelassenen sind verpflichtet,
an allen Veranstaltungen dieses Kurses
teilzunehmen, soweit dem nicht zwingende Gründe
entgegenstehen.
(2) Hat ein Teilnehmer mehr als ein Drittel des
gesamten Kurses versäumt, so hat ihm der Landeshauptmann
den weiteren Besuch mit Bescheid zu
untersagen.
(3) Ist ein Teilnehmer aus einem Kurs ausgeschieden,
so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung
zu einem weiteren Kurs gewährt werden. Auf
solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 5. (1) Die Leitung des Kurses obliegt einem
vom Landeshauptmann auf die Dauer von vier Jahren
bestellten, auf dem Gebiet der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung erfahrenen Tierarzt.
(2) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung
der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung
des Kurses verbunden sind, ist vom Landeshauptmann
vorzusorgen. Zur Deckung der Kosten
der Kurse kann der Landeshauptmann entsprechend
zu bemessende Kursgebühren von den Kursteilnehmern
einheben.
(3) Als Vortragende des Kurses sind vom Landeshauptmann
Tierärzte des Schlachthofes, an dem
der Kurs eingerichtet ist, auf die Dauer von vier
Jahren zu bestellen.
(4) Der Leiter des Kurses und die Vortragenden
sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen,
wenn
1. sie es verlangen,
2. ihre geistige oder körperliche Eignung nicht
mehr gegeben ist oder
3. die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht
mehr gegeben sind.
(5) Scheidet der Leiter des Kurses oder ein Vortragender
aus, so ist für ihn ein Ersatz für den Rest
der Funktionsperiode zu bestellen.
§ 6. (1) Im Kurs sind folgende Fachgebiete theoretisch
im Gesamtausmaß von 50 Stunden vorzutragen
1. die wichtigsten Kennzeichen der Gesundheit
an lebenden Tieren;
2. Benennung und regelrechte Beschaffenheit
der einzelnen Organe und sonstigen Körperteile
der geschlachteten Tiere;
3. Grundzüge der Lehre vom Blutkreislauf und
vom Lymphstrom in Beziehung auf die Verbreitung
von Krankheitserregern im Tierkörper;
4. hauptsächliche Schlachtmethoden und
gewerbsübliche Ausführung der Schlachtung
sowie Grundlage der Hygiene mit besonderer
Berücksichtigung der Schlachthygiene;
5. Wesen und Merkmale der für die Fleischuntersuchung
vornehmlich in Betracht kommenden
Tierkrankheiten und fehlerhaften
Beschaffenheit des Fleisches;
6. die für den Dienst eines Fleischuntersuchers
nötigen Rechtsvorschriften;
7. die wichtigsten Bestimmungen über die
Bekämpfung der Tierseuchen, namentlich
über die Anzeigepflicht, veterinärpolizeiliche
Maßnahmen und Schlachtverbote;
8. die Durchführung der Untersuchung an
lebenden und geschlachteten Tieren, einschließlich
der Trichinenuntersuchung sowie
die Beurteilung des Fleisches;
9. die Führung der Protokollbücher, die Verfassung
von Ausweisen, kurzen Berichten und
Anzeigen.
(2) Im Kurs sind in folgenden Fachgebieten
praktische Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß
von 30 Stunden abzuhalten
1. Übungen in der Tierbeschreibung und Untersuchung
des lebenden und geschlachteten
Tieres mit Berücksichtigung der durch den
Fleischuntersucher zu beurteilenden krankhaften
Zustände und Veränderungen;
2. Übungen in der Trichinenuntersuchung;
3. Vorführung der Schlachtmethoden und der
gewerbsüblichen Aufarbeitung;
4. Übungen in der Führung der Protokollbücher
und der Verfassung kurzer Berichte und
Anzeigen.
2. Abschnitt
Prüfung
§ 7. (1) Die Prüfung ist an dem Schlachthof, bei
welchem der Kurs eingerichtet ist, abzuhalten.
(2) Die Prüfung ist vom Leiter des Kurses in
Anwesenheit eines vom Landeshauptmann bestellten
Amtstierarztes abzunehmen.
§ 8. (1) Die Prüfung umfaßt einen theoretischen
und einen praktischen Teil.
(2) Im theoretischen Teil hat der Kandidat die
erforderlichen Kenntnisse in den im § 6 Abs. 1
genannten Fachgebieten nachzuweisen.
(3) Im praktischen Teil hat der Kandidat folgende
Tätigkeiten auszuführen
1. Aufnahme der Erkennungsmerkmale sowie
Untersuchung und Beurteilung eines lebenden
Schlachttieres (Schlachttieruntersuchung);
2. vollständige Untersuchung und Beurteilung
eines geschlachteten Rindes, Schweines einschließlich
der Trichinenschau und eines
anderen Schlachttieres (Kalb, Schaf oder
Ziege);
3. Bestimmung jener Tierart, von welcher ein
vorgelegtes Organ stammt;
4. Untersuchung veränderter Körperteile von
Schlachttieren und deren Beurteilung im Rahmen
der Zuständigkeit eines Fleischuntersuchers.
