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396_1974 AT

396. Bundesverfassungsgesetz: Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Bundesverfassungsgesetz: Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte

Verbreitung von Darbietungen aller Art

in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer

Schwingungen ohne Verbindungsleitung

bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der

Betrieb von technischen Einrichtungen, die

diesem Zweck dienen.

(2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk

und seine Organisation sind bundesgesetzlich

festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere

Bestimmungen zu enthalten, die die

Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung,

die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt,

die Ausgewogenheit der Programme

sowie die Unabhängigkeit der Personen und

Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1

genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.

(3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche

Aufgabe.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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