396. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz. BGBl. Nr. 272/1972 wird
wie folgt geändert
1. Im § 10 Abs. 1 ist vor dem letzten Halbsatz
der Strichpunkt durch einen Punkt zu ersetzen;
die beiden folgenden Sätze haben wie folgt zu
lauten
„Der Grundbetrag kann jedoch in Einzelfällen
bis auf 35.000 S reduziert werden, wenn dies
auf Grund des Umfanges, der Auflage und der
wirtschaftlichen Lage einer förderungswürdigen,
periodischen Druckschrift vom Beirat (§ 9) mit
Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Die Förderung
wird jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt."
2. Im § 10 Abs. 2 haben die Worte „mit der
Anzahl der jährlich erscheinenden Nummern
dieser Druckschrift sowie" zu entfallen.
3. Der Punkt am Ende des Abs. 2 des § 10
ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Gleichzeitig
wird folgender Satz angefügt
„Periodische Druckschriften, von denen mehr als
zwei Drittel der Auflage kostenlos abgegeben
werden, haben trotz Vorliegen der Voraussetzungen
des § 7 nur Anspruch auf den Grundbetrag."
4. Im § 10 Abs. 3 hat der letzte Halbsatz wie
folgt zu lauten
„so sind die Zusatzbeträge gemäß Abs. 2 anteilsmäßig
zu kürzen."
Artikel II
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind
erstmals auf die Gewährung von Förderungsmitteln
anzuwenden, die nach Maßgabe des
Bundesfinanzgesetzes 1973 gewährt werden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.