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396_1980 AT

396. Verordnung: Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Verordnung: Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird

verordnet

§ 1. Gemäß § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern gelten für die Schulen zur

Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

hinsichtlich der Unterrichtszeit die Bestimmungen

des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/

1964, für die mittleren Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung nach Maßgabe der

folgenden Abweichungen.

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt mit dem ersten

Werktag im Oktober und dauert bis zum Beginn

des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Wintersemester,

den Semesterferien, dem Sommersemester

und den Hauptferien. Das Wintersemester

beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem

Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien

dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern

Burgenland, Niederösterreich und

Wien am ersten Montag im Feber, in den übrigen

Bundesländern am zweiten Montag im Feber.

Das Sommersemester beginnt am ersten Montag

nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn

der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen

an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni

und spätestens am 4. Juli liegt; sie enden mit

dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters,

die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind, sind

Schultage.

(4) Schulfrei sind folgende Tage des Winterbzw.

Sommersemesters

a) die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen

Feiertage, der Allerseelentag, in

jedem Bundesland der Festtag des Landfespatrons

sowie der Landesfeiertag, wenn

ein solcher in dem betreffenden Bundesland

arbeitsfrei begangen wird;

b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich

7. Jänner (Weihnachtsferien);

c) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag

bis einschließlich Dienstag nach

Ostern (Osterferien);

d) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich

Dienstag nach Pfingsten Pfingstferien).

(5) Außerdem dürfen in mehrtägigen Fachkursen

oder in den im Lehrplan vorgesehenen

Pflicht- und Freigegenständen in Spezialfächern

im Rahmen der Sportlehrer-, Leibeserzieher-

und Trainerausbildung auch Samstage und Sonntage,

soweit sie nicht in die Weihnachtsferien

fallen, vom Schulleiter einbezogen werden, wenn

die Erteilung des Unterrichtes an den sonstigen

Schultagen nicht stattfinden kann.

§ 3. Soweit Lehrgänge unter Einbeziehung

von Formen des Fernunterrichtes geführt werden,

darf der Unterricht auch während der

Hauptferien (§ 2 Abs. 2) und an den gemäß

§ 2 Abs. 4 schulfreien Tagen — ausgenommen

der 24., 25. und 26. Dezember — stattfinden,

sofern dies im Hinblick auf die Berufstätigkeit

der Lehrgangsteilnehmer erforderlich ist. Beginn

und Ende des Lehrganges sowie die Schul-

und Prüfungstage sind in diesem Rahmen vom

Schulleiter festzusetzen.

§ 4. Der Unterricht darf grundsätzlich nicht

vor 7.00 Uhr beginnen und nicht länger als

bis 21.00 Uhr dauern, sofern nicht die Eigenart

von Unterrichtsveranstaltungen einen früheren

Beginn bzw. eine längere Dauer erfordert.

§ 5. Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten

zu dauern; wenn es jedoch auf Grund der Eigenart

von Unterrichtsveranstaltungen — insbesondere

wegen der in den Wettkampfregeln vorgeschriebenen

Dauer — erforderlich ist, kann

hievon abgewichen werden. Längere als im § 4

Abs. 2 und 3 Schulzeitgesetz vorgesehene Pausen

sind zu halten, wenn dies nach einzelnen Unterrichtsstunden

aus sportmedizinischen Gründen

erforderlich ist.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1980 in Kraft.

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