396. Bundesgesetz: Volksgruppengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Volksgruppen in Österreich und
ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze;
die Erhaltung der Volksgruppen und die
Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre
Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.
(2) Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die in Teilen des Bundesgebietes
wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer
Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache
und eigenem Volkstum.
(3) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist
frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf
durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm
als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen.
Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit
zu einer Volksgruppe nachzuweisen.
§ 2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates sind nach Anhörung der in
Betracht kommenden Landesregierung festzulegen
1. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat
eingerichtet wird, sowie die Zahl der
ihm angehörenden Mitglieder.
2. Die Gebietsteile, in denen wegen der verhältnismäßig
beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der
dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen
topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen
sind.
3. Die Behörden und Dienststellen, bei denen
zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung
der Sprache einer Volksgruppe zugelassen
wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung
dieser Sprache auf bestimmte Personen oder
Angelegenheiten beschränkt werden kann.
(2) Bei Erlassung der in Abs. 1 vorgesehenen
Verordnungen sowie bei der Vollziehung des
Abschnittes III dieses Bundesgesetzes sind bestehende
völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige
Größe der Volksgruppe, die Verbreitung
ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges
Verhältnis zu anderen österreichischen
Staatsbürgern in einem bestimmten
Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse
und Interessen zur Erhaltung und Sicherung
ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind
die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen
mitzuberücksichtigen.
ABSCHNITT II
Volksgruppenbeiräte
§ 3. (1) Zur Beratung der Bundesregierung und
der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten
sind beim Bundeskanzleramt Volksgruppenbeiräte
einzurichten. Sie haben das kulturelle,
soziale und wirtschaftliche Gesamtinteresse der
Volksgruppen zu wahren und zu vertreten und
sind insbesondere vor Erlassung von Rechtsvorschriften
und zu allgemeinen Planungen auf dem
Gebiet des Förderungswesens, die Interessen der
Volksgruppen berühren, unter Setzung einer angemessenen
Frist zu hören. Die Volksgruppenbeiräte
können auch Vorschläge zur Verbesserung
der Lage der Volksgruppen und ihrer Angehörigen
erstatten.
(2) Die Volksgruppenbeiräte dienen auch zur
Beratung der Landesregierungen, wenn sie von
diesen dazu aufgefordert werden.
(3) Die Anzahl der Mitglieder jedes Volksgruppenbeirates
ist unter Bedachtnahme auf die
Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe so fest-
zusetzen, daß eine angemessene Vertretung der
politischen und weltanschaulichen Meinungen in
dieser Volksgruppe möglich ist.
§ 4. (1) Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte
werden von der Bundesregierung nach vorheriger
Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen
für die Dauer von vier Jahren bestellt.
Die Bundesregierung hat hiebei darauf
Bedacht zu nehmen, daß die in der betreffenden
Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen
Meinungen entsprechend vertreten
sind. Die in Betracht kommenden Vereinigungen
nach Abs. 2 Z. 2 sind im Verfahren zur Bestellung
von Mitgliedern der Volksgruppenbeiräte
zu hören und können gegen die Bestellung wegen
Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
erheben.
(2) Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates
können nur Personen bestellt werden, die erwarten
lassen, daß sie sich für die Interessen der
Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes
einsetzen, zum Nationalrat wählbar sind und die
1. Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers
sind und die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit
zur betreffenden Volkgruppe gewählt
wurden oder dieser Volksgruppe angehören oder
2. von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden,
die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach
Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende
Volksgruppe repräsentativ ist oder
3. als Angehörige der Volksgruppe von einer
Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen
wurden.
(3) Der Volksgruppenbeirat ist so zusammenzusetzen,
daß die Hälfte der Mitglieder dem
Personenkreis nach Abs. 2 Z. 2 angehört.
(4) Das Amt eines Mitgliedes eines Volksgruppenbeirates
ist ein Ehrenamt; die Mitglieder haben
Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, die
Bundesbeamten der Reisegebührenstufe 5 gebührt,
und auf ein angemessenes Sitzungsgeld für
jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des
Volksgruppenbeirates, das vom Bundeskanzler
durch Verordnung festzusetzen ist.
