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396_1979 AT

396. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 134 Wallerner Straße im Bereich der Gemeinden Wallern an der Trattnach und Pichl bei Wels

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 134 Wallerner Straße im Bereich der Gemeinden Wallern an der Trattnach und Pichl bei Wels

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 134

Wallerner Straße wird im Bereich der Gemeinden

Wallern an der Trattnach und Pichl bei Wels wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 11,6 (alt) im Knoten „Schallerbach" mit

Anbindungen an die bestehende B 137 Innviertler

Straße, führt sodann östlich der Ortschaften

Winkeln, Malling, Unterthambach und Geisenheim

in Richtung Süden und bindet über die

mit Verordnung vom 15. November 1974, BGBl.

Nr. 694, im Verlauf bestimmte Anschlußstelle

„Pichl" in die A 8 Innkreis Autobahn ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Rampen im Bereich des Knotens

„Schallerbach" aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der

Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei

den Gemeinden Wallern an der Trattnach sowie

Pichl bei Wels aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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