396. Verordnung: 8. Novelle zur KDV 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 352/1976, wird verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 450/1975, wird wie folgt geändert
§ 3 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 35 km/h, bei Transportkarren
und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als
30 km/h, bei allen übrigen Kraftwagen mit einer
Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
muß die Betriebsbremsanlage auf alle Räder wirken
(Allradbremse)."
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 26. Juli 1972,
BGBl. Nr. 356, mit der die Kraftfahrgesetz-
Durchführungsverordnung 1967 geändert wird
(6. Novelle zur KDV 1967) wird wie folgt geändert
1. Im Art. II hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen,
deren Typen oder die einzeln vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden
sind, sind, sofern sie den jeweils in Betracht
kommenden bisherigen Vorschriften entsprechen,
ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I
Z. 1 (§ 1) über die Überschreitung der höchsten
zulässigen Breite von Fahrzeugen,
Z. 2 (§ 1 b) über die Motorleistung von Zugmaschinen
der Klasse III,
(§ 1 c Abs. 9) über die Verankerung von
Sicherheitsgurten,
(§ 1 d Abs. 1) über den Gehalt der Auspuffgase
an Kohlenmonoxid und an Kohlenwasserstoffverbindungen
und über die aus dem Kurbelgehäuse
austretenden Gase,
(§ 1 d Abs. 2) über den Gehalt an Kohlenmonoxid
der Auspuffgase, sofern bei Einhaltung
dieser Bestimmung eine wesentliche Minderung
der Motorleistung unvermeidbar wäre,
(§ 1 f) über Vorrichtungen zur Verhinderung
des Unterfahrens,
Z. 3 (§ 2 lit. h) über die Genehmigungspflicht
zusätzlicher Aufbauten, zusätzlicher Sitze und
zusätzlicher Vorrichtungen zur Beförderung
von Gütern an Motorkarren,
(§ 2 lit. i) über die Genehmigungspflicht von
Sitzen und Schutzvorrichtungen gemäß Art. I
Z. 10 (§§ 19 a und 19 b),
Z. 4 (§ 3 Abs. 1 letzter Satz) über das Verbot
eines Ausgleichsgetriebes,
(§ 3 Abs. 2) über die Allradbremse für
a) andere als in lit. b und c angeführte Kraftwagen
mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h und nicht mehr als
50 km/h,
b) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 35 km/h und nicht
mehr als 50 km/h,
c) Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 30 km/h und nicht
mehr als 50 km/h,
d) Anhänger;
(§ 3 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz und
fünfter und sechster Satz) über die Verzögerung
bei Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine
Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden kann, und über die Verzögerung
durch Allradbremsen von Anhängern,
Z. 6 (§ 6 Abs. 1) über hydraulische Lenkvorrichtungen,
(§ 6 Abs. 2 letzter Satz) über die Breite der
Kreisringfläche,
(§ 6 Abs. 3) über die Ausrüstung mit einer
Lenkhilfe,
(§ 6 Abs. 4) über die Lenkhilfe,
(§ 6 Abs. 5) über die Fremdkraftlenkvorrichtung,
Z. 8 (§ 8 Abs. 1) über die Grenzen der Stärke
des Betriebsgeräusches,
2. 9 (§ 18 Abs. 1) über die Grenzwerte des Schallpegels
der akustischen Warnzeichen,
(§ 18 Abs. 2) über den Mindestwert des Schallpegels
der akustischen Warnzeichen bei am
Fahrzeug angebrachter Warnvorrichtung,
Z. 10 (§ 19 a) über Sitze an Zugmaschinen und
Motorkarren,
(§ 19 b) über Schutzvorrichtungen an Motorkarren,
Z. 26 (§ 43 Abs. 4) über die Stehfläche,
Z. 27 (§ 44 Abs. 1 lit. a) über die Nottüre von
Omnibussen,
Z. 31 (§ 52 Abs. 4 zweiter Satz) über Ladeflächen
von Zugmaschinen,
Z. 34 (§ 56 Abs. 3 dritter Satz) über die Feststellbremse
von mit einem anderen Fahrzeug
oder Gerät verbundenen Einachszugmaschinen."
2. Im Art. III Abs. 2 hat die Z. 5 zu lauten
„5. mit 1. Oktober 1977 die Bestimmungen
des Art. I
Z. 1 (§ 1 Abs. 1 lit. c) über umklappbare
Rückblickspiegel,
Z. 4 (§ 3 Abs. 2) über die Allradbremse für
a) andere ab in lit. b und c angeführte
Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h und nicht
mehr als 50 km/h,
b) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 35 km/h
und nicht mehr als 50 km/h,
c) Transportkarren und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 30 km/h
und nicht mehr als 50 km/h,
d) Anhänger;
Z. 5 (§ 4 Abs. 4 drittletzter und vorletzter
Satz) über die Anzeige des Erreichens oder
Unterschreitens der Mindestprofiltiefe der Reifen
(Indikator),
(§ 4 Abs. 6 zweiter und dritter Satz) über
die Kennzeichnung der Eignung von Reifen
für ein Nachschneiden,"
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1977
in Kraft.