(5) Jede im Hauptausschuß des Nationalrates
vertretene Partei hat das Recht, einen Vertreter
in die Volksgruppenbeiräte zu entsenden. Dieser
nimmt an den Beratungen, nicht jedoch an den
Abstimmungen teil.
§ 5. (1) Jeder Volksgruppenbeirat wählt aus
dem Kreis seiner gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 bestellten
Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-
Stellvertreter. Er ist zu diesem Zweck
jeweils innerhalb von vier Wochen nach Bestellung
seiner Mitglieder vom Bundeskanzler zur
Konstituierung einzuberufen.
(2) Jeder Volksgruppenbeirat gibt sich eine
Geschäftsordnung die der Genehmigung des
Bundeskanzlers bedarf. Der Volksgruppenbeirat
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei
Anwesenheit von mindestens zwei Drittel seiner
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
(3) Der Volksgruppenbeirat ist vom Vorsitzenden
auf Verlangen der Bundesregierung, eines
Bundesministers, einer Landesregierung oder eines
Fünftels seiner Mitglieder so zeitgerecht einzuberufen,
daß er innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen
eines solchen Verlangens zusammentritt.
§ 6. (1) Hat ein Mitglied eines Volksgruppenbeirates
drei aufeinanderfolgenden Einladungen
zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung
keine Folge geleistet oder fallen die Voraussetzungen
für seine Bestellung weg, so hat dies,
nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben worden ist, der Volksgruppenbeirat
durch Beschluß festzustellen und dem
Bundeskanzler bekanntzugeben. Der Bundeskanzler
stellt durch Bescheid den Verlust der
Mitgliedschaft zum Volksgruppenbeirat fest.
(2) Scheidet ein Mitglied des Volksgruppenbeirates
vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für
den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein
neues Mitglied zu bestellen. Auf § 4 ist dabei
Bedacht zu nehmen.
§ 7. Zur Behandlung von Fragen, die mehrere
Volksgruppen gemeinsam betreffen, können die
in Frage kommenden Volksgruppenbeiräte auf
Einladung des Bundeskanzlers zu gemeinsamen
Sitzungen zusammentreten. Der Bundeskanzler
hat zu solchen Sitzungen binnen zwei Wochen
einzuladen, wenn es von einem Volksgruppenbeirat
verlangt wird. Im übrigen ist auf diese
Sitzungen § 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,
daß der Vorsitz abwechselnd von den
Vorsitzenden der jeweils beteiligten Volksgruppenbeiräte
auszuüben ist.
ABSCHNITT III
Volksgruppenförderung
§ 8. (1) Der Bund hat — unbeschadet allgemeiner
Förderungsmaßnahmen — Maßnahmen
und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung
des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums
sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen,
zu fördern.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat unter
Berücksichtigung der Lage des Bundeshaushaltes
und der Ziele des Abs. 1 in dem der Bundesregierung
vorzulegenden Entwurf des jährlichen
Bundesvoranschlages einen angemessenen Betrag
für Förderungszwecke aufzunehmen, und zwar
getrennt für Leistungen nach § 9 Abs. 1 und
Leistungen nach § 9 Abs. 5.
§ 9. (1) Die Förderung kann
1. in der Gewährung von Geldleistungen,
2. in anderer für die Ausbildung und Betreuung
von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten,
die den Zielsetzungen des § 8 Abs. 1
entsprechen, geeigneter Weise,
3. in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat
unter Berücksichtigung der Zielsetzungen
des § 8 Abs. 1 vorgeschlagenen Maßnahmen
bestehen.
(2) Leistungen gemäß Abs. 1 Z. 1 sind Vereinen,
Stiftungen und Fonds, die ihrem
Zweck nach der Erhaltung und Sicherung einer
Volksgruppe, ihres besonderen Volkstums
sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen
(Volksgruppenorganisationen), für bestimmte
Vorhaben zu gewähren, die geeignet sind, zur
Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen.
