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396_1973 AT

396. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz. BGBl. Nr. 272/1972 wird

wie folgt geändert

1. Im § 10 Abs. 1 ist vor dem letzten Halbsatz

der Strichpunkt durch einen Punkt zu ersetzen;

die beiden folgenden Sätze haben wie folgt zu

lauten

„Der Grundbetrag kann jedoch in Einzelfällen

bis auf 35.000 S reduziert werden, wenn dies

auf Grund des Umfanges, der Auflage und der

wirtschaftlichen Lage einer förderungswürdigen,

periodischen Druckschrift vom Beirat (§ 9) mit

Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Die Förderung

wird jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt."

2. Im § 10 Abs. 2 haben die Worte „mit der

Anzahl der jährlich erscheinenden Nummern

dieser Druckschrift sowie" zu entfallen.

3. Der Punkt am Ende des Abs. 2 des § 10

ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Gleichzeitig

wird folgender Satz angefügt

„Periodische Druckschriften, von denen mehr als

zwei Drittel der Auflage kostenlos abgegeben

werden, haben trotz Vorliegen der Voraussetzungen

des § 7 nur Anspruch auf den Grundbetrag."

4. Im § 10 Abs. 3 hat der letzte Halbsatz wie

folgt zu lauten

„so sind die Zusatzbeträge gemäß Abs. 2 anteilsmäßig

zu kürzen."

Artikel II

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind

erstmals auf die Gewährung von Förderungsmitteln

anzuwenden, die nach Maßgabe des

Bundesfinanzgesetzes 1973 gewährt werden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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