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396_1982 AT

396. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 205 Hittisauer Straße im Bereich der Gemeinde Hittisau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 205 Hittisauer Straße im Bereich der Gemeinde Hittisau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 205

Hittisauer Straße wird im Bereich der Gemeinde

Hittisau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 6,530, verläuft in der Folge über eine bestehende

Gemeindestraße und bindet bei km 6,921

wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Hittisau aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. B 205-8114/1 im Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz. 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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