(3) Den Volksgruppenorganisationen sind hinsichtlich
der Anwendung des Abs. 2 Kirchen
und Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen
gleichzuhalten.
(4) Leistungen gemäß Abs. 1 können Volksgruppenorganisationen
auch zur Erfüllung ihrer
Aufgaben gewährt werden.
(5) Leistungen gemäß Abs. 1 können auch
Gebietskörperschaften für Maßnahmen gewährt
werden, die zur Durchführung der Abschnitte IV
und V notwendig sind und die Leistungskraft
der betreffenden Gebietskörperschaft übersteigen.
(6) Der Bund ist unter der Voraussetzung
der Gegenseitigkeit verpflichtet, die Gebietskörperschaften,
von denen eine Förderung desselben
Vorhabens erwartet werden kann, über die von
ihm in Aussicht genommenen Förderungsmaßnahmen
nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis
zu setzen.
(7) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat
jährlich über die auf Grund dieses Abschnittes
getroffenen Maßnahmen zu berichten.
§ 10. (1) Der zuständige Volksgruppenbeirat
hat spätestens bis zum 1. Mai jeden Jahres der
Bundesregierung einen Plan über die wünschenswerten
Förderungsmaßnahmen einschließlich
einer Aufstellung des damit verbundenen finanziellen
Aufwandes für das folgende Kalenderjahr
vorzulegen.
(2) Der zuständige Volksgruppenbeirat hat
dem Bundeskanzler bis zum 15. März jeden
Jahres unter Bedachtnahme auf den gemäß Abs. 1
erstellten Plan Vorschläge für die Verwendung
der für dieses Kalenderjahr im Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Förderungsmittel zu erstatten.
§ 11. (1) Vor Gewährung einer Förderung
hat sich die Volksgruppenorganisation dem
Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, zum
Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen
Verwendung der gewährten Förderungen Organen
des Bundes die Überprüfung der Durchführung
des Vorhabens durch Einsicht in die
Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an
Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Ferner hat
sich die Volksgruppenorganisation zu verpflichten,
bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von
Förderungsmitteln diese dem Bund zurückzuzahlen,
wobei der zurückzuzahlende Betrag für
die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung
mit 3 v. H. über den jeweils für
Eskontierungen geltenden Zinsfuß pro Jahr zu
verzinsen ist.
(2) Die Volksgruppenorganisation hat sich
ferner vor Gewährung einer Förderung dem
Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, über
die Durchführung des Vorhabens unter Vorlage
eines zahlenmäßigen Nachweises innerhalb zu
vereinbarender Fristen zu berichten. Aus dem
Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln
gewährten Förderungen und aus dem
zahlenmäßigen Nachweis eine durch Belege nachweisbare
Aufgliederung der Einnahmen und
Ausgaben zu entnehmen sein. Solche Berichte
sind dem zuständigen Volksgruppenbeirat zur
Kenntnis zu bringen.
ABSCHNITT IV
Topographische Bezeichnungen
§ 12. (1) Im Bereiche der gemäß § 2 Abs. 1
Z. 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen
und Aufschriften topographischer Natur, die
von Gebietskörperschaften oder von sonstigen
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache
und in der Sprache von in Betracht kommenden
Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung
gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten,
die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile
liegen.
(2) In der Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z. 2
sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige
Bezeichnung in Betracht kommen, sowie
die topographischen Bezeichnungen in der Sprache
der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen,
die neben der deutschsprachigen Bezeichnung
anzubringen sind. Hiebei ist auf die örtliche
Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher
Forschung Bedacht zu nehmen.
(3) Topographische Bezeichnungen, die nur in
der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind
von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden.
ABSCHNITT V
Amtssprache
§ 13. (1) Die Träger der gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3
bezeichneten Behörden und Dienststellen haben
sicherzustellen, daß im Verkehr mit diesen Be-
hörden und Dienststellen nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Abschnittes die Sprache
einer Volksgruppe gebraucht werden kann.
