396. Bundesverfassungsgesetz: Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte
Verbreitung von Darbietungen aller Art
in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung
bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der
Betrieb von technischen Einrichtungen, die
diesem Zweck dienen.
(2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk
und seine Organisation sind bundesgesetzlich
festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere
Bestimmungen zu enthalten, die die
Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung,
die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt,
die Ausgewogenheit der Programme
sowie die Unabhängigkeit der Personen und
Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1
genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.
(3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche
Aufgabe.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.