396. Bundesgesetz: 28. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl, Nr. 392/
1974, wird wie folgt geändert
1. Dem § 7 wird angefügt
„(4) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit
vorzusorgen, daß die ihm gebührenden
Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen
werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen,
daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen
spätestens an den in den Abs. 1 und 2
angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung
stehen."
2. Dem § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Anläßlich der Ernennung des Richters
beim Oberlandesgericht für den Sprengel des
Oberlandesgerichtes in die Standesgruppe 2 der
Richter oder staatsanwaltschaftlichen Beamten
kann der für die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung in dieser Standesgruppe maßgebende
Tag vom zuständigen Bundesminister im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Wirksamkeit
vom Tag dieser Ernennung zum Ausgleich
von Härten gegenüber Laufbahnen vergleichbarer
Richter oder staatsanwaltschaftlicher
Beamter, die als Richter der Standesgruppe 1,
jedoch nicht als Richter beim Oberlandesgericht
für den Sprengel des Oberlandesgerichtes in die
Standesgruppe 2 der Richter oder staatsanwaltschaftlichen
Beamten ernannt wurden, neu festgesetzt
werden."
3. Der erste Satz des § 58 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
„Den Fachvorständen an den technischen, gewerblichen,
kunstgewerblichen und höheren land-
und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie an
mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche
Frauenberufe, den zu Fachvorständen
ernannten fachlichen Leitern von Hochschulinstituten,
den Direktorstellvertretern und den
Erziehungsleitern an Bundeserziehungsanstalten,
den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut
und am Bundes-Taubstummeninstitut
sowie den Direktorstellvertretern an
Berufsschulen gebührt eine Dienstzulage in der
Höhe von zwei Dritteln der Dienstzulage, die
ihnen gebühren würde, wenn sie Direktor ihrer
Anstalt wären."
4. An die Stelle der Abs. 1 und 2 des § 61
treten folgende Bestimmungen
„(1) Dem Lehrer gebührt für eine dauernde
Unterrichtserteilung, die das Höchstausmaß der
Lehrverpflichtung überschreitet, eine besondere
Vergütung.
(2) Bei Lehrern, auf die das Bundesgesetz über
das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 244/1965, anzuwenden ist, sind
der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten
zugrunde zu legen, um die das Höchstausmaß
der Lehrverpflichtung überschritten wird.
(3) Bei Lehrern, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden
ist, sind für die Bemessung der Ver-
gütung die Mehrleistungswochenstunden nach
dem für sie geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung
mit den Werteinheiten zu berücksichtigen,
die sich aus der Teilung der Zahl 21
durch die
ab 1. Jänner 1975 um 0•5 und
ab 1. September 1976 um 1
erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes
der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.
(4) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit
im Monat
ab 1. Jänner 1975 6•6 v. H. und
ab 1. September 1976 6•8 v. H.
des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung
dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen,
die Dienstalterszulage und die
Dienstzulagen nach § 58 Abs. 2 bis 6, § 59 Abs. 3
bis 5, 7 bis 12, § 60 und § 85 b Abs. 1 und 2 dem
Gehalt zuzurechnen."
5. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 61 erhalten
die Bezeichnung „(5)" und „(6)".
Artikel II
(1) Lehrern für Volksschuldidaktik und für
Schul- und Erziehungspraxis an Pädagogischen
Akademien und Lehrern an Übungsschulen an
Pädagogischen Akademien (Dienstzweig 12 der
Lehrer-Dienstzweigeordnung, Anlage zu Abschnitt
III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 296/1968) ist, wenn sich anläßlich
ihrer Ernennung zu Bundeslehrern ein Bezugsabfall
ergeben würde, zum Ausgleich dieser Härte
eine nach Maßgabe des Erreichens der Gehaltsstufe
16 der Verwendungsgruppe L 1 einzuziehende,
ruhegenußfähige Ergänzungszulage zu gewähren,
die bis zum Erreichen der Gehaltsstufe 10
der Verwendungsgruppe L 1800 S und ab diesem
Zeitpunkt 1000 S beträgt.
(2) Die Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist auch
den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels
bereits ernannten Lehrern des Dienstzweiges
12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung mit
Wirkung ab 1. Jänner 1975 zu gewähren.
(3) Die Ergänzungszulage gilt bei Anwendung
des § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 als Teil
des Bezuges als Lehrer der Verwendungsgruppe
L 1.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Lehrer des Ruhestandes,
Hinterbliebene und Angehörige sinngemäß
anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieser Artikel gilt für die auf Grund des
Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 234/1971, durchgeführten Schulversuche
und für die Schulversuche „Ganztagsschule"
und „Tagesheimschule" gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962.
(2) Den Bediensteten, die durch den Einsatz
in Schulversuchen gegenüber Bediensteten gleicher
besoldungsrechtlicher Stellung zusätzlich belastet
werden, gebührt hiefür eine besondere Vergütung.
(3) Die Höhe der besonderen Vergütung ist
unter Bedachtnahme auf die Mehrleistung oder
Mehrbelastung durch den Bundesminister für
Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen festzusetzen.
(4) Die besondere Vergütung kann festgesetzt
werden
1. in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage),
2. dadurch, daß im Rahmen des Schulversuches
gehaltene Unterrichtsstunden mit
einem besonderen Ansatz im Rahmen der
Lehrverpflichtung berücksichtigt werden,
3. durch Wertung bestimmter Tätigkeiten als
Unterrichtsstunden oder
4. in einem Schillingbetrag.
(5) Welche der im Abs. 4 genannten Vergütungsformen
gewählt werden, ist unter Bedachtnahme
auf die Art der Tätigkeit im Schulversuch
und die besoldungsrechtliche Stellung des
Bediensteten zu bestimmen.
(6) Entschädigungen gemäß den Abs. 1 bis 5
dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung
des Schulversuches gewährt werden.
Artikel IV
(1) Es treten in Kraft
1. Art. III mit 1. September 1973,
2. Art. I Z. 4 und 5 und Art. II mit 1. Jänner
1975 und
3. Art. I Z. 1 mit 1. Jänner 1976.
(2) Verordnungen auf Grund des Art. III
können mit Wirksamkeit vom 1. September 1973
erlassen werden.
(3) Seit 1. September 1973 für Tätigkeiten in
Schulversuchen geleistete Vergütungen (Vorschüsse)
und sonstige Begünstigungen (Einrechnungen
in die Lehrverpflichtung) sind auf jene
Entschädigungen anzurechnen, die auf Grund des
Art. III gewährt werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der
Bundeskanzler und jeder Bundesminister insoweit
betraut, als er oberste Dienstbehörde ist.