(2) Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle
im Sinne des Abs. 1 kann sich jedermann
der Sprache der Volksgruppe bedienen, soweit
sie durch eine Verordnung nach § 2 Abs. 1 bei
dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist.
Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke
nach sofort durchzuführenden Amtshandlung
eines von Amts wegen einschreitenden Organs
einer solcher Behörde oder Dienststelle nur deshalb
entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen,
weil die Amtshandlung nicht in der
Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.
(3) Organe auch anderer als der nach Abs. 1
bezeichneten Behörden und Dienststellen sollen,
sofern sie die Sprache einer Volksgruppe beherrschen,
sich im mündlichen Verkehr der Sprache
einer Volksgruppe bedienen, wenn dies den Verkehr
mit Personen erleichtert.
(4) Die zusätzliche Verwendung der Sprache der
Volksgruppe in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen
von Gemeinden, in denen die Sprache
einer Volksgruppe als Amtssprache zugelassen ist,
ist zulässig.
(5) Die Regelungen über die Verwendung der
Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache beziehen
sich nicht auf den innerdienstlichen Verkehr
von Behörden und Dienststellen.
§ 14. (1) Nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Sprache einer Volksgruppe
zulässige schriftliche oder mündliche Anbringen,
die zu Protokoll (Niederschrift) gegeben werden,
sind von der Behörde oder Dienststelle, bei der
sie zuständigkeitsgemäß eingebracht werden, unverzüglich
zu übersetzen oder übersetzen zu
lassen, sofern dies nicht offenkundig entbehrlich
ist. Werden solche Anbringen zugestellt, so ist
eine Ausfertigung der deutschen Übersetzung anzuschließen.
(2) Leitet die Behörde oder Dienststelle ein
Anbringen in der Sprache der Volksgruppe wegen
Unzuständigkeit an eine andere Behörde oder
Dienststelle weiter, bei der diese Sprache nicht
zugelassen ist, so gilt die Verwendung dieser
Sprache als Formgebrechen. Sofern die für dieses
Verfahren geltenden Bestimmungen nicht anderes
vorsehen, sind derartige Eingaben unter Setzung
einer Frist zur Verbesserung zurückzustellen;
wird die Eingabe innerhalb dieser Frist mit einer
Übersetzung wieder eingebracht, so gilt sie als
am Tag ihres ersten Einlangens bei der Behörde
überreicht.
(3) Ist einer Partei (einem Beteiligten) oder
anderen Privatpersonen (Zeugen, Sachverständigen
u. a.) die Verwendung amtlicher Vordrucke
vorgeschrieben, so ist diesen Personen auf Verlangen
eine Übersetzung des Vordruckes in die
Sprache der Volksgruppe auszuhändigen. Die
geforderten Angaben sind jedoch auf dem amtlichen
Vordruck zu machen, wobei die Sprache
der Volksgruppe verwendet werden kann, soweit
dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
§ 15. (1) Beabsichtigt eine Person, in einer
Tagsatzung oder mündlichen Verhandlung von
der Sprache einer Volksgruppe Gebrauch zu
machen, so hat sie dies unverzüglich nach Zustellung
der Ladung der Behörde oder Dienststelle
bekanntzugeben; durch schuldhafte Unterlassung
einer solchen Bekanntgabe verursachte Mehrkosten
können der betreffenden Person auferlegt
werden. Diese Verpflichtung zur Bekanntgabe
entfällt bei Verfahren, die auf Grund eines in der
Sprache einer Volksgruppe abgefaßten Anbringens
durchgeführt werden. Die Bekanntgabe gilt für
die Dauer des ganzen weiteren Verfahrens, sofern
sie nicht widerrufen wird.
(2) Bedient sich eine Person in einem Verfahren
der Sprache der Volksgruppe, so ist auf Antrag
einer Partei (eines Beteiligten) — soweit das
Verfahren den Antragsteller betrifft — sowohl
in dieser als auch in deutscher Sprache zu verhandeln.
Dies gilt auch für die mündliche Bekanntgabe
von Entscheidungen.
