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396_1983 AT

396. Verordnung: Ausbildung und Prüfung von Fleischuntersuchern und Trichinenschauern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Verordnung: Ausbildung und Prüfung von Fleischuntersuchern und Trichinenschauern

Auf Grund des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 4 des

Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/

1982, wird verordnet

1. HAUFTSTÜCK

Fleischuntersucher

i. Abschnitt

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für

Fleischuntersucher hat jeder Kandidat an einem

Ausbildungskurs (§§ 2 bis 6) teilzunehmen.

(2) Ziel des Kurses ist es, den Kursteilnehmer in

die Lage zu versetzen, die beim Kurs erworbenen

Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfordernisse

der Praxis nutzbar zu machen. Die Teilnehmer sind

hiezu in die Fachgebiete (§ 6) und deren letzten

Entwicklungsstand einzuführen.

§ 2. (1) Die Kurse haben vier Wochen zu dauern

und sind an geeigneten Schlachthäusern, die vom

Landeshauptmann zu bestimmen sind, einzurichten.

Sie können auch in zeitlich getrennten Teilen

abgehalten werden.

(2) Der Kurs ist mindestens drei Monate vor seinem

Beginn in dem für amtliche Verkündigungen

des Landeshauptmannes bestimmten Organ zu verlautbaren.

§ 3. (1) Zum Kurs sind Personen zuzulassen,

welche die allgemeinen Erfordernisse für die

Bestellung als Fleischuntersuchungsorgan (§ 5 des

Fleischuntersuchungsgesetzes) erfüllen.

(2) Wer am Kurs teilnehmen will, hat die Zulassung

beim Landeshauptmann spätestens sechs

Wochen vor Beginn des Kurses schriftlich unter

Anschluß der Nachweise über die Erfordernisse

gemäß Abs. 1 zu beantragen.

(3) Die Zulassung zum Kurs obliegt dem Landeshauptmann.

Gegen seinen Bescheid ist die Berufung

an den Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz zulässig.

§ 4. (1) Die zum Kurs Zugelassenen sind verpflichtet,

an allen Veranstaltungen dieses Kurses

teilzunehmen, soweit dem nicht zwingende Gründe

entgegenstehen.

(2) Hat ein Teilnehmer mehr als ein Drittel des

gesamten Kurses versäumt, so hat ihm der Landeshauptmann

den weiteren Besuch mit Bescheid zu

untersagen.

(3) Ist ein Teilnehmer aus einem Kurs ausgeschieden,

so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung

zu einem weiteren Kurs gewährt werden. Auf

solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 5. (1) Die Leitung des Kurses obliegt einem

vom Landeshauptmann auf die Dauer von vier Jahren

bestellten, auf dem Gebiet der Schlachttier- und

Fleischuntersuchung erfahrenen Tierarzt.

(2) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung

der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung

des Kurses verbunden sind, ist vom Landeshauptmann

vorzusorgen. Zur Deckung der Kosten

der Kurse kann der Landeshauptmann entsprechend

zu bemessende Kursgebühren von den Kursteilnehmern

einheben.

(3) Als Vortragende des Kurses sind vom Landeshauptmann

Tierärzte des Schlachthofes, an dem

der Kurs eingerichtet ist, auf die Dauer von vier

Jahren zu bestellen.

(4) Der Leiter des Kurses und die Vortragenden

sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen,

wenn

1. sie es verlangen,

2. ihre geistige oder körperliche Eignung nicht

mehr gegeben ist oder

3. die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht

mehr gegeben sind.

(5) Scheidet der Leiter des Kurses oder ein Vortragender

aus, so ist für ihn ein Ersatz für den Rest

der Funktionsperiode zu bestellen.

