396. Verordnung: Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird
verordnet
§ 1. Gemäß § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern gelten für die Schulen zur
Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
hinsichtlich der Unterrichtszeit die Bestimmungen
des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/
1964, für die mittleren Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung nach Maßgabe der
folgenden Abweichungen.
§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt mit dem ersten
Werktag im Oktober und dauert bis zum Beginn
des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Wintersemester,
den Semesterferien, dem Sommersemester
und den Hauptferien. Das Wintersemester
beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem
Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien
dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern
Burgenland, Niederösterreich und
Wien am ersten Montag im Feber, in den übrigen
Bundesländern am zweiten Montag im Feber.
Das Sommersemester beginnt am ersten Montag
nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn
der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen
an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni
und spätestens am 4. Juli liegt; sie enden mit
dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters,
die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind, sind
Schultage.
(4) Schulfrei sind folgende Tage des Winterbzw.
Sommersemesters
a) die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen
Feiertage, der Allerseelentag, in
jedem Bundesland der Festtag des Landfespatrons
sowie der Landesfeiertag, wenn
ein solcher in dem betreffenden Bundesland
arbeitsfrei begangen wird;
b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich
7. Jänner (Weihnachtsferien);
c) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag
bis einschließlich Dienstag nach
Ostern (Osterferien);
d) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich
Dienstag nach Pfingsten Pfingstferien).
(5) Außerdem dürfen in mehrtägigen Fachkursen
oder in den im Lehrplan vorgesehenen
Pflicht- und Freigegenständen in Spezialfächern
im Rahmen der Sportlehrer-, Leibeserzieher-
und Trainerausbildung auch Samstage und Sonntage,
soweit sie nicht in die Weihnachtsferien
fallen, vom Schulleiter einbezogen werden, wenn
die Erteilung des Unterrichtes an den sonstigen
Schultagen nicht stattfinden kann.
§ 3. Soweit Lehrgänge unter Einbeziehung
von Formen des Fernunterrichtes geführt werden,
darf der Unterricht auch während der
Hauptferien (§ 2 Abs. 2) und an den gemäß
§ 2 Abs. 4 schulfreien Tagen — ausgenommen
der 24., 25. und 26. Dezember — stattfinden,
sofern dies im Hinblick auf die Berufstätigkeit
der Lehrgangsteilnehmer erforderlich ist. Beginn
und Ende des Lehrganges sowie die Schul-
und Prüfungstage sind in diesem Rahmen vom
Schulleiter festzusetzen.
§ 4. Der Unterricht darf grundsätzlich nicht
vor 7.00 Uhr beginnen und nicht länger als
bis 21.00 Uhr dauern, sofern nicht die Eigenart
von Unterrichtsveranstaltungen einen früheren
Beginn bzw. eine längere Dauer erfordert.
§ 5. Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten
zu dauern; wenn es jedoch auf Grund der Eigenart
von Unterrichtsveranstaltungen — insbesondere
wegen der in den Wettkampfregeln vorgeschriebenen
Dauer — erforderlich ist, kann
hievon abgewichen werden. Längere als im § 4
Abs. 2 und 3 Schulzeitgesetz vorgesehene Pausen
sind zu halten, wenn dies nach einzelnen Unterrichtsstunden
aus sportmedizinischen Gründen
erforderlich ist.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1980 in Kraft.