(3) Ist das Organ der Sprache der Volksgruppe
nicht mächtig, so ist ein Dolmetscher beizuziehen.
(4) Mündliche Verhandlungen (Tagsatzungen),
die vor einem der Sprache der Volksgruppe mächtigen
Organ durchgeführt werden und an der nur
Personen teilnehmen, die bereit sind, sich der
Sprache der Volksgruppe zu bedienen, können abweichend
von Abs. 2 nur in der Sprache einer
Volksgruppe durchgeführt werden. Dies gilt auch
für die mündliche Bekanntgabe von Entscheidungen,
die jedoch auch in deutscher Sprache festzuhalten
sind.
(5) Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ein
Protokoll (eine Niederschrift) aufzunehmen, so
ist es sowohl in deutscher Sprache als auch in
der Sprache der Volksgruppe abzufassen. Ist
der Schriftführer der Sprache der Volksgruppe
nicht mächtig, so hat die Behörde oder Dienststelle
unverzüglich eine Ausfertigung des Protokolls
in der Sprache der Volksgruppe herstellen
zu lassen.
§ 16. Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich
der Ladung), die zuzustellen sind und
die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte
Eingaben oder Verfahren betreffen, in
denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits
verhandelt worden ist, sind in dieser Sprache
und in deutscher Sprache auszufertigen.
§ 17. (1) Wird entgegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, und soweit die Abs. 2 und 3
nichts anderes bestimmen, die deutsche oder die
Sprache einer Volksgruppe nicht verwendet oder
die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe
nicht zugelassen, so gilt für den betreffenden
Verfahrensschritt der Anspruch derjenigen Partei
auf rechtliches Gehör als verletzt, zu deren Nachteil
der Verstoß unterlaufen ist.
(2) Ist in einem gerichtlichen Strafverfahren
entgegen dem § 15 die Hauptverhandlung
nicht auch in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt
worden, so begründet dies Nichtigkeit
im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 3 der Strafprozeßordnung
1975. Dieser Nichtigkeitsgrund kann
nicht zum Nachteil desjenigen geltend gemacht
werden, der den Antrag nach § 15 Abs. 2 gestellt
hat, zu seinem Vorteil aber ohne Rücksicht
darauf, ob die Formverletzung auf die
Entscheidung Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3
Strafprozeßordnung 1975).
(3) Die Verletzung des § 15 dieses Bundesgesetzes
begründet Nichtigkeit im Sinne des § 68
Abs. 4 lit. d AVG 1950.
§ 18. Die öffentlichen Bücher und die Personenstandsbücher
sind in deutscher Sprache zu
führen.
§ 19. (1) Grundbuchstücke in der Sprache der
Volksgruppe werden nur dann als solche behandelt,
wenn sie die Bezeichnung als Grundbuchsache,
die Bezeichnung der Liegenschaft oder
des Rechtes, worauf sich die Eintragung beziehen
soll, sowie die Art der beantragten Eintragung
in deutscher Sprache enthalten. Fehlen
diese Angaben, so ist erst die deutsche Übersetzung
als Grundbuchstück zu behandeln.
(2) Ist die Urkunde, auf Grund deren eine
Eintragung erfolgen soll, in der Sprache der
Volksgruppe abgefaßt, so hat das Gericht unverzüglich
eine Übersetzung herzustellen oder
herstellen zu lassen; § 89 GBG 1955 ist nicht
anzuwenden.
(3) Auf Verlangen sind Grundbuchabschriften
und Grundbuchauszüge als Übersetzung in die
Sprache der Volksgruppe und Amtsbestätigungen
in dieser Sprache zu erteilen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind
auf die Hinterlegung von Urkunden sinngemäß
anzuwenden.
§ 20. (1) Ist die in Österreich ausgestellte
Urkunde, auf Grund deren eine Eintragung in
ein Personenstandsbuch erfolgen soll, in der
Sprache der Volksgruppe abgefaßt, so hat das
Standesamt unverzüglich eine Übersetzung herzustellen
oder herstellen zu lassen.
