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396_1977 AT

396. Verordnung: 8. Novelle zur KDV 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Verordnung: 8. Novelle zur KDV 1967

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 352/1976, wird verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 450/1975, wird wie folgt geändert

§ 3 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 35 km/h, bei Transportkarren

und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als

30 km/h, bei allen übrigen Kraftwagen mit einer

Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

muß die Betriebsbremsanlage auf alle Räder wirken

(Allradbremse)."

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 26. Juli 1972,

BGBl. Nr. 356, mit der die Kraftfahrgesetz-

Durchführungsverordnung 1967 geändert wird

(6. Novelle zur KDV 1967) wird wie folgt geändert

1. Im Art. II hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen,

deren Typen oder die einzeln vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden

sind, sind, sofern sie den jeweils in Betracht

kommenden bisherigen Vorschriften entsprechen,

ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I

Z. 1 (§ 1) über die Überschreitung der höchsten

zulässigen Breite von Fahrzeugen,

Z. 2 (§ 1 b) über die Motorleistung von Zugmaschinen

der Klasse III,

(§ 1 c Abs. 9) über die Verankerung von

Sicherheitsgurten,

(§ 1 d Abs. 1) über den Gehalt der Auspuffgase

an Kohlenmonoxid und an Kohlenwasserstoffverbindungen

und über die aus dem Kurbelgehäuse

austretenden Gase,

(§ 1 d Abs. 2) über den Gehalt an Kohlenmonoxid

der Auspuffgase, sofern bei Einhaltung

dieser Bestimmung eine wesentliche Minderung

der Motorleistung unvermeidbar wäre,

(§ 1 f) über Vorrichtungen zur Verhinderung

des Unterfahrens,

Z. 3 (§ 2 lit. h) über die Genehmigungspflicht

zusätzlicher Aufbauten, zusätzlicher Sitze und

zusätzlicher Vorrichtungen zur Beförderung

von Gütern an Motorkarren,

(§ 2 lit. i) über die Genehmigungspflicht von

Sitzen und Schutzvorrichtungen gemäß Art. I

Z. 10 (§§ 19 a und 19 b),

Z. 4 (§ 3 Abs. 1 letzter Satz) über das Verbot

eines Ausgleichsgetriebes,

(§ 3 Abs. 2) über die Allradbremse für

a) andere als in lit. b und c angeführte Kraftwagen

mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 25 km/h und nicht mehr als

50 km/h,

b) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 35 km/h und nicht

mehr als 50 km/h,

c) Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen

mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 30 km/h und nicht

mehr als 50 km/h,

d) Anhänger;

(§ 3 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz und

fünfter und sechster Satz) über die Verzögerung

bei Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine

Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten

werden kann, und über die Verzögerung

durch Allradbremsen von Anhängern,

Z. 6 (§ 6 Abs. 1) über hydraulische Lenkvorrichtungen,

(§ 6 Abs. 2 letzter Satz) über die Breite der

Kreisringfläche,

(§ 6 Abs. 3) über die Ausrüstung mit einer

Lenkhilfe,

(§ 6 Abs. 4) über die Lenkhilfe,

(§ 6 Abs. 5) über die Fremdkraftlenkvorrichtung,

Z. 8 (§ 8 Abs. 1) über die Grenzen der Stärke

des Betriebsgeräusches,

2. 9 (§ 18 Abs. 1) über die Grenzwerte des Schallpegels

der akustischen Warnzeichen,

(§ 18 Abs. 2) über den Mindestwert des Schallpegels

der akustischen Warnzeichen bei am

Fahrzeug angebrachter Warnvorrichtung,

Z. 10 (§ 19 a) über Sitze an Zugmaschinen und

Motorkarren,

(§ 19 b) über Schutzvorrichtungen an Motorkarren,

Z. 26 (§ 43 Abs. 4) über die Stehfläche,

Z. 27 (§ 44 Abs. 1 lit. a) über die Nottüre von

Omnibussen,

Z. 31 (§ 52 Abs. 4 zweiter Satz) über Ladeflächen

von Zugmaschinen,

Z. 34 (§ 56 Abs. 3 dritter Satz) über die Feststellbremse

von mit einem anderen Fahrzeug

oder Gerät verbundenen Einachszugmaschinen."

2. Im Art. III Abs. 2 hat die Z. 5 zu lauten

„5. mit 1. Oktober 1977 die Bestimmungen

des Art. I

Z. 1 (§ 1 Abs. 1 lit. c) über umklappbare

Rückblickspiegel,

Z. 4 (§ 3 Abs. 2) über die Allradbremse für

a) andere ab in lit. b und c angeführte

Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 25 km/h und nicht

mehr als 50 km/h,

b) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 35 km/h

und nicht mehr als 50 km/h,

c) Transportkarren und selbstfahrende

Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 30 km/h

und nicht mehr als 50 km/h,

d) Anhänger;

Z. 5 (§ 4 Abs. 4 drittletzter und vorletzter

Satz) über die Anzeige des Erreichens oder

Unterschreitens der Mindestprofiltiefe der Reifen

(Indikator),

(§ 4 Abs. 6 zweiter und dritter Satz) über

die Kennzeichnung der Eignung von Reifen

für ein Nachschneiden,"

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1977

in Kraft.

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