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396_1976 AT

396. Bundesgesetz: Volksgruppengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Bundesgesetz: Volksgruppengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Volksgruppen in Österreich und

ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze;

die Erhaltung der Volksgruppen und die

Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre

Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.

(2) Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die in Teilen des Bundesgebietes

wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer

Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache

und eigenem Volkstum.

(3) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist

frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf

durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm

als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen.

Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit

zu einer Volksgruppe nachzuweisen.

§ 2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates sind nach Anhörung der in

Betracht kommenden Landesregierung festzulegen

1. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat

eingerichtet wird, sowie die Zahl der

ihm angehörenden Mitglieder.

2. Die Gebietsteile, in denen wegen der verhältnismäßig

beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der

dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen

topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen

sind.

3. Die Behörden und Dienststellen, bei denen

zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung

der Sprache einer Volksgruppe zugelassen

wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung

dieser Sprache auf bestimmte Personen oder

Angelegenheiten beschränkt werden kann.

(2) Bei Erlassung der in Abs. 1 vorgesehenen

Verordnungen sowie bei der Vollziehung des

Abschnittes III dieses Bundesgesetzes sind bestehende

völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige

Größe der Volksgruppe, die Verbreitung

ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges

Verhältnis zu anderen österreichischen

Staatsbürgern in einem bestimmten

Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse

und Interessen zur Erhaltung und Sicherung

ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind

die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen

mitzuberücksichtigen.

ABSCHNITT II

Volksgruppenbeiräte

§ 3. (1) Zur Beratung der Bundesregierung und

der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten

sind beim Bundeskanzleramt Volksgruppenbeiräte

einzurichten. Sie haben das kulturelle,

soziale und wirtschaftliche Gesamtinteresse der

Volksgruppen zu wahren und zu vertreten und

sind insbesondere vor Erlassung von Rechtsvorschriften

und zu allgemeinen Planungen auf dem

Gebiet des Förderungswesens, die Interessen der

Volksgruppen berühren, unter Setzung einer angemessenen

Frist zu hören. Die Volksgruppenbeiräte

können auch Vorschläge zur Verbesserung

der Lage der Volksgruppen und ihrer Angehörigen

erstatten.

(2) Die Volksgruppenbeiräte dienen auch zur

Beratung der Landesregierungen, wenn sie von

diesen dazu aufgefordert werden.

(3) Die Anzahl der Mitglieder jedes Volksgruppenbeirates

ist unter Bedachtnahme auf die

Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe so fest-

zusetzen, daß eine angemessene Vertretung der

politischen und weltanschaulichen Meinungen in

dieser Volksgruppe möglich ist.

§ 4. (1) Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte

werden von der Bundesregierung nach vorheriger

Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen

für die Dauer von vier Jahren bestellt.

Die Bundesregierung hat hiebei darauf

Bedacht zu nehmen, daß die in der betreffenden

Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen

Meinungen entsprechend vertreten

sind. Die in Betracht kommenden Vereinigungen

nach Abs. 2 Z. 2 sind im Verfahren zur Bestellung

von Mitgliedern der Volksgruppenbeiräte

zu hören und können gegen die Bestellung wegen

Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof

erheben.

(2) Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates

können nur Personen bestellt werden, die erwarten

lassen, daß sie sich für die Interessen der

Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes

einsetzen, zum Nationalrat wählbar sind und die

1. Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers

sind und die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit

zur betreffenden Volkgruppe gewählt

wurden oder dieser Volksgruppe angehören oder

2. von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden,

die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach

Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende

Volksgruppe repräsentativ ist oder

3. als Angehörige der Volksgruppe von einer

Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen

wurden.

(3) Der Volksgruppenbeirat ist so zusammenzusetzen,

daß die Hälfte der Mitglieder dem

Personenkreis nach Abs. 2 Z. 2 angehört.

(4) Das Amt eines Mitgliedes eines Volksgruppenbeirates

ist ein Ehrenamt; die Mitglieder haben

Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, die

Bundesbeamten der Reisegebührenstufe 5 gebührt,

und auf ein angemessenes Sitzungsgeld für

jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des

Volksgruppenbeirates, das vom Bundeskanzler

durch Verordnung festzusetzen ist.

