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396_1975 AT

396. Bundesgesetz: 28. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Bundesgesetz: 28. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl, Nr. 392/

1974, wird wie folgt geändert

1. Dem § 7 wird angefügt

„(4) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit

vorzusorgen, daß die ihm gebührenden

Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen

werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen,

daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen

spätestens an den in den Abs. 1 und 2

angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung

stehen."

2. Dem § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Anläßlich der Ernennung des Richters

beim Oberlandesgericht für den Sprengel des

Oberlandesgerichtes in die Standesgruppe 2 der

Richter oder staatsanwaltschaftlichen Beamten

kann der für die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung in dieser Standesgruppe maßgebende

Tag vom zuständigen Bundesminister im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Wirksamkeit

vom Tag dieser Ernennung zum Ausgleich

von Härten gegenüber Laufbahnen vergleichbarer

Richter oder staatsanwaltschaftlicher

Beamter, die als Richter der Standesgruppe 1,

jedoch nicht als Richter beim Oberlandesgericht

für den Sprengel des Oberlandesgerichtes in die

Standesgruppe 2 der Richter oder staatsanwaltschaftlichen

Beamten ernannt wurden, neu festgesetzt

werden."

3. Der erste Satz des § 58 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

„Den Fachvorständen an den technischen, gewerblichen,

kunstgewerblichen und höheren land-

und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie an

mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche

Frauenberufe, den zu Fachvorständen

ernannten fachlichen Leitern von Hochschulinstituten,

den Direktorstellvertretern und den

Erziehungsleitern an Bundeserziehungsanstalten,

den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut

und am Bundes-Taubstummeninstitut

sowie den Direktorstellvertretern an

Berufsschulen gebührt eine Dienstzulage in der

Höhe von zwei Dritteln der Dienstzulage, die

ihnen gebühren würde, wenn sie Direktor ihrer

Anstalt wären."

4. An die Stelle der Abs. 1 und 2 des § 61

treten folgende Bestimmungen

„(1) Dem Lehrer gebührt für eine dauernde

Unterrichtserteilung, die das Höchstausmaß der

Lehrverpflichtung überschreitet, eine besondere

Vergütung.

(2) Bei Lehrern, auf die das Bundesgesetz über

das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, anzuwenden ist, sind

der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten

zugrunde zu legen, um die das Höchstausmaß

der Lehrverpflichtung überschritten wird.

(3) Bei Lehrern, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden

ist, sind für die Bemessung der Ver-

gütung die Mehrleistungswochenstunden nach

dem für sie geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung

mit den Werteinheiten zu berücksichtigen,

die sich aus der Teilung der Zahl 21

durch die

ab 1. Jänner 1975 um 0•5 und

ab 1. September 1976 um 1

erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes

der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.

(4) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit

im Monat

ab 1. Jänner 1975 6•6 v. H. und

ab 1. September 1976 6•8 v. H.

des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung

dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen,

die Dienstalterszulage und die

Dienstzulagen nach § 58 Abs. 2 bis 6, § 59 Abs. 3

bis 5, 7 bis 12, § 60 und § 85 b Abs. 1 und 2 dem

Gehalt zuzurechnen."

5. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 61 erhalten

die Bezeichnung „(5)" und „(6)".

Artikel II

(1) Lehrern für Volksschuldidaktik und für

Schul- und Erziehungspraxis an Pädagogischen

Akademien und Lehrern an Übungsschulen an

Pädagogischen Akademien (Dienstzweig 12 der

Lehrer-Dienstzweigeordnung, Anlage zu Abschnitt

III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 296/1968) ist, wenn sich anläßlich

ihrer Ernennung zu Bundeslehrern ein Bezugsabfall

ergeben würde, zum Ausgleich dieser Härte

eine nach Maßgabe des Erreichens der Gehaltsstufe

16 der Verwendungsgruppe L 1 einzuziehende,

ruhegenußfähige Ergänzungszulage zu gewähren,

die bis zum Erreichen der Gehaltsstufe 10

der Verwendungsgruppe L 1800 S und ab diesem

Zeitpunkt 1000 S beträgt.

(2) Die Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist auch

den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels

bereits ernannten Lehrern des Dienstzweiges

12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung mit

Wirkung ab 1. Jänner 1975 zu gewähren.

(3) Die Ergänzungszulage gilt bei Anwendung

des § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 als Teil

des Bezuges als Lehrer der Verwendungsgruppe

L 1.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Lehrer des Ruhestandes,

Hinterbliebene und Angehörige sinngemäß

anzuwenden.

Artikel III

(1) Dieser Artikel gilt für die auf Grund des

Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 234/1971, durchgeführten Schulversuche

und für die Schulversuche „Ganztagsschule"

und „Tagesheimschule" gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962.

(2) Den Bediensteten, die durch den Einsatz

in Schulversuchen gegenüber Bediensteten gleicher

besoldungsrechtlicher Stellung zusätzlich belastet

werden, gebührt hiefür eine besondere Vergütung.

(3) Die Höhe der besonderen Vergütung ist

unter Bedachtnahme auf die Mehrleistung oder

Mehrbelastung durch den Bundesminister für

Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen festzusetzen.

(4) Die besondere Vergütung kann festgesetzt

werden

1. in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage),

2. dadurch, daß im Rahmen des Schulversuches

gehaltene Unterrichtsstunden mit

einem besonderen Ansatz im Rahmen der

Lehrverpflichtung berücksichtigt werden,

3. durch Wertung bestimmter Tätigkeiten als

Unterrichtsstunden oder

4. in einem Schillingbetrag.

(5) Welche der im Abs. 4 genannten Vergütungsformen

gewählt werden, ist unter Bedachtnahme

auf die Art der Tätigkeit im Schulversuch

und die besoldungsrechtliche Stellung des

Bediensteten zu bestimmen.

(6) Entschädigungen gemäß den Abs. 1 bis 5

dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung

des Schulversuches gewährt werden.

Artikel IV

(1) Es treten in Kraft

1. Art. III mit 1. September 1973,

2. Art. I Z. 4 und 5 und Art. II mit 1. Jänner

1975 und

3. Art. I Z. 1 mit 1. Jänner 1976.

(2) Verordnungen auf Grund des Art. III

können mit Wirksamkeit vom 1. September 1973

erlassen werden.

(3) Seit 1. September 1973 für Tätigkeiten in

Schulversuchen geleistete Vergütungen (Vorschüsse)

und sonstige Begünstigungen (Einrechnungen

in die Lehrverpflichtung) sind auf jene

Entschädigungen anzurechnen, die auf Grund des

Art. III gewährt werden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der

Bundeskanzler und jeder Bundesminister insoweit

betraut, als er oberste Dienstbehörde ist.

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