§ 6. (1) Im Kurs sind folgende Fachgebiete theoretisch

im Gesamtausmaß von 50 Stunden vorzutragen

1. die wichtigsten Kennzeichen der Gesundheit

an lebenden Tieren;

2. Benennung und regelrechte Beschaffenheit

der einzelnen Organe und sonstigen Körperteile

der geschlachteten Tiere;

3. Grundzüge der Lehre vom Blutkreislauf und

vom Lymphstrom in Beziehung auf die Verbreitung

von Krankheitserregern im Tierkörper;

4. hauptsächliche Schlachtmethoden und

gewerbsübliche Ausführung der Schlachtung

sowie Grundlage der Hygiene mit besonderer

Berücksichtigung der Schlachthygiene;

5. Wesen und Merkmale der für die Fleischuntersuchung

vornehmlich in Betracht kommenden

Tierkrankheiten und fehlerhaften

Beschaffenheit des Fleisches;

6. die für den Dienst eines Fleischuntersuchers

nötigen Rechtsvorschriften;

7. die wichtigsten Bestimmungen über die

Bekämpfung der Tierseuchen, namentlich

über die Anzeigepflicht, veterinärpolizeiliche

Maßnahmen und Schlachtverbote;

8. die Durchführung der Untersuchung an

lebenden und geschlachteten Tieren, einschließlich

der Trichinenuntersuchung sowie

die Beurteilung des Fleisches;

9. die Führung der Protokollbücher, die Verfassung

von Ausweisen, kurzen Berichten und

Anzeigen.

(2) Im Kurs sind in folgenden Fachgebieten

praktische Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß

von 30 Stunden abzuhalten

1. Übungen in der Tierbeschreibung und Untersuchung

des lebenden und geschlachteten

Tieres mit Berücksichtigung der durch den

Fleischuntersucher zu beurteilenden krankhaften

Zustände und Veränderungen;

2. Übungen in der Trichinenuntersuchung;

3. Vorführung der Schlachtmethoden und der

gewerbsüblichen Aufarbeitung;

4. Übungen in der Führung der Protokollbücher

und der Verfassung kurzer Berichte und

Anzeigen.

2. Abschnitt

Prüfung

§ 7. (1) Die Prüfung ist an dem Schlachthof, bei

welchem der Kurs eingerichtet ist, abzuhalten.

(2) Die Prüfung ist vom Leiter des Kurses in

Anwesenheit eines vom Landeshauptmann bestellten

Amtstierarztes abzunehmen.

§ 8. (1) Die Prüfung umfaßt einen theoretischen

und einen praktischen Teil.

(2) Im theoretischen Teil hat der Kandidat die

erforderlichen Kenntnisse in den im § 6 Abs. 1

genannten Fachgebieten nachzuweisen.

(3) Im praktischen Teil hat der Kandidat folgende

Tätigkeiten auszuführen

1. Aufnahme der Erkennungsmerkmale sowie

Untersuchung und Beurteilung eines lebenden

Schlachttieres (Schlachttieruntersuchung);

2. vollständige Untersuchung und Beurteilung

eines geschlachteten Rindes, Schweines einschließlich

der Trichinenschau und eines

anderen Schlachttieres (Kalb, Schaf oder

Ziege);

3. Bestimmung jener Tierart, von welcher ein

vorgelegtes Organ stammt;

4. Untersuchung veränderter Körperteile von

Schlachttieren und deren Beurteilung im Rahmen

der Zuständigkeit eines Fleischuntersuchers.

(4) Die Prüfungen sind möglichst im Anschluß

an den Kurs abzuhalten.

§ 9. Der vom Landeshauptmann bestellte Amtstierarzt

ist berechtigt, Fragen aus allen der in § 6

Abs. 1 genannten Fachgebieten zu stellen.

§ 10. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift

aufzunehmen. Diese hat die Beurteilung und das

Gesamtergebnis sowie etwaige besondere Vorkommnisse

zu enthalten.

(2) Gelangt der Prüfer zu der Überzeugung, daß

der Kandidat die erforderlichen Kenntnisse aufweist,

und stimmt der vom Landeshauptmann

bestellte Amtstierarzt zu, so ist die Prüfung bestanden.

(3) Gelangt der Prüfer zu der Überzeugung, daß

der Kandidat nicht die erforderlichen Kenntnisse

aufweist, so hat der Kandidat die Prüfung nicht

bestanden.

(4) Eine Wiederholung der nichtbestandenen

Prüfung darf frühestens vier Wochen nach der

ersten Prüfung erfolgen.