(5) Jede im Hauptausschuß des Nationalrates

vertretene Partei hat das Recht, einen Vertreter

in die Volksgruppenbeiräte zu entsenden. Dieser

nimmt an den Beratungen, nicht jedoch an den

Abstimmungen teil.

§ 5. (1) Jeder Volksgruppenbeirat wählt aus

dem Kreis seiner gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 bestellten

Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-

Stellvertreter. Er ist zu diesem Zweck

jeweils innerhalb von vier Wochen nach Bestellung

seiner Mitglieder vom Bundeskanzler zur

Konstituierung einzuberufen.

(2) Jeder Volksgruppenbeirat gibt sich eine

Geschäftsordnung die der Genehmigung des

Bundeskanzlers bedarf. Der Volksgruppenbeirat

entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei

Anwesenheit von mindestens zwei Drittel seiner

Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der

Vorsitzende.

(3) Der Volksgruppenbeirat ist vom Vorsitzenden

auf Verlangen der Bundesregierung, eines

Bundesministers, einer Landesregierung oder eines

Fünftels seiner Mitglieder so zeitgerecht einzuberufen,

daß er innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen

eines solchen Verlangens zusammentritt.

§ 6. (1) Hat ein Mitglied eines Volksgruppenbeirates

drei aufeinanderfolgenden Einladungen

zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung

keine Folge geleistet oder fallen die Voraussetzungen

für seine Bestellung weg, so hat dies,

nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme

gegeben worden ist, der Volksgruppenbeirat

durch Beschluß festzustellen und dem

Bundeskanzler bekanntzugeben. Der Bundeskanzler

stellt durch Bescheid den Verlust der

Mitgliedschaft zum Volksgruppenbeirat fest.

(2) Scheidet ein Mitglied des Volksgruppenbeirates

vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für

den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein

neues Mitglied zu bestellen. Auf § 4 ist dabei

Bedacht zu nehmen.

§ 7. Zur Behandlung von Fragen, die mehrere

Volksgruppen gemeinsam betreffen, können die

in Frage kommenden Volksgruppenbeiräte auf

Einladung des Bundeskanzlers zu gemeinsamen

Sitzungen zusammentreten. Der Bundeskanzler

hat zu solchen Sitzungen binnen zwei Wochen

einzuladen, wenn es von einem Volksgruppenbeirat

verlangt wird. Im übrigen ist auf diese

Sitzungen § 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,

daß der Vorsitz abwechselnd von den

Vorsitzenden der jeweils beteiligten Volksgruppenbeiräte

auszuüben ist.

ABSCHNITT III

Volksgruppenförderung

§ 8. (1) Der Bund hat — unbeschadet allgemeiner

Förderungsmaßnahmen — Maßnahmen

und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung

des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums

sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen,

zu fördern.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat unter

Berücksichtigung der Lage des Bundeshaushaltes

und der Ziele des Abs. 1 in dem der Bundesregierung

vorzulegenden Entwurf des jährlichen

Bundesvoranschlages einen angemessenen Betrag

für Förderungszwecke aufzunehmen, und zwar

getrennt für Leistungen nach § 9 Abs. 1 und

Leistungen nach § 9 Abs. 5.

§ 9. (1) Die Förderung kann

1. in der Gewährung von Geldleistungen,

2. in anderer für die Ausbildung und Betreuung

von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten,

die den Zielsetzungen des § 8 Abs. 1

entsprechen, geeigneter Weise,

3. in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat

unter Berücksichtigung der Zielsetzungen

des § 8 Abs. 1 vorgeschlagenen Maßnahmen

bestehen.

(2) Leistungen gemäß Abs. 1 Z. 1 sind Vereinen,

Stiftungen und Fonds, die ihrem

Zweck nach der Erhaltung und Sicherung einer

Volksgruppe, ihres besonderen Volkstums

sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen

(Volksgruppenorganisationen), für bestimmte

Vorhaben zu gewähren, die geeignet sind, zur

Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen.

