396. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 205 Hittisauer Straße im Bereich der Gemeinde Hittisau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 205
Hittisauer Straße wird im Bereich der Gemeinde
Hittisau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 6,530, verläuft in der Folge über eine bestehende
Gemeindestraße und bindet bei km 6,921
wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Hittisau aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. B 205-8114/1 im Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz. 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.