(4) Die Prüfungen sind möglichst im Anschluß
an den Kurs abzuhalten.
§ 9. Der vom Landeshauptmann bestellte Amtstierarzt
ist berechtigt, Fragen aus allen der in § 6
Abs. 1 genannten Fachgebieten zu stellen.
§ 10. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Diese hat die Beurteilung und das
Gesamtergebnis sowie etwaige besondere Vorkommnisse
zu enthalten.
(2) Gelangt der Prüfer zu der Überzeugung, daß
der Kandidat die erforderlichen Kenntnisse aufweist,
und stimmt der vom Landeshauptmann
bestellte Amtstierarzt zu, so ist die Prüfung bestanden.
(3) Gelangt der Prüfer zu der Überzeugung, daß
der Kandidat nicht die erforderlichen Kenntnisse
aufweist, so hat der Kandidat die Prüfung nicht
bestanden.
(4) Eine Wiederholung der nichtbestandenen
Prüfung darf frühestens vier Wochen nach der
ersten Prüfung erfolgen.
(5) Über die bestandene Prüfung ist dem Kandidaten
ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag
und der Prüfungserfolg angeführt werden
und das vom Prüfer und dem vom Landeshauptmann
bestellten Amtstierarzt zu unterfertigen ist.
(6) Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden,
so ist er vom Prüfer davon in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Prüfung darf höchstens dreimal wiederholt
werden. Für die zweite und dritte Wiederholung
ist jedesmal die neuerliche Absolvierung eines
Kurses (§§ 2 bis 6) erforderlich.
2. HAUPTSTÜCK
Trichinenschauer
1. Abschnitt
Ausbildung
§ 11. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für Trichinenschauer
hat jeder Kandidat an einem Ausbildungskurs
(§§ 12 und 13) teilzunehmen.
(2) Ziel des Kurses ist es, den Kursteilnehmer in
die Lage zu versetzen, die beim Kurs erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfordernisse
der Praxis nutzbar zu machen. Die Teilnehmer sind
hiezu in die Fachgebiete (§ 13) und deren letzten
Entwicklungsstand einzuführen.
§ 12. (1) Die Kurse haben zwei Wochen zu dauern
und sind an geeigneten Schlachthäusern, die
vom Landeshauptmann zu bestimmen sind, einzurichten.
(2) Für diese Kurse gelten § 2 Abs. 2 und die §§ 3
bis 5.
§ 13. (1) Im Kurs sind folgende Fachgebiete
theoretisch im Gesamtausmaß von 15 Stunden vorzutragen
1. die Naturgeschichte der Trichinen, und zwar
insbesondere der Körperbau der Trichinen,
die Entwicklung und Übertragung der Trichine
auf Mensch und Tier und die Erscheinungsformen
der Muskeltrichinen sowie die
Veränderung, die dieser Parasit in der Muskulatur
hervorruft;
2. Gebilde, die mit Trichinen verwechselt werden
könnten;
3. Grundzüge der Lehre vom Bau des Körpers
des Schweines sowie der Lehre vom feineren
Bau der Muskulatur;
4. Grundkenntnisse über den Bau und die
Erkennbarkeit der Miescher'schen Schläuche;
5. Methoden der Untersuchung auf Trichinen;
6. Grundkenntnisse über die Entwicklung und
Übertragung von Finnen auf Mensch und
Tier;
7. Vorschriften für die Trichinenschau.
(2) Im Kurs sind in folgenden Fachgebieten
praktische Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß
von 25 Stunden abzuhalten
1. Übung der Probenentnahme;
2. Übung der Untersuchung;
3. Demonstration von mikroskopischen Präparaten
mit Trichinen, Miescher'schen Schläuchen
sowie mit den in den Präparaten sichtbaren
Geweben und den hauptsächlich in
Betracht kommenden Verunreinigungen;
4. Handhabung und Pflege der Untersuchungsgeräte.
2. Abschnitt
Prüfung
§ 14. (1) Die Prüfung ist an dem Schlachthof, bei
welchem der Kurs eingerichtet ist, abzuhalten.
(2) Die Prüfung ist vom Leiter des Kurses in
Anwesenheit eines vom Landeshauptmann bestellten
Amtstierarztes abzunehmen.
§ 15. (1) Die Prüfung umfaßt einen theoretischen
und einen praktischen Teil.
(2) Im theoretischen Teil hat der Kandidat die
erforderlichen Kenntnisse in den im § 13 Abs. 1
genannten Fachgebieten nachzuweisen.
(3) Im praktischen Teil hat der Kandidat folgende
Tätigkeiten auszuführen
1. Entnahme der vorgeschriebenen Proben,
Anfertigung der vorgeschriebenen Präparate
und ihre Untersuchung;
2. Untersuchung von frischem trichinösem
Fleisch und Bestimmung der darin enthaltenen
Trichinen;
3. Erklärung eines mikroskopischen Präparates;
4. Untersuchung von frischem Fleisch mit Miescher
'schen Schläuchen;
5. Handhabung und Pflege der Untersuchungsgeräte.
§ 16. Für die Prüfung gelten die §§ 9 und 10.