(3) Den Volksgruppenorganisationen sind hinsichtlich

der Anwendung des Abs. 2 Kirchen

und Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen

gleichzuhalten.

(4) Leistungen gemäß Abs. 1 können Volksgruppenorganisationen

auch zur Erfüllung ihrer

Aufgaben gewährt werden.

(5) Leistungen gemäß Abs. 1 können auch

Gebietskörperschaften für Maßnahmen gewährt

werden, die zur Durchführung der Abschnitte IV

und V notwendig sind und die Leistungskraft

der betreffenden Gebietskörperschaft übersteigen.

(6) Der Bund ist unter der Voraussetzung

der Gegenseitigkeit verpflichtet, die Gebietskörperschaften,

von denen eine Förderung desselben

Vorhabens erwartet werden kann, über die von

ihm in Aussicht genommenen Förderungsmaßnahmen

nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis

zu setzen.

(7) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat

jährlich über die auf Grund dieses Abschnittes

getroffenen Maßnahmen zu berichten.

§ 10. (1) Der zuständige Volksgruppenbeirat

hat spätestens bis zum 1. Mai jeden Jahres der

Bundesregierung einen Plan über die wünschenswerten

Förderungsmaßnahmen einschließlich

einer Aufstellung des damit verbundenen finanziellen

Aufwandes für das folgende Kalenderjahr

vorzulegen.

(2) Der zuständige Volksgruppenbeirat hat

dem Bundeskanzler bis zum 15. März jeden

Jahres unter Bedachtnahme auf den gemäß Abs. 1

erstellten Plan Vorschläge für die Verwendung

der für dieses Kalenderjahr im Bundesfinanzgesetz

vorgesehenen Förderungsmittel zu erstatten.

§ 11. (1) Vor Gewährung einer Förderung

hat sich die Volksgruppenorganisation dem

Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, zum

Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen

Verwendung der gewährten Förderungen Organen

des Bundes die Überprüfung der Durchführung

des Vorhabens durch Einsicht in die

Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an

Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen. Ferner hat

sich die Volksgruppenorganisation zu verpflichten,

bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von

Förderungsmitteln diese dem Bund zurückzuzahlen,

wobei der zurückzuzahlende Betrag für

die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung

mit 3 v. H. über den jeweils für

Eskontierungen geltenden Zinsfuß pro Jahr zu

verzinsen ist.

(2) Die Volksgruppenorganisation hat sich

ferner vor Gewährung einer Förderung dem

Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, über

die Durchführung des Vorhabens unter Vorlage

eines zahlenmäßigen Nachweises innerhalb zu

vereinbarender Fristen zu berichten. Aus dem

Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln

gewährten Förderungen und aus dem

zahlenmäßigen Nachweis eine durch Belege nachweisbare

Aufgliederung der Einnahmen und

Ausgaben zu entnehmen sein. Solche Berichte

sind dem zuständigen Volksgruppenbeirat zur

Kenntnis zu bringen.

ABSCHNITT IV

Topographische Bezeichnungen

§ 12. (1) Im Bereiche der gemäß § 2 Abs. 1

Z. 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen

und Aufschriften topographischer Natur, die

von Gebietskörperschaften oder von sonstigen

Körperschaften und Anstalten des öffentlichen

Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache

und in der Sprache von in Betracht kommenden

Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung

gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten,

die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile

liegen.

(2) In der Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z. 2

sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige

Bezeichnung in Betracht kommen, sowie

die topographischen Bezeichnungen in der Sprache

der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen,

die neben der deutschsprachigen Bezeichnung

anzubringen sind. Hiebei ist auf die örtliche

Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher

Forschung Bedacht zu nehmen.

(3) Topographische Bezeichnungen, die nur in

der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind

von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden.

ABSCHNITT V

Amtssprache

§ 13. (1) Die Träger der gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3

bezeichneten Behörden und Dienststellen haben

sicherzustellen, daß im Verkehr mit diesen Be-

hörden und Dienststellen nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Abschnittes die Sprache

einer Volksgruppe gebraucht werden kann.