(2) Auf Verlangen sind Auszüge aus Personenstandsbüchern
und sonstige Urkunden vom
Standesamt als Übersetzung in die Sprache der
Volksgruppe zu erteilen.
§ 21. Soweit Notare als Gerichtskommissäre
im Auftrag eines Gerichtes tätig werden, bei
dem die Sprache einer Volksgruppe zugelassen
ist, sind die vorhergehenden Bestimmungen
dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
§ 22. (1) Kosten und Gebühren für Übersetzungen,
die eine Behörde oder Dienststelle
nach diesem Bundesgesetz vorzunehmen oder
zu veranlassen hat, sind von Amts wegen zu
tragen. Bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrages
gemäß § 381 Abs. 1 Z. 1 Strafprozeßordnung
1975 sind die Kosten eines nach diesem
Bundesgesetz beigezogenen Dolmetschers nicht zu
berücksichtigen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Wurde auch in
der Sprache einer Volksgruppe verhandelt, so
sind der Bemessung von Gebühren, die einer
Gebietskörperschaft zufließen und nach dem
Zeitaufwand berechnet werden oder dieser zu
berücksichtigen ist, nur zwei Drittel des tatsächlichen
Zeitaufwandes (der Verhandlungsdauer)
zugrunde zu legen.
(3) Ist eine Schrift unmittelbar auf Grund
dieses Bundesgesetzes in zwei Amtssprachen auszustellen,
so unterliegt nur eine Ausfertigung den
Stempelgebühren.
(4) Wird eine Partei (ein Beteiligter) in einem
gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt,
einen Verteidiger in Strafsachen oder
einen Notar vertreten oder verteidigt, so trägt
das Honorar dieses Rechtsanwaltes, Verteidigers
oder Notars für das letzte Drittel solcher Verhandlungen
(Tagsatzungen), die auch in der
Sprache einer Volksgruppe durchgeführt werden,
der Bund. Die Zahlung dieses Honorarbetrages
ist bei sonstigem Verlust des Anspruches jeweils
vor Schluß einer Tagsatzung oder Verhandlung
durch Vorlage eines Kostenverzeichnisses anzusprechen;
der Richter hat den Honorarbetrag
unverzüglich zu bestimmen und den Rechnungsführer
anzuweisen, diesen Betrag dem Rechtsanwalt,
Verteidiger oder Notar zu zahlen. Dieser
Mehraufwand an Honorar ist so zu bemessen,
als wäre ein Gegner des Anspruchsberechtigten
gesetzlich verpflichtet, ihm diese Kosten zu ersetzen.
ABSCHNITT VI
Schlußbestimmungen
§ 23. Den Bediensteten des Bundes, die bei
einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Z. 3 beschäftigt sind, die dort zugelassene
Sprache einer Volksgruppe beherrschen
und sie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes
verwenden, gebührt nach Maßgabe besoldungsrechtlicher
Vorschriften eine Zulage.
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Feber 1977 in Kraft.
(2) Damit Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes bereits zu dem in Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt kundgemacht werden können,
können die notwendigen Maßnahmen einschließlich
der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates bereits vor diesem
Zeitpunkt getroffen werden. Diese Verordnungen
dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt kundgemacht und in Kraft
gesetzt werden.
(3) Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1972, BGBl.
Nr. 270, mit dem Bestimmungen über die Anbringung
von zweisprachigen topographischen
Bezeichnungen und Aufschriften in den Gebieten
Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung
getroffen werden, tritt außer Kraft,
(4) Die derzeit geltenden Vorschriften über die
Verwendung der Sprache einer Volksgruppe im
Verkehr mit Behörden und Dienststellen einschließlich
des Bundesgesetzes vom 19. März 1959,
BGBl. Nr. 102, zur Durchführung der die Amtssprache
bei Gericht betreffenden Bestimmungen
des Art. 7 § 3 des Staatsvertrages, treten zu dem
Zeitpunkt und insoweit außer Kraft, als sie durch
Verordnungen nach § 2 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung
mit Abschnitt V ersetzt werden.
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesregierung und die Bundesminister
im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches
betraut.