(5) Über die bestandene Prüfung ist dem Kandidaten

ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag

und der Prüfungserfolg angeführt werden

und das vom Prüfer und dem vom Landeshauptmann

bestellten Amtstierarzt zu unterfertigen ist.

(6) Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden,

so ist er vom Prüfer davon in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Prüfung darf höchstens dreimal wiederholt

werden. Für die zweite und dritte Wiederholung

ist jedesmal die neuerliche Absolvierung eines

Kurses (§§ 2 bis 6) erforderlich.

2. HAUPTSTÜCK

Trichinenschauer

1. Abschnitt

Ausbildung

§ 11. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für Trichinenschauer

hat jeder Kandidat an einem Ausbildungskurs

(§§ 12 und 13) teilzunehmen.

(2) Ziel des Kurses ist es, den Kursteilnehmer in

die Lage zu versetzen, die beim Kurs erworbenen

Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfordernisse

der Praxis nutzbar zu machen. Die Teilnehmer sind

hiezu in die Fachgebiete (§ 13) und deren letzten

Entwicklungsstand einzuführen.

§ 12. (1) Die Kurse haben zwei Wochen zu dauern

und sind an geeigneten Schlachthäusern, die

vom Landeshauptmann zu bestimmen sind, einzurichten.

(2) Für diese Kurse gelten § 2 Abs. 2 und die §§ 3

bis 5.

§ 13. (1) Im Kurs sind folgende Fachgebiete

theoretisch im Gesamtausmaß von 15 Stunden vorzutragen

1. die Naturgeschichte der Trichinen, und zwar

insbesondere der Körperbau der Trichinen,

die Entwicklung und Übertragung der Trichine

auf Mensch und Tier und die Erscheinungsformen

der Muskeltrichinen sowie die

Veränderung, die dieser Parasit in der Muskulatur

hervorruft;

2. Gebilde, die mit Trichinen verwechselt werden

könnten;

3. Grundzüge der Lehre vom Bau des Körpers

des Schweines sowie der Lehre vom feineren

Bau der Muskulatur;

4. Grundkenntnisse über den Bau und die

Erkennbarkeit der Miescher'schen Schläuche;

5. Methoden der Untersuchung auf Trichinen;

6. Grundkenntnisse über die Entwicklung und

Übertragung von Finnen auf Mensch und

Tier;

7. Vorschriften für die Trichinenschau.

(2) Im Kurs sind in folgenden Fachgebieten

praktische Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß

von 25 Stunden abzuhalten

1. Übung der Probenentnahme;

2. Übung der Untersuchung;

3. Demonstration von mikroskopischen Präparaten

mit Trichinen, Miescher'schen Schläuchen

sowie mit den in den Präparaten sichtbaren

Geweben und den hauptsächlich in

Betracht kommenden Verunreinigungen;

4. Handhabung und Pflege der Untersuchungsgeräte.

2. Abschnitt

Prüfung

§ 14. (1) Die Prüfung ist an dem Schlachthof, bei

welchem der Kurs eingerichtet ist, abzuhalten.

(2) Die Prüfung ist vom Leiter des Kurses in

Anwesenheit eines vom Landeshauptmann bestellten

Amtstierarztes abzunehmen.

§ 15. (1) Die Prüfung umfaßt einen theoretischen

und einen praktischen Teil.

(2) Im theoretischen Teil hat der Kandidat die

erforderlichen Kenntnisse in den im § 13 Abs. 1

genannten Fachgebieten nachzuweisen.

(3) Im praktischen Teil hat der Kandidat folgende

Tätigkeiten auszuführen

1. Entnahme der vorgeschriebenen Proben,

Anfertigung der vorgeschriebenen Präparate

und ihre Untersuchung;

2. Untersuchung von frischem trichinösem

Fleisch und Bestimmung der darin enthaltenen

Trichinen;

3. Erklärung eines mikroskopischen Präparates;

4. Untersuchung von frischem Fleisch mit Miescher

'schen Schläuchen;

5. Handhabung und Pflege der Untersuchungsgeräte.

§ 16. Für die Prüfung gelten die §§ 9 und 10.

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