(2) Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle

im Sinne des Abs. 1 kann sich jedermann

der Sprache der Volksgruppe bedienen, soweit

sie durch eine Verordnung nach § 2 Abs. 1 bei

dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist.

Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke

nach sofort durchzuführenden Amtshandlung

eines von Amts wegen einschreitenden Organs

einer solcher Behörde oder Dienststelle nur deshalb

entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen,

weil die Amtshandlung nicht in der

Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.

(3) Organe auch anderer als der nach Abs. 1

bezeichneten Behörden und Dienststellen sollen,

sofern sie die Sprache einer Volksgruppe beherrschen,

sich im mündlichen Verkehr der Sprache

einer Volksgruppe bedienen, wenn dies den Verkehr

mit Personen erleichtert.

(4) Die zusätzliche Verwendung der Sprache der

Volksgruppe in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen

von Gemeinden, in denen die Sprache

einer Volksgruppe als Amtssprache zugelassen ist,

ist zulässig.

(5) Die Regelungen über die Verwendung der

Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache beziehen

sich nicht auf den innerdienstlichen Verkehr

von Behörden und Dienststellen.

§ 14. (1) Nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes in der Sprache einer Volksgruppe

zulässige schriftliche oder mündliche Anbringen,

die zu Protokoll (Niederschrift) gegeben werden,

sind von der Behörde oder Dienststelle, bei der

sie zuständigkeitsgemäß eingebracht werden, unverzüglich

zu übersetzen oder übersetzen zu

lassen, sofern dies nicht offenkundig entbehrlich

ist. Werden solche Anbringen zugestellt, so ist

eine Ausfertigung der deutschen Übersetzung anzuschließen.

(2) Leitet die Behörde oder Dienststelle ein

Anbringen in der Sprache der Volksgruppe wegen

Unzuständigkeit an eine andere Behörde oder

Dienststelle weiter, bei der diese Sprache nicht

zugelassen ist, so gilt die Verwendung dieser

Sprache als Formgebrechen. Sofern die für dieses

Verfahren geltenden Bestimmungen nicht anderes

vorsehen, sind derartige Eingaben unter Setzung

einer Frist zur Verbesserung zurückzustellen;

wird die Eingabe innerhalb dieser Frist mit einer

Übersetzung wieder eingebracht, so gilt sie als

am Tag ihres ersten Einlangens bei der Behörde

überreicht.

(3) Ist einer Partei (einem Beteiligten) oder

anderen Privatpersonen (Zeugen, Sachverständigen

u. a.) die Verwendung amtlicher Vordrucke

vorgeschrieben, so ist diesen Personen auf Verlangen

eine Übersetzung des Vordruckes in die

Sprache der Volksgruppe auszuhändigen. Die

geforderten Angaben sind jedoch auf dem amtlichen

Vordruck zu machen, wobei die Sprache

der Volksgruppe verwendet werden kann, soweit

dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen.

§ 15. (1) Beabsichtigt eine Person, in einer

Tagsatzung oder mündlichen Verhandlung von

der Sprache einer Volksgruppe Gebrauch zu

machen, so hat sie dies unverzüglich nach Zustellung

der Ladung der Behörde oder Dienststelle

bekanntzugeben; durch schuldhafte Unterlassung

einer solchen Bekanntgabe verursachte Mehrkosten

können der betreffenden Person auferlegt

werden. Diese Verpflichtung zur Bekanntgabe

entfällt bei Verfahren, die auf Grund eines in der

Sprache einer Volksgruppe abgefaßten Anbringens

durchgeführt werden. Die Bekanntgabe gilt für

die Dauer des ganzen weiteren Verfahrens, sofern

sie nicht widerrufen wird.

(2) Bedient sich eine Person in einem Verfahren

der Sprache der Volksgruppe, so ist auf Antrag

einer Partei (eines Beteiligten) — soweit das

Verfahren den Antragsteller betrifft — sowohl

in dieser als auch in deutscher Sprache zu verhandeln.

Dies gilt auch für die mündliche Bekanntgabe

von Entscheidungen.

