396. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 134 Wallerner Straße im Bereich der Gemeinden Wallern an der Trattnach und Pichl bei Wels
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 134
Wallerner Straße wird im Bereich der Gemeinden
Wallern an der Trattnach und Pichl bei Wels wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 11,6 (alt) im Knoten „Schallerbach" mit
Anbindungen an die bestehende B 137 Innviertler
Straße, führt sodann östlich der Ortschaften
Winkeln, Malling, Unterthambach und Geisenheim
in Richtung Süden und bindet über die
mit Verordnung vom 15. November 1974, BGBl.
Nr. 694, im Verlauf bestimmte Anschlußstelle
„Pichl" in die A 8 Innkreis Autobahn ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Rampen im Bereich des Knotens
„Schallerbach" aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei
den Gemeinden Wallern an der Trattnach sowie
Pichl bei Wels aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.