(3) Ist das Organ der Sprache der Volksgruppe

nicht mächtig, so ist ein Dolmetscher beizuziehen.

(4) Mündliche Verhandlungen (Tagsatzungen),

die vor einem der Sprache der Volksgruppe mächtigen

Organ durchgeführt werden und an der nur

Personen teilnehmen, die bereit sind, sich der

Sprache der Volksgruppe zu bedienen, können abweichend

von Abs. 2 nur in der Sprache einer

Volksgruppe durchgeführt werden. Dies gilt auch

für die mündliche Bekanntgabe von Entscheidungen,

die jedoch auch in deutscher Sprache festzuhalten

sind.

(5) Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ein

Protokoll (eine Niederschrift) aufzunehmen, so

ist es sowohl in deutscher Sprache als auch in

der Sprache der Volksgruppe abzufassen. Ist

der Schriftführer der Sprache der Volksgruppe

nicht mächtig, so hat die Behörde oder Dienststelle

unverzüglich eine Ausfertigung des Protokolls

in der Sprache der Volksgruppe herstellen

zu lassen.

§ 16. Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich

der Ladung), die zuzustellen sind und

die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte

Eingaben oder Verfahren betreffen, in

denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits

verhandelt worden ist, sind in dieser Sprache

und in deutscher Sprache auszufertigen.

§ 17. (1) Wird entgegen den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, und soweit die Abs. 2 und 3

nichts anderes bestimmen, die deutsche oder die

Sprache einer Volksgruppe nicht verwendet oder

die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe

nicht zugelassen, so gilt für den betreffenden

Verfahrensschritt der Anspruch derjenigen Partei

auf rechtliches Gehör als verletzt, zu deren Nachteil

der Verstoß unterlaufen ist.

(2) Ist in einem gerichtlichen Strafverfahren

entgegen dem § 15 die Hauptverhandlung

nicht auch in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt

worden, so begründet dies Nichtigkeit

im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 3 der Strafprozeßordnung

1975. Dieser Nichtigkeitsgrund kann

nicht zum Nachteil desjenigen geltend gemacht

werden, der den Antrag nach § 15 Abs. 2 gestellt

hat, zu seinem Vorteil aber ohne Rücksicht

darauf, ob die Formverletzung auf die

Entscheidung Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3

Strafprozeßordnung 1975).

(3) Die Verletzung des § 15 dieses Bundesgesetzes

begründet Nichtigkeit im Sinne des § 68

Abs. 4 lit. d AVG 1950.

§ 18. Die öffentlichen Bücher und die Personenstandsbücher

sind in deutscher Sprache zu

führen.

§ 19. (1) Grundbuchstücke in der Sprache der

Volksgruppe werden nur dann als solche behandelt,

wenn sie die Bezeichnung als Grundbuchsache,

die Bezeichnung der Liegenschaft oder

des Rechtes, worauf sich die Eintragung beziehen

soll, sowie die Art der beantragten Eintragung

in deutscher Sprache enthalten. Fehlen

diese Angaben, so ist erst die deutsche Übersetzung

als Grundbuchstück zu behandeln.

(2) Ist die Urkunde, auf Grund deren eine

Eintragung erfolgen soll, in der Sprache der

Volksgruppe abgefaßt, so hat das Gericht unverzüglich

eine Übersetzung herzustellen oder

herstellen zu lassen; § 89 GBG 1955 ist nicht

anzuwenden.

(3) Auf Verlangen sind Grundbuchabschriften

und Grundbuchauszüge als Übersetzung in die

Sprache der Volksgruppe und Amtsbestätigungen

in dieser Sprache zu erteilen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind

auf die Hinterlegung von Urkunden sinngemäß

anzuwenden.

§ 20. (1) Ist die in Österreich ausgestellte

Urkunde, auf Grund deren eine Eintragung in

ein Personenstandsbuch erfolgen soll, in der

Sprache der Volksgruppe abgefaßt, so hat das

Standesamt unverzüglich eine Übersetzung herzustellen

oder herstellen zu lassen.

(2) Auf Verlangen sind Auszüge aus Personenstandsbüchern

und sonstige Urkunden vom

Standesamt als Übersetzung in die Sprache der

Volksgruppe zu erteilen.

§ 21. Soweit Notare als Gerichtskommissäre

im Auftrag eines Gerichtes tätig werden, bei

dem die Sprache einer Volksgruppe zugelassen

ist, sind die vorhergehenden Bestimmungen

dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

§ 22. (1) Kosten und Gebühren für Übersetzungen,

die eine Behörde oder Dienststelle

nach diesem Bundesgesetz vorzunehmen oder

zu veranlassen hat, sind von Amts wegen zu

tragen. Bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrages

gemäß § 381 Abs. 1 Z. 1 Strafprozeßordnung

1975 sind die Kosten eines nach diesem

Bundesgesetz beigezogenen Dolmetschers nicht zu

berücksichtigen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Wurde auch in

der Sprache einer Volksgruppe verhandelt, so

sind der Bemessung von Gebühren, die einer

Gebietskörperschaft zufließen und nach dem

Zeitaufwand berechnet werden oder dieser zu

berücksichtigen ist, nur zwei Drittel des tatsächlichen

Zeitaufwandes (der Verhandlungsdauer)

zugrunde zu legen.

(3) Ist eine Schrift unmittelbar auf Grund

dieses Bundesgesetzes in zwei Amtssprachen auszustellen,

so unterliegt nur eine Ausfertigung den

Stempelgebühren.

(4) Wird eine Partei (ein Beteiligter) in einem

gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt,

einen Verteidiger in Strafsachen oder

einen Notar vertreten oder verteidigt, so trägt

das Honorar dieses Rechtsanwaltes, Verteidigers

oder Notars für das letzte Drittel solcher Verhandlungen

(Tagsatzungen), die auch in der

Sprache einer Volksgruppe durchgeführt werden,

der Bund. Die Zahlung dieses Honorarbetrages

ist bei sonstigem Verlust des Anspruches jeweils

vor Schluß einer Tagsatzung oder Verhandlung

durch Vorlage eines Kostenverzeichnisses anzusprechen;

der Richter hat den Honorarbetrag

unverzüglich zu bestimmen und den Rechnungsführer

anzuweisen, diesen Betrag dem Rechtsanwalt,

Verteidiger oder Notar zu zahlen. Dieser

Mehraufwand an Honorar ist so zu bemessen,

als wäre ein Gegner des Anspruchsberechtigten

gesetzlich verpflichtet, ihm diese Kosten zu ersetzen.

ABSCHNITT VI

Schlußbestimmungen

§ 23. Den Bediensteten des Bundes, die bei

einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des

§ 2 Abs. 1 Z. 3 beschäftigt sind, die dort zugelassene

Sprache einer Volksgruppe beherrschen

und sie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes

verwenden, gebührt nach Maßgabe besoldungsrechtlicher

Vorschriften eine Zulage.

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit

1. Feber 1977 in Kraft.

(2) Damit Verordnungen auf Grund dieses

Bundesgesetzes bereits zu dem in Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt kundgemacht werden können,

können die notwendigen Maßnahmen einschließlich

der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates bereits vor diesem

Zeitpunkt getroffen werden. Diese Verordnungen

dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt kundgemacht und in Kraft

gesetzt werden.

(3) Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1972, BGBl.

Nr. 270, mit dem Bestimmungen über die Anbringung

von zweisprachigen topographischen

Bezeichnungen und Aufschriften in den Gebieten

Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung

getroffen werden, tritt außer Kraft,

(4) Die derzeit geltenden Vorschriften über die

Verwendung der Sprache einer Volksgruppe im

Verkehr mit Behörden und Dienststellen einschließlich

des Bundesgesetzes vom 19. März 1959,

BGBl. Nr. 102, zur Durchführung der die Amtssprache

bei Gericht betreffenden Bestimmungen

des Art. 7 § 3 des Staatsvertrages, treten zu dem

Zeitpunkt und insoweit außer Kraft, als sie durch

Verordnungen nach § 2 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung

mit Abschnitt V ersetzt werden.

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesregierung und die Bundesminister

im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches

betraut.

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